TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 W114 2142250-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 6 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021
  2. § 6 gültig von 11.11.2016 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
  3. § 6 gültig von 01.03.2010 bis 10.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010
  4. § 6 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2010
  1. § 6 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021
  2. § 6 gültig von 11.11.2016 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
  3. § 6 gültig von 01.03.2010 bis 10.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010
  4. § 6 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2010

Spruch

W114 2142250-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2902615010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2902615010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 22.04.2015 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1. Am 22.04.2015 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Der BF hat im Antragsjahr 2015 die Alm mit der BNr. XXXX, die Alm mit der BNr. XXXX, die Alm mit der BNr. XXXX, sowie die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) bestoßen. Dabei trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 auf die XXXX am 31.05.2015 zwei Rinder und zwei sonstige Rinder und am 08.06.2015 zwei sonstige Rinder auf.2. Der BF hat im Antragsjahr 2015 die Alm mit der BNr. römisch 40 , die Alm mit der BNr. römisch 40 , die Alm mit der BNr. römisch 40 , sowie die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) bestoßen. Dabei trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 auf die römisch 40 am 31.05.2015 zwei Rinder und zwei sonstige Rinder und am 08.06.2015 zwei sonstige Rinder auf.

3. Am 17.06.2015 langte in der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) ein Formular "Alm/Weidemeldung RINDER" ein. Mit diesem Formular gab der Bewirtschafter der XXXX bekannt, dass zwei Rinder des BF am 08.06.2015 auf seine Alm aufgetrieben wurden. Das angeführte Formular wurde in der Rubrik "Datum, Unterschrift BewirtschafterIn (Obmann/Obfrau)" vom Bewirtschafter der XXXXunter Hinzufügung des Datums "10.06.2015" unterfertigt.3. Am 17.06.2015 langte in der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) ein Formular "Alm/Weidemeldung RINDER" ein. Mit diesem Formular gab der Bewirtschafter der römisch 40 bekannt, dass zwei Rinder des BF am 08.06.2015 auf seine Alm aufgetrieben wurden. Das angeführte Formular wurde in der Rubrik "Datum, Unterschrift BewirtschafterIn (Obmann/Obfrau)" vom Bewirtschafter der XXXXunter Hinzufügung des Datums "10.06.2015" unterfertigt.

4. Am 01.07.2015 langte in der AMA ein weiteres Formular "Alm/Weidemeldung RINDER" ein. Mit diesem Formular gab der Bewirtschafter der XXXX bekannt, dass vier weitere Rinder des BF am 31.05.2015 auf seine Alm aufgetrieben wurden. Das angeführte Formular wurde in der Rubrik "Datum, Unterschrift BewirtschafterIn (Obmann/Obfrau)" vom Bewirtschafter unter Hinzufügung des Datums "07.06.2015" unterfertigt.4. Am 01.07.2015 langte in der AMA ein weiteres Formular "Alm/Weidemeldung RINDER" ein. Mit diesem Formular gab der Bewirtschafter der römisch 40 bekannt, dass vier weitere Rinder des BF am 31.05.2015 auf seine Alm aufgetrieben wurden. Das angeführte Formular wurde in der Rubrik "Datum, Unterschrift BewirtschafterIn (Obmann/Obfrau)" vom Bewirtschafter unter Hinzufügung des Datums "07.06.2015" unterfertigt.

5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2902615010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2015 ein Betrag in Höhe von EUR

XXXX gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX und auf die gekoppelte Stützung EUR XXXX.römisch 40 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 , auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR römisch 40 und auf die gekoppelte Stützung EUR römisch 40 .

Begründend wurde - soweit entscheidungswesentlich - ausgeführt, dass die Alm/Weidemeldung für die beiden Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX und XXXX sowie die beiden sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX und XXXX (die vom Beschwerdeführer am 31.05.2015 auf die XXXX aufgetrieben wurden) nicht fristgerecht beigebracht wurde, sodass für diese vier Tiere keine Prämienzahlung erfolgen könne.Begründend wurde - soweit entscheidungswesentlich - ausgeführt, dass die Alm/Weidemeldung für die beiden Rinder mit den Ohrenmarkennummern römisch 40 und römisch 40 sowie die beiden sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern römisch 40 und römisch 40 (die vom Beschwerdeführer am 31.05.2015 auf die römisch 40 aufgetrieben wurden) nicht fristgerecht beigebracht wurde, sodass für diese vier Tiere keine Prämienzahlung erfolgen könne.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.05.2016 zugestellt.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 07.06.2016 Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Neuberechnung der für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen.

