Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W202 1427093-3/4E
BESCHLUSS
A)
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Anträge von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vom 08.09.2016, den Festnahmeauftrag aufzuheben in eventu aufzuschieben, beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Anträge von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vom 08.09.2016, den Festnahmeauftrag aufzuheben in eventu aufzuschieben, beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 34 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 34, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.03.2012, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.03.2012, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 03.04.2012 langte beim Bundesasylamt die aktuelle Meldebestätigung des Beschwerdeführers ein.Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 03.04.2012 langte beim Bundesasylamt die aktuelle Meldebestätigung des Beschwerdeführers ein.
Am 10.05.2012 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.05.2012, Zahl: 12 05.725-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.05.2012, Zahl: 12 05.725-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer per Fax vom 31.05.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/2Z, gemäß § 37 Abs. AsylG die aufschiebende Wirkung zu.Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/2Z, gemäß Paragraph 37, Abs. AsylG die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/5E, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/5E, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Dabei ging der Asylgerichtshof davon aus, dass keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 29.03.2012, Zl. 12 02.866-BAL, erfolgt sei. Demgemäß sei das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen. Demzufolge hätte das Bundesasylamt den auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisungsbescheid nicht erlassen dürfen. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.Dabei ging der Asylgerichtshof davon aus, dass keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 29.03.2012, Zl. 12 02.866-BAL, erfolgt sei. Demgemäß sei das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen. Demzufolge hätte das Bundesasylamt den auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisungsbescheid nicht erlassen dürfen. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.08.2013, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.08.2013, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.12.2013, Zl: C4 427.093-2/2013/6E, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 02.09.2016 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag hinsichtlich des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 08.09.2016 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 06.11.2014 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK beantragt habe. Am 07.09.2016 sei in Erfahrung gebracht worden, dass gegen den Antragsteller eine Festnahmeanordnung erlassen worden sei. Die Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei nicht nachvollziehbar, zumal über den Antrag des Beschwerdeführers, eingebracht am 06.11.2014, immer noch nicht entschieden worden sei. Die Verlobte des Beschwerdeführers sei schwanger und zudem schwer zuckerkrank. Die derzeitige Situation lasse für die Lebensgefährtin und das ungeborene Kind eine Gesundheitsschädigung in noch nicht bekanntem Ausmaß befürchten. Aus diesem Grunde sei die Festnahmeanordnung betreffend den Antragsteller zumindest aufzuschieben. Es wurde beantragt, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zu entscheiden, in eventu das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anzuweisen, über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden, sowie die Erlassung der Festnahmeanordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Verwaltungssache aufzuheben, in eventu die erlassene Festnahmeanordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung über die gegenständliche Verwaltungssache aufzuschieben.
Dazu gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme ab, in der es ausführte, dass der Beschwerdeführer erst am 23.06.2016, über vier Jahre nach der unrechtmäßigen Einreise, seinen am 20.01.2009 ausgestellten indischen Reisepass vorgelegt habe. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013 sei die Ausweisungsentscheidung bestätigt worden und der Abschiebetitel bis dato auch nicht durch die Ausreise konsumiert worden. Es sei somit für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ersichtlich, weswegen die Erlassung eines Festnahmeauftrages nicht nachvollziehbar sei. Dies ändere auch nicht die Tatsache, dass derzeit beim Bundesamt ein laufendes Antragsverfahren zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG anhängig sei. Denn gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründeten derartige Anträge kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Die Behörde versuche und sei sogar verpflichtet durch Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme richte sich gegen den Beschwerdeführer und nicht gegen seine Lebensgefährtin.Dazu gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme ab, in der es ausführte, dass der Beschwerdeführer erst am 23.06.2016, über vier Jahre nach der unrechtmäßigen Einreise, seinen am 20.01.2009 ausgestellten indischen Reisepass vorgelegt habe. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013 sei die Ausweisungsentscheidung bestätigt worden und der Abschiebetitel bis dato auch nicht durch die Ausreise konsumiert worden. Es sei somit für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ersichtlich, weswegen die Erlassung eines Festnahmeauftrages nicht nachvollziehbar sei. Dies ändere auch nicht die Tatsache, dass derzeit beim Bundesamt ein laufendes Antragsverfahren zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG anhängig sei. Denn gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründeten derartige Anträge kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Die Behörde versuche und sei sogar verpflichtet durch Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme richte sich gegen den Beschwerdeführer und nicht gegen seine Lebensgefährtin.
