Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
BBG §40Spruch
W264 2173619-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der
XXXX, Sozialversicherungsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 5.9.2017 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Einzug des Behindertenpasses gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 5.9.2017 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Einzug des Behindertenpasses gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Behindertenpass ist gemäß § 43 Abs 1 BBG einzuziehen.römisch zwei. Der Behindertenpass ist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG einzuziehen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF) ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 vH. Dem vorgelegten Fremdakt des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) liegt ein Gutachten vom 19.3.2007 ein, wonach der Grad der Behinderung (GdB) nach der Richtsatzverordnung wegen "Zustand nach rezidivierender Beckenbeinthrombose links" mit 60% eingeschätzt wurde. Als Begründung wurde angegeben, dass eine "lebenslange orale Antikoagulation von Nöten" sei.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden: BF) ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 vH. Dem vorgelegten Fremdakt des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) liegt ein Gutachten vom 19.3.2007 ein, wonach der Grad der Behinderung (GdB) nach der Richtsatzverordnung wegen "Zustand nach rezidivierender Beckenbeinthrombose links" mit 60% eingeschätzt wurde. Als Begründung wurde angegeben, dass eine "lebenslange orale Antikoagulation von Nöten" sei.
Am 20.2.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel.
Im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Allgemeinmediziner, vom 17.5.2017 wird der GdB in Anwendung der seit 1.9.2010 in Geltung stehenden Einschätzungsverordnung auf 40% geschätzt, wobei der Zustand nach rezidivierender Becken-Bein-Thrombose links 1989 und 1990, Zustand nach Thrombektomie mit einem GdB von 20% festgehalten wurde. Der gefertigte Sachverständige führte zu dieser Gesundheitsschädigung aus, dass "keine Antikoagulantientherapie erforderlich" sei.Im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 17.5.2017 wird der GdB in Anwendung der seit 1.9.2010 in Geltung stehenden Einschätzungsverordnung auf 40% geschätzt, wobei der Zustand nach rezidivierender Becken-Bein-Thrombose links 1989 und 1990, Zustand nach Thrombektomie mit einem GdB von 20% festgehalten wurde. Der gefertigte Sachverständige führte zu dieser Gesundheitsschädigung aus, dass "keine Antikoagulantientherapie erforderlich" sei.
In einer ergänzenden Stellungnahme Dris. XXXX vom 10.7.2017 gibt dieser an wie folgt: "Insbesondere ergibt sich hinsichtlich des Leidens unter lf. Nr. 3) [Zustand nach rezidivierender Becken-Bein-Thrombose links 1989...] nach stattgehabter Beckenvenenthrombose mit Rückflussstörungen und Verpflichtung zur dauernden Antikoagulation bei Fehlen trophische Hautschäden kein abweichendes Kalkül."In einer ergänzenden Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 10.7.2017 gibt dieser an wie folgt: "Insbesondere ergibt sich hinsichtlich des Leidens unter lf. Nr. 3) [Zustand nach rezidivierender Becken-Bein-Thrombose links 1989...] nach stattgehabter Beckenvenenthrombose mit Rückflussstörungen und Verpflichtung zur dauernden Antikoagulation bei Fehlen trophische Hautschäden kein abweichendes Kalkül."
2. Basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris.XXXX vom 17.5.2017 und der ergänzenden Stellungnahme Dris. XXXX vom 10.7.2017 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 5.9.2017 erlassen. Darin wurde festgestellt, dass die BF nunmehr einen GdB von 40% aufweist und daher der Behindertenpass, in welchem der GdB mit 60% ausgewiesen ist, der belangten Behörde vorzulegen und von dieser einzuziehen ist.2. Basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris.XXXX vom 17.5.2017 und der ergänzenden Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 10.7.2017 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 5.9.2017 erlassen. Darin wurde festgestellt, dass die BF nunmehr einen GdB von 40% aufweist und daher der Behindertenpass, in welchem der GdB mit 60% ausgewiesen ist, der belangten Behörde vorzulegen und von dieser einzuziehen ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde vom 6.10.2017 und führte darin näher zu ihren Beschwerdegründen aus.
