TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W144 2014331-1

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W144 2014331-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins

Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen, stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Paktiya und stellte am 17.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer (BF) ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen, stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Paktiya und stellte am 17.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Anlässlich seiner Erstbefragung am 17.06.2014 durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der BF an, dass er in Afghanistan als Dolmetscher gearbeitet habe. Als seine Arbeitgeber das Land verlassen hätten, habe für ihn die Gefahr bestanden, dass er von den Taliban verfolgt und getötet werden würde. Die Taliban hätten herausbekommen, dass er für diese Leute arbeite. Im Falle einer Rückkehr würde er von den Taliban getötet werden.

Vor dem BFA erklärte der BF am selben Tag, dass er ursprünglich nach Deutschland gelangen wollte, dass er jedoch im Zug Richtung Deutschland festgenommen worden sei. Weiters erklärte er erneut, dass er als Dolmetscher für die XXXX gearbeitet und dadurch Probleme mit den Taliban bekommen habe.Vor dem BFA erklärte der BF am selben Tag, dass er ursprünglich nach Deutschland gelangen wollte, dass er jedoch im Zug Richtung Deutschland festgenommen worden sei. Weiters erklärte er erneut, dass er als Dolmetscher für die römisch 40 gearbeitet und dadurch Probleme mit den Taliban bekommen habe.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2014 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er zwölf Jahre Schulbildung genossen und später einen Englischkurs in Kabul besucht habe. In der Folge habe er etwa 3 Jahre lang als Dolmetsch für die XXXX gearbeitet, zunächst als lokaler Dolmetscher, später als Dolmetsch-Supervisor. Solange die XXXXdort präsent gewesen sei, sei für seine Sicherheit gesorgt gewesen. Jeder im Dorf habe gewusst, dass er als Dolmetscher tätig war und habe es ihn nicht gekümmert, dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil er immer in Begleitung im Dorf gewesen sei und man ihm nichts habe antun können. Da diese XXXX Einheit der XXXX, für die er als Dolmetscher tätig gewesen sei, Afghanistan jedoch verlassen habe, sei in der Folge sein Leben in Gefahr gewesen. Schließlich habe auch seine Familie Probleme mit den Taliban bekommen, sein Vater sei geschlagen worden und habe dieser den Taliban gegenüber letztlich erklärt, dass er den BF "enterbt und von zu Hause hinausgeschmissen" habe, wodurch die Taliban von seinem Vater abgelassen hätten. Er, der BF habe sich auch an die amerikanische Botschaft in Kabul gewendet, doch hätte eine Ausreise nach Amerika zu lange gedauert, sodass er sich entschlossen habe, auf die Hilfe der Amerikaner zu verzichten und selbstständig auszureisen. Im Übrigen gab der BF Details zu seiner Tätigkeit und zu den Örtlichkeiten seiner Stationierung zu Protokoll, sowie den Namen einer vorgesetzten Ansprechperson und legte der BF auch diverse schriftliche Unterlagen, die seine Dolmetschertätigkeit bestätigten, vor. Zudem wurde im erstinstanzlichen Protokoll festgehalten, dass der BF sehr gut englisch spricht.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2014 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er zwölf Jahre Schulbildung genossen und später einen Englischkurs in Kabul besucht habe. In der Folge habe er etwa 3 Jahre lang als Dolmetsch für die römisch 40 gearbeitet, zunächst als lokaler Dolmetscher, später als Dolmetsch-Supervisor. Solange die XXXXdort präsent gewesen sei, sei für seine Sicherheit gesorgt gewesen. Jeder im Dorf habe gewusst, dass er als Dolmetscher tätig war und habe es ihn nicht gekümmert, dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil er immer in Begleitung im Dorf gewesen sei und man ihm nichts habe antun können. Da diese römisch 40 Einheit der römisch 40 , für die er als Dolmetscher tätig gewesen sei, Afghanistan jedoch verlassen habe, sei in der Folge sein Leben in Gefahr gewesen. Schließlich habe auch seine Familie Probleme mit den Taliban bekommen, sein Vater sei geschlagen worden und habe dieser den Taliban gegenüber letztlich erklärt, dass er den BF "enterbt und von zu Hause hinausgeschmissen" habe, wodurch die Taliban von seinem Vater abgelassen hätten. Er, der BF habe sich auch an die amerikanische Botschaft in Kabul gewendet, doch hätte eine Ausreise nach Amerika zu lange gedauert, sodass er sich entschlossen habe, auf die Hilfe der Amerikaner zu verzichten und selbstständig auszureisen. Im Übrigen gab der BF Details zu seiner Tätigkeit und zu den Örtlichkeiten seiner Stationierung zu Protokoll, sowie den Namen einer vorgesetzten Ansprechperson und legte der BF auch diverse schriftliche Unterlagen, die seine Dolmetschertätigkeit bestätigten, vor. Zudem wurde im erstinstanzlichen Protokoll festgehalten, dass der BF sehr gut englisch spricht.

In der Folge wurde versucht die Angaben des BF im Wege der Staatendokumentation des BFA einer Überprüfung zu unterziehen. Mit Bericht vom 03.09.2014 erstattete die Staatendokumentation folgende Antwort (Hervorhebungen im Original nicht enthalten):

"Zusammenfassung:

Die Angaben des Antragstellers konnten Großteils verifiziert werden. Das XXXX Battalion (XXXX)" war tatsächlich im Camp XXXX und XXXX präsent. Die Personen, welche die vom Antragsteller vorgelegten Bestätigungen unterzeichnet haben, namentlich Col. XXXX und Col. XXXX, existieren tatsächlich als Mitglieder der XXXX Streitkräfte."Die Angaben des Antragstellers konnten Großteils verifiziert werden. Das römisch 40 Battalion (römisch 40 )" war tatsächlich im Camp römisch 40 und römisch 40 präsent. Die Personen, welche die vom Antragsteller vorgelegten Bestätigungen unterzeichnet haben, namentlich Col. römisch 40 und Col. römisch 40 , existieren tatsächlich als Mitglieder der römisch 40 Streitkräfte."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) ab, gewährte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2015 ((Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch eins.) ab, gewährte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2015 ((Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zur Versagung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar festgestellt werde, dass der BF als Dolmetsch für die XXXX gearbeitet habe, dass das Vorbringen zur konkreten Bedrohungssituation jedoch nicht glaubwürdig erscheine. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass im Vorbringen des BF ein Widerspruch liege, wenn er einerseits angegeben hat, dass nicht viele Leute im seinem Heimatdorf gewusst hätten, dass er als Dolmetscher tätig gewesen sei, während er hingegen an anderer Stelle des Protokolls ausdrücklich angegeben hat, dass jeder im Dorf gewusst habe, dass er Dolmetscher gewesen sei und er auch im Dorf mit westlicher Kleidung anzutreffen gewesen sei. Schlussfolgernd führte das BFA aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban auf den BF erst nach Beendigung seiner Tätigkeit für die XXXXauf ihn aufmerksam geworden wären, wenn er doch schon drei Jahre lang für die XXXX gearbeitet hätte und dies auch allgemein bekannt gewesen wäre. Diese beiden Handlungsstränge seien bereits so divergent, dass sein Vorbringen als Konstrukt zu qualifizieren sei. Zudem erblickte das BFA einen weiteren Widerspruch darin, dass der BF einerseits angegeben hat, dass es während dieser drei Jahre seiner Tätigkeit für die XXXX keinerlei Kontaktaufnahme seitens der Taliban gegeben hätte, während er hingegen an anderer Stelle erklärte, dass er auch bereits während seiner Tätigkeit als Dolmetscher durch die Taliban mit der Ermordung bedroht worden sei, was ihn jedoch "nicht gekümmert habe, weil er immer in Begleitung im Dorf gewesen sei, sodass man ihm nichts habe antun können".Begründend wurde zur Versagung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar festgestellt werde, dass der BF als Dolmetsch für die römisch 40 gearbeitet habe, dass das Vorbringen zur konkreten Bedrohungssituation jedoch nicht glaubwürdig erscheine. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass im Vorbringen des BF ein Widerspruch liege, wenn er einerseits angegeben hat, dass nicht viele Leute im seinem Heimatdorf gewusst hätten, dass er als Dolmetscher tätig gewesen sei, während er hingegen an anderer Stelle des Protokolls ausdrücklich angegeben hat, dass jeder im Dorf gewusst habe, dass er Dolmetscher gewesen sei und er auch im Dorf mit westlicher Kleidung anzutreffen gewesen sei. Schlussfolgernd führte das BFA aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban auf den BF erst nach Beendigung seiner Tätigkeit für die XXXXauf ihn aufmerksam geworden wären, wenn er doch schon drei Jahre lang für die römisch 40 gearbeitet hätte und dies auch allgemein bekannt gewesen wäre. Diese beiden Handlungsstränge seien bereits so divergent, dass sein Vorbringen als Konstrukt zu qualifizieren sei. Zudem erblickte das BFA einen weiteren Widerspruch darin, dass der BF einerseits angegeben hat, dass es während dieser drei Jahre seiner Tätigkeit für die römisch 40 keinerlei Kontaktaufnahme seitens der Taliban gegeben hätte, während er hingegen an anderer Stelle erklärte, dass er auch bereits während seiner Tätigkeit als Dolmetscher durch die Taliban mit der Ermordung bedroht worden sei, was ihn jedoch "nicht gekümmert habe, weil er immer in Begleitung im Dorf gewesen sei, sodass man ihm nichts habe antun können".

Zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich beim BF zwar um einen jungen, erwerbsfähigen Mann handle, bei dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, doch müsse demgegenüber maßgeblich berücksichtigt werden, dass er aus der Provinz-Paktia stamme, in welcher die Sicherheitslage vom Distrikt zu Distrikt variiere, doch die Lage in Paktiya insgesamt betrachtet als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden müsse. Zudem ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative.

Gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass er wegen seiner Tätigkeit immer im Visier der Taliban gestanden sei. Ein Dolmetsch, der für die XXXX arbeite, gehöre nach Talibanansicht ermordet. Dies gelte nicht nur für ihn sondern für alle Dolmetscher in Afghanistan, die mit XXXX kooperiert hätten. Wenn man diese Tätigkeit ausgeübt habe, stehe man auf einer Todesliste der Taliban. Dies sei eine unumstrittene Tatsache, die jedem bekannt sei. Er habe um die Gefahr seiner Tätigkeit gewusst, sich jedoch relativ in Sicherheit gefühlt, solange die XXXX dort gewesen und für seine Sicherheit gesorgt gewesen sei. Nach der Ausreise der XXXX Truppen sei er jedoch ungeschützt geblieben. Wenn im angefochtenen Bescheid als Begründung stehe, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso die Taliban auf ihn hätten aufmerksam werden sollen, obwohl nicht viele Leute über seine Tätigkeit gewusst hätten, so stehe dem entgegen, dass die Taliban eine mächtige, vernetzte Organisation sei, für die es ein Leichtes sei herauszufinden, dass er als Dolmetscher gearbeitet habe. Weiters habe er während seiner Einvernahme niemals gesagt, dass die Taliban erst auf ihn aufmerksam geworden seien, als er seine Tätigkeit bei den XXXX beendet habe. Es sei möglich, dass es hier zu Übersetzungs- bzw. Formulierungsfehlern angekommen sei. Er habe zum damaligen Thema gemeint, dass die Taliban auf ihn nicht "aufmerksam" geworden seien, sondern dass er für diese sodann "erreichbar" geworden sei. Zudem verweise er darauf, dass eine schriftliche Bestätigung vorgelegt habe, wonach er als Dolmetsch für die XXXXgearbeitet habe. Im Falle seiner Rückkehr wäre sein Leben in großer Gefahr.Gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass er wegen seiner Tätigkeit immer im Visier der Taliban gestanden sei. Ein Dolmetsch, der für die römisch 40 arbeite, gehöre nach Talibanansicht ermordet. Dies gelte nicht nur für ihn sondern für alle Dolmetscher in Afghanistan, die mit römisch 40 kooperiert hätten. Wenn man diese Tätigkeit ausgeübt habe, stehe man auf einer Todesliste der Taliban. Dies sei eine unumstrittene Tatsache, die jedem bekannt sei. Er habe um die Gefahr seiner Tätigkeit gewusst, sich jedoch relativ in Sicherheit gefühlt, solange die römisch 40 dort gewesen und für seine Sicherheit gesorgt gewesen sei. Nach der Ausreise der römisch 40 Truppen sei er jedoch ungeschützt geblieben. Wenn im angefochtenen Bescheid als Begründung stehe, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso die Taliban auf ihn hätten aufmerksam werden sollen, obwohl nicht viele Leute über seine Tätigkeit gewusst hätten, so stehe dem entgegen, dass die Taliban eine mächtige, vernetzte Organisation sei, für die es ein Leichtes sei herauszufinden, dass er als Dolmetscher gearbeitet habe. Weiters habe er während seiner Einvernahme niemals gesagt, dass die Taliban erst auf ihn aufmerksam geworden seien, als er seine Tätigkeit bei den römisch 40 beendet habe. Es sei möglich, dass es hier zu Übersetzungs- bzw. Formulierungsfehlern angekommen sei. Er habe zum damaligen Thema gemeint, dass die Taliban auf ihn nicht "aufmerksam" geworden seien, sondern dass er für diese sodann "erreichbar" geworden sei. Zudem verweise er darauf, dass eine schriftliche Bestätigung vorgelegt habe, wonach er als Dolmetsch für die XXXXgearbeitet habe. Im Falle seiner Rückkehr wäre sein Leben in großer Gefahr.

Am 02.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF seine Fluchtgründe erneut schilderte und zu diesen weitergehend befragt wurde. Unter einem wurden in der Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 samt der letzten diesbezüglichen Kurzinformation vom 11.09.2018 sowie die UNHCR-Guidelines vom 30.08.2018 vorgehalten und kursorisch erörtert.

Zum zentralen Thema seiner konkreten Tätigkeit als Dolmetscher und dem vom BFA erkannten Widerspruch hinsichtlich seiner Bekanntheit als XXXX-Dolmetscher hat der BF in der Beschwerdeverhandlung folgendes zu Protokoll gegeben:

"BF: Meine Aufgabe war damals am Anfang Mails zu verschicken, wenn amerikanische oder deutsche Truppen den Stützpunkt verlassen haben. Die afghanische Nationalarmee haben wir dann benachrichtigt, damit diese als Unterstützung dazu kommt. Es waren eher Verwaltungstätigkeiten, ich habe sie dann aber auch begleitet.

R: Wie lange machten Sie diese Tätigkeit ca.?

BF: Das erste Mal für vier bis fünf Monate, sowohl in Verwaltungssachen als auch außerhalb. Ich habe die Ausländer dann begleitet, wenn sie für die Landwirtschaft etwas getan haben.

R: Können Sie das näher erklären?

BF: Sie haben einfach den Bauern geholfen, wenn die Bäume kaputt waren, oder sie haben den Kindern geholfen, sie hatten Bargeld mit. Die Amerikaner haben versucht, den Leuten zu helfen, in dem Sinn, dass sich diese selbst weiterbilden.

R: Nach dieser Tätigkeit, nach diesen fünf Monaten, was war dann Ihre Tätigkeit?

BF: Danach war ich dann Standby, so quasi in Bereitschaft Tag und Nacht, wenn sie mich gebraucht haben, war ich dabei. Ich wurde befördert und war Supervisor.

R: Und wo haben Sie diese Tätigkeiten ausgeübt?

BF: In XXXX, in XXXX-Stützpunkt, inXXXX und in XXXX in Kandarhar, wir sind aber zu diesen Einsätzen mit dem Hubschrauber hingeflogen mit den Beratern.BF: In römisch 40 , in XXXX-Stützpunkt, inXXXX und in römisch 40 in Kandarhar, wir sind aber zu diesen Einsätzen mit dem Hubschrauber hingeflogen mit den Beratern.

