Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W170 2200404-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas REICHENBACH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 29.05.2018, Zl. 11030353600-180100182/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas REICHENBACH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 29.05.2018, Zl. 11030353600-180100182/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), VI. (Frist für die freiwillige Ausreise), und VII. (Erlassung eines Einreiseverbotes) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer für das Einreiseverbot auf sieben Jahre verkürzt wird.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise), und römisch sieben. (Erlassung eines Einreiseverbotes) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer für das Einreiseverbot auf sieben Jahre verkürzt wird.
II. Hinsichtlich des Spruchpunktes V. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
XXXX ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.11.2017, Gz. 41 Hv 55/17g, (in der Fassung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 10.04.2018, Gz. 11 Os 27/18g-9) wegen Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von diesen wurden 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, bestraft wurde.römisch 40 ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.11.2017, G