Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W242 2181228-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek GmbH, 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek GmbH, 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 20.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die amerikanische Firma namens " XXXX " von den Taliban schriftlich bedroht worden sei. Aufgrund dessen sei der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban entführt worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht was mit seinem Bruder geschehen sei. Aus Angst vor den Taliban habe er sein Heimatland verlassen.Am 20.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die amerikanische Firma namens " römisch 40 " von den Taliban schriftlich bedroht worden sei. Aufgrund dessen sei der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban entführt worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht was mit seinem Bruder geschehen sei. Aus Angst vor den Taliban habe er sein Heimatland verlassen.
Mit Schreiben vom 24.04.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach wie vor auf seine Einvernahme warten würde und legte dem Schreiben eine Kopie seiner A1-Deutsch-Sprachkompetenzkarte bei.
Am 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er für die Firma " XXXX " gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan Niemandem über seine Tätigkeit für die Amerikaner berichtet. Dennoch sei dem Vater des Beschwerdeführers ein Brief der Taliban übergeben worden. Danach habe der Beschwerdeführer auch einen Drohanruf bekommen. Beide habe der Beschwerdeführer nicht ernst genommen. Die Vorgesetzten seiner Firma hätten ihm daraufhin geraten seine Telefonnummer zu wechseln, was er auch getan habe. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge erneut angerufen. Danach sei der Bruder des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Taliban entführt worden. Ohne Kenntnis von der Entführung seines Bruders sei der Beschwerdeführer auf Anraten seines Onkels nach Europa geflüchtet.Am 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er für die Firma " römisch 40 " gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan Niemandem über seine Tätigkeit für die Amerikaner berichtet. Dennoch sei dem Vater des Beschwerdeführers ein Brief der Taliban übergeben worden. Danach habe der Beschwerdeführer auch einen Drohanruf bekommen. Beide habe der Beschwerdeführer nicht ernst genommen. Die Vorgesetzten seiner Firma hätten ihm daraufhin geraten seine Telefonnummer zu wechseln, was er auch getan habe. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge erneut angerufen. Danach sei der Bruder des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Taliban entführt worden. Ohne Kenntnis von der Entführung seines Bruders sei der Beschwerdeführer auf Anraten seines Onkels nach Europa geflüchtet.
Mit Schreiben vom 30.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme in der im Wesentlichen auf die schlechte Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers hingewiesen und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet sei, Opfer eines Angriffes bzw. Übergriffes der Taliban zu werden. Zudem legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Tätigkeit für eine amerikanische Firma vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über Angehörige im Heimatland verfüge.
Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde Verfahrensfehler begangen habe, veraltete Länderfeststellungen zu der Heimatprovinz des Beschwerdeführers getroffen habe und sich nicht ausreichend mit aktuellen Quellen zu Afghanistan auseinandergesetzt habe. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend auseinanderzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt. Im Rahmen der Verhandlung wurden diverse Integrationsunterlagen vorgelegt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt. Im Rahmen der Verhandlung wurden diverse Integrationsunterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verwendet den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist verheiratet und hat sechs Kinder.Der Beschwerdeführer verwendet den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist verheiratet und hat sechs Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat keine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat den Beruf des Elektrikers gelernt und hat seit seinem 16. Lebensjahr durchgehend in diesem Beruf gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat keine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat den Beruf des Elektrikers gelernt und hat seit seinem 16. Lebensjahr durchgehend in diesem Beruf gearbeitet.
Die Eltern, die Geschwister (drei Brüder) des Beschwerdeführers, sowie seine Frau und seine sechs Kinder leben in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland noch über zwei Schwestern und einen Onkel mütterlicherseits.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.
Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest XXXX 2014 durchgehend in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest römisch 40 2014 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen und hat die A1 und A2 Deutschprüfungen absolviert. Die B1-Prüfung für die Sprache Deutsch hat er nicht bestanden. Außerdem hat er an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. In der Zeit zwischen März und Mai 2017 hat er gemeinnützige Arbeiten verrichtet.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es wird festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht für eine amerikanische Firma gearbeitet hat.
Es wird festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht von Mitgliedern der Taliban telefonisch bedroht worden ist oder von diesen Drohbriefe erhalten hat. Es wird festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht von Mitgliedern der Taliban entführt worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von den Taliban nicht konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.
Ebenso wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Lebensgefahr oder Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kunar in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen könnte.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat steht fest, dass der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 wiedergegeben:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrel