TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 W230 2104015-1

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W230 2109328-1/4E

W230 2104015-1/4E

W230 2105851-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerden des XXXX , XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen 1. den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, sowie 2. den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und 3. den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerden des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen 1. den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, sowie 2. den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und 3. den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte für die Antragsjahre 2008, 2009 und 2011 Mehrfachanträge-Flächen und beantragte in allen drei Jahren u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes (Betriebsnummer XXXX ) war der Beschwerdeführer in allen drei Antragsjahren Bewirtschafter bzw. Obmann des Almbewirtschafters und Auftreiber auf die XXXX -Alm (Almnummer XXXX ; im Folgenden: S-Alm) und die XXXX -Alm (Almnummer XXXX ; im Folgenden: T-Alm). Weiters war der Beschwerdeführer Auftreiber auf die XXXX -Alm (Almnummer XXXX ; im Folgenden: H-Alm), für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.1. Der Beschwerdeführer stellte für die Antragsjahre 2008, 2009 und 2011 Mehrfachanträge-Flächen und beantragte in allen drei Jahren u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes (Betriebsnummer römisch 40 ) war der Beschwerdeführer in allen drei Antragsjahren Bewirtschafter bzw. Obmann des Almbewirtschafters und Auftreiber auf die römisch 40 -Alm (Almnummer römisch 40 ; im Folgenden: S-Alm) und die römisch 40 -Alm (Almnummer römisch 40 ; im Folgenden: T-Alm). Weiters war der Beschwerdeführer Auftreiber auf die römisch 40 -Alm (Almnummer römisch 40 ; im Folgenden: H-Alm), für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.

Aus der Beilage "Flächennutzung" ergibt sich für die H-Alm im Jahr 2008 eine beantragte Almfutterfläche von 247,74 ha, im Jahr 2009 von 247,97 ha und im Jahr 2011 von 189,28 ha. Die beantragte Almfutterfläche der S-Alm betrug im Jahr 2008 und 2009 jeweils 130,93 ha und im Jahr 2011 124,14 ha. Für die T-Alm wurde 2008 und 2009 eine Almfutterfläche von 159,77 ha und für das Jahr 2011 von 139,43 ha beantragt.

2. In allen drei Antragsjahren gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie.

3. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ XXXX , informierte die belangte Behörde die Bewirtschafterin der H-Alm über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm. Für das Antragsjahr 2008 gelte eine Differenzfläche von 58,46 ha und für das Antragsjahr 2009 eine solche von 58,69 ha zu klären. Mit Schreiben vom 10.08.2011 nahm der Obmann der Bewirtschafterin der H-Alm (der Beschwerdeführer) dazu Stellung.3. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ römisch 40 , informierte die belangte Behörde die Bewirtschafterin der H-Alm über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm. Für das Antragsjahr 2008 gelte eine Differenzfläche von 58,46 ha und für das Antragsjahr 2009 eine solche von 58,69 ha zu klären. Mit Schreiben vom 10.08.2011 nahm der Obmann der Bewirtschafterin der H-Alm (der Beschwerdeführer) dazu Stellung.

Ebenfalls mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ XXXX , informierte die belangte Behörde die Bewirtschafterin der T-Alm über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm. Für das Jahr 2008 und auch für das Jahr 2009 gelte jeweils eine Differenzfläche von 19,24 ha zu klären. Mit Schreiben vom 10.08.2011 nahm der Obmann der Bewirtschafterin der T-Alm hierzu Stellung.Ebenfalls mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ römisch 40 , informierte die belangte Behörde die Bewirtschafterin der T-Alm über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm. Für das Jahr 2008 und auch für das Jahr 2009 gelte jeweils eine Differenzfläche von 19,24 ha zu klären. Mit Schreiben vom 10.08.2011 nahm der Obmann der Bewirtschafterin der T-Alm hierzu Stellung.

Am 25.10.2012 fand auf der T-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 das Ausmaß der Almfutterfläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben 159,77 ha, sondern nur 134,89 ha und im Jahr 2009 lediglich 134,00 ha betrug. Für das Jahr 2011 wurde anstelle einer beantragte Almfutterfläche von 139,43 ha lediglich eine solche von 132,92 ha als ermittelt festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der T-Alm mit Schreiben vom 06.11.2012 zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin der T-Alm, deren stellvertretener Obmann bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilte, gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 17.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der T-Alm eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen dahingehend, dass für die Jahre 2008 und 2009 lediglich eine Almfutterfläche von von 140,53 ha (statt 159,77 ha) beantragt sei.

