Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W159 2195156-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG iVm §§ 10, 57 Asylgesetz 2005 idgF, 9 BFA-VG idgF, sowie 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraphen 10, 57, Asylgesetz 2005 idgF, 9 BFA-VG idgF, sowie 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Senegal, stellte nach illegaler Einreise am 14.09.2015 einen (ersten) Asylantrag und gab bei der am 15.09.2015 stattgefundenen Erstbefragung der XXXX zu den Fluchtgründen an, dass er in seiner Heimat Senegal sehr arm gewesen sei, keine Arbeit und kaum etwas zu essen gehabt habe, deswegen sei er nach Europa aufgebrochen. In Griechenland habe er zwar eine Art Arbeit gehabt, aber er sei sehr schlecht behandelt worden. Er wolle in Österreich arbeiten.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Senegal, stellte nach illegaler Einreise am 14.09.2015 einen (ersten) Asylantrag und gab bei der am 15.09.2015 stattgefundenen Erstbefragung der römisch 40 zu den Fluchtgründen an, dass er in seiner Heimat Senegal sehr arm gewesen sei, keine Arbeit und kaum etwas zu essen gehabt habe, deswegen sei er nach Europa aufgebrochen. In Griechenland habe er zwar eine Art Arbeit gehabt, aber er sei sehr schlecht behandelt worden. Er wolle in Österreich arbeiten.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 28.02.2018 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Er gab an, dass es schon länger her sei, dass er ausgereist sei, da er jahrelang in Griechenland gewesen sei. Er habe oft Kopf- und Magenschmerzen, dies sei wegen des Stresses, viel allein sei, wenige Kontakte habe. Er habe in Dhaka sechs Jahre lang die Grundschule besucht, sei geschieden und habe zwei Kinder, welche sich bei der Ex-Frau im Senegal aufhalten würden. Er habe sich mit der Kunst beschäftigt und zwar mit Holzarbeiten, in Griechenland habe er bei der Olivenernte geholfen und auch im Verkauf. Senegal habe er bereits 2008 verlassen. Er habe noch seine Mutter im Senegal. Diese sei krank. Ab und zu rufe er sie an. Seine Eltern seien Moslems, aber er glaube an nichts. Er glaube nur an das Leben. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er im Senegal keine Probleme gehabt. Es sei auch kein Gerichtsverfahren anhängig gewesen, auch politisch betätigt habe er sich nicht. Er habe viel Erniedrigung erlebt, seine Geschwister hätten ihm gedroht. Er sei dann geflohen. Es gebe im Senegal sehr viele Muslime. Er habe sich nur mit Holzarbeiten (Masken und ähnlichem) beschäftigt. Es habe oft Beschimpfungen gegeben, aber er habe versucht, ruhig zu bleiben. Die Beschimpfungen und Erniedrigungen seien mit der Zeit massiver geworden. Er habe sich umbringen wollen und sei dann geflohen. Er lebe in XXXX, treffe sich dort mit seinen Freunden und spreche mit ihnen schon Deutsch. Er respektiere ihre Religion.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 28.02.2018 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Er gab an, dass es schon länger her sei, dass er ausgereist sei, da er jahrelang in Griechenland gewesen sei. Er habe oft Kopf- und Magenschmerzen, dies sei wegen des Stresses, viel allein sei, wenige Kontakte habe. Er habe in Dhaka sechs Jahre lang die Grundschule besucht, sei geschieden und habe zwei Kinder, welche sich bei der Ex-Frau im Senegal aufhalten würden. Er habe sich mit der Kunst beschäftigt und zwar mit Holzarbeiten, in Griechenland habe er bei der Olivenernte geholfen und auch im Verkauf. Senegal habe er bereits 2008 verlassen. Er habe noch seine Mutter im Senegal. Diese sei krank. Ab und zu rufe er sie an. Seine Eltern seien Moslems, aber er glaube an nichts. Er glaube nur an das Leben. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er im Senegal keine Probleme gehabt. Es sei auch kein Gerichtsverfahren anhängig gewesen, auch politisch betätigt habe er sich nicht. Er habe viel Erniedrigung erlebt, seine Geschwister hätten ihm gedroht. Er sei dann geflohen. Es gebe im Senegal sehr viele Muslime. Er habe sich nur mit Holzarbeiten (Masken und ähnlichem) beschäftigt. Es habe oft Beschimpfungen gegeben, aber er habe versucht, ruhig zu bleiben. Die Beschimpfungen und Erniedrigungen seien mit der Zeit massiver geworden. Er habe sich umbringen wollen und sei dann geflohen. Er lebe in römisch 40 , treffe sich dort mit seinen Freunden und spreche mit ihnen schon Deutsch. Er respektiere ihre Religion.