Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2015943-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA.
NIGERIA, vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT Solicitor (England) gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom XXXX, zu Recht erkannt:NIGERIA, vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT Solicitor (England) gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger der Volksgruppe Edo, geboren in Ishan-Ewohiwi, stellte am 19.05.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2014 gab der Beschwerdeführer an, christlichen Glaubens zu sein und in Nigeria als Schweißer gearbeitet zu haben. Als Fluchtgrund ist im Protokoll vermerkt: "In Kano ist mein Pater [Anmerkung des erkennenden Richters: gemeint "Vater"] ein Pastor gewesen. Ich habe mein Land wegen der terroristischen Gruppe "Boko-Haram" verlassen müssen. Die Gründe dafür waren die dauernde Verfolgung und die Entführung der Mitglieder der Boko-Haram Gruppe. Ich wurde von dieser Gruppe mehrmals verprügelt und ich konnte dennoch mein Land verlassen. Die Gruppierung der "Boko Haram Mitglieder" dachte, ich sei bei der Verprügelung verstorben." Er befürchte bei einer Rückkehr von der Boko Haram getötet zu werden.
3. Am 23.05.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde statt. Die Einvernahme wurde durch einen Dolmetscher ins Englische übertragen. Der Beschwerdeführer erklärte, eine Ausbildung als Kellner gemacht, aber nicht gearbeitet zu haben. Er legte dar, dass sein Vater Pastor in Kano gewesen sei und gegen Boko Haram gepredigt habe; er selbst habe in Benin City gelebt, sei dann aber am 01.10.2013 nach Kano gereist, wo er mitgenommen und in einen Wald gebracht worden sei. Später gab er dann an, es sei doch im Dezember gewesen. Es sei ihm dann gelungen zu fliehen und er sei zur Polizei gegangen, die ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater bereits umgebracht worden sei. Die Polizei habe ihm geraten wegzugehen, da sie ihm nicht helfen werde. Details zu seiner Entführung oder zur Umgebung von Kano konnte er keine nennen.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VGeine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VGeine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Gegen den unter Punkt 4 genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den oa Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers würden mit der Berichtslage übereinstimmen. Der Vater des Beschwerdeführers sei von Mitgliedern der Boko Haram umgebracht worden, die auch den Beschwerdeführer misshandelt haben würden. Der Beschwerdeführer würde die englische Sprache nicht ausreichend verstehen und habe dies auch reklamiert. Während andere Bescheide der belangten Behörde aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria beinhalten würden, seien die im angefochtenen Bescheid angeführten Berichte zum Entscheidungszeitpunkt allesamt mindestens 13 Monate alt bzw. älter. Ereignisse vom Juni 2013 würden als "neueste Ereignisse" bezeichnet.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
7. Am 01.09.2014 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde statt.
8. Mit neuerlichem Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).8. Mit neuerlichem Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den oa Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht. Inhaltlich wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei der Sohn eines bekannten Pastors in Kano gewesen, welcher öffentlich gegen die Boko Haram Terroristen aufgetreten sei; daher sei der Beschwerdeführer von Boko Haram entführt und gefoltert worden. Die nigerianischen Behörden würden sich weigern bzw. seien nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu beschützen. Die belangte Behörde beurteile das Vorbringen als nicht glaubwürdig, doch nehme die belangte Behörde die Aussagen des Beschwerdeführers nur selektiv zur Kenntnis.
10. Am 16.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wiederholte in dieser Verhandlung, dass Boko Haram seinen Vater getötet habe und führte näher aus: "Eines Tages nach der Messe war mein Vater nicht da und ich war alleine zuhause. Einige Leute kamen zu uns nach Hause. Sie haben gesagt, dass mein Vater gegen Boko Haram gepredigt hat. Mein Vater hat mir das nicht gesagt. Sie haben mich in einen Busch mitgenommen. Ich dachte zunächst, dass es das nigerianische Militär sei, weil sie Uniformen trugen. Man hat mir die Augen verbunden. Sie haben mich mit einem Auto in einem Wald gebracht. Sie haben gesagt, dass mein Vater gegen Boko Haram gepredigt hat. Nach einigen Wochen hörten sie nichts von meinem Vater, deswegen sind sie zur Kirche gegangen. Ich konnte dann fliehen und ging zur Polizeistation. Sie fragten mich nach meinem Namen. Ich sagte ihnen meinen Namen und den Namen meines Vaters. Die Polizei sagte mir dann, Boko Haram habe die Kirche meines Vaters mit Bomben zerstört. Die Polizei könne mir nicht helfen, sagten sie. Die Polizei hatte Angst und wollte mich nicht schützen. Sie haben gedacht, wenn Boko Haram es herausfindet, sind sie in Gefahr. Man hat mir geraten, mich woanders zu verstecken. Ich habe ein Kirchenmitglied getroffen, das mich zu sich mitgenommen und versorgt hat. Derjenige hat mir geholfen das Land zu verlassen."
