TE Bvwg Beschluss 2018/10/16 W181 2198093-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §30
GebAG §31
GebAG §32 Abs1
GebAG §33 Abs1
GebAG §36
GebAG §39
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
VwGVG §17

Spruch

W181 2198093-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX vom 17.04.2018 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 1.230,70 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2017, Zl. XXXX, wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und, nach entsprechender Untersuchung, mit der Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlich zu erstattenden Gutachtens beauftragt.

2. Am 17.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt nachstehender Honorarnote, wie folgt, ein:

Honorarnote

Für die Erstellung von Befund und Gutachten erlaube ich mir unter Hinweis auf die autonomen Richtlinien der Österr. Ärztekammer pauschal für die psychiatrische Untersuchung, Aktenstudium, Befundbeschaffung, Mühewaltung, Sachaufwand, Schreibgebühr und Kosten der Hilfskräfte (klinisch-psychologische Diagnostik laut Honorarnote) in Rechnung zu stellen:

Gutachten

€ 2.200,00

20 % USt

€ 440,00

Endsumme

€ 2.640

3. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert, eine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile iSd § 38 Abs. 1 GebAG vorzunehmen.

4. Am 11.07.2018 langte die vom Antragsteller nunmehr aufgeschlüsselte Honorarnote betreffend die Erstattung des Gutachtens im Verfahren zur Zl. XXXX wie folgt, ein:

Befund und Gutachten nach psychiatrischer Untersuchung § 43 (1)

€ 195,40

neurologische Untersuchung § 43 (1) abcdef

€ 116,20

Gutachten zu Frage 1

€ 116,20

Gutachten zu Frage 2

€ 116,20

Gutachten zu Frage 3

€ 116,20

Aktenstudium § 36 (Zeitaufwand)

€ 44,90

Schreibgebühr § 31/3

 

36 Urschriften à € 2,00

€ 72,00

Zeitversäumnis § 32/1 bzw. § 33/1 (3 Stunden)

84,60

Reisekosten § 27 bzw. § 28 (XXXX: 132 km)

€ 55,44

Kosten der Hilfskräfte § 30

 

Psychologische Tests laut Honorarnote

€ 405,00

Sonstige Kosten § 31

€ 15,00

Zwischensumme

€ 1.532,54

20 % USt

€ 306,51

Endsumme

€ 1.839,05

Gerundet auf volle Euro (§ 39 Abs 2)

€ 1.839,00

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2018 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgetragene Erstattung des Gutachtens (auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2017) insgesamt drei Fragen- bzw. Themenkomplexe umfasse und dementsprechend auch im Hinblick auf § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG eine dreifache Honorierung zulässig sei. Die darüber hinausgehenden ebenfalls in der Gebührennote vom 17.04.2018 enthaltenen Positionen "psychiatrische Untersuchung § 43 (1)" und "neurologische Untersuchung § 43 (1) abcdef" könnten ohne nähere Hinweise auf eine zusätzliche psychiatrische bzw. neurologische Untersuchung jedoch nicht eigens vergütet werden. In Bezug auf die gemäß § 30 GebAG geltend gemachten Kosten für eine Hilfskraft wurde der Antragsteller aufgefordert, unter Vorlage einer entsprechenden Überweisungs- bzw. Zahlungsbestätigung darzulegen, aus welchen Gründen die Vornahme der als Hilfskraft hinzugezogenen Klinischen Psychologin erbrachten Leistungen unumgänglich notwendig gewesen sei.

6. Mit Schriftsatz vom 28.08.2018 teilte der Antragsteller mit, dass zur Erstellung eines psychiatrischen Befundes die Durchführung psychologischer Test, wie z.B. Leistungstests, psychometrische Persönlichkeitstests und projektiver Tests, notwendig sei. Die Durchführung dieser Tests sei in Österreich (Klinischen) Psychologen vorbehalten. Mit Schriftsatz vom 31.08.2018 reichte der Antragsteller auch eine entsprechende Zahlungs- bzw. Überweisungsbestätigung nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zur geltend gemachten Mühewaltung iSd §§ 34 und 43 Abs. 1 Z 1 lit b und d GebAG:

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage, die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 64 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 7 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 8 zu § 43 GebAG).