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 12.04.2018, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Senegal zulässig sei, und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere festgehalten, dass der Antragsteller im Zuge des gesamten Verfahrens keine berücksichtigungswürdigenden Flucht- und Asylgründe glaubhaft vorgebracht habe. Aus diesem Grunde wurde auch die Asylgewährung abgelehnt und zu Spruchpunkt II. festgehalten, dass sich gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Senegal ergebe und während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zutage getreten wären, die darauf hindeuten würden, dass er bei seiner Rückkehr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Lage geraten würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz wären nicht gegeben gewesen. Es bestünden auch keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und hätten sich auch keine Hinweise auf eine tiefergehende Integration ergeben (keine Selbsterhaltungsfähigkeit, keine Kenntnisse der deutschen Sprache etc.), sodass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei (Spruchpunkt IV). Da keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung entgegenstehen vorliege, sei die Zulässigkeit der Abschiebung nach Senegal auszusprechen gewesen (Spruchpunkt V.) und weiters seien keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 12.04.2018, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Senegal zulässig sei, und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere festgehalten, dass der Antragsteller im Zuge des gesamten Verfahrens keine berücksichtigungswürdigenden Flucht- und Asylgründe glaubhaft vorgebracht habe. Aus diesem Grunde wurde auch die Asylgewährung abgelehnt und zu Spruchpunkt römisch zwei. festgehalten, dass sich gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Senegal ergebe und während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zutage getreten wären, die darauf hindeuten würden, dass er bei seiner Rückkehr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Lage geraten würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Asylgesetz wären nicht gegeben gewesen. Es bestünden auch keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und hätten sich auch keine Hinweise auf eine tiefergehende Integration ergeben (keine Selbsterhaltungsfähigkeit, keine Kenntnisse der deutschen Sprache etc.), sodass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei (Spruchpunkt römisch vier). Da keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung entgegenstehen vorliege, sei die Zulässigkeit der Abschiebung nach Senegal auszusprechen gewesen (Spruchpunkt römisch fünf.) und weiters seien keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2018, Zahl:
XXXX, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 24.07.2018 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung gab er an, dass seine bisherigen Gründe aufrecht bleiben und er nach wie vor in seiner Heimat mit dem Tod bedroht werde. Er sei deswegen schon vor zehn Jahren ausgereist, könne unmöglich zurück, außerdem habe er sich in der Leibnitz integriert und bereits gute Deutschkenntnisse angeeignet. Er legte eine Vollmacht an Rechtsanwalt XXXX vor.Am 24.07.2018 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung gab er an, dass seine bisherigen Gründe aufrecht bleiben und er nach wie vor in seiner Heimat mit dem Tod bedroht werde. Er sei deswegen schon vor zehn Jahren ausgereist, könne unmöglich zurück, außerdem habe er sich in der Leibnitz integriert und bereits gute Deutschkenntnisse angeeignet. Er legte eine Vollmacht an Rechtsanwalt römisch 40 vor.
Am 03.08.2018 wurde der Antragsteller im Landeskrankenhaus XXXX ambulant wegen Dyscardie und Dystemie jeweils und den Symptomen Kopfschmerzen, Schwindel und Ganzkörperschmerzen behandelt. Hinweise auf psychische Erkrankungen haben sich dabei nicht ergeben. Auch von Seiten des behandelnden Internisten konnte kein gravierender Befund erhoben werden. Laut einem radiologischen Befund der Radiologie XXXX liegt bei dem Beschwerdeführer eine flachbogige Linksskoliose der Lendenwirbelsäule und eine Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule vor. In dem Akt liegen auch ältere Befunde aus Februar und Jänner 2018 vor, wobei wohl Zeichen einer chronischen Bronchitis und Kopfschmerzen wegen starkem Nikotinkonsum, jedoch keineswegs irgendwelche Hinweise auf eine psychische Erkrankung zu entnehmen sind. Weiters wurden Deutschkursbestätigungen, Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, sowie eine Bestätigung über den Straßenverkauf der Zeitung XXXX vorgelegt.Am 03.08.2018 wurde der Antragsteller im Landeskrankenhaus römisch 40 ambulant wegen Dyscardie und Dystemie jeweils und den Symptomen Kopfschmerzen, Schwindel und Ganzkörperschmerzen behandelt. Hinweise auf psychische Erkrankungen haben sich dabei nicht ergeben. Auch von Seiten des behandelnden Internisten konnte kein gravierender Befund erhoben werden. Laut einem radiologischen Befund der Radiologie römisch 40 liegt bei dem Beschwerdeführer eine flachbogige Linksskoliose der Lendenwirbelsäule und eine Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule vor. In dem Akt liegen auch ältere Befunde aus Februar und Jänner 2018 vor, wobei wohl Zeichen einer chronischen Bronchitis und Kopfschmerzen wegen starkem Nikotinkonsum, jedoch keineswegs irgendwelche Hinweise auf eine psychische Erkrankung zu entnehmen sind. Weiters wurden Deutschkursbestätigungen, Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, sowie eine Bestätigung über den Straßenverkauf der Zeitung römisch 40 vorgelegt.
