Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W175 2178624-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , äthiopischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , äthiopischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zahl:
1127420900/161512522, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005,Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005,
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.10.2017 den gegenständlichen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (in Folge: AsylG) ein. Am 08.11.2016 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 31.07.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Rahmen des Asylverfahrens statt.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.10.2017 den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (in Folge: AsylG) ein. Am 08.11.2016 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 31.07.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Rahmen des Asylverfahrens statt.
2. In der Erstbefragung am 08.11.2016 gab der BF in Amharisch befragt an, in Adama, Zentral-Äthiopien, geboren zu sein. Er sei volljährig, gehöre der Volksgruppe der Oromo an und sei christlichen Glaubens. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen äthiopischen Reisepass mit einem Visum der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vor, welcher im Laufe des nachfolgenden Asylverfahrens als authentisch bewertet wurde.
Er habe in Adama 12 Jahre die Grundschule und vier Jahre eine Universität besucht, danach sei er als Bauarbeiter tätig gewesen. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Äthiopien lebende Verwandte gab der BF nicht an, ein Bruder lebe in Österreich.
Er habe Äthiopien am 27.09.2016 verlassen und sei mit einem Direktflug nach Österreich gelangt. Die Reise habe er selbst organisiert.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe seine Großmutter nach Wien zu einem Krankenhausaufenthalt begleitet. Er werde in Äthiopien politisch verfolgt, er sei dort bereits sieben Monate in Haft gewesen. Er befürchte, bei einer Rückkehr erneut inhaftiert zu werden.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
3. In der Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA vom 23.10.2017 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung in Amharisch befragt an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Seine Angaben seien korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden.
Der BF gab an, keine gesundheitlichen Probleme zu habe und keine Medikamente zu nehmen.
Seine Familie, zu der er Kontakt habe, lebe nach wie vor in Adama. Er habe mit seiner Großmutter und zwei Onkel mütterlicherseits zusammengelebt. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater habe die Familie bei der Geburt des BF verlassen. Der BF habe im Bauwesen gearbeitet. Sein Bruder lebe seit 16 Jahren in Wien, sei für seinen Lebensunterhalt aufgekommen und habe auch zu seinem Schulgeld beigetragen. Derzeit komme der Bruder nicht für den Unterhalt des BF auf. Der BF glaube, der Bruder sei Österreicher. Von ihm habe er auch die vorgelegten Dokumente auf sein Handy geschickt bekommen, da "dieser Internet habe".
Der BF habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion gehabt. Er sei nie verhaftet worden. Er sei jedoch politisch tätig gewesen.
Zu seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe befragt gab der BF an, dass er mit der amharischen Sprache aufgewachsen sei. Er sei nicht sicher, ob sein Vater ein Oromo gewesen sei, er glaube es jedenfalls. Die Mutter sei eine Oromo gewesen.
Er habe Äthiopien am 27.09.2016 mit einem Direktflug nach Wien verlassen. Auf die Frage, weshalb er seinen Asylantrag erst am 08.11.2016 gestellt habe, meinte der BF, seine Mutter (gemeint: Großmutter) sei nicht früher mit ihrer Behandlung im Krankenhaus fertig gewesen. Er habe eigentlich wieder mit ihr nach Hause reisen wollen, habe sich dann aber anders entschieden, der Bruder habe sie dann zurückbegleitet.
Er habe sich zum Bleiben entschieden, als es "bei uns" Razzien gegeben habe. Nachgefragt was dies bedeute, gab der BF an, "in Äthiopien". Auf die Frage, ob er davon betroffen gewesen sie, gab der BF an, dass diejenigen, die verhaftet worden wären, auch mitgenommen worden wären. Dies seien diejenigen gewesen, die mit ihm sieben Monate im Gefängnis gewesen seien.
