TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 W151 2165616-1

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AuslBG §15 Abs1
AuslBG §3 Abs8
AuslBG §32a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W151 2165616-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin, Schönbrunner Straße 26/3, 1050 Wien betreffend Nichtausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, XXXX, vom 09.05.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX, kroatischer Staatsangehöriger (im Folgenden Beschwerdeführer oder BF), stellte am 15.12.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße 110, 1200 Wien (in Folge: AMS) einen Antrag auf Freizügigkeitsbestätigung für kroatische Staatsangehörige. Dem Antrag beigelegt war:

-

ein Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes vom 10.11.2014,

-

eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) vom 24.06.2015;

-

ein bis 12.09.1992 gültiger Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z4 AuslBG (BGBl. Nr. 218/1975) vom 13.09.1989;

-

sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister von 23.12.2013, wonach der BF an der Adresse XXXX seit 23.12.2013 hauptgemeldet war.

2. Mit Schreiben vom 06.02.2017 und vom 09.03.2017 an das AMS brachte der BF eine Stellungnahme mit identem Vorbringen ein.

3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 09.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Freizügigkeitsbestätigung mit der Begründung ab, der BF habe keine Umstände vorgebracht, aus denen sich der beantragte Anspruch ableiten lasse.

4. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte der anwaltlich vertretene BF im Wesentlichen vor, dass der BF insbesondere aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, seiner hervorragenden Deutschkenntnisse und seiner fortgeschrittenen Integration die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 AuslBG erfülle und damit Anspruch auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung habe. Die Behörde hätte Unklarheiten über die vom BF angewendeten Bestimmungen mittels Parteiengehör aufklären müssen. Der BF beantragte, dem Antrag stattzugeben in eventu eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls die beantragten Beweise zu erheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

5. Einlangend am 27.07.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener kroatischer Staatsangehöriger und stellte am 15.12.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße 110 einen Antrag auf Freizügigkeitsbestätigung. Er war von 1964 bis 1985 und erneut seit 1986 in Österreich aufhältig.

Dem BF kommt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Ein Niederlassungsrecht gemäß § 8 Abs. 1 Z 1-11 NAG wurde nicht nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die kroatische Staatsangehörigkeit sowie das Geburtsdatum steht aufgrund der Aktenklage als unstrittig fest.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Urkunden, insbesondere der Anmeldebescheinigung, dem Befreiungsschein sowie aus dem Bescheid des BFA vom 10.11.2014.

Anhaltspunkte, dass dem BF ein Niederlassungsrecht in Österreich zukommt liegen nicht vor, da bis zum Schluss des Verfahrens vor dem BVwG kein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde, sich aus der Aktenlage keines ergibt und kein Nachweis über den Erwerb eines solchen NIederlassungstitels erbracht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen

Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des

Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das

Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBGin der geltenden Fassung lauten:

§ 1

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

a) bis j) ...

l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;

m) ..."

§ 3

"Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3 (1) bis (7) ...

(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

(9) bis (10) ..."

§ 15:

"Niedergelassene Ausländer

§ 15. (1) Ausländern, die im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung" oder einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie

1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder

2. im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines sind oder

3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.

(2) Als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist."

§ 32:

"Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) ...

(11) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.

(12) ..."

§ 32a:

"Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung

§ 32a. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.

(2) EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie

1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder

3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

(3) ...

(4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(6) bis (10) ...

(11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.

(11a) und (12) ..."

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des NAG lauten:

§ 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018:

"Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2. Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

3. Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

4. "Niederlassungsbewilligung", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

5. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

6. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

7. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

8. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" (Z 7) zu erhalten;

9. Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Künstler", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

10. Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;

11. Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Forscher", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;

12. "Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).

