TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/3 W261 2191983-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2018
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Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W261 2188836-1/10E

W261 2191983-1/9E

W261 2188837-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 03.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1) XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,1) römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,

2) XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,2) römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,

3) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,

alle vertreten durch den Verein Zeige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz

1) vom 12.01.2018, Zl. XXXX1) vom 12.01.2018, Zl. römisch 40

2) vom 12.01.2018, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2018, Zl. XXXX2) vom 12.01.2018, Zl. römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2018, Zl. römisch 40

3) vom 12.01.2018, Zl. XXXX3) vom 12.01.2018, Zl. römisch 40

nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden des XXXX auch XXXX , der XXXX auch XXXX und der mj. XXXX wird stattgegeben und XXXX auch XXXX , XXXX auch XXXX und der mj. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden des römisch 40 auch römisch 40 , der römisch 40 auch römisch 40 und der mj. römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 und der mj. römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX auch XXXX , XXXX auch XXXX und der mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 und der mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien nach Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Erhebung von Rechtsmitteln verzichteten (siehe S 46 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2018) und die belangte Behörde keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist stellte.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien nach Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Erhebung von Rechtsmitteln verzichteten (siehe S 46 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2018) und die belangte Behörde keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist stellte.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2191983.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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