Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W163 2183285-1/10E
W163 2183279-1/10E
W163 2196298-1/8E
W163 2183274-1/8E
W163 2183289-1/8E
W163 2183282-1/8E
W163 2183267-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.
XXXX , geboren am XXXX , 5. XXXX , geboren am XXXX , 6. XXXX , geboren am XXXX , und 7. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörige von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017 und 30.04.2018, Zlen. 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX undrömisch 40 , geboren am römisch 40 , 5. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 7. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörige von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017 und 30.04.2018, Zlen. 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 , 6. römisch 40 und
7. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 zu Recht erkannt:7. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
I.römisch eins.
Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
III.römisch drei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 werden XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 03.10.2019 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 werden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 03.10.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung am 03.10.2018 nicht gestellt wurde undrömisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung am 03.10.2018 nicht gestellt wurde und
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 03.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 8Z, 6Z).römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 03.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 8Z, 6Z).
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W163.2196298.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019