TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W202 2143231-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W202 2143231-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zl. 1094906404-151784738, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zl. 1094906404-151784738, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor, dass er eine Freundin gehabt habe und sie hätte heiraten wollen, aber ihre Familie habe sie an einen anderen verheiratet. Nach ihrer Heirat hätten sie sich weiterhin getroffen und ihre Familie habe davon erfahren. Sie hätten versucht, den Beschwerdeführer bei einem Verkehrsunfall mit dem Auto umzubringen, dabei sei sein Vater ums Leben gekommen. Nach einigen Jahren sei seine Mutter an einem Herzinfarkt gestorben. Die Lage in Punjab sei derzeit sehr schlimm, er fühle sich nicht mehr sicher und habe sein Land verlassen.

Am 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:

"(...)

Frage: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Befinden Sie sich in ärztlicher oder psychologischer Behandlung?

A: Ich bin nicht in Behandlung, mir geht es gut.

Frage: Können Sie noch irgendwelche weiteren Beweismittel, z.B. Dokumente, Zeugnisse, Urkunden vorlegen oder noch beibringen?

A: Derzeit habe ich keine Dokumente bei mir, in Indien habe ich niemanden mehr, der mir Dokumente schicken kann. Aber ich versuche jemanden zu finden, der mir den Führerschein schicken kann.

Frage: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ich habe die Wahrheit gesagt, es wurde mir rückübersetzt.

Frage: Geben Sie ihren vollständigen Namen, Geburtstag und Geburtsort an.

A: Angaben im Akt

Frage: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher - also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland - aufhältig waren!

A: Angaben im Akt

Frage: Wer wohnte noch an dieser letzten Wohnadresse?

A: Mein Onkel, er ist ein Freund des Vaters, mit dessen Familie (Frau, 2 Söhne)

Frage: Wo ist Ihr Reisepass jetzt?

A: Der Reisepass wurde mir auf dem Weg nach Österreich vom Schlepper abgenommen.

Frage: Wann und wo wurde dieser Reisepass ausgestellt?

A: das Jahr weiß ich nicht genau aber ich habe ihn in XXXX ausstellen lassen.A: das Jahr weiß ich nicht genau aber ich habe ihn in römisch 40 ausstellen lassen.

Es war ca. im Jahr 2006 oder 2007.

Frage: Wozu haben Sie einen Reisepass benötigt?

A: Nach dem Tod meines Vaters sagte meine Mutter zu mir, dass ich mir einen Reisepass ausstellen lassen soll. Weil es in Indien keine Arbeit gibt, könnte es sein, dass mich irgendein Verwandter ins Ausland mitnimmt.

Frage: Welche Familienangehörigen haben Sie noch in Indien?

A: Angaben im Akt

Frage: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen in Indien?

A: Nein ich habe mit ihnen keinen Kontakt.

Frage: Wann haben Sie sich dazu entschlossen aus Indien auszureisen?

A: Ich habe nicht vorgehabt Indien zu verlassen, aber wegen meiner Probleme musste ich Indien verlassen.

Fragenwiederholung

A: 1-2 Wochen vor meiner Ausreise am 23. oder 24. Oktober 2015.

F: Wer hat Ihre Ausreise finanziert?

A: Der Onkel, bei dem ich gewohnt habe, hat die Reise finanziert.

F: Wie viel hat die Ausreise gekostet?

A: Das weiß ich nicht

Frage: Womit hat Ihr Vater in Indien den Lebensunterhalt bestritten?

A: Er war Soldat.

Frage: Womit hat Ihr Onkel seinen Lebensunterhalt bestritten?

A: Mein Onkel war gemeinsam mit meinem Vater Soldat in der Indischen

Armee. Was er jetzt macht, weiß ich nicht. Frage: Wovon haben Sie gelebt?

A: Ich habe die Pension von meinem Vater bekommen.

Auff.: Schildern Sie mir kurz Ihren Tagesablauf. Wie Ihr Alltag in den letzten Jahren vor Ihrer Ausreise ausgesehen?

A: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach habe ich einen Computerkurs gemacht. Als ich keine Pension von meinem Vater mehr bekommen habe, begann ich in einem Hotel zu arbeite. (Tellerwäscher, Küchenhelfer).