Am 07.06.2013 beantragte auch die Bewirtschafterin der S-Alm eine rückwirkende (die Antragsjahre 2001 und 2012 betreffende) Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass lediglich 79,98 ha (statt 124,14 ha) beantragt sei.

4. Mit den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheiden ersetzte die belangte Behörde die zunächst ergangenen Bescheide:

4.1. Der Abänderungsbescheid (zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008) vom 30.10.2013 ersetzte den zuvor ergangenen Abänderungsbescheid vom 28.05.2013, AZ XXXX , gewährte dem Beschwerdeführer (anstelle der zunächst zugesprochenen € 9.025,12) die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 8.689,49 und forderte einen Differenzbetrag von €4.1. Der Abänderungsbescheid (zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008) vom 30.10.2013 ersetzte den zuvor ergangenen Abänderungsbescheid vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , gewährte dem Beschwerdeführer (anstelle der zunächst zugesprochenen € 9.025,12) die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 8.689,49 und forderte einen Differenzbetrag von €

335,63 zurück.

4.2. Der das Antragsjahr 2009 betreffende Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 ersetzte den Bescheid vom 30.12.2009, Zl. XXXX , , gewährt dem Beschwerdefürher (anstelle der bisherigen € 9.195,56) eine Einheitliche Betriebsprämie von € 8.360,19 und forderte einen Differenzbetrag von € 835,37 zurück.4.2. Der das Antragsjahr 2009 betreffende Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 ersetzte den Bescheid vom 30.12.2009, Zl. römisch 40 , , gewährt dem Beschwerdefürher (anstelle der bisherigen € 9.195,56) eine Einheitliche Betriebsprämie von € 8.360,19 und forderte einen Differenzbetrag von € 835,37 zurück.

4.3. Mit dem (dritt)angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 ersetzte die belangte Behörde ihren vorhergehenden Bescheid für das Antragsjahr 2011 vom 30.12.2011, Zl. XXXX , gewährte die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 9.514,06 (anstatt der zuvor gewährten € 9.558,5) und forderte den Differenzbetrag von €4.3. Mit dem (dritt)angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 ersetzte die belangte Behörde ihren vorhergehenden Bescheid für das Antragsjahr 2011 vom 30.12.2011, Zl. römisch 40 , gewährte die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 9.514,06 (anstatt der zuvor gewährten € 9.558,5) und forderte den Differenzbetrag von €

44,50 zurück.

Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels schloss die belangte Behörde in allen drei Fällen aus.

5. Gegen alle drei Abänderungsbescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung wird in den Beschwerden Folgendes vorgebracht:

5.1. Vorweg weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ermittlung der Futterfläche seines Erachtens nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklichen Sorgfalt und vorschriftsmäßig erfolgt sei. Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen seien in den angefochtenen Bescheiden ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben. Die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle(n) seien ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen worden. Eine Berücksichtigung von früheren amtlichen Erhebungen hätte zu einem anderen Bescheidergebnis geführt. Es sei zu keiner Verrechnung von Über- und Untererklärungen gekommen. Zudem seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.

5.2. Der Beschwerdeführer habe die beihilfefähige Fläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe ihn im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm. § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Nicht nur aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit, sondern auch durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen und bei der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der Behörde vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Er habe auf die Behördenpraxis vertraut. An der überhöhten Beantragung der Futterflächen treffe ihn kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei.5.2. Der Beschwerdeführer habe die beihilfefähige Fläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe ihn im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011 kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Nicht nur aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit, sondern auch durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen und bei der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der Behörde vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Er habe auf die Behördenpraxis vertraut. An der überhöhten Beantragung der Futterflächen treffe ihn kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei.

