TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 W166 2125393-1

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AVG §69
B-VG Art.133 Abs4
KOVG 1957 §13
KOVG 1957 §34
KOVG 1957 §35
KOVG 1957 §53
KOVG 1957 §54
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 34 heute
  2. KOVG 1957 § 34 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981
  1. KOVG 1957 § 35 heute
  2. KOVG 1957 § 35 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  3. KOVG 1957 § 35 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 35 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981
  1. KOVG 1957 § 53 heute
  2. KOVG 1957 § 53 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 53 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  4. KOVG 1957 § 53 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  5. KOVG 1957 § 53 gültig von 01.01.1976 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 94/1975
  1. KOVG 1957 § 54 heute
  2. KOVG 1957 § 54 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W166 2125393-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 01.03.2016, Zl. OB: XXXX , betreffend die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 18.08.2005 abgeschlossenen Verfahrens und Korrektur der ausbezahlten Rentenbeträge zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 01.03.2016, Zl. OB: römisch 40 , betreffend die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 18.08.2005 abgeschlossenen Verfahrens und Korrektur der ausbezahlten Rentenbeträge zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Aufgrund ihres am 12.08.1992 verstorbenen Ehegatten XXXX war die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.1992 bis zum 30.06.2005 Bezieherin von Witwenbeihilfe nach den Bestimmungen der §§ 13, 36 Abs. 2 und 51 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957Aufgrund ihres am 12.08.1992 verstorbenen Ehegatten römisch 40 war die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.1992 bis zum 30.06.2005 Bezieherin von Witwenbeihilfe nach den Bestimmungen der Paragraphen 13, 36, Absatz 2 und 51 Absatz 2, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, geltenden Fassung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

(KOVG).

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.09.1992 zudem eine Witwenpension seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.

Seit 12.08.1992 steht die Beschwerdeführerin im Bezug einer Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (vormals Landesversicherungsanstalt Oberbayern) aus der Versicherung ihres am 12.08.1992 verstorbenen Ehegatten XXXX .Seit 12.08.1992 steht die Beschwerdeführerin im Bezug einer Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (vormals Landesversicherungsanstalt Oberbayern) aus der Versicherung ihres am 12.08.1992 verstorbenen Ehegatten römisch 40 .

Mit Bescheid vom 18.08.2005 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 113a Abs. 15 KOVG idF des BGBl. I Nr. 90/2005 mit Wirkung ab 01.07.2005 von Amts wegen an Stelle der eingangs genannten Witwenbeihilfe eine Witwengrund- und Zusatzrente gewährt. Der Bezug der Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt wurde als Einkommen im Sinne des § 13 KOVG bei der Berechnung der (Zusatz-) Rentenleistung in Anrechnung gebracht.Mit Bescheid vom 18.08.2005 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 113 a, Absatz 15, KOVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, mit Wirkung ab 01.07.2005 von Amts wegen an Stelle der eingangs genannten Witwenbeihilfe eine Witwengrund- und Zusatzrente gewährt. Der Bezug der Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt wurde als Einkommen im Sinne des Paragraph 13, KOVG bei der Berechnung der (Zusatz-) Rentenleistung in Anrechnung gebracht.

Im August 2015 erlangte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kenntnis vom Bezug der mit Bescheid vom 03.02.1995 zuerkannten Rente der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 01.03.2016 wurde der Bescheid vom 18.08.2005 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Außenstelle Wien, in Anwendung der Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG behoben (Spruchpunkt I.) und die Beträge der Witwengrund- und Zusatzrente ab 01.07.2005 neu festgesetzt (Spruchpunkt II.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 01.03.2016 wurde der Bescheid vom 18.08.2005 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Außenstelle Wien, in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG behoben (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beträge der Witwengrund- und Zusatzrente ab 01.07.2005 neu festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht gemäß § 53 KOVG nicht nachgekommen sei. Sie habe den Bezug der Rente nach ihrem verstorbenen Gatten von der Deutschen Rentenversicherung Süd verschwiegen und sei eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gerechtfertigt, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschweigen wesentlicher Tatsachen dem Tatbestand des Erschleichens gleichzusetzen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht gemäß Paragraph 53, KOVG nicht nachgekommen sei. Sie habe den Bezug der Rente nach ihrem verstorbenen Gatten von der Deutschen Rentenversicherung Süd verschwiegen und sei eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gerechtfertigt, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschweigen wesentlicher Tatsachen dem Tatbestand des Erschleichens gleichzusetzen sei.

