Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G308 2204431-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch WALCH - ZEHETBAUER - MOTTER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 21.06.2018, VSNR: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch WALCH - ZEHETBAUER - MOTTER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 21.06.2018, VSNR: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.06.2018, GZ: VSNR XXXX, stellte diese gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) fest, dass diese ab 01.01.2018 der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG am 01.01.2018 EUR 2.862,59 betrage (Spruchpunkt 2.) und die BF verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung nach dem FSVG ab 01.01.2018 in Höhe von vorläufig EUR 572,72 zu leisten.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.06.2018, GZ: VSNR römisch 40 , stellte diese gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG über Antrag der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) fest, dass diese ab 01.01.2018 der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG am 01.01.2018 EUR 2.862,59 betrage (Spruchpunkt 2.) und die BF verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung nach dem FSVG ab 01.01.2018 in Höhe von vorläufig EUR 572,72 zu leisten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF seit 01.10.1990 als Ärztin für Allgemeinmedizin selbstständig erwerbstätig und sie als solche laufend ordentliches Mitglied der Ärztekammer sei. Aufgrund der laufenden Zugehörigkeit zur Ärztekammer und der fortgesetzten Ausübung der Tätigkeit als selbstständige Ärztin trotz des Bezuges einer Alterspension sei die BF nach wie vor in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert und habe entsprechende Versicherungsbeiträge zu entrichten. Die Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage und der vorläufigen monatlichen Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung basiere auf den im letzten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 12.01.2017 ausgewiesenen Einkünften der BF.
2. Mit Schriftsatz vom 13.07.2018 erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung neu in niedrigerem Ausmaß festsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG ein Normprüfungsverfahren über die Verfassungsmäßigkeit von "§ 8 iVm § 8 FSVG und § 248c ASVG" beim VfGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Pensionsbeitragsleistung in voller Höhe für über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinausgehende erwerbstätige Personen einleiten.2. Mit Schriftsatz vom 13.07.2018 erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung neu in niedrigerem Ausmaß festsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG ein Normprüfungsverfahren über die Verfassungsmäßigkeit von "§ 8 in Verbindung mit Paragraph 8, FSVG und Paragraph 248 c, ASVG" beim VfGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Pensionsbeitragsleistung in voller Höhe für über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinausgehende erwerbstätige Personen einleiten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Vollendung des 63. Lebensjahres bereits in Alterspension befinde. Sie sei darüber hinaus weiterhin selbstständig als Ärztin für Allgemeinmedizin erwerbstätig und würden ihr als solcher nach wie vor Beiträge in der Pensionsversicherung in voller Höhe vorgeschrieben werden. Die BF erachte sich durch den angefochtenen Bescheid durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt und leide der angefochtene Bescheid daher an Rechtswidrigkeit des Inhalts. Nach Wiedergabe der §§ 2, 3 und 5 bis 9 FSVG sowie des § 248c ASVG wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen in voller Höhe gegenüber Personen wie der BF, welche das gesetzliche Pensionsantrittsalter bereits erreicht haben, einen unverhältnismäßigen Eingriff des Gesetzgebers gegenüber Leistenden darstelle. Es handle sich bei der Sozialversicherung gemäß ständiger Rechtsprechung des VfGH zwar um eine Risikogemeinschaft, welche Vorteile des Einzelnen durch seine Beitragsleistung grundsätzlich hintanstelle. Es könne dennoch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Vorschreibung der Pensionsbeiträge völlig außer Acht gelassen werden. Gerade in der Pensionsversicherung dürfe bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Pensionsbeiträge bei Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätten und weiterhin erwerbstätig seien, die weitere Lebenserwartung sowie die Höhe der durch die weiteren Beitragsleistungen erhöhten Pension nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sehe zu Eigentumsbeschränkungen generell vor, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen verfügen könne, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl VfSlg 14075/1995, 12227/1989, 9911/1983, 11689/1989, 12100/1989 mwH). Zwar sehe § 248c ASVG eine besondere Höherversicherung von Personen vor, die nach Erreichung des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig seien. Die dazu ergangene Verordnung sehe Faktoren vor, mit welchen die geleisteten Beiträge zu multiplizieren seien, wobei sich diese mit zunehmendem Alter erhöhen würden. Bei der 63-jährigen BF werde der Beitrag mit dem Faktor 0,00370 multipliziert und mit einem Jahresfaktor (2018: 0,94194) vervielfacht. Dies bedeute für die BF eine Höherversicherung von derzeit brutto EUR 23,95. Die vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge in der Höhe von monatlich EUR 572,72 würden daher in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Trotz des Konzepts der Risikogemeinschaft in der Sozialversicherung könne eine 63-Jährige hinsichtlich ihrer Pensionsbeitragsleistung nicht gleich behandelt werden, wie eine Person, die am Beginn ihres Erwerbslebens stehe. Die Vorschreibung in voller Höhe für die BF sei daher unverhältnismäßig und als den Gleichheitssatz sowie das Eigentumsrecht verletzend verfassungswidrig.