4. Der bezughabende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 17.10.2017 ein.
5. Mit gerichtlichem Auftrag vom 19.10.2017 wurde der Ärztliche Dienst der Landesstelle Wien beauftragt und diesem unter Beilage des gesamten Fremdaktes unter Hinweis auf die Beschwerde mitgeteilt, dass die BF auf eine für den 13.10.2017 geplante Nierensteinzertrümmerung und auf einen am 15. November stattfindenden Termin beim Neurologen verweist und vorbringt, aufgrund von Schmerzen in den Beinen wären ihr als Medikament Gabapentin Kapseln 300mg verordnet worden und könne sie "keine 200m mehr gehen".
Als Beilage des Beschwerdeschreibens wurde eine Überweisung Dris. XXXX vom 7.11.2017 an einen Facharzt für Neurologie zum Zwecke der Begutachtung mit der Diagnose "ESWL geplant. Vd. A PNP UE bds", gültig einen Monat vom Ausstellungstag angerechnet, sowie das Ersuchen der urologischen Abteilung der KrankenanstaltXXXX vom 2.8.2017, übermittelt.Als Beilage des Beschwerdeschreibens wurde eine Überweisung Dris. römisch 40 vom 7.11.2017 an einen Facharzt für Neurologie zum Zwecke der Begutachtung mit der Diagnose "ESWL geplant. römisch fünf d. A PNP UE bds", gültig einen Monat vom Ausstellungstag angerechnet, sowie das Ersuchen der urologischen Abteilung der KrankenanstaltXXXX vom 2.8.2017, übermittelt.
Im gerichtlichen Auftrag wurde darauf hingewiesen, dass im Sachverständigengutachten vom 17.5.2017 in der Anamnese und auch unter der Zusammenfassung relevanter Befunde unter anderem "tiefe Beinvenenthormbose, Gangstörung, Wirbelsäulen-Läsion, Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment L4 bis S1, erneuter Bandscheibenvorfall mit erneuter Operationsindikation im Segment L3/L4, zwischenzeitig aufgetretenes Nierenleiden, Nierenleiden seit 1986, wiederholt auftretenden Nierensteine, in der rechten Niere besteht ein Kelchstein welcher zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden wird, geringgradig erhöhte Nierenwerte, Atemnot bei Belastung" (auszugsweise) festgehalten sind.
Im gerichtlichen Auftrag wurde ebenso hingewiesen auf die im Fremdakt einliegende ebenso eine Stellungnahme des Gutachters Dr. XXXX vom 10.7.2017, wo unter anderem Beckenvenenthrombose thematisiert wird.Im gerichtlichen Auftrag wurde ebenso hingewiesen auf die im Fremdakt einliegende ebenso eine Stellungnahme des Gutachters Dr. römisch 40 vom 10.7.2017, wo unter anderem Beckenvenenthrombose thematisiert wird.
Daher wurde mit dem Hinweis auf das im Beschwerdeschreiben Vorgebrachte und die mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel erbeten, der bereits befasste Sachverständige Dr. XXXX möge sein Gutachten vom 17.5.2017 idF seiner Stellungnahme vom 10.7.2017 dahingehend ergänzen, ob die vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen.Daher wurde mit dem Hinweis auf das im Beschwerdeschreiben Vorgebrachte und die mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel erbeten, der bereits befasste Sachverständige Dr. römisch 40 möge sein Gutachten vom 17.5.2017 in der Fassung seiner Stellungnahme vom 10.7.2017 dahingehend ergänzen, ob die vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen.
Der gerichtliche Auftrag beinhaltete auch den Hinweis, dass für den Fall, dass aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständigen aus anderen Teilbereichen der Medizin bzw eine neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin für erforderlich erachtet werden sollte, ersucht werde, dies entsprechend der gutachterlichen Anregung zu veranlassen.
6. Da der bereits befasste Sachverständige Dr. XXXX als Gutachter für das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zur Verfügung steht, wurde die Sachverständige DDr. XXXX, Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie, tätig. Sie erstellte das Gutachten vom 28.2.2018, mit welchem nach persönlicher Untersuchung der BF am 22.1.2018 unter Beachtung der im November 2017 stattgefundenen Nierensteinzertrümmerung und der von der BF vorgelegten Befunde festgestellt wurde, dass die vorgelegten Befunde keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen.6. Da der bereits befasste Sachverständige Dr. römisch 40 als Gutachter für das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zur Verfügung steht, wurde die Sachverständige DDr. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie, tätig. Sie erstellte das Gutachten vom 28.2.2018, mit welchem nach persönlicher Untersuchung der BF am 22.1.2018 unter Beachtung der im November 2017 stattgefundenen Nierensteinzertrümmerung und der von der BF vorgelegten Befunde festgestellt wurde, dass die vorgelegten Befunde keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen.