Eine Rückzahlungsverpflichtung der sich daraus ergebenden Übergenüsse wurde nicht verfügt.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid aus den folgenden Gründen rechtswidrig sei: Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 18.08.2005 sei ihr eine Witwen- und eine Zusatzrente gewährt worden und sei dieser Entscheidung das Einkommen aus Pension seitens der Pensionsversicherung zugrunde gelegen. Die Pensionsversicherung Wien hätte bei der Deutschen Rentenversicherung Süd einen Antrag auf Witwen- und Waisenpension gestellt, der am 27.03.1995 bei der Deutschen Rentenversicherung eingelangt sei. Diesbezüglich werde ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 21.03.2016 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin sei durch den Datenaustausch der Pensionsversicherung mit der belangten Behörde davon ausgegangen, dass ihre Einkommensdaten durch die Pensionsversicherung bekannt gegeben worden seien. Da sowohl ein direkter Datenaustausch als auch eine Verrechnung von Pensionszahlungen erfolge, habe sie mit Recht und gutem Gewissen davon ausgehen können. An dem Übergenuss treffe sie kein Verschulden und habe sie die Leistungen im guten Glauben empfangen. Der Beschwerde sei daher Folge zu geben, der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und von der Hereinbringung des Schadensbetrages abzusehen.

In der Beilage wurde das erwähnte Schreiben der Deutschen Rentenversicherung gerichtet an die Beschwerdeführerin vom 21.03.2016 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.09.1992 Witwenpension seitens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Die Beschwerdeführerin gab am 17.09.1992 - über Aufforderung des Landesinvalidenamtes - eine Erklärung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ab, worin sie die Höhe des Bezuges ihrer Witwenrente von der Pensionsversicherungsanstalt mit öS 4.517,40 brutto bekannt gab. Weiters nahm die Beschwerdeführerin mit dieser unterfertigten Erklärung zur Kenntnis, dass sie verpflichtet ist, jede Änderung in den Einkommensverhältnissen oder im Familienstand binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen, und dass sie für den Schaden, der aus dem Verschweigen wesentlicher Umstände sowie aus falschen Angaben entsteht, strafrechtlich verfolgt werden kann und zu Unrecht bezogene Versorgungsleistungen dem Bunde zu ersetzen habe. Auch stimmte sie im Sinne des Datenschutzgesetzes zu, dass das Landesinvalidenamt ihre Daten, soweit sie für dieses Amt zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, bei den jeweils zuständigen Stellen und Personen einholt und - soweit dies hiefür erforderlich ist - diesen Stellen und Personen ihre dem Landesinvalidenamt bekannten Daten mitteilt (Abl. 25 - 28).

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 30.11.1992 (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) wurde der Beschwerdeführerin Witwenbeihilfe ab 01.09.1992 nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährt (Abl.

46 - 49) und wurde bei der Berechnung der Witwenbeihilfe der

Rentenbezug seitens der PVA in Anwendung der Bestimmung § 13 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) in Anrechnung gebracht.Rentenbezug seitens der PVA in Anwendung der Bestimmung Paragraph 13, Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) in Anrechnung gebracht.

Mit Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern (nunmehr: Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd) vom 03.02.1995 auf Grund eines am 18.08.1992 gestellten und von der PVA an die Deutsche Versicherung weiter geleiteten Antrages wurde der Beschwerdeführerin die kleine Witwenrente mit Beginn am 12.08.1992 in der Höhe von monatlich DM 1,12 zuerkannt (Abl. 177). Der gewährte Rentenbetrag stieg in unregelmäßigen Abständen auf - bis zuletzt - € 71,99 an (Abl. 192).

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark (vormals Landesinvalidenamt) vom 18.08.2005 wurde der Beschwerdeführerin in Umsetzung der Änderungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 BGBl. I Nr. 90/2005 an Stelle der Witwenbeihilfe eine Witwengrund- und Zusatzrente gewährt. Bei deren Berechnung wurde wiederum der Rentenbezug seitens der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in Anrechnung gebracht (Abl. 152). Der Rentenbezug der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd wurde mangels Kenntnis der Behörde nicht in Anrechnung gebracht.Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark (vormals Landesinvalidenamt) vom 18.08.2005 wurde der Beschwerdeführerin in Umsetzung der Änderungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, an Stelle der Witwenbeihilfe eine Witwengrund- und Zusatzrente gewährt. Bei deren Berechnung wurde wiederum der Rentenbezug seitens der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in Anrechnung gebracht (Abl. 152). Der Rentenbezug der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd wurde mangels Kenntnis der Behörde nicht in Anrechnung gebracht.