Als meine Probleme angefangen haben bin ich in den goldenen Tempel gezogen. Im Tempel habe ich nicht gearbeitet, jedoch ehrenamtlich mitgeholfen.

Frage: Wie lange haben Sie in dem Hotel gearbeitet?

A: 3-4 Monate in der Stadt XXXX .A: 3-4 Monate in der Stadt römisch 40 .

Frage: Ab wann haben sie keine Pension mehr bekommen?

A: Ab dem Jahr 2012.

Frage: Wovon leben Sie hier in Österreich?

A: Ich verteile gelegentlich Werbematerial für Restaurants.

Frage: Wieviel bekommen Sie dafür?

A: ca. 350,- Euro im Monat

Frage: Haben Sie Familienangehörige im Bereich der EU bzw. gibt es eine Person mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben?

A: Nein

Frage: Können Sie in irgendeiner Form eine Integration in Österreich geltend machen? (dem AW werden die Punkte erklärt, die unter dem Begriff Integration zu subsummieren sind)

A: Ich lerne zu Hause deutsch. Ich habe kein Geld um einen Deutschkurs zu besuchen.

Sonst kann ich nichts angeben.

Frage: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Nein

Frage: Wurden Sie jemals festgenommen? Wurden Sie jemals verurteilt? Waren Sie jemals in Haft?

A: Dreimal nein.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch tätig? Nahmen Sie in Ihrer Heimat an Demonstrationen teil?

A: Nein.

Frage: Waren Sie jemals von sich aus, d. h. aus eigenem Antrieb in Ihrer Heimat bei der Polizei, bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht?

A: Nein.

Frage: Haben Sie in Ihrer Heimat Probleme mit Behörden gehabt?

A: Nein.

Frage: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

A: Ich hatte eine Freundin und wollte sie heiraten. Ihre Eltern und Ihr Bruder waren dagegen.

Der Vater meiner Freundin war ein Polizist und dieser hat durch einen Verkehrsunfall meinen

Vater vor Jahren ermordet. Meine Mutter war sehr traurig und ist vor lauter Leid gestorben.

Meine Freundin wurde mit Zwang mit jemand anderen verheiratet. Nach ihrer Heirat waren

wir trotzdem in Kontakt.

Ihre Schwiegereltern sind draufgekommen und haben mich angegriffen. Sie haben auch

meine Freundin geschlagen und fragten Sie, warum Sie mit mir noch in Kontakt sei. Vor Ihrer

Familie und der Schwiegerfamilie bekam Sie Angst und sagte, dass ich Sie erpresse.

Da der Vater meiner Freundin ein Polizist war, fing er an mich zu schikanieren. Er hat all

meinen Verwandten davon erzählt. Aus diesem Grund hat keiner meiner Verwandten mir

geholfen. Deshalb bin ich zu dem Freund meines Vaters gezogen.

Frage: Gibt es abgesehen von dem nun angegebenen Vorbringen sonst noch Gründe für Ihre Antragstellung bzw. wollen Sie etwas ergänzen?

A: Nein

Auff.: Sie werden aufgefordert, die nachfolgenden Fragen konkret mit allen Details zu beantworten.

Frage: Was können Sie über das Mädchen angeben?

A: Ihr Name war XXXX , der Name Ihres Vaters war XXXX , der Name derA: Ihr Name war römisch 40 , der Name Ihres Vaters war römisch 40 , der Name der

Mutter war XXXX . Sie wohnte 3 km entfernt von uns in einem Dorf namens XXXXMutter war römisch 40 . Sie wohnte 3 km entfernt von uns in einem Dorf namens römisch 40

XXXX .römisch 40 .

Auff.: Beschreiben Sie das Kennenlernen - Sie sollten konkrete Angaben machen.

A: Wir waren gemeinsam in der Schule. Seit 2005 sind wir verliebt und dann wollten wir

heiraten. Der Bruder des Mädchens war auch in der Schule und er hat im Jahr 2006 seiner

Familie über die Beziehung erzählt. Auch meine Familie hat davon erfahren. Mein Vater

erfuhr auch davon und sagte, sie sollen die Kinder erst einmal in Ruhe lassen, sie sollen die

Ausbildung fertig machen und dann sehen wir weiter.

Frage: Wie haben die Treffen mit Ihrer Freundin ausgeschaut?

