TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/10 98/19/0203

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

AHStG §18;
AHStG;
Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung 1995 §1 Abs1 Z5;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §14 Abs3;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrG 1997 §88;
UniStG 1997 §23;
UniStG 1997 §78;
UniStG 1997;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1971 geborenen A B in C, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1998, Zl. 122.930/3-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verfügte über einen gewöhnlichen Sichtvermerk mit Geltungsdauer vom 28. Februar 1997 bis 1. Juli 1997.

Er beantragte am 12. Juni 1997 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als Aufenthaltszweck gab der Beschwerdeführer "Schulausbildung", als Ausbildungsstätte "Wiener Internationale Hochschulkurse" an.

Demgegenüber wurde der zunächst (ebenfalls) geltend gemachte Zweck der "Familiengemeinschaft mit Österreichern" im Wege einer "amtlichen Berichtigung" durchgestrichen. Überdies wurde die nicht ausgefüllte Rubrik für die Geltendmachung des Zweckes des privaten Aufenthaltes mit einer Streichung versehen. Dieser amtlichen Berichtigung ist die Unterschrift des Beschwerdeführers beigesetzt.

Dem Antrag ist eine Bestätigung angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Wiener Internationalen Hochschulkurse zu einem Deutschkurs für Ausländer an der Universität Wien in der Zeit vom 6. Juli 1997 bis 30. August 1997 eingeschrieben war. Weiters ist den Verwaltungsakten eine Verpflichtungserklärung des österreichischen Ehegatten der Schwester des Beschwerdeführers, die ihrerseits Österreicherin ist, angeschlossen, in welcher Ersterer erklärt, den Beschwerdeführer auf unbefristete Zeit zu einem Besuch einzuladen und sich verpflichtet, für dessen Unterhalt aufzukommen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Juli 1997 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob am 23. Juli 1997 (Postaufgabe) Berufung. Er brachte insbesondere vor, die Absicht, in Österreich die Schule zu besuchen, sei nicht der einzige Grund für seine "Bitte um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis". Vielmehr sei auch seine Schwester infolge ihrer ganztägigen Berufstätigkeit auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Dieser könnte als Französisch- und Arabisch-Lehrer für ihre Kinder fungieren, er sei die einzige Bezugsperson für seine Schwester und könne auch im Haushalt, beim Einkaufen und in der Kindererziehung mitarbeiten. Es sei geplant, dass der Beschwerdeführer in den nächsten fünf Jahren auf der Höheren Technischen Lehranstalt "die Schulbank drücken" werde, um anschließend mit hervorragenden Startvoraussetzungen nach Marokko heimkehren zu können. Der Beschwerdeführer werde vom Ehegatten seiner Schwester hinsichtlich Kost, Quartier, Unterkunft und Taschengeld versorgt, dieser "garantiere" auch für die anschließende Heimreise des Beschwerdeführers.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1998 wurde diese Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 bis 3 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 1996 (richtig vom 12. Juni 1997) als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten. Der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, um auf der Wiener Universität Hochschulkurse zu besuchen. Er sei jedoch nach seinen Angaben weder als Schüler noch als Student zu qualifizieren. Der Aufenthaltszweck "Schulausbildung" für den Besuch von Hochschulen entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und "könne daher auch nicht erteilt werden".

Vielmehr liege im Falle des Beschwerdeführers ein Begehren auf Familienzusammenführung vor. Eine solche sei jedoch lediglich für Ehegatten und minderjährige Kinder vorgesehen. Selbst wenn man das "Begehren", Hochschulkurse zu besuchen, im Sinne eines privaten Aufenthaltes interpretieren wollte, könnte auch hiefür eine Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden, weil gemäß § 10 Abs. 3 FrG 1997 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verpflichtungserklärung auf jeden Fall unzulässig sei. Sei der Lebensunterhalt eines Antragstellers nicht als "gesichert bzw. gedeckt" zu qualifizieren, so könne gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 und § 10 Abs. 3 FrG 1997 keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Aus der Aktenlage sei weiters ersichtlich, dass die Schwester des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Es habe daher gemäß § 37 FrG 1997 eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen. Da es aber dem angegebenen Aufenthaltszweck an einer gesetzlichen Grundlage mangle, könne keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Diese Entscheidung stehe auch mit Art. 8 MRK im Einklang. Ein Recht auf Familienzusammenführung in Österreich lasse sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7, § 14 Abs. 3, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 94 Abs. 1 und 4

sowie § 112 FrG 1997 lauten (auszugsweise):

"§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als

1.