Im Verfahren zur Zl. XXXX war im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens zu klären, ob

1. der Beschwerdeführer derzeit verhandlungsfähig sei,

2. feststellbar oder zumindest wahrscheinlich sei, ob sich der Beschwerdeführer zu den im gegenständlich bekämpften Bescheid genannten Zeitpunkten in einem Zustand befunden habe, der einer Geisteskrankheit oder einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung nahekomme und

3. ob feststellbar oder zumindest wahrscheinlich sei, ob sich der Beschwerdeführer zu den in der angefochtenen Entscheidung genannten Zeitpunkten in einem Zustand einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung befunden habe. Wenn ja, möge auch beantwortet werden, ob dieser Zustand dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen begangen hat bzw. sie nicht begangen hätte, wenn er sich nicht in diesem Zustand befunden hätte.

Somit ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt drei Fragenkomplexe, die seitens des Antragstellers auch im Rahmen des von ihm erstatteten Gutachtens beantwortet wurden, sodass eine dreifache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.

Eine darüber hinausgehende (zusätzliche) Geltendmachung einer Gebühr zur Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG und einer (zusätzlichen) Gebühr zur Durchführung einer neurologischen Untersuchung iSd § 43 Abs. 1 Z 1 lit d kann aufgrund des Umstandes, dass diese Untersuchungen weder aufgetragen wurden noch im vom Antragsteller erstatteten Gutachten ihre Deckung finden sowie aufgrund dessen, dass diese Leistungen bereits nach den Tarifen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG für die von ihm im Rahmen des Gutachtens beantworteten Fragen abgegolten erscheinen, nicht zuerkannt werden.

Zur Hilfskraft iSd § 30 GebAG:

Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2).

Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die - angestellt oder selbstständig - auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet.

Muss der Sachverständige zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrags Hilfskräfte (unter Umständen sogar höchstqualifizierte) beiziehen, sind ihm die hiefür aufgewendeten Kosten dann zu ersetzen, wenn die Beiziehung nach Art und Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen unumgänglich notwendig ist (EvBl 1991/127; Sach 1998/3/33; LGZ Wien, 42 R 536/11 a). Diese Einschränkung soll verdeutlichen, dass bei Beurteilung der Notwendigkeit strengste Maßstäbe anzuwenden sind, und zwar deswegen, weil die mit der Sachverständigentätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden (SVSlg 34.205). Spricht der Sachverständige Kosten für Hilfskräfte an, hat er jene Umstände dazulegen, aus denen sich die Notwendigkeit der Beiziehung ergibt (SVSlg 34.207; EFSlg 132.599 = EFSlg 132.601 = EFSlg 132.602 = EFSlg 132.600).

Der Antragsteller verweist im Schriftsatz vom 28.08.2018 darauf, dass für die Erstellung eines psychiatrischen Befundes die Durchführung psychologischer Tests, wie z.B. Leistungstests, psychometrische Persönlichkeitstests und projektive Tests, notwendig wären, wobei die Durchführung derselben in Österreich (Klinischen) Psychologen vorbehalten seien.

Ausgehend davon, dass sohin die Hinzuziehung einer Klinischen Psychologin zur Durchführung des psychologischen Testverfahrens für die Beantwortung der Fragen im Rahmen des schriftlichen Gutachtens unerlässlich scheint, können dem Antragsteller die ihm hiedurch entstandenen - und auch mittels Zahlungsbestätigung nachgewiesenen - von ihm geleisteten Kosten in Höhe von € 405,00 zuerkannt werden.

Es ergibt sich daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung:

ANTRAG FÜR NICHTAMTLICHE SACHVERSTÄNDIGE

Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG-

Beantwortung von 3 Fragen à € 116,20-€ 348,60

Aktenstudium gemäß § 36 GebAG-€ 44,90

Hilfskraft gemäß § 30 GebAG-

Psychologische Tests laut Honorarnote -€ 405,00

Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG-

Schreibgebühr: 36 Seiten Original à € 2-€ 72,00

Porto-€ 15,00

Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 GebAG-

3 Stunden à € 28,20-€ 84,60

Reisekosten gemäß §§ 27, 28 GebAG -

132 km à € 0,42 (XXXX)-€ 55,44

Zwischensumme-€ 1.025,54

20 % Umsatzsteuer-€ 205,11

Summe-€ 1.230,65

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent-€ 1.230,70

Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit € 1.230,70 zu bestimmen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium, Gebührenfestsetzung, Hilfskraft, Mehrbegehren,
Mühewaltung, Porto, Reisekostenvergütung, Sachverständigengebühr,
Schreibgebühr, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W181.2198093.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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