5.3. Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, wobei leichte Fahrlässigkeit nach der Judikatur des VwGH das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtumes nicht ausschließe. Moniert wird auch, dass die - betreffend das Antragsjahr 2009 - verhängte Strafe unangemessen hoch und nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch gleichheitswidrig sei.5.3. Gemäß Artikel 19, der VO (EG) 796/2004 bzw. Artikel 21, der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, wobei leichte Fahrlässigkeit nach der Judikatur des VwGH das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtumes nicht ausschließe. Moniert wird auch, dass die - betreffend das Antragsjahr 2009 - verhängte Strafe unangemessen hoch und nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch gleichheitswidrig sei.

5.4. Im Hinblick auf das Jahr 2008 vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe, da gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr.796/2004 Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.5.4. Im Hinblick auf das Jahr 2008 vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe, da gemäß Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr.796/2004 Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.

Auch für das Jahr 2009 bestehe - nach Ansicht des Beschwerdeführers - keine Rückzahlungsverpflichtung mehr, da gemäß Art 73 Abs. 6 der VO (EG) 796/2004 für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, sei ihm erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Zusätzlich verweist der Beschwerdeführer auf Art. 73 Abs. 5. Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004, wonach Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.Auch für das Jahr 2009 bestehe - nach Ansicht des Beschwerdeführers - keine Rückzahlungsverpflichtung mehr, da gemäß Artikel 73, Absatz 6, der VO (EG) 796/2004 für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, sei ihm erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Zusätzlich verweist der Beschwerdeführer auf Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004, wonach Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.

Bezüglich des Antragsjahres 2011 stützt sich der Beschwerdeführer ebenfalls auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 leg.cit. und führt Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 ins Treffen, wonach die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung betrage. Nachdem der Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten bereits verjährt.Bezüglich des Antragsjahres 2011 stützt sich der Beschwerdeführer ebenfalls auf Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 leg.cit. und führt Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 ins Treffen, wonach die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung betrage. Nachdem der Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten bereits verjährt.

5.5. Den Beschwerden waren die Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafterinnen der drei Almen beigelegt.

5.6. Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.10.2012 auf der T-Alm (insbesondere für die Antragsjahre 2008 und 2009) unrichtig sei. Deshalb forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht auf, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge und unter Berücksichtigung der ihm online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen für unrichtig halte. Zudem wurde er über die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung informiert.

Die im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 ausgesprochene Rückforderung betreffend das Antragsjahr 2011 ergab sich nicht aufgrund der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle auf der T-Alm, sondern resultiert aus der Verschiebung der Zahlungsansprüche und die durch die Schlachtprämie hervorgerufene Wertänderung. Auch dazu gewährte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes

6. In den Verwaltungsakten betreffend die Antragsjahre 2008 und 2009 befindet sich eine mit 17.06.2014 datierte "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 und 2009 als Auftreiber genutzten T-Alm, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer betreffend die Almfutterflächenfeststellung von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.6. In den Verwaltungsakten betreffend die Antragsjahre 2008 und 2009 befindet sich eine mit 17.06.2014 datierte "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 und 2009 als Auftreiber genutzten T-Alm, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer betreffend die Almfutterflächenfeststellung von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.

Im Verwaltungsakt betreffend das Antragsjahr 2011 findet sich eine mit 29.01.2014 datierte LWK-Bestätigung, welche am 30.01.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Darin teilt die zuständige Landwirtschaftskammer lediglich mit, dass die Flächenfeststellung auf der T-Alm für das Antragsjahr 2011 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der belangten Behörde ermittelt wurde und die Flächenabweichungen nicht erkennbar gewesen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Einheitliche Betriebsprämie 2008 und 2009

Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer Auftreiber und Almobmann bzw. Bewirtschafter der S-Alm und der T-Alm sowie Auftreiber auf die H-Alm. Für alle drei Almen wurden Mehrfachanträge-Flächen gestellt.

Aufgrund des zunächst ergangenen Bescheides vom 30.12.2008 bzw. vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer einen Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 9.025,12 (für das Antragsjahr 2008) bzw. eine solche von € 9.195,56 (für das Antragsjahr 2009) ausbezahlt.

Für das Antragsjahr 2008 beantragte der Beschwerdeführer eine Gesamtfläche von 52,44 ha, wovon 34,54 ha auf die ihm anteilig zuzurechnenden beantragten Almfutterflächen der drei Almen entfielen.

