Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W111 1439296-2/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.10.2018 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea und vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, Zl. 831204204/1707358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, beschlossen:
A) Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß §29 Abs. 2a iVm § 31 Abs. 3 VwGVG eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß §29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß §29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 9.10.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W111.1439296.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019