A: Wir haben uns in der Schule und in Restaurants getroffen. Wir haben uns fast täglich

gesehen, aber 2-3 mal haben wir uns heimlich getroffen. Wir haben uns in der Stadt XXXXgesehen, aber 2-3 mal haben wir uns heimlich getroffen. Wir haben uns in der Stadt römisch 40

getroffen.

Frage: Warum haben sie sich in dieser Stadt getroffen?

A: Damit uns niemand sieht. Es ist ca. 35 km von meinem Wohnort entfernt.

Frage: Was können Sie über die Familie der Freundin angeben?

A: Die Familie war mit unserer Beziehung nicht einverstanden. Der Bruder meiner Freundin

hat mich sehr schikaniert, er ist zu meiner Arbeitsstelle gekommen und hat mich dort

bedroht. Das war im Jahr 2014.

Frage: Wann wurde Ihre Freundin verheiratet?

A: 2011 oder 2012

Frage: Wo hat die Freundin mit Ihrem Ehemann gewohnt?

A: In einem Dorf namens XXXX . Das Dorf ist ca. 50 km entfernt von meinem Dorf.A: In einem Dorf namens römisch 40 . Das Dorf ist ca. 50 km entfernt von meinem Dorf.

Frage: Wie haben die Treffen nach der Hochzeit ausgesehen? Schildern Sie wo, wann, wie oft, über welchen Zeitraum?

A: Sie hat mich kontaktiert und wir haben uns in der Stadt XXXX getroffen. Sie hat dortA: Sie hat mich kontaktiert und wir haben uns in der Stadt römisch 40 getroffen. Sie hat dort

einen Krankenschwesterkurs gemacht und ich habe Sie dort im Spital getroffen.

Ich habe Sie bis zum Jahr 2014 wöchentlich am Montag und am Samstag getroffen, danach

nicht mehr.

Auff.: Schildern Sie den Hergang des Unfalls bei dem Ihr Vater ums Leben gekommen ist.

A: Mein Vater hat eine Hochzeit besucht und der Vater meiner Freundin war auch bei dieser

Hochzeit. Ich weiß nicht, was zwischen den beiden vorgefallen ist. Auf dem Weg nach Hause

hat er das Auto meines Vaters von hinten angefahren. Mein Vater hat die Kontrolle verloren

und ist in einen Baum hineingefahren. Er erlitt Kopfverletzungen und ist daran gestorben.

Frage: Wann war das?

A: Ich kann mich nicht erinnern, wann mein Vater gestorben ist. Damals war ich ca. 16 jahra

alt und bin noch in die Schule gegangen.

Frage: Woher wissen Sie, dass das so passiert ist?

A: Der Fahrer von meinem Vater hat mir das erzählt.

Frage: war der Fahrer auch verletzt?

A: Er erlitt leichte Verletzungen.

Frage: Was haben Sie danach unternommen? Schließlich war Ihr Vater offensichtlich eine

wichtige Persönlichkeit gewesen?

A: Wir haben nichts unternommen, meine Mutter ist dann sehr krank geworden.

Frage: Auch der Freund des Vaters hat nichts unternommen?

A: Nein, der Vater meiner Freundin war Polizist und da hätten wir keine Chance gehabt.

Frage: Welche Position hatte Ihr Vater beim Militär?

A: Er war Kommandant, das war eine gute Position und er hat viel verdient.

Frage: Wie haben die Schwiegereltern des Mädchens von Ihren Treffen erfahren?

A: Der Ehemann meiner Freundin hat unsere Bilder in Ihrem Schrank gefunden und ist ihr

gefolgt.

Frage: Was war dann?

A: Dann hat er meine Freundin geschlagen und sie zu Ihren Eltern geschickt. Im Zuge

dessen hat er auch eine Scheidung bei Gericht eingereicht. Jetzt ist die Familie des

Mädchens und Ihre Schwiegereltern hinter mir her. Das war im Jahr 2013.

Frage: Was haben die Familien gegen Sie alles unternommen?

A: Der Ehemann des Mädchens hat nach mir gesucht, er war sogar in meinem Dorf. Dann

wurde ich von der Familie des Mädchens bedroht.

Frage: Wie konkret hat diese Bedrohung ausgesehen?

A: Ich wurde telefonisch beschimpft und werde von ihnen verfolgt. Dann hat die Familie des

Mädchens jemanden beauftragt mich zu erschießen.