7. Am 26.3.2018 wurde das Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. XXXX vom 28.2.2018 ins Parteigehör übermittelt und für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt. Die BF wurde darin darauf hingewiesen, dass das Gericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.7. Am 26.3.2018 wurde das Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. römisch 40 vom 28.2.2018 ins Parteigehör übermittelt und für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt. Die BF wurde darin darauf hingewiesen, dass das Gericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Die Zustellung ist laut unbedenklichem Rückschein RSb am Mittwoch 11.4.2018 durch persönliche Übernahme erfolgt.
Es langte weder eine Stellungnahme der Amtspartei belangte Behörde ein, noch eine solche der BF.
8. Mit gerichtlichem Auftrag vom 27.6.2018 wurde die Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. XXXX darauf hingewiesen, dass sie im Sachverständigengutachtens vom 28.2.2018 zur in Rede stehenden Gesundheitsschädigung anführt, dass "keine Antikoagulantientherapie erforderlich" sei.8. Mit gerichtlichem Auftrag vom 27.6.2018 wurde die Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. römisch 40 darauf hingewiesen, dass sie im Sachverständigengutachtens vom 28.2.2018 zur in Rede stehenden Gesundheitsschädigung anführt, dass "keine Antikoagulantientherapie erforderlich" sei.
Aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen in den vorliegenden Sachverständigengutachten wurde daher DDr. XXXX nunmehr mit dem Hinweis auf alle im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Beweismittel ersucht, ein ergänzendes Gutachten auf Basis der Aktenlage zu erstellen. Es wurde um Stellungnahme gebeten, ob bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustandes nach Becken-Bein-Thrombose links und Zustand nach Thrombektomie eine orale Antikoagulation (Antikoagulantientherapie) erforderlich ist oder nicht. Es wurde erbeten, das Ergebnis entsprechend zu begründen und insbesondere zur Aussage im Sachverständigengutachten vom 19.3.2007, dass eine "lebenslange orale Antikoagulation von Nöten" sei, bei nunmehr gegenteiligem Ergebnis, Stellung zu nehmen. Zudem wurde ersucht, die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung sowie den dadurch möglicherweise veränderten Gesamtgrad der Behinderung neu vorzunehmen. Dies insbesondere dann, wenn das Ergebnis lauten sollte, dass es einer Antikoagulantientherapie bedarf. Der gewählte Grad der Behinderung sei entsprechend zu begründen, so der Gutachtensauftrag. Der Gutachtensauftrag enthielt auch den Hinweis, dass für den Fall, dass aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständigen aus anderen Teilbereichen der Medizin bzw. eine neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin für erforderlich erachtet werden sollte, dies dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitzuteilen.Aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen in den vorliegenden Sachverständigengutachten wurde daher DDr. römisch 40 nunmehr mit dem Hinweis auf alle im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Beweismittel ersucht, ein ergänzendes Gutachten auf Basis der Aktenlage zu erstellen. Es wurde um Stellungnahme gebeten, ob bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustandes nach Becken-Bein-Thrombose links und Zustand nach Thrombektomie eine orale Antikoagulation (Antikoagulantientherapie) erforderlich ist oder nicht. Es wurde erbeten, das Ergebnis entsprechend zu begründen und insbesondere zur Aussage im Sachverständigengutachten vom 19.3.2007, dass eine "lebenslange orale Antikoagulation von Nöten" sei, bei nunmehr gegenteiligem Ergebnis, Stellung zu nehmen. Zudem wurde ersucht, die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung sowie den dadurch möglicherweise veränderten Gesamtgrad der Behinderung neu vorzunehmen. Dies insbesondere dann, wenn das Ergebnis lauten sollte, dass es einer Antikoagulantientherapie bedarf. Der gewählte Grad der Behinderung sei entsprechend zu begründen, so der Gutachtensauftrag. Der Gutachtensauftrag enthielt auch den Hinweis, dass für den Fall, dass aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständigen aus anderen Teilbereichen der Medizin bzw. eine neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin für erforderlich erachtet werden sollte, dies dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitzuteilen.