Auf die Frage, weshalb er in Haft gewesen sei, gab er an, er habe für seine Partei Jugendliche motiviert, für die Partei zu stimmen und an Demonstrationen teilzunehmen. Mehrmals zu einer Konkretisierung seiner Tätigkeit aufgefordert gab der BF an, dass er Informationen an Jugendliche weitergegeben habe und dass an diesem Tag ein Spion unter den Jugendlichen gewesen sei, dieser habe seine Identität an die Behörden weitergegeben und der BF sei verhaftet worden. Auf neuerliche Frage gab er an, dass es seine Aufgabe gewesen sei, "nonverbal, durch Zeichen/Zeichnungen, an Demonstrationen teilzunehmen, zum Beispiel indem man komplett schwarz gekleidet sei und die Hände über dem Kopf kreuze". Er habe auch durch verschiedene "Zeichnungen", also schriftlich teilgenommen ("ich meine nicht Zeichen, ich meine Zeichnungen, ich meine schriftlich"). Sie seien gegen Ehadig gewesen, dies sei die Regierungspartei. Es sei alles heimlich gewesen. Er habe eigentlich nicht viel erzählen müssen, da die Leute ja wüssten, dass es keine Freiheit gebe. Eigentlich habe er nichts gemacht. Er habe sie aber zu Demonstrationen motiviert. Deshalb sei er festgenommen worden. Nach den Informationen befragt die er weitergegeben habe, meinte der BF, er habe ihnen gesagt, dass sie nichts laut äußern sollten, sondern durch verschiedene Zeichen zeigen sollten, dass sie dagegen seien.
Er habe Wahlwerbung gemacht. Auf die Frage, wie er das konkret gemacht habe, gab er an, er habe es nicht offiziell gemacht, alles sei heimlich gewesen.
Er sei zwei Jahre bei der Partei gewesen und sei für Adama und Addis Abeba zuständig gewesen Werbung zu machen und Informationen zu verteilen. Die Partei trete für die Einheit Äthiopiens auf und sei einfach "Anti-Ehadig". Er habe einfach mitgeholfen und sei nur für Jugendliche zuständig gewesen. Eine bestimmte Position habe er nicht gehabt, da er erst zwei Jahre dabei gewesen sei.
Er sei verhaftet worden, da er gegen die Regierung gewesen sei, es habe auch eine Verhandlung gegeben. Er sei verurteilt worden, da man behauptet habe, er habe die Leute zu Demonstrationen motiviert. Er sei von 12.02.20188 bis 21.09.2008 (äthiopischer Kalender) in Haft gewesen.
Auf die Frage, weshalb er zuvor angegeben habe, dass er nie verhaftet worden sei, meinte der BF "er habe die Frage so verstanden, dass der Referent gemeint habe, ob er verurteilt worden sei, nachdem er diese Zeit im Gefängnis verbracht habe und darüber eine Bestätigung vor der Polizei erhalten habe". Man habe ihn zu sieben Monaten Haft verurteilt, danach habe er gehen können. Nach weiteren drei Monaten sei er nach Wien geflogen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, sofort getötet zu werden. Befragt, weshalb er ursprünglich wieder habe nach Hause fahren wollen, gab der BF an, dass er telefonisch erfahren habe, dass es Razzien gegeben habe, seine Freunde seien verhaftet worden, die Polizei habe bei seinem Onkel nach ihm gefragt.
Auf dem Handy habe der BF eine Bestätigung, dass er im Gefängnis gewesen und entlassen worden sei. Es sei ein Dokument der "Federal Police Commission" Äthiopien. Es sei von seiner Familie an ihn gesendet worden. Weiters zeigte er eine Fotografie einer "Parteimitgliedschaftsbestätigung der All Ethiopia Unity Party". Er werde versuchen, sich diese Unterlagen im Original schicken zu lassen.
Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
Die vorgezeigten Schreiben wurden in Folge übersetzt. Das laut Angaben des BF von der Polizeibehörde am 22.08.2008 (äthiopischer Kalender) ausgestellte Dokument beginnt mit: "An jene, die es betrifft". Der BF sei Mitglied der Äthiopischen Einheitspartei. Er habe in Adama und in Addis Abeba mit anderen Demonstranten gegen den Masterplan Landvertreibung als Organisator und Informant eine große Rolle gespielt. Er sei daher (umgerechnet) am 23.10.2015 festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe bis 29.04.2016 verurteilt worden. Danach sei er mit der Warnung entlassen worden, dass ihm eine härtere Strafe drohen würde, wenn er nochmals bei ähnlichen Aktivitäten erwischt werde. Mit freundlichen Grüßen (...).
Das Schreiben betreffend seine Parteimitgliedschaft, ausgestellt am 19.12.2008 (äthiopischer Kalender) beginnt ebenfalls mit: "An jene, die es betrifft". Der BF habe ohne Klage Tag und Nacht fleißig für
die Partei gearbeitet. ... Er habe zuletzt viele Jugendliche
motiviert, an politischen Aktivitäten mitzuwirken, er habe auch in der Finanzabteilung der Partei aktiv mitgewirkt. (..) Er sei festgenommen und misshandelt worden, noch dazu seien auch seine Familienmitglieder misshandelt worden. Er habe deshalb das Land verlassen müssen. Wir bitten das zuständige Land um volle Unterstützung.
