TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/10 99/19/0113

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §21;
AufG 1992 §3 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1997 §113 Abs10;
FrG 1997 §19 Abs5;
FrG 1997 §20 Abs2;
FrG 1997 §20;
FrG 1997 §21 Abs3;
FrG 1997 §21 Abs4;
FrG 1997 §21 Abs5;
FrG 1997 §21;
FrG 1997 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1977 geborenen IE in K, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1999, Zl. 124.572/2-III/11/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 14. August 1997 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seinen Eltern.

Den Antragsunterlagen ist ein Beschluss des Landeszivilgerichtes Konya vom 30. November 1995 angeschlossen, mit dem der Beschwerdeführer unter die Vormundschaft seines Vaters gestellt wurde, weil er geistig und körperlich behindert sei. Eine Gesundheitskommission attestierte dem Beschwerdeführer taubstumm zu sein. Eine soziale Kommunikation sei ihm nicht möglich.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. August 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 1997 gemäß § 20 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen, weil der Beschwerdeführer bereits volljährig sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er geltend machte, er könne aufgrund seiner körperlichen und geistigen Behinderung nicht selbstständig leben und sei daher nicht als volljährig anzusehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1999 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 bis 3 und § 113 Abs. 10 FrG 1997 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Wortlautes der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer habe sich auf den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit Fremden berufen. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits über 14 Jahre alt, weshalb dieser Aufenthaltszweck nicht zutreffe. Die von der belangten Behörde angewendeten Gesetzesbestimmungen stellten auf das Alter, nicht aber auf die körperliche und geistige Verfassung eines Antragstellers ab. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. In Anbetracht dieses Umstandes habe eine Abwägung der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen nach den Kriterien des § 8 Abs. 3 FrG 1997 zu erfolgen. Dieser Abwägung sei zu entnehmen, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" eingeräumt werden müsse, weil der vorgegebene Aufenthaltszweck keinesfalls zutreffen könne. Aus diesem Grund sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen, auch wenn dadurch in sein Privatleben eingegriffen werde. Die Ermessensentscheidung der Berufungsbehörde sei zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19 Abs. 5, § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 bis 3 und § 113 Abs. 10 FrG 1997 lauten:

"§ 19. ...

...

(5) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 2 sind an den Aufenthaltszweck zu binden. Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, wird eine Niederlassungsbewilligung für Private erteilt; sie gilt für jeglichen Aufenthaltszweck außer für Erwerbstätigkeit.

...

§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). ...

(2) Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Abs. 1 ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).

§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung haben quotenpflichtige Fremde anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten sowie der minderjährigen unverheirateten Kinder erheben. Ist dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die Identitätsdaten dieser Angehörigen bekannt zu geben. Sie haben außerdem einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für sich und diese Angehörigen nachzuweisen.

(2) Sofern Fremde ihren Anspruch nach Abs. 1 geltend gemacht haben und ihnen eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde, ist ihrem Ehegatten sowie den minderjährigen unverheirateten Kindern eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern diese Angehörigen dies spätestens im folgenden Kalenderjahr beantragen.

(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte.

...

§ 113. ...

...

(10) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung für die Jahre 1998 bis 2000 kann die Bundesregierung zusätzlich eine Anzahl an Niederlassungsbewilligungen festlegen, die minderjährigen unverheirateten Kindern Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Familiennachzuges zusätzlich erteilt werden dürfen, sofern diese Drittstaatsangehörigen sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben, die Kinder das 14. Lebensjahr vollendet haben und erwiesen ist, dass der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand. Für den Familiennachzug solcher Jugendlicher gilt im übrigen § 21."

§ 3 Abs. 1 bis 4 AufG lauteten:

"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

1.

von österreichischen Staatsbürgern oder

2.

von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 für Ehegatten setzt voraus, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein halbes Jahr besteht.

(3) Die Fristen des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 2 können verkürzt werden, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ihr Lebensunterhalt und ihre Unterkunft ausreichend gesichert sind.

(4) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und unter denselben Voraussetzungen kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist, eine Bewilligung auch volljährigen Kindern und Eltern der in Abs. 1 genannten Personen erteilt werden, wenn sie von diesen wirtschaftlich abhängig sind."

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, im Hinblick auf seine körperlichen und geistigen Gebrechen und die mit Beschluss des Landeszivilgerichts Konya vom 30. November 1995 erfolgte Bestellung seines Vaters zum Vormund stehe ihm gleich unmündigen Kindern ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug zu. In Anbetracht des Falles des Beschwerdeführers liege eine planwidrige Lücke des FrG 1997 vor, welche durch Analogie zu schließen sei. Auch ohne eine dem § 7 ABGB vergleichbare ausdrückliche Ermächtigung sei die Füllung einer planwidrigen Lücke durch Analogie im Verwaltungsrecht zulässig. § 21 Abs. 3 FrG 1997 stelle nicht auf das Alter allein ab, sondern auch auf die Rechtsfolgen, die mit Vollendung des 14. Lebensjahres eintreten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unter der Vormundschaft seines Vaters stehe, sei er einem unmündigen Minderjährigen in Ansehung seiner Schutzbedürftigkeit gleichzuhalten. Eine unterschiedliche Behandlung von Fremden, die unter der Vormundschaft ihres Vaters stehen, und Unmündigen würde nämlich jeglicher sachlichen Rechtfertigung entbehren.

Die Versagung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an ihn durch den angefochtenen Bescheid stelle einen nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Eine Gesetzeslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen einer Rechtslücke im Zweifel nicht anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Slg. Nr. 14.353/A).