Begründend führte er in der Beschwerde aus, dass für zwei Kühe mit den Ohrmarken-Nr. XXXX und XXXX, die am 31.05.2015 auf die XXXX aufgetrieben worden wären, die gekoppelte Stützung aberkannt worden sei. Die Aberkennung sei damit begründet worden, dass die Alm-/Weidemeldung nicht binnen 15 Tagen erfolgt sei. Aus den der Beschwerde beigelegten Alm-/Weidemeldungen gehe jedoch hervor, dass die Meldung für vier Tiere, worunter sich auch die beiden abgelehnten Kühe befänden, am 07.06.2015 erfolgt sei. Die Meldung sei daher ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt. Fehlerhaft sei das von der AMA auf dieser Weidemeldung aufgestempelte Eingangsdatum, das den 01.07.2015 aufweise. Dieses Vergehen könne dem BF nicht angelastet werden.Begründend führte er in der Beschwerde aus, dass für zwei Kühe mit den Ohrmarken-Nr. römisch 40 und römisch 40 , die am 31.05.2015 auf die römisch 40 aufgetrieben worden wären, die gekoppelte Stützung aberkannt worden sei. Die Aberkennung sei damit begründet worden, dass die Alm-/Weidemeldung nicht binnen 15 Tagen erfolgt sei. Aus den der Beschwerde beigelegten Alm-/Weidemeldungen gehe jedoch hervor, dass die Meldung für vier Tiere, worunter sich auch die beiden abgelehnten Kühe befänden, am 07.06.2015 erfolgt sei. Die Meldung sei daher ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt. Fehlerhaft sei das von der AMA auf dieser Weidemeldung aufgestempelte Eingangsdatum, das den 01.07.2015 aufweise. Dieses Vergehen könne dem BF nicht angelastet werden.

Für zwei später aufgetriebene Tiere, die am 08.06.2015 aufgetrieben worden wären, sei die Meldung des Auftriebes am 10.06.2015 erfolgt. Diese Meldung sei bei der AMA am 17.06.2015 eingelangt, was von der AMA auch durch den Eingangsstempel bestätigt worden wäre.

7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass für sechs sonstige Rinder und acht Kühe die gekoppelte Stützung beantragt worden sei. Dabei sei die Meldung des Auftriebs für die zwei sonstigen Rinder sowie zwei Kühe außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgt (Auftriebsdatum am 31.05.2015, Eingangsdatum der Auftriebsmeldung am 01.07.2015).

Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder keine Prämie gewährt hätte werden können. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder keine Prämie gewährt hätte werden können. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.

Gemäß § 6 Abs. 5 iVm Abs. 6 RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Mit Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG idgF sei die Frist für die Meldung der Alpung im Gegensatz zu anderen Bewegungsmeldungen, für die grundsätzlich eine siebentägige Meldefrist gilt, auf 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Alm ausgeweitet worden. Aufgrund der bezughabenden Bestimmungen könne bei einer verspäteten Meldung der Alpung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das betroffene Tier ordnungsgemäß registriert worden sei. Die verspäteten Meldungen des Almobmannes seien dabei dem Beschwerdeführer als Auftreiber auf diese Alm zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Mit Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG idgF sei die Frist für die Meldung der Alpung im Gegensatz zu anderen Bewegungsmeldungen, für die grundsätzlich eine siebentägige Meldefrist gilt, auf 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Alm ausgeweitet worden. Aufgrund der bezughabenden Bestimmungen könne bei einer verspäteten Meldung der Alpung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das betroffene Tier ordnungsgemäß registriert worden sei. Die verspäteten Meldungen des Almobmannes seien dabei dem Beschwerdeführer als Auftreiber auf diese Alm zuzurechnen vergleiche VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 15.12.2016 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahren zur Entscheidung vor.