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Vollendung des 63. Lebensjahres bereits in Alterspension befinde. Sie sei darüber hinaus weiterhin selbstständig als Ärztin für Allgemeinmedizin erwerbstätig und würden ihr als solcher nach wie vor Beiträge in der Pensionsversicherung in voller Höhe vorgeschrieben werden. Die BF erachte sich durch den angefochtenen Bescheid durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt und leide der angefochtene Bescheid daher an Rechtswidrigkeit des Inhalts. Nach Wiedergabe der Paragraphen 2, 3 und 5 bis 9 FSVG sowie des Paragraph 248 c, ASVG wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen in voller Höhe gegenüber Personen wie der BF, welche das gesetzliche Pensionsantrittsalter bereits erreicht haben, einen unverhältnismäßigen Eingriff des Gesetzgebers gegenüber Leistenden darstelle. Es handle sich bei der Sozialversicherung gemäß ständiger Rechtsprechung des VfGH zwar um eine Risikogemeinschaft, welche Vorteile des Einzelnen durch seine Beitragsleistung grundsätzlich hintanstelle. Es könne dennoch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Vorschreibung der Pensionsbeiträge völlig außer Acht gelassen werden. Gerade in der Pensionsversicherung dürfe bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Pensionsbeiträge bei Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätten und weiterhin erwerbstätig seien, die weitere Lebenserwartung sowie die Höhe der durch die weiteren Beitragsleistungen erhöhten Pension nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sehe zu Eigentumsbeschränkungen generell vor, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen verfügen könne, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche VfSlg 14075/1995, 12227/1989, 9911/1983, 11689/1989, 12100/1989 mwH). Zwar sehe Paragraph 248 c, ASVG eine besondere Höherversicherung von Personen vor, die nach Erreichung des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig seien. Die dazu ergangene Verordnung sehe Faktoren vor, mit welchen die geleisteten Beiträge zu multiplizieren seien, wobei sich diese mit zunehmendem Alter erhöhen würden. Bei der 63-jährigen BF werde der Beitrag mit dem Faktor 0,00370 multipliziert und mit einem Jahresfaktor (2018: 0,94194) vervielfacht. Dies bedeute für die BF eine Höherversicherung von derzeit brutto EUR 23,95. Die vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge in der Höhe von monatlich EUR 572,72 würden daher in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Trotz des Konzepts der Risikogemeinschaft in der Sozialversicherung könne eine 63-Jährige hinsichtlich ihrer Pensionsbeitragsleistung nicht gleich behandelt werden, wie eine Person, die am Beginn ihres Erwerbslebens stehe. Die Vorschreibung in voller Höhe für die BF sei daher unverhältnismäßig und als den Gleichheitssatz sowie das Eigentumsrecht verletzend verfassungswidrig.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 28.08.2018 ein.
Im Begleitschreiben der belangten Behörde vom 28.08.2018 wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde entgegen der Ausführungen der BF der Meinung sei, dass das anzuwendende Gesetz nicht rechtswidrig sei, zumal in der Verordnung, wie selbst von der BF aufgezeigt, altersbezogene Faktoren festgelegt seien und das Alter daher bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Bezuges einer Pension sehr wohl berücksichtigt werde. Eine Erhöhung der Pension um EUR 23,95 (besondere Höherversicherung) bewirke bei einer Zahlung von EUR 572,72 an Pensionsversicherungsbeiträgen und dem höchsten Lohnsteuerabzug schon nach etwas mehr als drei Jahren eine Amortisation. Bedenke man zudem, dass Sozialversicherungsbeiträge auch als Betriebsausgaben absetzbar seien, könne im vorliegenden Fall keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist Ärztin für Allgemeinmedizin und weist in ihrem Sozialversicherungsdatenauszug nachfolgende Versicherungszeiten auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2018):Die BF ist Ärztin für Allgemeinmedizin und weist in ihrem Sozialversicherungsdatenauszug nachfolgende Versicherungszeiten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2018):
Die BF ist daher - neben den unselbstständigen Beschäftigungen und unterbrochen durch Bezüge von Wochengeld bzw. Karenzurlaubsgeld - beginnend seit 01.10.1990 und auch zum Entscheidungszeitpunkt als Ärztin selbstständig und freiberuflich erwerbstätig. Sie ist als solche nach wie vor Mitglied der Ärztekammer (vgl angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2).Die BF ist daher - neben den unselbstständigen Beschäftigungen und unterbrochen durch Bezüge von Wochengeld bzw. Karenzurlaubsgeld - beginnend seit 01.10.1990 und auch zum Entscheidungszeitpunkt als Ärztin selbstständig und freiberuflich erwerbstätig. Sie ist als solche nach wie vor Mitglied der Ärztekammer vergleiche angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2).
Die BF bezieht seit 01.02.2015 eine Alterspension (vgl angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2018).Die BF bezieht seit 01.02.2015 eine Alterspension vergleiche angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2018).
Aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid der BF für das Jahr 2015 vom 12.01.2017 ergeben sich neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 19.054,31 auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 26.014,96 (vgl angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2).Aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid der BF für das Jahr 2015 vom 12.01.2017 ergeben sich neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 19.054,31 auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 26.014,96 vergleiche angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die BF ab 01.01.2018 weiterhin der Pflichtversicherung in der Unfall- sowie Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliegt, ihre vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG ab 01.01.2018 monatlich EUR 2.862,59 beträgt und sie vorläufig monatlich EUR 572,72 an Beiträgen zur Pensionsversicherung zu leisten hat.
Der Sachverhalt sowie die grundsätzliche Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage und monatlichen vorläufigen Beiträge zur Pensionsversicherung sind unbestritten.
Die BF bestreitet die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der angewandten Bestimmungen des FSVG und des GSVG.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.