Aufenthaltserlaubnis oder

2.

Niederlassungsbewilligung

erteilt.

(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.

(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die

1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder

2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,

brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.

(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;

...

§ 14. ...

...

(3) Im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekannt zu geben; der Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. ...

...

§ 88. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.

...

§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der Landeshauptmann. ...

...

§ 94. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

...

(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres.

...

§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. Soweit sich hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten."

In den Erläuterungen (RV 685 BlgNR 20. GP) zu § 112 FrG 1997 heißt es (auszugsweise):

"§ 112 normiert, welche Bestimmungen zur Anwendung kommen, wenn Verfahren zur Erteilung von Sichtvermerken oder Aufenthaltsbewilligungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG 1997 bei der jeweils zuständigen Behörde anhängig sind. Hier wird die strikte Trennung in Einreise- und Aufenthaltstitel in schwebende Verfahren übernommen werden. Die Beispiele sind mannigfach, hier seien nur einige erwähnt. Zum Beispiel: Ein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken ist bei der Niederlassungsbehörde erster Instanz anhängig. Dieser Akt ist je nachdem entweder an die Bundespolizeidirektion oder an die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (die nicht der Quotenpflicht unterfällt) weiterzuleiten. ..."

§ 6 Abs. 1 letzter Satz AufG lautete:

"§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes genau anzugeben und glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Der Antragsteller kann den bei der Antragstellung angegebenen Zweck im Laufe des Verfahrens nicht ändern."

§ 1 Abs. 1 Z. 4 bis 6 und 8 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, BGBl. Nr. 395/1995, lautete:

"§ 1. (1) Aufenthaltsbewilligungen können für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

...

4.

Familiengemeinschaft mit Österreichern

5.

Studium

6.

Schulausbildung

...

              8.              privater Aufenthalt."

§ 18 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 (im Folgenden: AHStG) lautete auszugsweise:

"III. ABSCHNITT

Studien

...

§ 18. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

(1) Zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke sind Hochschulkurse (§ 64 Abs. 3 lit. n UOG) und Hochschullehrgänge zusätzlich zu den für die ordentlichen Studien bestimmten Lehrveranstaltungen abzuhalten. Hochschulkurse sind Veranstaltungen, die nach einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig oder unregelmäßig durchgeführt werden. ..."

§§ 23, 74, 75 und 78 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 (im Folgenden: UniStG), lauten auszugsweise:

"2. Teil

Studien

...

4. Abschnitt: Universitätslehrgänge

Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. ...

...

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

...

§ 75. (1) Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.

...

§ 78. (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 AHStG sind ab 1. August 1997 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG. ..."

Der Beschwerdeführer betont, er habe seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließlich auf den Zweck der Absolvierung einer schulischen Ausbildung gestützt. In der Berufung seien lediglich weitere erläuternde Bemerkungen angeführt worden.

Die belangte Behörde tritt dieser Behauptung des Beschwerdeführers über den Verfahrensgang nicht entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Streichung des Antragszweckes "Familiengemeinschaft mit Österreichern" im Antragsformular im Zuge der "amtlichen Berichtigung" im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung erfolgte. Für diese Deutung spricht auch der Umstand, dass der Beisatz "amtlich berichtigt" mit einer Paraphe des Beschwerdeführers versehen ist.

Hat sich der Beschwerdeführer aber bewusst dafür entschieden, seinen Antrag nicht auf Familiengemeinschaft mit Österreichern und auch nicht auf den Zweck eines privaten Aufenthaltes zu stützen, so ist - ungeachtet der dem Antrag beigelegten Verpflichtungserklärung - davon auszugehen, dass der in Rede stehende Antrag jedenfalls im Zeitpunkt seiner Einbringung ausschließlich auf den beabsichtigten Besuch der Wiener Internationalen Hochschulkurse gestützt war.

Der Beschwerdeführer subsumierte diesen Grund für seinen beabsichtigten Aufenthalt dem Aufenthaltszweck "Schulausbildung". Diese Qualifikation ist allerdings aus folgenden Überlegungen unzutreffend:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0526, ausführte, ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine angestrebte Ausbildung ein "Studium" im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, BGBl. Nr. 395/1995, darstellt, auf das Verständnis dieses Begriffes im AHStG abzustellen.