In allen vom Landesinvalidenamt bzw. vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ergangenen Bescheiden betreffend die Witwenbeihilfe oder Witwenrente samt Zusatzrente (dies sind der Bescheid vom 30.11.1992, der Bescheid vom 17.07.1997 betreffend die Neubemessung der Witwenbeihilfe, sowie der Bescheid vom 18.08.2005) findet sich der Hinweis auf die nach § 53 KOVG bestehende Anzeigeverpflichtung von Veränderungen in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches begründen und die Ersatzpflicht eines aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schadens (Abl. 48, 134 und 154).In allen vom Landesinvalidenamt bzw. vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ergangenen Bescheiden betreffend die Witwenbeihilfe oder Witwenrente samt Zusatzrente (dies sind der Bescheid vom 30.11.1992, der Bescheid vom 17.07.1997 betreffend die Neubemessung der Witwenbeihilfe, sowie der Bescheid vom 18.08.2005) findet sich der Hinweis auf die nach Paragraph 53, KOVG bestehende Anzeigeverpflichtung von Veränderungen in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches begründen und die Ersatzpflicht eines aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schadens (Abl. 48, 134 und 154).

Die Beschwerdeführerin ist ihrer Meldeverpflichtung betreffend den Bezug von Witwenrente seitens der Rentenversicherung Bayern Süd nicht nachgekommen.

Von einer diesbezüglichen Irreführungsabsicht der Beschwerdeführerin bzw. einer vorsätzlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen durch bloßes Verschweigen ihres Rentenbezuges der deutschen Versicherungsanstalt ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu sämtlichen Bescheiden und deren Inhalt basiert auf dem dies betreffend unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes, in welchem die genannten Bescheide unter den entsprechend bei den Feststellungen angeführten Aktenblättern einliegend sind.

Die Erklärung der Beschwerdeführerin über ihre Einkommensverhältnisse vom 17.09.1992 ist ebenfalls im Fremdakt einliegend.

Die Feststellung zum Hinweis auf die Anzeigeverpflichtung nach § 53 KOVG in allen von der belangten Behörde erlassenen Bescheiden betreffend die Witwenbeihilfe bzw. Witwenrente und Zusatzrente basiert ebenfalls auf dem Fremdakt. Die entsprechenden Aktenblätter wurden auch hier bei den Feststellungen angeführt.Die Feststellung zum Hinweis auf die Anzeigeverpflichtung nach Paragraph 53, KOVG in allen von der belangten Behörde erlassenen Bescheiden betreffend die Witwenbeihilfe bzw. Witwenrente und Zusatzrente basiert ebenfalls auf dem Fremdakt. Die entsprechenden Aktenblätter wurden auch hier bei den Feststellungen angeführt.

Es besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die Bescheide erhalten hat und ist die Kenntnis über deren Inhalte damit vorauszusetzen.

Dass die Beschwerdeführerin die Meldung an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen betreffend ihren Rentenbezug von der Deutschen Rentenversicherung nicht vorgenommen hat, gründet auf dem unbestrittenen Akteninhalt.

Es ist jedoch nicht von einem vorsätzlichen Vorgehen der Beschwerdeführerin auszugehen.

Bei der Prüfung der Frage, ob der Tatbestand des Erschleichens, insbesondere die innere Tatseite (Vorsatz), gegeben ist, bildet das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, die Beurteilungsgrundlage (VwGH 28.09.2000, Zl. 99/09/0063).

Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 21.03.2016 geht hervor, dass die PVA Wien den Antrag der Beschwerdeführerin an die Deutsche Rentenversicherung weiterleitete. Das damit in Zusammenhang stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie sei davon ausgegangen, die PVA würde im Wege des direkten Datenaustausches mit der belangten Behörde, den Pensionsbezug der Deutschen Rentenversicherung bekannt geben, erscheint nicht lebensfremd und aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin gab im gesamten Verfahren nach dem KOVG bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Aufforderung im Jahr 2015 lediglich vor Erlassung des ersten Bescheides eine Einkommenserklärung ab - dies am 17.9.1992. Die erfolgten Anpassungen der Bezüge nach dem KOVG erfolgten stets aufgrund eines Datenaustausches der belangten Behörde mit der PVA. Da die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin an die Deutsche Rentenversicherung weiterleitete, sohin in direktem Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung stand, ist es plausibel, wenn die Beschwerdeführerin angibt, vom Wissen der PVA über den Rentenbezug der Deutschen Versicherung und dessen Bekanntgabe an die belangte Behörde ausgegangen zu sein. Eine Absicht zur Täuschung kann aus diesem Verhalten nicht geschlossen werden.

Die Beschwerdeführerin trifft grundsätzlich eine Anzeigeverpflichtung zur Meldung von Änderungen in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, dies betrifft insbesondere Einkommensverhältnisse, und ist ihr mangels selbständiger Meldung zwar eine Verletzung dieser Verpflichtung zum Vorwurf zu machen, doch kann aus der bloßen Nichtmeldung keine Irreführungsabsicht geschlossen werden, weshalb die entsprechenden Feststellungen zum Nichtvorliegen einer vorsätzlichen Einflussnahme auf die Entscheidung der belangten Behörde zu treffen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

§ 69 AVG lautet:Paragraph 69, AVG lautet:

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

Nach § 113a Abs. 15 KOVG ist Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 36 mit BGBl. I Nr. 90/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.Nach Paragraph 113 a, Absatz 15, KOVG ist Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, geltenden Fassung amtswegig eine Witwenrente im Sinne des Paragraph 36, zu gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des Paragraph 36, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.