9. Am 18.7.2018 langte das Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. XXXX vom 30.6.2018 (Ergänzungsgutachten Orthopädie) beim Bundesverwaltungsgericht ein.9. Am 18.7.2018 langte das Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. römisch 40 vom 30.6.2018 (Ergänzungsgutachten Orthopädie) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin wird ausgeführt wie folgt:
"Sachverhalt:
1980, 1990 zweimalige Pulonalembolie, 1989 und 1990 Bekcen-Bein-Thromobse links, Thrombektomie, anhaltende Rückflussstörung mit Umfangsvermehrung vor allem im Bereich des linken Oberschenkels.
Am 19.3.2007 wird der Zustand nach rezidivierender Becken-Bein-Thrombose links nach der Richtsatzverordnung mit 40% eingestuft, mit der Begründung, dass eine lebenslange orale Antikoagulation von Nöten sei.
Im Gutachten vom 29.3.2017 wird der Zustand nach rezidivierender Becken-Bein-Thrombose links und der Zustand nach Thrombektomie unter erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung mit 20% neu eingestuft, da zwar eine Rückflussstörung festgestellt werden konnte, jedoch keine trophischen Hautschäden nachweisbar sind.
Fälschlich wird im Gutachten vom 29.3.2017 [Anm: am 29.3.2017 fand die Befundung der BF im Rahmen einer Untersuchung statt; das darauf fußende Gutachten trägt das Datum 17.5.2017] in der Rahmensatzbegründung festgehalten, dass keine Antikoagulantientherapie erforderlich sei. Dieser Fehler wird in der Stellungnahme vom 10.7.2017 korrigiert, die Verpflichtung zur dauernden Antikoagulation wird in der Begründung berücksichtigt."
Im eigenen Gutachten vom 22.1.2018 [Anm: am 22.1.2018 fand die Befundung der BF im Rahmen einer Untersuchung statt; das darauf fußende Gutachten trägt das Datum 28.2.2018] wird bedauerlicherweise der gleiche Fehler gemacht und in der Rahmensatzbegründung festgestellt, dass keine Dauerantikoagulation erforderlich ist. Vielmehr ist richtig, dass eine Dauerantikoagulation erforderlich ist und auch in den vorgelegten Befunden (zuletzt Bericht XXXX vom 15.11.2017) belegt ist.Im eigenen Gutachten vom 22.1.2018 [Anm: am 22.1.2018 fand die Befundung der BF im Rahmen einer Untersuchung statt; das darauf fußende Gutachten trägt das Datum 28.2.2018] wird bedauerlicherweise der gleiche Fehler gemacht und in der Rahmensatzbegründung festgestellt, dass keine Dauerantikoagulation erforderlich ist. Vielmehr ist richtig, dass eine Dauerantikoagulation erforderlich ist und auch in den vorgelegten Befunden (zuletzt Bericht römisch 40 vom 15.11.2017) belegt ist.
Einschätzung von Leiden 3 des Gutachtens vom 22.1.2018 [Anm: gemeint 28.2.2018] unter Berücksichtigung der erforderlichen Antikoagulationtherapie:
3) Zustand nach rezidivierender Becken-Bein-Thrombose links 05.08.01 20%
Zustand nach Thrombektomie
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar mäßige Schwellung ohne
wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit feststellbar ist,
jedoch kein Hinweis auf Postthrombotisches Syndrom und keine trophischen
Hautschäden vorliegen. Antikoagulantientherapie ist erforderlich.
Die erforderliche Antikoagulantientherapie führt zu keiner höheren Einstufung, da die für die Einstufung nach der Einschätzungsverordnung vorgesehenen Kriterien bei Zustand nach Thrombose abhängig von den objektivierbaren Hautveränderungen festgelegt sind und somit die Einschätzung in korrekter Höhe erfolgt ist."