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 8 genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Vater durch Boko Haram verlor und selbst von dieser Gruppe gefangen genommen worden war. Es konnte ebenso wenig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von Boko Haram verfolgt werden würde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 8 genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Vater durch Boko Haram verlor und selbst von dieser Gruppe gefangen genommen worden war. Es konnte ebenso wenig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von Boko Haram verfolgt werden würde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
12. Am 29.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
13. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen: "Vor einigen Wochen habe ich mit einem Freund namens "Peter" in Kano telefoniert und ihm von meinem negativen Bescheid erzählt. Er sagte, dass ich auf keinen Fall nach Nigeria zurückkommen soll, da die Gruppe, der ich früher angehörte nach meiner Abreise aus Nigeria kriminell wurde und Leute ausgeraubt hatte. Ursprünglich war unsere Aufgabe eine Bürgerwehr. Diese Leute wurden von der Polizei festgenommen und misshandelt. Während des Verhörs behaupteten sie, dass ich der Anführer gewesen sei. Deswegen sucht mich die Polizei. Ich selbst habe keine Straftaten verübt. Diese ist erst nach meiner Abreise kriminell geworden." Zudem habe er mit seiner Freundin, einer Staatsbürgerin Nigerias, welche eine Aufenthaltsberechtigung (Rot-Weiß-Rot Karte plus) in Österreich habe, ein gemeinsames am 03.07.2017 geborenes Kind. Seine Freundin sei wieder schwanger und er wolle bei seiner Familie bleiben.
14. Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2018 durch die belangte Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Angaben im Vorverfahren nicht der Wahrheit entsprochen hätten, er habe Nigeria nicht wegen Boko Haram verlassen. Ihm sei geraten worden, einen anderen Fluchtgrund anzugeben und er habe im ersten Asylverfahren Angst gehabt, von der "Gruppe" zu erzählen. Er wiederholte sein Vorbringen analog zur Erstbefragung. Zu seiner Situation in Österreich gab er an, dass er manchmal bei seiner Freundin und manchmal bei einem Pastor schlafe. Er werde finanziell von Freunden und seiner Freundin unterstützt und verkaufe eine Straßenzeitung und arbeite manchmal als Maler. Er führe die Beziehung zu seiner Freundin seit zwei Jahren. Der Beschwerdeführer brachte den Reisepass und den Mutter-Kind-Pass seiner Freundin, den Auszug aus dem Geburtenregister für seinen Sohn, deren Aufenthaltstitel, den Meldezettel des Sohnes, eine Bestätigung zur Vorlage bei der Mindestsicherung (wonach der Beschwerdeführer nicht als finanziell leistungsfähig genug angesehen werden könne, um zum Geldunterhalt für seinen Sohn verpflichtet zu werden) und die Beurkundung der Vaterschaft für seinen Sohn in Vorlage. In weiterer Folge hob die belangte Behörde mit mündlich verkündetem Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer den faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG auf. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise und bereits bei der ersten Asylantragsstellung bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich im Erstverfahren unwahre Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht. Es handle sich um ein gesteigertes Vorbringen. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem Vorverfahren nicht wesentlich geändert. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Eine Verletzung im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG drohe dem Beschwerdeführer nicht. Eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht gegeben; er habe hier allerdings eine Freundin und einen Sohn, mit denen er aber nicht zusammenlebe.14. Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2018 durch die belangte Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Angaben im Vorverfahren nicht der Wahrheit entsprochen hätten, er habe Nigeria nicht wegen Boko Haram verlassen. Ihm sei geraten worden, einen anderen Fluchtgrund anzugeben und er habe im ersten Asylverfahren Angst gehabt, von der "Gruppe" zu erzählen. Er wiederholte sein Vorbringen analog zur Erstbefragung. Zu seiner Situation in Österreich gab er an, dass er manchmal bei seiner Freundin und manchmal bei einem Pastor schlafe. Er werde finanziell von Freunden und seiner Freundin unterstützt und verkaufe eine Straßenzeitung und arbeite manchmal als Maler. Er führe die Beziehung zu seiner Freundin seit zwei Jahren. Der Beschwerdeführer brachte den Reisepass und den Mutter-Kind-Pass seiner Freundin, den Auszug aus dem Geburtenregister für seinen Sohn, deren Aufenthaltstitel, den Meldezettel des Sohnes, eine Bestätigung zur Vorlage bei der Mindestsicherung (wonach der Beschwerdeführer nicht als finanziell leistungsfähig genug angesehen werden könne, um zum Geldunterhalt für seinen Sohn verpflichtet zu werden) und die Beurkundung der Vaterschaft für seinen Sohn in Vorlage. In weiterer Folge hob die belangte Behörde mit mündlich verkündetem Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer den faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise und bereits bei der ersten Asylantragsstellung bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich im Erstverfahren unwahre Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht. Es handle sich um ein gesteigertes Vorbringen. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem Vorverfahren nicht wesentlich geändert. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Eine Verletzung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG drohe dem Beschwerdeführer nicht. Eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht gegeben; er habe hier allerdings eine Freundin und einen Sohn, mit denen er aber nicht zusammenlebe.