Die Erlassung des Bescheides bezüglich des Antrages gemäß § 55 AsylG befinde sich im finalen Stadium.Die Erlassung des Bescheides bezüglich des Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG befinde sich im finalen Stadium.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 13-583196503/140196954, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.01.2015 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 13-583196503/140196954, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.01.2015 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage (Verwaltungsakt des BFA sowie Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts), insbesondere der Beschwerde und Stellungnahme.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A I.)Zu A römisch eins.)
§ 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet:
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Die belangte Behörde hat mit der Erlassung des Bescheides vom 12.09.2016, Zl. 13-583196503/140196954, an den Vertreter des Beschwerdeführers diesen fristgerecht nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Die belangte Behörde hat mit der Erlassung des Bescheides vom 12.09.2016, Zl. 13-583196503/140196954, an den Vertreter des Beschwerdeführers diesen fristgerecht nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Zu A II.)Zu A römisch zwei.)
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Eine Beschwerde gegen einen (bloßen) Festnahmeauftrag ist damit von § 22a Abs. 1 BFA-VG zweifelsfrei nicht erfasst.Eine Beschwerde gegen einen (bloßen) Festnahmeauftrag ist damit von Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zweifelsfrei nicht erfasst.
Der mit "Festnahmeauftag" betitelte § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Festnahmeauftag" betitelte Paragraph 34, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben."
"Bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Festnahmeauftrages wird - auch wenn der Wortlaut des Abs. 5 in erster Linie an eine Maßnahme denken ließe - von einem behördeninternen Akt im Sinne einer generellen Weisung bzw. Ermächtigung des Bundesamtes gegenüber behördlichen Organen auszugehen ist. Als Adressat des Festnahmeauftrages ist sohin nicht der betroffene Fremde anzusehen, korrespondierend verfügt dieser auch über keine Möglichkeit einer gesonderten Anfechtung eines ergangenen Festnahmeauftrages, zumal das Rechtsschutzbedürfnis erst mit erfolgter Festnahme als gegeben anzusehen sein wird (vgl im Detail die Kommentierung zu § 40).""Bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Festnahmeauftrages wird - auch wenn der Wortlaut des Absatz 5, in erster Linie an eine Maßnahme denken ließe - von einem behördeninternen Akt im Sinne einer generellen Weisung bzw. Ermächtigung des Bundesamtes gegenüber behördlichen Organen auszugehen ist. Als Adressat des Festnahmeauftrages ist sohin nicht der betroffene Fremde anzusehen, korrespondierend verfügt dieser auch über keine Möglichkeit einer gesonderten Anfechtung eines ergangenen Festnahmeauftrages, zumal das Rechtsschutzbedürfnis erst mit erfolgter Festnahme als gegeben anzusehen sein wird vergleiche im Detail die Kommentierung zu Paragraph 40,)."
(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer "Asyl- und Fremdenrecht", NWV 2016, S. 364)(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer "Asyl- und Fremdenrecht", NWV 2016, Sitzung 364)
"Der Festnahmeauftrag als solcher kann vom Betroffenen nicht angefochten werden. Dies ist erst nach erfolgter Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages mittels Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 möglich.""Der Festnahmeauftrag als solcher kann vom Betroffenen nicht angefochten werden. Dies ist erst nach erfolgter Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages mittels Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, möglich."
(Szymanski in Schrefler-König/Szymanski "Fremdenpolizei- und Asylrecht" § 34 BFA-VG, Anm. Allg. Z4)(Szymanski in Schrefler-König/Szymanski "Fremdenpolizei- und Asylrecht" Paragraph 34, BFA-VG, Anmerkung Allg. Z4)
Die gegen den Festnahmeauftrag gerichteten Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Festnahmeanordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Verwaltungssache bzw. Aufschiebung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Verwaltungssache waren daher als unzulässig zurückzuweisen, zumal als Adressat des Festnahmeauftrages nicht der betroffene Fremde anzusehen ist, weswegen auch eine befristete Aufhebung oder eine Aufschiebung des Festnahmeauftrages nicht in Betracht kommt (vgl. BVwG 23.06.2016, W163 1256415-3/8E).Die gegen den Festnahmeauftrag gerichteten Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Festnahmeanordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Verwaltungssache bzw. Aufschiebung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Verwaltungssache waren daher als unzulässig zurückzuweisen, zumal als Adressat des Festnahmeauftrages nicht der betroffene Fremde anzusehen ist, weswegen auch eine befristete Aufhebung oder eine Aufschiebung des Festnahmeauftrages nicht in Betracht kommt vergleiche BVwG 23.06.2016, W163 1256415-3/8E).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufhebung, Ermächtigung, Festnahmeauftrag, Nachholung desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W202.1427093.3.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019