Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W261 2188836-1/10E
W261 2191983-1/9E
W261 2188837-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1) XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,1) römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,
2) XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,2) römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,
3) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,
alle vertreten durch den Verein Zeige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz
1) vom 12.01.2018, Zl. XXXX1) vom 12.01.2018, Zl. römisch 40
2) vom 12.01.2018, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2018, Zl. XXXX2) vom 12.01.2018, Zl. römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2018, Zl. römisch 40
3) vom 12.01.2018, Zl. XXXX3) vom 12.01.2018, Zl. römisch 40
nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden des XXXX auch XXXX , der XXXX auch XXXX und der mj. XXXX wird stattgegeben und XXXX auch XXXX , XXXX auch XXXX und der mj. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden des römisch 40 auch römisch 40 , der römisch 40 auch römisch 40 und der mj. römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 und der mj. römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX auch XXXX , XXXX auch XXXX und der mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 und der mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien nach Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Erhebung von Rechtsmitteln verzichteten (siehe S 46 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2018) und die belangte Behörde keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist stellte.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien nach Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Erhebung von Rechtsmitteln verzichteten (siehe S 46 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2018) und die belangte Behörde keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist stellte.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2188836.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019