15. Am 23.04.2018 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
16. Mit Beschluss vom XXXX, hob das Bundesverwaltungsgericht den mündlich verkündeten Bescheid vom 18.04.2018 wegen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig auf. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aufgrund des Akteninhaltes vom Bundesverwaltungsgericht eine Prognose, dass der vorliegende Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, nicht getroffen werden, weil aufgrund des kursorischen Behandelns des nunmehr vorgebrachten Fluchtgrundes im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde nicht abschließend beurteilt werden könne, ob davon auszugehen sei, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Daher lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vor und sei der mündlich erteilte Bescheid zu beheben.16. Mit Beschluss vom römisch 40 , hob das Bundesverwaltungsgericht den mündlich verkündeten Bescheid vom 18.04.2018 wegen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig auf. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aufgrund des Akteninhaltes vom Bundesverwaltungsgericht eine Prognose, dass der vorliegende Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, nicht getroffen werden, weil aufgrund des kursorischen Behandelns des nunmehr vorgebrachten Fluchtgrundes im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde nicht abschließend beurteilt werden könne, ob davon auszugehen sei, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Daher lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vor und sei der mündlich erteilte Bescheid zu beheben.
17. Am 10.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer seine Aussage vor, dass er bei seinem ersten Asylantrag im Jahr 2014 nicht wegen Boko Haram geflüchtet sei, sondern sein wahrer Fluchtgrund folgender gewesen wäre: "Vor einigen Monaten habe ich jemanden in meinem Heimatland angerufen und ihm erzählt, dass ich in Österreich eine negative Entscheidung bekommen habe. Er hat mir empfohlen nicht nach Nigeria zurückzukehren. Er sagte mir, dass die Gruppe dessen Anführer ich war sich neu formiert hat und so Dinge wie Diebstähle und Raub ausgeführt hat. Die Polizei sucht bereits nach dieser Gruppe." Über Frage, wer "jemand" sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser ein Freund namens Peter sei. Die Polizei suche den Beschwerdeführer, weil er Mitglied dieser Gruppe gewesen sei. Als er das Land verlassen habe, sei er nicht mehr Mitglied dieser Gruppe gewesen. Das habe im Peter gesagt, als er mit ihm gesprochen habe. Er habe nicht Peter danach gefragt, woher die Polizei wisse, wie die Mitglieder dieser Gruppe hießen und wo sie sich befänden. Er habe ihm nur erzählt, dass man nach ihm suche. Er habe mit Peter glaublich vor einigen Monaten oder im vorigen Jahr gesprochen, so genau wisse er das nicht mehr. Dass die Polizei auch tatsächlich nach ihm suche, habe ihm Peter gesagt. Er habe keine Telefonnummer von Peter. Er habe vor einigen Wochen versucht, ihn anzurufen, aber die Nummer funktioniere nicht mehr. Er ändere ständig seine Telefonnummern. Der Beschwerdeführer habe die Gruppe nicht gegründet, er sei nur Mitglied, nicht der Anführer gewesen. Über Vorhalt durch die belangte Behörde, warum er in er Einvernahme am 18.04.2018 angegeben habe, dass er Anführer der Gruppe gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe gesagt, er sei der Älteste, der Senior gewesen. Über weitere Nachfrage teilte der Beschwerdeführer mit, er sei doch der Anführer gewesen, er habe bestimmt, was getan werden müsse. Er sei der einzige Anführer der Gruppe gewesen. Über die Frage nach dem Namen der Gruppe antwortete der Beschwerdeführer, das sei eine Sicherheitsgruppe. Über Wiederholung der Frage antwortete er, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Sie sei Opis (phonetisch) oder so ähnlich genannt worden. Er sei ungefähr zwei Jahre lang Anführer dieser Gruppe gewesen. Er habe die Gruppe nicht gegründet. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass der am 18.04.2018 mitgeteilt habe, er hätte die Gruppe gegründet, antwortete der Beschwerdeführer, jemand habe die Gruppe gegründet und ihn als Anführer eingesetzt, er sei aber nicht der gewesen, der sie gegründet habe. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wer die Gruppe gegründet habe. Er glaube er sei Hilary oder Christopher genannt worden. Die Gruppe sei gegründet worden, weil sie diejenigen gewesen seien, die die Umgebung geschützt hätten. Er habe den Beschwerdeführer einfach ausgewählt und gemeint, dass er der Anführer sein solle. Mit "er" meine der Beschwerdeführer den Anführer Hilary oder Christopher, er wisse aber nicht genau, wie der hieße. Über Frage nach dem Sinn und Zweck der Gruppe gab der Beschwerdeführer an, es hätte Diebstähle in der Umgebung gegeben. Um so etwas zu verhindern und die Umgebung zu sichern und Frieden zu erhalten, sei die Gruppe gegründet worden. Er glaube, sie seien 10 oder 15 Leute gewesen. Es seien nur Männer gewesen. Er hatte damals keine Probleme mit der Polizei, als er damals in Nigeria war, sondern erst später, als sich die Gruppe so verhalten habe wie geschildert und seitdem würden alle Mitglieder gesucht. Zur Frage der Voraussetzungen, die man erfüllen musste, um dieser Gruppe beizutreten bzw. Mitglied zu werden, teilte der Beschwerdeführer mit, es habe ein Interview gegeben, dann sei man ausgebildet worden und gehörte eben dazu, das sei alles gewesen. Beim Interview habe man ihnen erzählt, was die Aufgaben der Gruppe seien, um den Frieden in der Gegend zu bewahren. Es seien doch keine Fragen während des Interviews an ihn gestellt worden. Er habe keine Ahnung, welche Person diese Interviews durchgeführt hätten, er kenne den Typen nicht. Auf die Frage, ob es nur eine Person gewesen sei, sagte er aus, er glaube, es seien 2 oder 3 gewesen. Die Frage, wie viele Personen bei dem Interview dabei gewesen seien, beantwortete er dahin, sie seien mehrere Leute gewesen und diese Leute hätten ihnen alles erzählt, wie es quasi abrennen in dieser Gruppe. Über Nachfrage teilte er dann mit, es seien, glaube er, ungefähr drei Leute gewesen. Das Interview sei, glaube er, in Kano gewesen, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Wo die Gruppe an Leute wohnte, die Mitglieder der Gruppe gewesen seien, wisse er nicht genau. Er sei, glaube er, zwei Jahre lang Anführer der Gruppe gewesen. Über die Frage, warum er damals die Gruppe verlassen habe und dann aus Nigeria geflüchtet sei, teilte er mit, er habe ein Problem gehabt. Die Frage welches Problem er gehabt hätte, beantwortete er damit, dass der Druck in diesem Land einfach zu groß gewesen sei. Es seien sehr viele Menschen getötet worden. Er habe mit der Gruppe an sich oder mit der Polizei keine Probleme gehabt. Über die Frage, ob er also Nigeria wegen der allgemeinen Lage verlassen habe, bestätigte er, ja genau, so sei es. Ihm habe dieser Mann, Peter, seine Lage erzählt und er habe ihm empfohlen nicht zurückkehren, er könne nichts vorlegen. Peter kenne er seit einigen Jahren. Wie alt er sei, wisse er nicht. Er habe ihn in Kano kennen gelernt. Er lebe dort, aber er habe keine Ahnung wo genau. Über Frage ob er Peter beschreiben könne, teilte der Beschwerdeführer mit, er sei auch groß. Er sei größer und korpulenter als er. Über Nachfrage teilte er mit, ja, wie gesagt, er sei einfach größer und stärker als er. Wer nun Anführer dieser Gruppe sei, wisse er nicht. Die meisten Mitglieder seien ja verhaftet worden oder würden gesucht. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, teilte der Beschwerdeführer mit, er möchte hier bei seiner Familie bleiben. Er glaube in diesem Monat bekomme seine Freundin ein Kind. Über Frage, was er befürchte im Falle der Rückkehr in sein Heimatland, antwortete der Beschwerdeführer, wenn er dort angetroffen würde, könnte er verhaftet oder von der Polizei getötet werden. Außerdem möchte er hier in Österreich bei seinen Kindern bleiben.17. Am 10.