10. Am 27.7.2018 wurde das Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. XXXX vom 28.2.2018 sowie das Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. XXXX vom 30.6.2018 (Ergänzungsgutachten Orthopädie) ins Parteigehör übermittelt und für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt. Die BF wurde darin darauf hingewiesen, dass das Gericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.10. Am 27.7.2018 wurde das Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. römisch 40 vom 28.2.2018 sowie das Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. römisch 40 vom 30.6.2018 (Ergänzungsgutachten Orthopädie) ins Parteigehör übermittelt und für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt. Die BF wurde darin darauf hingewiesen, dass das Gericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Die Zustellung ist laut unbedenklichem Rückschein RSb am Dienstag 14.8.2018 durch persönliche Übernahme erfolgt, sodass die Frist am Dienstag 11.9.2018 abgelaufen ist.
Eine Stellungnahme der Amtspartei belangte Behörde langte nicht ein. Die Stellungnahme der BF langte fristgerecht am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die BF übermittelte neue Befunde des Internisten mit dem Hinweis, dass darin bestätigt werde, dass eine lebenslange Antikoagulation von Nöten sei und verwies sie ebenso auf einen weiteren beigelegten Befund, wonach eine leichte periphere arterielle Verschlusskrankheit im Bein vorliege. Das Stellungnahmeschreiben schließt mit den Worten "Ich bitte um Kenntnisnahme."
Dieser Stellungnahme waren folgende medizinische Beweismittel beigelegt:
* Arztbericht über den auf Anlass des überweisenden Hausarztes geplanten ambulanten Besuch der BF am 20.8.2018 im XXXX mit der Diagnose:* Arztbericht über den auf Anlass des überweisenden Hausarztes geplanten ambulanten Besuch der BF am 20.8.2018 im römisch 40 mit der Diagnose:
"Metabolisches Syndrom {E88.9}
Allerg. Asthma bronchiale {J45.0}
Hausstaubmilbenallargie {J30.3}
Hyperlipidämie {E78.5}
Struma nodosa {E04.9}
Varizen {I83.9}
Adipositas {E66.-}
Nikotinabusus {F17.1}
st.p. Lungeninfarkt
Marcourmar
st.p. Beckenvenenthrombose"
* Befund XXXX betreffend Messung des Knöchel-Arm-Index (ABI) vom 20.8.2018 14:11* Befund römisch 40 betreffend Messung des Knöchel-Arm-Index (ABI) vom 20.8.2018 14:11
ABl rechts: 0,89
ABl links: 0,91
ABI-Beurteilung:
> 0,90 keine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK)
> 0,75 leichte periphere arterielle Verschlusskrankheit
> 0,50 mittelschwere periphere arterielle Verschlusskrankheit
< 0,50 schwere periphere arterielle Verschlusskrankheit
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die BF mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen. Der Sachverhalt steht fest und stützt sich das Verwaltungsgericht hiebei auf den unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes und die darin einliegenden von der BF übermittelten medizinischen Beweismitteln, die im Fremdakt einliegenden Sachverständigengutachten des Dr.XXXX, die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten der
DDr. XXXX und die von der BF dem Gericht mit Beschwerde und im Rahmen des Parteigehörs vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie ihre Vorbringen jeweils im Beschwerdeschriftsatz vom 6.10.2017 sowie im Stellungnahmeschriftsatz vom 7.9.2018.DDr. römisch 40 und die von der BF dem Gericht mit Beschwerde und im Rahmen des Parteigehörs vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie ihre Vorbringen jeweils im Beschwerdeschriftsatz vom 6.10.2017 sowie im Stellungnahmeschriftsatz vom 7.9.2018.
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an einer Adresse in XXXX - somit im Inland - inne.1.1. Die BF ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz an einer Adresse in römisch 40 - somit im Inland - inne.
Die BF erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 vH, basierend auf einem im März 2007 eingeholten Gutachten, wonach der Grad der Behinderung (GdB) nach der der im März 2007 bis zum 31.8.2010 in Geltung stehenden Richtsatzverordnung wegen "Zustand nach rezidivierender Beckenbeinthrombose links" mit 60% (Begründung: "lebenslange orale Antikoagulation von Nöten") eingeschätzt wurde.
Die BF begehrte mit Antrag vom 20.2.2017 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel.
