TE Bvwg Beschluss 2018/10/9 W111 1439296-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W111 1439296-2/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.10.2018 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea und vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, Zl. 831204204/1707358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Eritrea und vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, Zl. 831204204/1707358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, beschlossen:

A) Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß §29 Abs. 2a iVm § 31 Abs. 3 VwGVG eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß §29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß §29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß §29 Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß §29 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß §29 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 9.10.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 9.10.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W111.1439296.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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