Im Antragsjahr 2009 beantragte der Beschwerdeführer eine Gesamtfläche von 53,05 ha, wovon wiederum 34,47 ha auf die ihm anteilig zuzurechnende beantragte Almfutterfläche der drei Almen entfielen.

Auf Grund der am 25.10.2012 auf der T-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle steht jedoch eine ermittelte (anteilige) Almfutterfläche fest, die für den Beschwerdeführer (anstelle einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,55 ha bzw. von 11,22

ha) zu einer anteiligen Almfutterfläche auf der T-Alm von nur 10,6 ha bzw. 9,41 ha führt. Anstelle der für das Jahr 2008 beantragten (anteiligen) Almfutterfläche von 34,54 ha bzw. von 34,47 ha (für das Jahr 2009) steht nunmehr nur noch eine solche von 32,59 ha (für das Jahr 2008) bzw. von 32,66 ha (für das Jahr 2009) als ermittelt fest.

Die Differenz von 1,95 ha bzw. 1,66 ha ist - ausschließlich - auf

die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Differenzfläche

zurückzuführen, die dem Beschwerdeführer (anhand seines GVE-Anteils

am Gesamt-GVE-Besatz der Alm) anteilig zuzurechnen ist; im Übrigen

werden die Almflächen antraggemäß festgestellt. Unter

Berücksichtigung der nunmehr auf den Beschwerdeführer entfallenden

ermittelten Gesamtfläche von 50,49 ha bzw. 51,08 ha, unter

Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden (unstrittigen)

Zahlungsansprüche (58,60 bzw. 52,74) und unter Berücksichtigung des

Umstandes, dass für beihilfefähige Flächen, die die

Mindestschlagfläche nicht erreichen keine Zahlung gewährt werden

kann sowie als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche,

die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden

kann, errechnet sich eine Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr

2008 mit einer Höhe von € 8.689,49 und für das Jahr 2009 eine solche

von € 8.360,19. Weiters ergibt sich eine Differenzfläche von 1,95 ha

(52,44 ha - 50,49 ha = 1,95) bzw. für das Jahr 2009 eine solche von

1,66 ha (53,05 ha - 51,08 = 1,66 ha).

Aufgrund der bereits an den Beschwerdeführer erfolgten Zahlung von €

9.025,12 im Jahr 2008 bzw von € 9.195,56 im Jahr 2009 ergibt dies eine Rückforderung in Höhe von € 335,63 bzw. von € 835,37.

Einheitliche Betriebsprämie 2011

Anstelle der beantragten Fläche von 52,69 ha (davon 33,86 ha anteilige Almfläche) kann der Beschwerdeführer nur (unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Beihilfe gewährt werden kann) nur auf Zahlungsansprüche in Höhe von 51,42 zurückgreifen, so dass lediglich eine Gesamtfläche von 51,42 ha (davon wiederum nur 32,83 ha Almfläche) als ermittelt festgestellt wird. Es wird keine (sanktionsrelevante) Differenzfläche festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides) und blieb im Wesentlichen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Die von der Bewirtschafterin der T-Alm beantragte rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (Reduktion auf 140,53 ha) wurde erst nach der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle beantragt, weshalb die belangte Behörde zu Recht diese Korrektur (zu Recht - siehe unten Punkt II.3.3.2.) nicht berücksichtigte. Gleiches gilt auch für den durchgeführten rückwirkenden Flächenabgleich, dessen Ergebnisse - ebenfalls - aufgrund einer später stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht herangezogen wurde (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.3.2.). Abgesehen davon erfolgte die Beihilfenberechnung nur insofern nicht antragsgemäß, als sich eine Differenz durch die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle ergab.Die von der Bewirtschafterin der T-Alm beantragte rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (Reduktion auf 140,53 ha) wurde erst nach der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle beantragt, weshalb die belangte Behörde zu Recht diese Korrektur (zu Recht - siehe unten Punkt römisch zwei.3.3.2.) nicht berücksichtigte. Gleiches gilt auch für den durchgeführten rückwirkenden Flächenabgleich, dessen Ergebnisse - ebenfalls - aufgrund einer später stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht herangezogen wurde vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.3.2.). Abgesehen davon erfolgte die Beihilfenberechnung nur insofern nicht antragsgemäß, als sich eine Differenz durch die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle ergab.