1.3. Bei der BF wurde von einem medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "COPD Stadium Gold II, 06.06.02, 30% GdB; degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung und Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment 02.01.02, 30% GdB; Zustand nach rezidivierender Becken-Bein-Thrombose links 1989 und 1990, Zustand nach Thrombektomie 05.08.01, 20% GdB; Kelchkonkrement im Bereich der linken Niere, Zustand nach mehrmaliger Lithostripsie 08.01.04, 10% GdB; Abnützungserscheinung im Bereich des rechten Schultergelenks mit Bewegungsstörung 02.06.01, 10% GdB" vorliegen und wurde jeweils die Einschätzung des Grades der Behinderung und des Gesamtgrades der Behinderung nach der seit dem 1.9.2010 in Geltung stehenden Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 vorgenommen.1.3. Bei der BF wurde von einem medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "COPD Stadium Gold römisch zwei, 06.06.02, 30% GdB; degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung und Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment 02.01.02, 30% GdB; Zustand nach rezidivierender Becken-Bein-Thrombose links 1989 und 1990, Zustand nach Thrombektomie 05.08.01, 20% GdB; Kelchkonkrement im Bereich der linken Niere, Zustand nach mehrmaliger Lithostripsie 08.01.04, 10% GdB; Abnützungserscheinung im Bereich des rechten Schultergelenks mit Bewegungsstörung 02.06.01, 10% GdB" vorliegen und wurde jeweils die Einschätzung des Grades der Behinderung und des Gesamtgrades der Behinderung nach der seit dem 1.9.2010 in Geltung stehenden Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, vorgenommen.
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Bei der BF liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die von der BF im bisherigen Verfahren vorgelegten und der vom Bundesverwaltungsgericht befassten Sachverständigen DDr. XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel und auch das im Rahmen ihrer Beschwerde vom 6.10.2017 und in ihrem Stellungnahmeschreiben vom 7.9.2018 Vorgebrachte nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Bei der BF liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die von der BF im bisherigen Verfahren vorgelegten und der vom Bundesverwaltungsgericht befassten Sachverständigen DDr. römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel und auch das im Rahmen ihrer Beschwerde vom 6.10.2017 und in ihrem Stellungnahmeschreiben vom 7.9.2018 Vorgebrachte nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.
Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 17.5.2017 und vom 10.7.2017 in Zusammenschau mit den beiden im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr.XXXX vom 28.2.2018 und vom 30.6.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt und wird auf deren Inhalt hingewiesen, welcher in dieser Entscheidung bloß auszugsweise wiedergegeben wird.Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 17.5.2017 und vom 10.7.2017 in Zusammenschau mit den beiden im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr.XXXX vom 28.2.2018 und vom 30.6.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt und wird auf deren Inhalt hingewiesen, welcher in dieser Entscheidung bloß auszugsweise wiedergegeben wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.
Die unter II.1.2. getroffene Feststellung zum Behindertenausweis mit dem GdB von 60% gründet auf dem unbestrittenen unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 19.3.2007.Die unter römisch zwei.1.2. getroffene Feststellung zum Behindertenausweis mit dem GdB von 60% gründet auf dem unbestrittenen unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auf dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 19.3.2007.
Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.
Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen zu den bei der BF vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen sowie die unter II.1.4. getroffene Feststellung, dass bei der BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, fußen auf den gutachterlichen Ausführungen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 17.5.2017 und vom 10.7.2017 in Zusammenschau mit den beiden im gerichtlichen Verfahren eingeholten gutachterlichen Ausführungen der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. XXXX vom 28.2.2018 und vom 30.6.2018.Die unter römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zu den bei der BF vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen sowie die unter römisch zwei.1.4. getroffene Feststellung, dass bei der BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, fußen auf den gutachterlichen Ausführungen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 17.5.2017 und vom 10.7.2017 in Zusammenschau mit den beiden im gerichtlichen Verfahren eingeholten gutachterlichen Ausführungen der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. römisch 40 vom 28.2.2018 und vom 30.6.2018.