Am 16.08.2018 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost. Er sei senegalesischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe Wolof an, sei am XXXX geboren und geschieden. Er gehöre keiner Religion an und sei arbeitsfähig.Am 16.08.2018 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost. Er sei senegalesischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe Wolof an, sei am römisch 40 geboren und geschieden. Er gehöre keiner Religion an und sei arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm sein Körper öfters weh tue und er ein Problem mit dem Rücken habe. Wenn er viel Bewegung mache, habe er Schmerzen. Er legte (nicht mehr aktuelle) Medikamentenpackungen vor. Derzeit nehme er keine Medikamente und gehe nur gelegentlich, wenn er sich schlecht fühle, zum Arzt. Weitere Arzttermine habe er nicht bekommen. Seine Wohnung werde von der XXXX bezahlt. Er helfe einer Dame die Wohnungen vermiete und verkaufe die XXXX. Sein Vater sei schon lange nicht mehr im Senegal. Zu seinen Geschwistern, zu seinen Kindern und seiner Ex-Frau habe er keinen Kontakt. Das letzte Mal habe er vor ca. drei bis vier Monaten mit seinen Kindern und vor ca. sechs Monaten mit seiner Mutter Kontakt gehabt, welche alt und krank sei. Er sei seit September 2015 durchgehend in Österreich aufhältig. Gefragt, warum er einen zweiten Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er wegen seiner Probleme nicht zurückkönne und er wegen seiner Religion geflüchtet sei. Er habe Angst, dass man ihm etwas antue. Denn seine Familie seien Moslems, er möchte aber in Freiheit leben können. Es sei aber nicht notwendig, dass die Leute wissen, was er über die Religion denke. Sein Vater wisse das aber. Er habe ihn verstoßen. Er könne im Senegal nicht in Ruhe leben. Über Vorhalt auszugsweiser Länderfeststellungen, gab er an, dass es zwischen Moslems und Christen keine Probleme gebe, aber wenn sich jemand vom islamischen Glauben abwende, sei das nicht einfach. Er sei schon nunmehr seit drei Jahren in Österreich und integriere sich hier. Eine Zurückweisung des Asylantrages würde ihn verletzen.Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm sein Körper öfters weh tue und er ein Problem mit dem Rücken habe. Wenn er viel Bewegung mache, habe er Schmerzen. Er legte (nicht mehr aktuelle) Medikamentenpackungen vor. Derzeit nehme er keine Medikamente und gehe nur gelegentlich, wenn er sich schlecht fühle, zum Arzt. Weitere Arzttermine habe er nicht bekommen. Seine Wohnung werde von der römisch 40 bezahlt. Er helfe einer Dame die Wohnungen vermiete und verkaufe die römisch 40 . Sein Vater sei schon lange nicht mehr im Senegal. Zu seinen Geschwistern, zu seinen Kindern und seiner Ex-Frau habe er keinen Kontakt. Das letzte Mal habe er vor ca. drei bis vier Monaten mit seinen Kindern und vor ca. sechs Monaten mit seiner Mutter Kontakt gehabt, welche alt und krank sei. Er sei seit September 2015 durchgehend in Österreich aufhältig. Gefragt, warum er einen zweiten Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er wegen seiner Probleme nicht zurückkönne und er wegen seiner Religion geflüchtet sei. Er habe Angst, dass man ihm etwas antue. Denn seine Familie seien Moslems, er möchte aber in Freiheit leben können. Es sei aber nicht notwendig, dass die Leute wissen, was er über die Religion denke. Sein Vater wisse das aber. Er habe ihn verstoßen. Er könne im Senegal nicht in Ruhe leben. Über Vorhalt auszugsweiser Länderfeststellungen, gab er an, dass es zwischen Moslems und Christen keine Probleme gebe, aber wenn sich jemand vom islamischen Glauben abwende, sei das nicht einfach. Er sei schon nunmehr seit drei Jahren in Österreich und integriere sich hier. Eine Zurückweisung des Asylantrages würde ihn verletzen.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt zu Senegal machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Gebrauch und führte er aus, dass er auf Grund des Umstandes, dass er sich vom Islam abgewendet habe, Eingriffe in seine Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK befürchte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ebenso dieser Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Abschiebung nach Senegal als zulässig erklärt und unter Spruchteil VI. keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ebenso dieser Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Abschiebung nach Senegal als zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch sechs. keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zum Senegal getroffen. Festgehalten wurde, dass der Antragsteller keine neuen Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht habe und über seine bisherigen Fluchtgründe bereits rechtskräftig entschieden worden sei und zwar, dass der Antragsteller keine Verfolgung auf Grund seiner politischen oder religiösen Einstellung habe glaubhaft machen können. Vielmehr sei der Senegal ein sekularer Staat und die Religionsfreiheit werde respektiert. Der Antragsteller leide unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und stehe aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar. Zu Spruchpunkt I. und II. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich weder an der maßgeblichen Sachlage, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung ergeben hätte. Es stehe dem neuerlichen Antrag die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 27.06.2018 zur Zahl: XXXX, entgegen, sodass dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zum Senegal getroffen. Festgehalten wurde, dass der Antragsteller keine neuen Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht habe und über seine bisherigen Fluchtgründe bereits rechtskräftig entschieden worden sei und zwar, dass der Antragsteller keine Verfolgung auf Grund seiner politischen oder religiösen Einstellung habe glaubhaft machen können. Vielmehr sei der Senegal ein sekularer Staat und die Religionsfreiheit werde respektiert. Der Antragsteller leide unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und stehe aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich weder an der maßgeblichen Sachlage, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung ergeben hätte. Es stehe dem neuerlichen Antrag die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 27.06.2018 zur Zahl: römisch 40 , entgegen, sodass dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.
Es lägen auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz vor (Spruchpunkt III.). Weiters bestünden keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich. Nach Darlegung der bezughabenden Judikatur wurde festgehalten, dass auch kein relevantes Privatleben in Österreich vorliege, keine Aufenthaltsverfestigung festzustellen sei und der Antragsteller schließlich auch nicht berufstätig und selbsterhaltungsfähig sei. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen sei festzustellen, dass dem Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet (Spruchteil IV.). Zu Spruchteil V. wurde festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und keine Gefährdung im Sinne des § 30 FPG vorliege und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung nach Senegal entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Außerdem seien im Fall einer zurückweisenden Entscheidung keine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei (Spruchteil VI.).Es lägen auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz vor (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters bestünden keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich. Nach Darlegung der bezughabenden Judikatur wurde festgehalten, dass auch kein relevantes Privatleben in Österreich vorliege, keine Aufenthaltsverfestigung festzustellen sei und der Antragsteller schließlich auch nicht berufstätig und selbsterhaltungsfähig sei. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen sei festzustellen, dass dem Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet (Spruchteil römisch vier.). Zu Spruchteil römisch fünf. wurde festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 30, FPG vorliege und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung nach Senegal entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Außerdem seien im Fall einer zurückweisenden Entscheidung keine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei (Spruchteil römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde kurz gerafft der bisherige Verfahrensgang dargestellt. Hinsichtlich des Senegal wurde ausgeführt, dass dieser Staat wohl als solcher gelte, in dem die Menschenrechte respektiert werden und die Religionsfreiheit zugesichert werde. Trotzdem bringe ein Abfall vom Islam eine Gefährdung mit sich. Außerdem habe der Antragsteller schon im Erstverfahren den Eindruck hinterlassen, psychisch erkrankt zu sein und sei eine Behandlung psychischer Erkrankungen im Senegal de facto nicht möglich. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführer psychiatrisch zu begutachten und ihm im Falle einer psychiatrischen Behandlungsbedürftigkeit subsidiären Schutz zuzugestehen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde kurz gerafft der bisherige Verfahrensgang dargestellt. Hinsichtlich des Senegal wurde ausgeführt, dass dieser Staat wohl als solcher gelte, in dem die Menschenrechte respektiert werden und die Religionsfreiheit zugesichert werde. Trotzdem bringe ein Abfall vom Islam eine Gefährdung mit sich. Außerdem habe der Antragsteller schon im Erstverfahren den Eindruck hinterlassen, psychisch erkrankt zu sein und sei eine Behandlung psychischer Erkrankungen im Senegal de facto nicht möglich. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführer psychiatrisch zu begutachten und ihm im Falle einer psychiatrischen Behandlungsbedürftigkeit subsidiären Schutz zuzugestehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988,