9. Unter Hinweis, dass beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zahl Ro 2014/17/0114 ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, in welchem hinsichtlich der Frage, ob bei der Almweidemeldung bezüglich seiner Rechtzeitigkeit auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, und vom VwGH deswegen beim EuGH (Europäischen Gerichtshof) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gemacht worden wäre, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom BVwG unter Hinweis auf § 17 VwGVG iVm § 38 AVG mit Beschluss vom 14.03.2017, GZ W114 2142250-1/3Z bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision zu Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt.9. Unter Hinweis, dass beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zahl Ro 2014/17/0114 ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, in welchem hinsichtlich der Frage, ob bei der Almweidemeldung bezüglich seiner Rechtzeitigkeit auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, und vom VwGH deswegen beim EuGH (Europäischen Gerichtshof) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gemacht worden wäre, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom BVwG unter Hinweis auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG mit Beschluss vom 14.03.2017, GZ W114 2142250-1/3Z bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision zu Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt.

10. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C554/16, entschied der EuGH, dass eine Bestimmung, wonach für das rechtzeitige Einbringen einer Almweidemeldung auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, europarechtswidrig sei.

11. Dieses EuGH-Urteil anwendend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Abs. 5 leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.11. Dieses EuGH-Urteil anwendend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Absatz 5, leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.

12. Mit Schreiben des BVwG vom 24.09.2015, GZ W114 2142250-1/4Z, informierte das erkennende Gericht die Verfahrensparteien, dass davon auszugehen sei, dass die verfahrensrelevante Almauftriebsmeldung vom Bewirtschafter der XXXX verspätet an die AMA übermittelt worden sei und daher davon ausgehe, dass das Beschwerdebegehren abzuweisen sei. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens wurden ersucht im Falle gegenteiliger Auffassung oder beim Vorliegen einer abweisenden Entscheidung entgegenstehender Beweismittel, das erkennende Gericht innerhalb angemessener Frist zu informieren. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben jedoch innerhalb dieser Frist weder eine Stellungnahme abgegeben noch ergänzende Beweismittel vorgelegt.12. Mit Schreiben des BVwG vom 24.09.2015, GZ W114 2142250-1/4Z, informierte das erkennende Gericht die Verfahrensparteien, dass davon auszugehen sei, dass die verfahrensrelevante Almauftriebsmeldung vom Bewirtschafter der römisch 40 verspätet an die AMA übermittelt worden sei und daher davon ausgehe, dass das Beschwerdebegehren abzuweisen sei. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens wurden ersucht im Falle gegenteiliger Auffassung oder beim Vorliegen einer abweisenden Entscheidung entgegenstehender Beweismittel, das erkennende Gericht innerhalb angemessener Frist zu informieren. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben jedoch innerhalb dieser Frist weder eine Stellungnahme abgegeben noch ergänzende Beweismittel vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF beantragte am 22.04.2015 in einem MFA für das Antragsjahr 2015 die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

1.2. Der Beschwerdeführer trieb am 31.05.2015 vier und am 08.06.2015 zwei Rinder auf die XXXX auf.1.2. Der Beschwerdeführer trieb am 31.05.2015 vier und am 08.06.2015 zwei Rinder auf die römisch 40 auf.

1.3. Die Meldung über die am 31.05.2015 aufgetriebenen Tiere, wobei es sich um Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXXund XXXX sowie die beiden sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX und XXXX handelt, langte bei der AMA am 01.07.2015 ein, wobei die Übermittlung dieser Meldung per Post übermittelt wurde.1.3. Die Meldung über die am 31.05.2015 aufgetriebenen Tiere, wobei es sich um Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXXund römisch 40 sowie die beiden sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern römisch 40 und römisch 40 handelt, langte bei der AMA am 01.07.2015 ein, wobei die Übermittlung dieser Meldung per Post übermittelt wurde.