Darin wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Widersprüche zu der fehlerhaften Begründung, dass eine Dauerantikoagulation nicht erforderlich sei, wird von der im gerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen DDr.XXXX im Sachverständigengutachten (Ergänzungsgutachten Orthopädie) vom 30.6.2018 klargestellt und darin festgehalten, dass eine Dauerantikoagulation erforderlich ist und dies auch in den vorgelegten Befunden (zuletzt Bericht XXXX vom 15.11.2017) belegt ist.Darin wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Widersprüche zu der fehlerhaften Begründung, dass eine Dauerantikoagulation nicht erforderlich sei, wird von der im gerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen DDr.XXXX im Sachverständigengutachten (Ergänzungsgutachten Orthopädie) vom 30.6.2018 klargestellt und darin festgehalten, dass eine Dauerantikoagulation erforderlich ist und dies auch in den vorgelegten Befunden (zuletzt Bericht römisch 40 vom 15.11.2017) belegt ist.
Die im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde sowie die im gerichtlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX und DDr. XXXX erstellten aufgrund der von der BF zur Verfügung gestellten im Verwaltungsakt einliegenden Beweismittel, welche jeweils in den Gutachten angeführt sind, jeweils ein richtiges und schlüssiges Gutachten, welches sich jeweils umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den in dem Beschwerdeschriftsatz und im Stellungnahmeschriftsatz vom 7.9.2018 enthaltenen Vorbringen auseinander und halten fest, welche Medikamente eingenommen werden. Sowohl der im behördlichen Ermittlungsverfahren befasste Sachverständige Dr. XXXXals auch die im gerichtlichen Ermittlungsverfahren befasste Sachverständige DDr. XXXX erstellten ihr Gutachten jeweils nach persönlicher Untersuchung der BF und konnte die BF Herrn Dr. XXXX gegenüber am 29.3.2017 und DDr. XXXX gegenüber am 22.1.2018 ihre subjektive Wahrnehmung der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) mitteilen.Die im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde sowie die im gerichtlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 und DDr. römisch 40 erstellten aufgrund der von der BF zur Verfügung gestellten im Verwaltungsakt einliegenden Beweismittel, welche jeweils in den Gutachten angeführt sind, jeweils ein richtiges und schlüssiges Gutachten, welches sich jeweils umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den in dem Beschwerdeschriftsatz und im Stellungnahmeschriftsatz vom 7.9.2018 enthaltenen Vorbringen auseinander und halten fest, welche Medikamente eingenommen werden. Sowohl der im behördlichen Ermittlungsverfahren befasste Sachverständige Dr. XXXXals auch die im gerichtlichen Ermittlungsverfahren befasste Sachverständige DDr. römisch 40 erstellten ihr Gutachten jeweils nach persönlicher Untersuchung der BF und konnte die BF Herrn Dr. römisch 40 gegenüber am 29.3.2017 und DDr. römisch 40 gegenüber am 22.1.2018 ihre subjektive Wahrnehmung der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) mitteilen.
Die Sachverständigengutachten jeweils des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 17.5.2017 und vom 10.7.2017 und der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. XXXX vom 28.2.2018 und vom 30.6.2018 halten als Ergebnis nach Berücksichtigung der von der BF übermittelten medizinischen Beweismittel und ihrer Ausführungen über ihre subjektive Wahrnehmung der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) gegenüber Herrn Dr. XXXX am 29.3.2017 und gegenüber DDr. XXXX am 22.1.2018 nach persönlicher Untersuchung die bei der BF vorhandenen Funktionseinschränkungen fest.Die Sachverständigengutachten jeweils des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 17.5.2017 und vom 10.7.2017 und der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. römisch 40 vom 28.2.2018 und vom 30.6.2018 halten als Ergebnis nach Berücksichtigung der von der BF übermittelten medizinischen Beweismittel und ihrer Ausführungen über ihre subjektive Wahrnehmung der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) gegenüber Herrn Dr. römisch 40 am 29.3.2017 und gegenüber DDr. römisch 40 am 22.1.2018 nach persönlicher Untersuchung die bei der BF vorhandenen Funktionseinschränkungen fest.