Frage: Warum wissen Sie das?

A: Manche meiner Freunde waren auch mit dem Bruder des Mädchens befreundet und diese haben es mir erzählt.

Frage: Wann war das genau?

A: Im Jahr 2013.

Frage: Was haben Sie konkret gegen die Bedrohung durch die Familie des Mädchens unternommen?

A: Ich habe nichts unternommen. Ich habe mich danach im goldenen Tempel versteckt, oder

mich bei meinem Onkel aufgehalten.

Frage: Wann hat die Freundin Sie als Erpresser beschuldigt?

A: Im Jahr 2014.

Frage: Was ist mit Ihrer Freundin jetzt?

A: Ich habe keinen Kontakt mehr mit ihr. Ich weiß nicht, ob sie bereits geschieden ist.

Frage: Was passierte mit dem Elternhaus, nachdem Ihre Eltern gestorben sind?

A: Mein Onkel hat das Haus für meine Reisekosten verkauft.

Frage: Geben Sie bitte eine Chronologie der Ereignisse an. (die Frage wird dem AW erklärt)

Anmerkung: der AW schreibt nur Jahreszahlen auf. Er wird aufgefordert, zumindest die Monate anzugeben.

AW: Angaben im Akt

Frage: Woher hätten die Freunde von dem Auftragskiller wissen sollen?

A: Der Bruder hat es selbst zu seinen Freunden gesagt und ihnen auch mein Bild gezeigt.

Frage: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen?

A: Nein, ich habe mich ziemlich weit von meiner Stadt entfernt aufgehalten. Sogar dort haben sie davon erfahren.

Frage: Wie haben sie davon erfahren?

A: Über meine Freunde.

F: Das sind aber keine guten Freunde.

A: Nicht alle Freunde sind vertrauenswürdig und mit Geld kann man alles kaufen.

Frage: Warum haben Sie sich gerade zu diesem Zeitpunkt zur Ausreise entschlossen? Was war der auslösende Moment?

A: Der Aufragskiller wurde im Jahr 2013 festgenommen und im Jahr 2015 wieder freigelassen. Nach seiner Freilassung hat er mich telefonisch bedroht.

Frage: Warum wissen sie das?

A: Das habe ich in der Zeitung gelesen

Frage: Wie hat der Auftragskiller Ihre Telefonnummer erfahren?

A: Vermutlich von meinen Freunden.

Frage: Wie genau ist das Gespräch verlaufen?

A: Er sagte: Ich werde dich überall ausfindig machen und dich erschießen. Die Situation war sehr schlimm.

Das Mädchen war jetzt bei Ihren Eltern zu Hause und Ihre Eltern wollten mich auf jeden Fall umbringen.

Frage: Haben Sie jetzt noch Kontakt mit seinen Freunden.

A: Nachdem Sie mir so etwas angetan haben, habe ich keinen Kontakt mehr mit Ihnen.

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich habe niemanden dort, nicht einmal eine eigene Wohnung und ich weiß nicht, ob der Bruder des Mädchens jetzt bei der Polizei ist und mich suchen wird.

Frage: Wie soll die Familie Sie dort finden?

A: Ich wohne ja nicht weit von dort entfernt und die werden mich finden.

Frage: Sie müssen ja nicht an diesen Ort zurückkehren?

A: Ich werde jemanden kontaktieren, damit Sie mir helfen und dann werden sie wissen, dass

ich da bin. Frage: Warum sollte die Familie Ihrer Freundin nach wie vor an Ihnen interessiert sein, nachdem Sie nun schon so lange keinen Kontakt mehr mit Ihr hatten?

A: Sie haben Power. Sie sind mächtige Leute und wollen mich umbringen.

Frage: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu

Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines

Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten

an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

A: Nein ich habe nichts dagegen.

Frage: Sprechen Sie Deutsch? (AW wird in Deutsch angesprochen)

A: in Deutsch: Ja, ein bisschen.

Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?

A: Nein. Ich bitte sie nur mir zu helfen, das ist alles.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten.

AW: Das brauche ich nicht.

Frage: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen?

A: Ja.

Frage: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren und die/den Dolmetscher gut verstehen und haben Sie die Wahrheit angegeben?

A: Ja."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2016, Zl. 1094906404-151784738, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2016, Zl. 1094906404-151784738, wie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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