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer seine Aussage vor, dass er bei seinem ersten Asylantrag im Jahr 2014 nicht wegen Boko Haram geflüchtet sei, sondern sein wahrer Fluchtgrund folgender gewesen wäre: "Vor einigen Monaten habe ich jemanden in meinem Heimatland angerufen und ihm erzählt, dass ich in Österreich eine negative Entscheidung bekommen habe. Er hat mir empfohlen nicht nach Nigeria zurückzukehren. Er sagte mir, dass die Gruppe dessen Anführer ich war sich neu formiert hat und so Dinge wie Diebstähle und Raub ausgeführt hat. Die Polizei sucht bereits nach dieser Gruppe." Über Frage, wer "jemand" sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser ein Freund namens Peter sei. Die Polizei suche den Beschwerdeführer, weil er Mitglied dieser Gruppe gewesen sei. Als er das Land verlassen habe, sei er nicht mehr Mitglied dieser Gruppe gewesen. Das habe im Peter gesagt, als er mit ihm gesprochen habe. Er habe nicht Peter danach gefragt, woher die Polizei wisse, wie die Mitglieder dieser Gruppe hießen und wo sie sich befänden. Er habe ihm nur erzählt, dass man nach ihm suche. Er habe mit Peter glaublich vor einigen Monaten oder im vorigen Jahr gesprochen, so genau wisse er das nicht mehr. Dass die Polizei auch tatsächlich nach ihm suche, habe ihm Peter gesagt. Er habe keine Telefonnummer von Peter. Er habe vor einigen Wochen versucht, ihn anzurufen, aber die Nummer funktioniere nicht mehr. Er ändere ständig seine Telefonnummern. Der Beschwerdeführer habe die Gruppe nicht gegründet, er sei nur Mitglied, nicht der Anführer gewesen. Über Vorhalt durch die belangte Behörde, warum er in er Einvernahme am 18.04.2018 angegeben habe, dass er Anführer der Gruppe gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe gesagt, er sei der Älteste, der Senior gewesen. Über weitere Nachfrage teilte der Beschwerdeführer mit, er sei doch der Anführer gewesen, er habe bestimmt, was getan werden müsse. Er sei der einzige Anführer der Gruppe gewesen. Über die Frage nach dem Namen der Gruppe antwortete der Beschwerdeführer, das sei eine Sicherheitsgruppe. Über Wiederholung der Frage antwortete er, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Sie sei Opis (phonetisch) oder so ähnlich genannt worden. Er sei ungefähr zwei Jahre lang Anführer dieser Gruppe gewesen. Er habe die Gruppe nicht gegründet. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass der am 18.04.2018 mitgeteilt habe, er hätte die Gruppe gegründet, antwortete der Beschwerdeführer, jemand habe die Gruppe gegründet und ihn als Anführer eingesetzt, er sei aber nicht der gewesen, der sie gegründet habe. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wer die Gruppe gegründet habe. Er glaube er sei Hilary oder Christopher genannt worden. Die Gruppe sei gegründet worden, weil sie diejenigen gewesen seien, die die Umgebung geschützt hätten. Er habe den Beschwerdeführer einfach ausgewählt und gemeint, dass er der Anführer sein solle. Mit "er" meine der Beschwerdeführer den Anführer Hilary oder Christopher, er wisse aber nicht genau, wie der hieße. Über Frage nach dem Sinn und Zweck der Gruppe gab der Beschwerdeführer an, es hätte Diebstähle in der Umgebung gegeben. Um so etwas zu verhindern und die Umgebung zu sichern und Frieden zu erhalten, sei die Gruppe gegründet worden. Er glaube, sie seien 10 oder 15 Leute gewesen. Es seien nur Männer gewesen. Er hatte damals keine Probleme mit der Polizei, als er damals in Nigeria war, sondern erst später, als sich die Gruppe so verhalten habe wie geschildert und seitdem würden alle Mitglieder gesucht. Zur Frage der Voraussetzungen, die man erfüllen musste, um dieser Gruppe beizutreten bzw. Mitglied zu werden, teilte der Beschwerdeführer mit, es habe ein Interview gegeben, dann sei man ausgebildet worden und gehörte eben dazu, das sei alles gewesen. Beim Interview habe man ihnen erzählt, was die Aufgaben der Gruppe seien, um den Frieden in der Gegend zu bewahren. Es seien doch keine Fragen während des Interviews an ihn gestellt worden. Er habe keine Ahnung, welche Person diese Interviews durchgeführt hätten, er kenne den Typen nicht. Auf die Frage, ob es nur eine Person gewesen sei, sagte er aus, er glaube, es seien 2 oder 3 gewesen. Die Frage, wie viele Personen bei dem Interview dabei gewesen seien, beantwortete