Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2198222-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Benin, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1155187909/170666391, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Benin, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1155187909/170666391, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Benins, stellte am 06.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, in seiner Heimat "durch Voodoo" verfolgt zu werden. Er selbst sei Muslim.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Benins, stellte am 06.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, in seiner Heimat "durch Voodoo" verfolgt zu werden. Er selbst sei Muslim.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.04.2018 niederschriftlich einvernommen. Im Vorfeld war der Beschwerdeführer mehreren Ladungen des BFA nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Vater ein "Voodoo-Chef" sei; bereits seine Mutter sei wegen ihres muslimischen Glaubens getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst sei aus Furcht, bei einem Fest geopfert zu werden, zum Islam konvertiert, woraufhin man ihn bedroht und geschlagen habe. Er sei dann geflüchtet.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.06.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, keine besondere Rückkehrgefährdung erkennbar sei und kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich vorliegen würde.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.06.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, keine besondere Rückkehrgefährdung erkennbar sei und kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich vorliegen würde.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.05.2018 zugestellt.
Dagegen wurde fristgerecht am 08.06.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) vorgelegt. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensfehlern angefochten. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu allgemein seien; zitiert wurden in der Folge der "Annual report on religious freedom - 2016" des US Department of State und eine Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada, "Benin: Conflicts between Vodun practioners and Christians; information on the group known as "Sakpata!" as well as their initiation practices, including state protection for those who refuse to participate (2012-Oktober 2013)". Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen detailreich und glaubhaft geschildert. Ihm sei auch nicht zuzumuten, sich in einer anderen Region Benins niederzulassen, da er keine berufliche Ausbildung habe und Benin eines der ärmsten Länder der Welt sei. Anhänger des Kultes seien zudem im ganzen Staatsgebiet vertreten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei auch wegen des "Zusammenbruchs rechtsstaatlicher Ordnungsstrukturen" und dem "hohen allgemeinen Gewaltniveau" unzumutbar. Die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der Behörden Benins sei "bekannt und darüber hinaus auch im angefochtenen Bescheid ersichtlich. Die Polizei ist unzureichend ausgebildet und ausgestattet."
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz gewähren, die Rückkehrentscheidung beheben, die Angelegenheit an das BFA zurückverweisen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2018 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Am 08.10.2018 wurde an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten. Zu seinen Fluchtgründen gab er hierbei an, dass er zum muslimischen Glauben konvertiert und in weiterer Folge von Anhängern eines Voodoo-Kultes, welchem sein Vater angehöre, verfolgt worden sei. Nachdem bereits die Mutter des Beschwerdeführers in Folge ihrer Konversion zum Islam von Anhängern des Kults getötet worden sei, habe sich der Beschwerdeführer vor Beginn eines Voodoo-Festes, bei welchem er einem Voodoo-Initiations-Ritual bewohnen sollte, zur Flucht gezwungen gesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Er ist gesund und erwerbsfähig.
In Benin hat der Beschwerdeführer 12 Jahre lang die Schule besucht. Nach dem Schulabschluss war er als Fußballspieler aktiv.
Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 06.06.2017 in Österreich auf. In Österreich spielt der Beschwerdeführer in einem lokalen Verein Fußball. Während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet bestritt er seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung.
Er ist ledig und kinderlos. In Österreich hat er keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine gesamte Familie, insbesondere sein Vater sowie seine 8 Geschwister, lebt in Benin.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass dieser in Benin einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen ausgesetzt ist. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsland der unmittelbaren Gefahr einer Verfolgung durch seinen Vater bzw. dessen Familie, welche Anhänger eines "Voodoo"-Kultes seien, ausgesetzt ist.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Benin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur allgemeinen Situation in Benin:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Benin auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Politische Lage
Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden (AA 4.2017a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2017).
Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete neue Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung und begründet die Republik Benin als parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen, Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (GIZ 3.2017a; vgl. AA 4.2017a). Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 4.2017a).Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete neue Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung und begründet die Republik Benin als parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen, Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (GIZ 3.2017a; vergleiche AA 4.2017a). Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 4.2017a).
Die Exekutive hat aufgrund der starken Stellung des Präsidenten besonderes Gewicht. Der Präsident, seit dem 6.4.2016 Patrice Guillaume Athanase Talon, ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er hat das Initiativrecht für Gesetze und Referenden und kann Notstandsdekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Sein Veto kann das Inkrafttreten bereits vom Parlament verabschiedeter Gesetze verzögern. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im März 2016 (AA 4.2017a; vgl. GIZ 3.2017a). Präsident Talon hat erklärt, dass er das Amt nur eine Amtszeit ausüben wird (AA 4.2017a).Die Exekutive hat aufgrund der starken Stellung des Präsidenten besonderes Gewicht. Der Präsident, seit dem 6.4.2016 Patrice Guillaume Athanase Talon, ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er hat das Initiativrecht für Gesetze und Referenden und kann Notstandsdekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Sein Veto kann das Inkrafttreten bereits vom Parlament verabschiedeter Gesetze verzögern. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im März 2016 (AA 4.2017a; vergleiche GIZ 3.2017a). Präsident Talon hat erklärt, dass er das Amt nur eine Amtszeit ausüben wird (AA 4.2017a).
Gesetzgebungsorgan ist die Assemblée Nationale, ein mit 83 Abgeordneten besetztes Ein