Zu dem Beschwerdevorbringen "keine 200 Meter mehr gehen" zu können und dem Hinweis auf die Nierensteinzertrümmerung wurde seitens der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. XXXX im Gutachten vom 28.2.2018 ausgeführt und im Gutachten das Leiden 4) Rezidivierende Nierensteine links, Zustand nach mehrmaliger Nierensteinzertrümmerung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter die Position 08.01.04 (Urogenitalsystem - Chronische Entzündung und Steinbildung), für welche die Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Rahmen von 10% bis 30% vorsieht, eingeschätzt und ein GdB mit 10% eingeschätzt. Es erfolgte hiezu auch eine Begründung (unterer Rahmensatz, da vereinzelt Koliken, kein Nachweis einer Nierenfunktionseinschränkung).Zu dem Beschwerdevorbringen "keine 200 Meter mehr gehen" zu können und dem Hinweis auf die Nierensteinzertrümmerung wurde seitens der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie DDr. römisch 40 im Gutachten vom 28.2.2018 ausgeführt und im Gutachten das Leiden 4) Rezidivierende Nierensteine links, Zustand nach mehrmaliger Nierensteinzertrümmerung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter die Position 08.01.04 (Urogenitalsystem - Chronische Entzündung und Steinbildung), für welche die Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Rahmen von 10% bis 30% vorsieht, eingeschätzt und ein GdB mit 10% eingeschätzt. Es erfolgte hiezu auch eine Begründung (unterer Rahmensatz, da vereinzelt Koliken, kein Nachweis einer Nierenfunktionseinschränkung).
Zu dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich eingeschränkte Gehstrecke hält das Gutachten vom 28.2.2018 nach Anhörung der Ausführungen der BF zu "Beschwerden in der LWS, Bandscheiben-OP im Jahr 2010, anschließend REHA-Aufenthalt, damals Schwäche des linken Beins, durch Operation gebessert. Einmal in der Woche beim Orthopäden, Infiltrationen und Injektionen" und nach Befundaufnahme hinsichtlich Status "Obere Extremitäten, Becken und untere Extremitäten, Wirbelsäule, Gesamtmobilität - Gangbild" fest, dass Hinweise auf ein motorisches Defizit nicht vorliegen, eine Gangbildbeeinträchtigung aufgrund Polyneuropathie nicht objektiviert werden konnte und eine Einschränkung der Gehstrecke auf 200 m nicht nachvollziehbar sei. Anhand des festgestellten Gangbildes am 22.1.2018 (kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, Gesamtmobilität beim Hinlegen und Aufstehen geringgradig schmerzgehemmt aufgrund von Beschwerden der LWS) ist laut den gutachterlichen Ausführungen DDris. XXXX vom 28.2.2018 ein motorisches Defizit nicht dokumentiert bzw objektivierbar, es ist ausreichende Gesamtmobilität vorhanden und liegt weder ein Hinweis für Gangunsicherheit noch eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Zu dem Vorbringen einer eingeschränkten zurücklegbaren Wegstrecke ist auch festzuhalten, dass die Angabe "maximale Gehstrecke von 200-300m" in dem Arztbericht des XXXX vom 20.8.2018 diesen Passus bloß unter "aus der Anamnese" festhält und aus diesem hervorgeht, dass eine "maximale Gehstrecke von 200-300m" nicht etwa vom den Arztbrief unterfertigt habenden Arzt objektiviert wurde, sondern diese von der BF angegeben wurde ([...] der Patient berichtet über [...] ebenso gibt sie eine maximale Gehstrecke von 200-300m an [...]).Zu dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich eingeschränkte Gehstrecke hält das Gutachten vom 28.2.2018 nach Anhörung der Ausführungen der BF zu "Beschwerden in der LWS, Bandscheiben-OP im Jahr 2010, anschließend REHA-Aufenthalt, damals Schwäche des linken Beins, durch Operation gebessert. Einmal in der Woche beim Orthopäden, Infiltrationen und Injektionen" und nach Befundaufnahme hinsichtlich Status "Obere Extremitäten, Becken und untere Extremitäten, Wirbelsäule, Gesamtmobilität - Gangbild" fest, dass Hinweise auf ein motorisches Defizit nicht vorliegen, eine Gangbildbeeinträchtigung aufgrund Polyneuropathie nicht objektiviert werden konnte und eine Einschränkung der Gehstrecke auf 200 m nicht nachvollziehbar sei. Anhand des festgestellten Gangbildes am 22.1.2018 (kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, Gesamtmobilität beim Hinlegen und Aufstehen geringgradig schmerzgehemmt aufgrund von Beschwerden der LWS) ist laut den gutachterlichen Ausführungen DDris. römisch 40 vom 28.2.2018 ein motorisches Defizit nicht dokumentiert bzw objektivierbar, es ist ausreichende Gesamt