(2) bis (3) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 AuslBG vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen. § 1 Abs. 2 AuslBG enthält eine Reihe von Ausnahmebestimmungen, nach denen bestimmte Ausländer nicht dem Anwendungsbereich des AuslBG unterworfen sind. Nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG sind Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen. Diese Bestimmung gilt jedoch grundsätzlich nicht für kroatische Staatsangehörige, da diese von einem eigenen EU-Übergangsarrangement zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Dienstleistungsfreiheit mit Kroatien erfasst sind (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2018), § 1 Rz 27). Diesbezüglich ist auf die folgenden Ausführungen zu § 32a AuslBG zu verweisen. Nicht erkennbar ist ferner, dass der BF zu einer durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales iSd. § 1 Abs. 4 AuslBG ausgenommenen Personengruppe zählt und wurde dies vom BF auch nicht weiter behauptet. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid somit zutreffend festgestellt, dass § 3 Abs. 8 AuslBG nach den vorgelegten Unterlagen keine Rechtsgrundlage für das Begehren des BF darstellt.

Sofern das Begehren des BF auf § 32a AuslBG gestützt wird, ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 32a Abs. 4 AuslBG ist das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen.

Gemäß § 32a Abs. 2 Z 2 AuslBG haben EU-Bürger gemäß Abs. 1 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 AuslBG sinngemäß erfüllen. Dies gilt gemäß Abs. 11 sinngemäß für kroatische Staatsangehörige.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG wird niedergelassenen Ausländern ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang dann eingeräumt, wenn sie seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind.

§ 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG setzt eine mindestens zweijährige rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet voraus. Eine solche liegt vor, wenn der Aufenthalt auf Basis eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 1 bis 11 NAG erfolgte. Ein rechtmäßiger Aufenthalt aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung iSd. § 8 Abs 1 Z 12 NAG oder einer Aufenthaltsberechtigung (§ 54 Abs 1 Z 2 und 3 AsylG) fällt nicht darunter, weil diese Aufenthaltstitel im Gegensatz zu den in § 8 Abs 1 Z 1 bis 11 genannten ausdrücklich nur zum Aufenthalt und nicht zur Niederlassung berechtigen. (siehe Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2018), § 15 Rz 6).

Wenn der BF vorbringt, er sei seit dem Jahr 1964 durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhältig und sich dabei auf die Aufhebung des Aufenthaltsverbots durch Bescheid des BFA vom 10.11.2014 stützt, so ist ihm damit nicht geholfen. Aus einer Zusammenschau von § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG und § 8 Abs. 1 Z 1 bis 11 NAG ergibt sich, dass das Bestehen eines Aufenthaltsrechts für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht von Relevanz ist, da hier ausdrücklich auf eine zweijährige Niederlassung abgestellt wird. Das Vorliegen eines Niederlassungsrechts des BF wurde im gegenständlichen Fall jedoch weder vorgebracht noch durch entsprechende Urkunden nachgewiesen. Ein solches kann auch aufgrund der Aktenlage nicht erkannt werden.

Sofern sich der BF dazu auf die vorgelegte Anmeldebescheinigung zu stützen versucht, geht auch dies in Leere. Festzuhalten ist , dass diese - wie vom BF selbst in seiner Beschwerde erkannt wurde - nur der Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate dient (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG), damit aber kein Niederlassungsrecht begründet oder dokumentiert wird. Ebenso wenig dient der vorgelegte Befreiungsschein vom 13.09.1989 der Bescheinigung eines Niederlassungsrechts, da gemäß § 32 abs. 1 Z 11 Befreiungsscheine nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig sind und der Befreiungsschein des BF demnach mit Ablauf des 12.09.1992 seine Gültigkeit verlor. Für den Zeitraum danach ist kein Niederlassungsrecht dokumentiert oder vom BF nachgewiesen.

Der B hat daher lediglich ein gültiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich nachgewiesen, jedoch kein Niederlassungsrecht, womit keine der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 AuslBG erfüllt sind und kein Anspruch auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung nach § 32a Abs. 4 AuslBG besteht.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG trotz deren Beantragung nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Freizügigkeitsbestätigung, Niederlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2165616.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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