TE Bvwg Beschluss 2018/10/9 I401 2005066-1

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §34 Abs3

Spruch

I401 2005066-1/23Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 26.07.2012, Zl. B/ARO-14-03/2012, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem dort anhängigen Verfahren zur Zahl Ra 2018/08/0193 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, für seine von der schweizerischen Pensionskasse bezogenen Pensionsleistungen (der zweiten Säule) gemäß § 73a Abs. 1 ASVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der mit näherer Begründung die Rechtswidrigkeit dieses Ausspruches vorgebracht wird.

Beim Verwaltungsgerichtshof war bereits zu Ro 2014/08/0047 ein Revisionsverfahren anhängig. In dieser Entscheidung vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass ausländische Renten der ersten und zweiten Säule der Schweiz bzw. Liechtenstein als den österreichischen Renten gleichwertig anzusehen seien und die Einbeziehung dieser Pensionsleistungen (bzw. Teilen davon) in die Krankenversicherungspflicht gemäß § 73a ASVG rechtmäßig sei.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn (1.) vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und (2.) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bislang fehlt es zur Auslegung des § 73a ASVG im Hinblick auf den anzuwendenden Wechselkurs an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Verfahren über die zu Ro 2018/08/0193 protokollierte Revision anhängig, in der unter anderem die Anwendung des § 73a ASVG auf die durch eine Kapitalabfindung abgegoltenen, in monatliche Geldleistungen umgewandelten ausländischen Renten geltend gemacht wurde.

Zudem wurde in der Revision - wie auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentlich - releviert, dass bei der Ermittlung der Beiträge nach § 73a ASVG auf die gesetzlich vorgegebene, einmal jährlich vorzunehmende Anpassung der inländischen Pensionsleistungen und nicht auf den Anspruchszeitpunkt bzw. den Zeitpunkt der monatlichen Auszahlung der ausländischen Renten abzustellen sei. Ebenso sei durch die höchstgerichtliche Judikatur bislang die Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Umrechnung der Rentenleistung nicht geklärt.

Gegenwärtig sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Verfahren anhängig, welche die gleichartigen zu lösenden Rechtsfragen betreffen.

Da das gegenständliche und die weiteren - vorwiegend in den Gerichtsabteilungen der Außenstelle Innsbruck - anhängigen Beschwerdeverfahren die (Rechts-) Fragen nach der Ermittlung und Vorschreibung der Beiträge zur Krankenversicherung, auch nach unionsrechtlichen Bestimmungen, zum Gegenstand haben, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens als im Sinne der Effizienz und Verfahrensökonomie erforderlich.

Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor, sodass die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verfügen war.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2005066.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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