1.4. Die Meldung des Bewirtschafters der XXXX über die vom BF am 31.05.2015 aufgetriebenen Tiere wurde jedenfalls nach dem 15.06.2015 an die AMA übermittelt.1.4. Die Meldung des Bewirtschafters der römisch 40 über die vom BF am 31.05.2015 aufgetriebenen Tiere wurde jedenfalls nach dem 15.06.2015 an die AMA übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte Sachverhalt und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Ein Auffassungsunterschied zwischen BF und AMA besteht hinsichtlich des Einganges einer Weidemeldung von Rindern, wobei das Faktum des Eingangsstempels der AMA auf der relevanten Almauftriebsmeldung, der als Datum den 01.07.2015 aufweist der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die gegenständliche Weidemeldung an die AMA am 07.06.2015 erfolgt sei, gegenübersteht.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass als bewiesen gilt, dass die relevante Almauftriebsmeldung bei der AMA tatsächlich am 01.07.2015 eingelangt ist und dass diese jedenfalls entweder am 01.07.2015 oder einige Tage zuvor vom Bewirtschafter der XXXX an die AMA übermittelt wurde.Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass als bewiesen gilt, dass die relevante Almauftriebsmeldung bei der AMA tatsächlich am 01.07.2015 eingelangt ist und dass diese jedenfalls entweder am 01.07.2015 oder einige Tage zuvor vom Bewirtschafter der römisch 40 an die AMA übermittelt wurde.

Dass diese Almauftriebsmeldung jedoch bereits - wie vom BF behauptet - bereits am 07.06.2015 an die AMA übermittelt wurde, ist unter Berücksichtigung eines dann vorliegenden Postlaufes der aufgegebenen Postsendung von 24 Tagen als äußerst unwahrscheinlich zu bezeichnen, zumal es sich beim vom BF behaupteten Postaufgabetag, dem 07.06.2015 auch um einen Sonntag handelt. An Sonntagen haben jedoch Postämter - von sehr wenigen Postämtern in den Landeshauptstädten und der Bundeshauptstadt Wien abgesehen - zudem auch nicht geöffnet. Daher geht das erkennende Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die verfahrensrelevante Almauftriebsmeldung - entgegen der Behauptung des BF - nicht am 07.06.2015 vom Bewirtschafter der XXXX an die AMA mit Postsendung übermittelt wurde.Dass diese Almauftriebsmeldung jedoch bereits - wie vom BF behauptet - bereits am 07.06.2015 an die AMA übermittelt wurde, ist unter Berücksichtigung eines dann vorliegenden Postlaufes der aufgegebenen Postsendung von 24 Tagen als äußerst unwahrscheinlich zu bezeichnen, zumal es sich beim vom BF behaupteten Postaufgabetag, dem 07.06.2015 auch um einen Sonntag handelt. An Sonntagen haben jedoch Postämter - von sehr wenigen Postämtern in den Landeshauptstädten und der Bundeshauptstadt Wien abgesehen - zudem auch nicht geöffnet. Daher geht das erkennende Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die verfahrensrelevante Almauftriebsmeldung - entgegen der Behauptung des BF - nicht am 07.06.2015 vom Bewirtschafter der römisch 40 an die AMA mit Postsendung übermittelt wurde.

Ausgehend davon, dass als letzter Tag, an dem die relevante Almauftriebsmeldung hätte aufgegeben werden müssen, um noch als rechtzeitig anerkannt zu werden, der 15.06.2015 in Frage kommt und weiter ausgehend davon, dass in einem solchen Fall der Postlauf immer noch 16 Tage gedauert hätte, geht das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ebenfalls davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Almauftriebsmeldung jedenfalls nach dem 15.06.2015 bei der Post aufgegeben wurde. Dass der Postlauf von Postamt mit der Postleitzahl 9562 nach 1200 Wien 16 Tage gedauert haben könnte wird angesichts der allgemein bekannten raschen und sorgfältigen Postbeförderung durch die Österreichische Post AG im Rahmen der freien Beweiswürdigung vom erkennenden Gericht ausgeschlossen. Daher gelangt das BVwG zum Ergebnis, dass die verfahrensgegenständliche Almauftriebsmeldung nach dem 15.06.2015 an die AMA übermittelt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.

Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.

[...].

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

[...]."

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, Sitzung 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:Gemäß Artikel 3, VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

­ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

­ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, S. 23 idF des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19, lautet auszugsweise:Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, Sitzung 23 in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, Sitzung 19, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

­ die Registriernummer des Weideplatzes

­ und für jedes Rind

­ die individuelle Kennnummer des Tieres;

­ die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

­ das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

­ den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, Sitzung 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

18. "ermitteltes Tier":

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, Sitzung 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

[...].

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.

[...]."

§ 8f des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:Paragraph 8 f, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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