Wie sich aus der Überschrift des III. Hauptstückes dieses Gesetzes in Verbindung mit dessen § 18 ergibt, sind auch Hochschulkurse dem Begriff des "Studiums" zu subsumieren. Zum gleichen Ergebnis gelangte man im Übrigen auch bei Zugrundelegung des diesbezüglichen Begriffsverständnisses im UniStG. Die gemäß § 78 UniStG als Universitätslehrgänge gemäß § 23 leg.cit. fortzuführenden Hochschulkurse zählten auch nach dem 31. Juli 1997 nach dem Titel des 2. Teiles des UniStG zu den "Studien".

Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Bewilligungsantrag ungeachtet der falschen Bezeichnung "Schulbesuch" ausschließlich auf den Aufenthaltszweck "Studium" gestützt hat (vgl. zur Verpflichtung der Behörde, die vom Antragsteller ins Treffen geführten Gründe für seinen Aufenthalt einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen Zweck zu subsumieren, das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1999, Zl. 98/19/0282).

Diesen bei der Antragstellung angegebenen Aufenthaltszweck durfte der Beschwerdeführer nun während der Geltungsdauer des Aufenthaltsgesetzes aus dem Grunde des § 6 Abs. 1 letzter Satz AufG, während jener des FrG 1997 aus dem Grunde des § 14 Abs. 3 erster Satz, zweiter Halbsatz, FrG 1997 im laufenden Verfahren nicht ändern. Einer Zweckänderung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Hinzufügung eines weiteren Zweckes gleichzuhalten.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - wie die belangte Behörde meint - das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung vom 23. Juli 1997 auf die Geltendmachung weiterer Aufenthaltszwecke (Familiengemeinschaft mit Österreichern, privater Aufenthalt) abzielte.

Bejahendenfalls wäre die Hinzufügung derselben aus dem Grunde des § 6 Abs. 1 letzter Satz AufG unwirksam gewesen.

Gleiches gilt für die Geltendmachung des weiteren Zweckes des Schulbesuches an der Höheren Technischen Lehranstalt, weil dieser kein Studium darstellt.

Der belangten Behörde lag daher am 1. Jänner 1998 ein ausschließlich auf den Aufenthaltszweck des Studiums gestützter Antrag des Beschwerdeführers vor.

§ 112 FrG 1997 ordnet nun an, dass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung je nach dem Zweck des Aufenthaltes als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen ist. Dabei ist auf den im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angegebenen Aufenthaltszweck abzustellen.

Dieser lag infolge der Unwirksamkeit allfälliger Zweckänderungen ausschließlich im beabsichtigten Studium. Soll aber nach dem (wirksamen) Antragsinhalt der Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums dienen, so benötigt der Fremde gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG 1997 lediglich eine Aufenthaltserlaubnis.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wäre daher gemäß § 112 FrG 1997 als solches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht jedoch als solches auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung fortzuführen gewesen (vgl. hiezu auch die oben wiedergegebenen Erläuterungen zu § 112 FrG 1997 betreffend die Überleitung eines Verfahrens über einen Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums in ein solches zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis).

Demnach wäre die belangte Behörde aber zu einer Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1997 nicht zuständig gewesen. Sie hätte ihr Vorgehen vielmehr nach § 112 letzter Satz FrG 1997 zu richten, d.h. die Sache an die gemäß § 88 FrG 1997 zuständige Behörde (vorliegendenfalls die Bundespolizeidirektion Wien) abzutreten gehabt. Spätestens mit dieser Abtretung endet diesfalls die Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde zweiter Instanz. Anders als bei einem infolge einer fehlerhaften Anwendung des § 112 FrG 1997 durch die erstinstanzliche Behörde unzuständigerweise erlassenen Bescheid (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0228) ist hier die Aufhebung des von der zuständigen Behörde erlassenen erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde nicht geboten. Ein solcher erstinstanzlicher Bescheid erwächst nicht in Rechtskraft, weshalb an seine weitere Zugehörigkeit zum Rechtsbestand keine Rechtsfolgen zu knüpfen sind.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190203.X00

Im RIS seit

07.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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