R: Dh Sie haben in Ihrem Heimatdorf nicht als Dolmetscher gearbeitet oder doch?

BF: Dort habe ich mit dem Landwirtschaftsteam gearbeitet und bin in der Gegend herumgefahren und deswegen haben die Leute auch von meiner Dolmetschertätigkeit gewusst.

R: Heißt das, dass Ihre Dolmetschertätigkeit gleich im Dorf bekannt war oder erst einige Monate, nachdem Sie Ihre Arbeit aufgenommen haben?

BF: Die ersten vier bis fünf Monate war ich noch nicht so bekannt, erst später dann, als ich Supervisor wurde, war ich dann bekannt. Die Amerikaner haben gesagt, dass sie mich überall mitnehmen werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus der Provinz Paktiya, Dorf XXXX, gehört der Volksgruppe der Pashtunen und dem sunnitischen Glauben an. Seine Eltern leben mittlerweile in Indien, ein Bruder in Texas, ein weiterer Bruder im Bundesgebiet.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus der Provinz Paktiya, Dorf römisch 40 , gehört der Volksgruppe der Pashtunen und dem sunnitischen Glauben an. Seine Eltern leben mittlerweile in Indien, ein Bruder in Texas, ein weiterer Bruder im Bundesgebiet.

Der BF hat in Afghanistan zwölf Jahre Schulbildung genossen und im Anschluss daran einen Englischkurs in Kabul absolviert. In der Folge arbeitete der BF etwa drei Jahre lang als Dolmetscher für ein XXXX Kontingent der XXXX Truppen, wobei er zunächst die ersten 4 bis 5 Monate als "lokaler Dolmetsch" fungierte und in der Folge zum Dolmetsch-Supervisor befördert wurde, wodurch er durch diese neue Tätigkeit und einem größeren Einsatzgebiet auch allgemein als Dolmetsch für die XXXX-Truppen bekannt wurde. Der BF wurde zwar niemals direkt persönlich von den Taliban angetroffen und bedroht, doch wurden diese bei der Familie des BF vorstellig und fragten nach ihm, während der BF zu diesen Zeitpunkten niemals zu Hause gewesen ist. Solange die XXXX-Truppen vor Ort waren sah sich der BF in keiner maßgeblichen Gefahr, da er in militärischer Begleitung und somit geschützt war. Letztlich hat diese XXXX Einheit der XXXX Afghanistan verlassen und war der BF in der Folge schutzlos. Der BF versuchte über die amerikanische Botschaft in Kabul eine Ausreise nach Amerika zu organisieren, doch hätte dies eine gewisse Zeit benötigt und wollte der BF das Risiko eines Angriffs auf ihn während dieser Zeit nicht in Kauf nehmen, sodass er schließlich aus eigenem ausgereist und nach Österreich gekommen ist.Der BF hat in Afghanistan zwölf Jahre Schulbildung genossen und im Anschluss daran einen Englischkurs in Kabul absolviert. In der Folge arbeitete der BF etwa drei Jahre lang als Dolmetscher für ein römisch 40 Kontingent der römisch 40 Truppen, wobei er zunächst die ersten 4 bis 5 Monate als "lokaler Dolmetsch" fungierte und in der Folge zum Dolmetsch-Supervisor befördert wurde, wodurch er durch diese neue Tätigkeit und einem größeren Einsatzgebiet auch allgemein als Dolmetsch für die XXXX-Truppen bekannt wurde. Der BF wurde zwar niemals direkt persönlich von den Taliban angetroffen und bedroht, doch wurden diese bei der Familie des BF vorstellig und fragten nach ihm, während der BF zu diesen Zeitpunkten niemals zu Hause gewesen ist. Solange die XXXX-Truppen vor Ort waren sah sich der BF in keiner maßgeblichen Gefahr, da er in militärischer Begleitung und somit geschützt war. Letztlich hat diese römisch 40 Einheit der römisch 40 Afghanistan verlassen und war der BF in der Folge schutzlos. Der BF versuchte über die amerikanische Botschaft in Kabul eine Ausreise nach Amerika zu organisieren, doch hätte dies eine gewisse Zeit benötigt und wollte der BF das Risiko eines Angriffs auf ihn während dieser Zeit nicht in Kauf nehmen, sodass er schließlich aus eigenem ausgereist und nach Österreich gekommen ist.