Zwar stützt sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden u.a. auch auf eine auf der S-Alm stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle in früheren Jahren, jedoch war diese für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Antragsjahren 2008 und 2009 nicht relevant.

Strittig ist sohin einzig das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der T-Alm, deren Feststellungen vom Beschwerdeführer - trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - jedoch weder substantiiert bestritten noch durch Vorlage entsprechender Belege in Zweifel gezogen wurden, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der T-Alm vom 25.10.2012 (nämlich die ermittelte Almfutterfläche) zutreffend ist.

Einheitliche Betriebsprämie 2011

Die Feststellungen zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie insbesondere der Stellungnahme (samt den beigelegten Bescheiden der Jahre 2008 bis 2010) der belangten Behörde vom 30.08.2018, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, wobei ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Diese Einladung ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der belangten Behörde anschließt.

Im Antragsjahr 2008 standen dem Beschwerdeführer 52,74 ZA zur Verfügung. Die am 25.10.2012 auf der T-Alm stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle wirkte sich dahingehend aus, als sich die beihilfefähige Fläche auf 50,49 ha reduzierte, weshalb von den vorhandenen 52,74 ZA 1,32 ZA (ZA-Gruppe 15173574) nicht genutzt werden konnten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 11.11.2013 wurde mit diesem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

Im Antragsjahr 2009 wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der T-Alm im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 dahingehend berücksichtigt, dass sich die beihilfefähige Fläche auf 51,08 ha reduzierte. Da wiederum nicht alle ZA (52,74) genutzt werden konnten, kam es zum Verfall von 0,32 ZA. Auch die gegen diesen Abänderungsbescheid erhobene Beschwerde, wird mit diesem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

Im Jahr 2010 kam es zur Entkoppelung der Schlachtprämie, wodurch sich der Wert der ZA erhöhte. Durch die Vor-Ort-Kontrolle reduzierte sich auch in diesem Jahr die beihilfefähige Fläche. Konkret reduzierte sie sich auf 44,13 ha. Da auch in diesem Jahr nicht alle vorhandenen ZA (52,42) genutzt werden konnten, ist 1 ZA in die Nationale Reserve verfallen, weshalb dem Beschwerdeführer nur noch 51,42 ZA zur Verfügung standen.

Dieser ZA-Stand (51,42 ZA) wurde von der belangten Behörde dann schließlich für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 herangezogen. Da sich unter Berücksichtigung der am 25.10.2012 auf der T-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle und der (rückwirkenden) Almfutterflächenkorrektur auf der S-Alm die dem Beschwerdeführer im Jahr 2011 zur Verfügung stehende beihilfefähige Gesamtfläche nur auf 51,51 ha reduzierte, konnte der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden 51,42 ZA zur Gänze nutzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG).

Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten und sachlich zusammenhängenden - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG; § 17 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten und sachlich zusammenhängenden - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (Paragraph 39, Absatz 2, AVG; Paragraph 17, VwGVG).

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

3.2.1. Die - für das Antragsjahr 2008 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:3.2.1. Die - für das Antragsjahr 2008 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, Sitzung 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

  • -Strichaufzählung
    alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

  • -Strichaufzählung
    im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

  • -Strichaufzählung
    Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

  • -Strichaufzählung
    alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

...

Artikel 33

Beihilfevoraussetzungen

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn

a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ...;a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang römisch sechs eine Zahlung gewährt wurde, ...;

b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder

c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.

...

Artikel 35

Doppelbeantragungen

(1) Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.

...

Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

3.2.2. Die - für die Antragsjahre 2009 und 2011 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:3.2.2. Die - für die Antragsjahre 2009 und 2011 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

...

Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,

erhalten haben. ....

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

....

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

...

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.3. Die - für die Antragsjahre 2008 und 2009 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:3.2.3. Die - für die Antragsjahre 2008 und 2009 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, Sitzung 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

...

(22) ‚ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

....

Artikel 10

Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

[...]

  • -Strichaufzählung
    2008: 5%,

  • -Strichaufzählung
    2009: 5%,

[...].

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

...

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

...

Artikel 12

Zusätzlicher Beihilfebetrag

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.

Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

[...]

(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.

[...].

Artikel 14

Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen

...

4. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

...

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bere

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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