Vorliegendenfalls fehlt jedes Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes in Ansehung von volljährigen Fremden, deren Vater oder Mutter nach ihrem jeweiligen Heimatrecht eine einem Sachwalter vergleichbare Stellung eingeräumt wurde.

Gegen das Vorliegen einer Gesetzeslücke spricht insbesondere Folgendes:

§ 3 Abs. 4 AufG sah die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an volljährige Kinder im Rahmen der Quote für den Familiennachzug in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zur Vermeidung einer besonderen Härte vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0685) ermöglichte diese die Erteilung derartiger Bewilligungen an volljährige Kinder, deren Schutzbedürftigkeit und Abhängigkeit mit jener eines minderjährigen Kindes vergleichbar war und bei denen darüber hinaus die besondere, individuelle Lebenssituation des Fremden zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten erscheinen ließ, im Inland einen Hauptwohnsitz zu begründen.

Demgegenüber fehlt im FrG 1997 eine gleichartige Bestimmung. Dem Gesetzgeber des FrG 1997 kann wohl kaum unterstellt werden, er habe die Möglichkeit der Schaffung einer dem § 3 Abs. 4 AufG vergleichbaren Ausnahmebestimmung nicht erwogen.

Es ist daher - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber des FrG 1997 bewusst dazu entschlossen hat, einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug im Rahmen der dafür festgelegten Quote ausschließlich den in den §§ 20, 21 FrG 1997 umschriebenen Personen einzuräumen.

Damit stellte der Gesetzgeber in gleichheitsrechtlich nicht zu beanstandender typisierender Betrachtungsweise bei der Beurteilung der Intensität der Familienbande zwischen Eltern und Kindern und der damit zusammenhängenden Frage der Einräumung eines Rechtsanspruches auf Familiennachzug allein auf das Alter der Kinder ab. Die Berücksichtigung der dadurch entstehenden Härtefälle ist - wie im Folgenden aufzuzeigen wird - im Zuge einer Ermessensentscheidung im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 festgelegten Quote auch im Regelungssystem des FrG 1997 möglich.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers erscheint der Ausschluss auch solcher Volljähriger, für die nach ihren jeweiligen nationalen Rechten ein Elternteil zum gesetzlichen Vertreter in der Art eines Sachwalters bestellt wurde, vom Familiennachzug gemäß §§ 20 und 21 FrG 1997 nicht unsachlich, weil die Art der Abhängigkeit solcher, nicht geschäftsfähiger Personen von ihren Eltern bei typisierender Betrachtungsweise nicht jener von Minderjährigen bzw. gar von Unmündigen gleichgehalten werden kann. Insbesondere ergeben sich Unterschiede in Ansehung der erforderlichen Pflege und Erziehung. Schließlich stellt sich auch die Interessenslage des Aufnahmestaates in Ansehung dieser Gruppen von Einwanderungswilligen als unterschiedlich dar.

Der Beschwerdeführer war bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung volljährig im Sinne des § 20 Abs. 2 FrG 1997 in Verbindung mit § 21 ABGB. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 20, 21 Abs. 3, 4 und 5 FrG 1997 war daher nach dem Vorgesagten, auch unter dem Gesichtspunkt des § 113 Abs. 10 FrG 1997, nicht möglich, weil selbst die letztgenannte Bestimmung die Minderjährigkeit des Antragstellers im Bescheiderlassungszeitpunkt voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1999, Zl. 98/19/0236).

Insofern kann der Verwaltungsgerichtshof der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegentreten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 11. Juni 1999, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist es aber nach dem FrG 1997 auch für volljährige Fremde nicht ausgeschlossen, die Anwesenheit von Familienangehörigen im Bundesgebiet als Grund für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ins Treffen zu führen.

Der Beschwerdeführer hat sich daher vorliegendenfalls in - grundsätzlich tauglicher - Weise zur Begründung seines Antrages auf die Anwesenheit seiner Eltern im Bundesgebiet gestützt.

Die belangte Behörde hatte von Amts wegen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe für die angestrebte Niederlassungsbewilligung - das Vorliegen dieser Gründe vorausgesetzt - einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen gesetzlichen Aufenthaltszweck zu subsumieren und den Antrag im Rahmen der für diesen Zweck vorgesehenen Niederlassungsquote zu behandeln. War aber nach dem Vorgesagten die Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 20, 21, 113 Abs. 10 FrG 1997 unmöglich, so war die belangte Behörde verhalten, den Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 festgelegten Quote für Drittstaatsangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, zu behandeln (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1999).

Die belangte Behörde war daher gehalten, in Anwendung der §§ 8, 19 FrG 1997 eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Quote eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen war. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Auffassung, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus dem Grunde der Familienzusammenführung des Beschwerdeführers mit seinem in Österreich lebenden Vater sei schon deshalb ausgeschlossen, weil Ersterer das 14. Lebensjahr bereits überschritten habe und der "vorgegebene Aufenthaltszweck keinesfalls zutreffen" könne. Dieses Argument vermag aber die gebotene Ermessensentscheidung schon deshalb nicht zu tragen, weil der ins Treffen geführte Zweck nach dem Vorgesagten sehr wohl im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 festgelegten Quote zur Erteilung einer Bewilligung hätte führen können.

Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung hätte die belangte Behörde darüber hinaus insbesondere auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe (körperliche und geistige Behinderung) und dessen dadurch bedingter Schutzwürdigkeit Bedacht zu nehmen gehabt.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. September 1999

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190113.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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