TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 G305 2194895-1

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G305 2194895-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 15.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen

Geschäftsstelle XXXX vom 13.03.2018, VSNR: XXXX, und über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2018, Zl. GZ XXXX nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde vom 26.03.2018 wird der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 02.01.2018 bis 12.02.2018 Nachsicht vom Verlust des Bezuges des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gewährt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Die gegen den Bescheid vom 06.04.2018, GZ XXXX, gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 15.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 4)

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 15.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 4)

Schlagworte

Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung, Nachsichterteilung,
Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2194895.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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