Zur allgemeinen politischen, menschenrechtlichen Situation sowie zur Sicherheitslage im Herkunftsland des BF wird festgestellt:

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).

Quellen:

AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,Ausschussbericht - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,

https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018

AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack,

https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack-180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018

AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns,

https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns-180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018): Afghanistan:

talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan:

a Ghazni 120 morti,

http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018

BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018

BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018

BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-bei-taliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018

CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killed-ghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018

DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-um-ostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018

France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul,

http://www.france24.com/en/20180724-afghanistan-kabul-multiple-blasts-rockets-residential-area-casualties, Zugriff 20.8.2018

IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebani-rapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebani-rapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.8.2018): Bewaffnete greifen Geheimdienst-Einrichtung in Kabul an, https://www.nzz.ch/international/dutzende-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul-ld.1411834, Zugriff 20.8.2018

Repubblica (15.8.2018): Caos Afghanistan: kamikaze a Kabul tra i giovani diplomati, 34 studenti uccisi, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/15/news/afghanista_i_talebani_attaccano_una_base_militare_44_morti-204161975/, Zugriff 20.8.2018

Repubblica (13.8.2018): Afghanistan, Ghazni sotto assedio da quattro giorni,

http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/13/news/afghanistan_ghazni_sotto_assedio_da_quattro_giorni-204035288/, Zugriff 21.8.2018

Reuters (20.8.2018): Taliban reject Afghan ceasefire, kidnap nearly 200 bus passengers,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/taliban-reject-afghan-ceasefire-kidnap-nearly-200-bus-passengers-idUSKCN1L50GZ, Zugriff 22.8.2018

Reuters (16.8.2018a): Death toll in suicide attack on Afghan students revised down to 34,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/death-toll-in-suicide-attack-on-afghan-students-revised-down-to-34-idUSKBN1L10FD, Zugriff 20.8.2018

Reuters (16.8.2018b): Afghan school hit as militants seek soft targets,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-schools/afghan-schools-hit-as-militants-seek-soft-targets-idUSKBN1L10XI, Zugriff 20.8.2018

Reuters (3.8.2018): Suicide bomb attack on Afghan Shi'ite mosque kills 39, 80 injured,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/suicide-bomb-attack-on-afghan-shiite-mosque-kills-39-80-injured-idUSKBN1KO1DF, Zugriff 21.8.2018

Reuters (23.7.2018): Afghanischer Vizepräsident entgeht knapp einem Anschlag,

https://de.reuters.com/article/afghanistan-dostum-idDEKBN1KD0GD, Zugriff 20.8.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembers-afghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

SI - Sicurezza Internazionale (4.8.2018): Afghanistan: attentato Isis moschea schiita, 39 morti e 80 feriti, http://sicurezzainternazionale.luiss.it/2018/08/04/afghanistan-attentato-moschea-sciita-39-morti-80-feriti/, Zugriff 21.8.2018

Tolonews (20.8.2018): 3 Passenger Buses Seized On Takhar-Kunduz Highway,

https://www.tolonews.com/afghanistan/3-passenger-buses-seized-takhar-kunduz-highway, Zugriff 21.8.2018

Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 22.8.2018

Tolonews (12.8.2018): 17 Soldiers Killed in Faryab Army Base Attack, https://www.tolonews.com/afghanistan/17-soldiers-killed-faryab%C2%A0army-base-attack, Zugriff 21.8.2018

Xinhua - Xinhuanet (15.8.2018): Life returns normal in Ghazni city as Afghan forces drive out militants, http://www.xinhuanet.com/english/2018-08/15/c_137392677_2.htm, Zugriff 21.8.2018

ZO - Zeit Online(15.8.2018): Viele Tote und Verletzte bei Anschlag in Kabul,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-08/afghanistan-anschlag-kabul-tote, Zugriff 20.8.2018

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waff

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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