§ 36 KOVG in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung lautete wie folgt:Paragraph 36, KOVG in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, geltenden Fassung lautete wie folgt:

"(1) Witwen(Witwern) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages der Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht.(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Witwe (des Witwers) die im Paragraph 35, Absatz 3, aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages der Grundrente nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht erreicht.

(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 5,09 Euro monatlich."(3) Die nach Absatz 2, bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 5,09 Euro monatlich."

§ 36 idF des BGBl. I Nr. 90/2005 lautet wie folgt:Paragraph 36, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, lautet wie folgt:

"Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war."

Gemäß § 34 KOVG wird Witwenrente als Hinterbliebenenrente gewährt, wenn der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung (§ 1 Abs. 1 KOVG) ist. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.Gemäß Paragraph 34, KOVG wird Witwenrente als Hinterbliebenenrente gewährt, wenn der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung (Paragraph eins, Absatz eins, KOVG) ist. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.

§ 35 Abs. 1 leg.cit. normiert, dass die Witwen(Witwer)rente als Grundrente und als Zusatzrente geleistet wird.Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. normiert, dass die Witwen(Witwer)rente als Grundrente und als Zusatzrente geleistet wird.

Nach Abs. 2 beträgt die Grundrente monatlich 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1).Nach Absatz 2, beträgt die Grundrente monatlich 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 11, Absatz eins,).

Die Zusatzrente ist - abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung - auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden (§ 35 Abs. 3 KOVG).Die Zusatzrente ist - abgesehen von der im Absatz 4, enthaltenen Regelung - auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 63, Absatz 3, zu runden (Paragraph 35, Absatz 3, KOVG).

Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist (§ 35 Abs. 4 leg.cit.).Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Absatz 2, ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist (Paragraph 35, Absatz 4, leg.cit.).

§ 13 KOVG regelt den Einkommensbegriff und ist nach Abs. 1 darunter die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.Paragraph 13, KOVG regelt den Einkommensbegriff und ist nach Absatz eins, darunter die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

Der Abschnitt XIII des KOVG normiert eine Anzeige- und Ersatzpflicht des Rentenbeziehers:Der Abschnitt römisch dreizehn des KOVG normiert eine Anzeige- und Ersatzpflicht des Rentenbeziehers:

§ 53 KOVG lautet:Paragraph 53, KOVG lautet:

Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 4, führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.

§ 54 KOVGParagraph 54, KOVG

(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 78) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (Paragraph 78,) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatze zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen.

(4) Wenn die Verpflichtung zum Ersatze des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden.

Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BGBl. I Nr. 90/2005 in Bezug einer auf Grundlage der bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzblattes geltenden Rechtslage - mit Bescheid vom 30.11.1992 und mit Neubemessungsbescheid vom 17.07.1997 - rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfe.Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, in Bezug einer auf Grundlage der bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzblattes geltenden Rechtslage - mit Bescheid vom 30.11.1992 und mit Neubemessungsbescheid vom 17.07.1997 - rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfe.

Aufgrund der Änderung der Gesetzeslage mit dem BGBl. I Nr. 90/2005 war ihr gemäß § 113a Abs. 15 KOVG idF BGBl. I Nr. 90/2005 von Amts wegen eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu gewähren und wurde dem mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.08.2005 entsprochen. Bei der Berechnung der Höhe der Zusatzrente wurde als Einkommen im Sinne des § 13 KOVG die von der Pensionsversicherungsanstalt bezogene Witwenpension in Anrechnung gebracht.Aufgrund der Änderung der Gesetzeslage mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, war ihr gemäß Paragraph 113 a, Absatz 15, KOVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, von Amts wegen eine Witwenrente im Sinne des Paragraph 36, zu gewähren und wurde dem mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.08.2005 entsprochen. Bei der Berechnung der Höhe der Zusatzrente wurde als Einkommen im Sinne des Paragraph 13, KOVG die von der Pensionsversicherungsanstalt bezogene Witwenpension in Anrechnung gebracht.

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 AVG:Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG:

Über die Witwenrente und Zusatzrente liegt der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2005 vor und wurde dieses Verfahren damit abgeschlossen.

Erst im August 2015 erlangte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12.08.1992 auch eine deutsche Rente von der Rentenversicherung Bayern Süd, die ihr mit Bescheid vom 03.02.1995 auf Grund eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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