Originale wurden bis dato nicht vorgelegt.
4. Das BFA wies mit dem gegenständlichen Bescheid vom 23.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA wies mit dem gegenständlichen Bescheid vom 23.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde unter anderem die folgenden Feststellungen zur Lage in Äthiopien:
1. Politische Lage
Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung (AA 8.2016; vgl. GIZ 1.2017a) und der früheren Dominanz der Volksgruppe der Amharen (AA 8.2016). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zwar zugelassen werden, jedoch faktisch in ihren Handlungsoptionen stark eingeschränkt sind (AA 8.2016). Der Präsident hat eine weitgehend repräsentative Rolle und darf keiner Partei angehören (AA 8.2016; vgl. GIZ 1.2017a). Die politische Macht liegt beim Premierminister, der die Exekutive leitet, dem Ministerrat vorsitzt und die Streitkräfte befehligt (AA 8.2016; vgl. CIA 14.12.2016; GIZ 1.2017a). Nach dem Tod des Premierministers Meles Zenawi im August 2012 ging die Führung des Landes friedlich an den damaligen Außenminister Hailemariam Desalegn über. Unter seiner Führung haben sich Regierung und Partei zur Erhaltung des Status Quo und der politischenEntsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung (AA 8.2016; vergleiche GIZ 1.2017a) und der früheren Dominanz der Volksgruppe der Amharen (AA 8.2016). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zwar zugelassen werden, jedoch faktisch in ihren Handlungsoptionen stark eingeschränkt sind (AA 8.2016). Der Präsident hat eine weitgehend repräsentative Rolle und darf keiner Partei angehören (AA 8.2016; vergleiche GIZ 1.2017a). Die politische Macht liegt beim Premierminister, der die Exekutive leitet, dem Ministerrat vorsitzt und die Streitkräfte befehligt (AA 8.2016; vergleiche CIA 14.12.2016; GIZ 1.2017a). Nach dem Tod des Premierministers Meles Zenawi im August 2012 ging die Führung des Landes friedlich an den damaligen Außenminister Hailemariam Desalegn über. Unter seiner Führung haben sich Regierung und Partei zur Erhaltung des Status Quo und der politischen
Kontinuität bekannt (AA 24.3.2016).
Dominierende politische Kraft ist die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier Parteien zusammensetzt, der Tigray People's Liberation Front (TPLF), der Amhara National Democratic Movement (ANDM), der Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) und der Southern Ethiopian Peoples' Democratic Movement (SEPDM) (AA 8.2016). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die den Befreiungskrieg gegen das Derg-Regime anführte (AA 24.5.2016). Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Parlamentswahlen 2015 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt (AA 8.2016).
Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus "House of Federation" mit 108 Sitzen, die für eine fünfjährige Amtszeit von der Versammlungen der Regionalstaaten ernannt werden, und dem Unterhaus "House of Peoples' Representatives" mit 547 Sitzen, die für eine ebenfalls fünfjährige Amtszeit vom Volk gewählt werden (CIA 14.12.2016; vgl. GIZ 1.2017a). Seit den letzten Parlamentswahlen im Mai 2015 hält die EPRDF alle 547 Sitze (CIA 14.12.2016; vgl. GIZ 1.2017a). Die EU kritisierte im Vorfeld der Wahl die massiven Einschüchterungsversuche gegen Oppositionsparteien und Verhaftungen unabhängiger Journalisten (GIZ 1.2017a). Der Premierminister wird nach den Parlamentswahlen von der Partei ernannt, die die Wahlen für sich entscheiden konnte (CIA 14.12.2016). Der Präsident wird von den beiden Parlamentskammern für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7. Oktober 2013 wurde Teshome Wirtu MULATU gewählt (CIA 14.12.2016).Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus "House of Federation" mit 108 Sitzen, die für eine fünfjährige Amtszeit von der Versammlungen der Regionalstaaten ernannt werden, und dem Unterhaus "House of Peoples' Representatives" mit 547 Sitzen, die für eine ebenfalls fünfjährige Amtszeit vom Volk gewählt werden (CIA 14.12.2016; vergleiche GIZ 1.2017a). Seit den letzten Parlamentswahlen im Mai 2015 hält die EPRDF alle 547 Sitze (CIA 14.12.2016; vergleiche GIZ 1.2017a). Die EU kritisierte im Vorfeld der Wahl die massiven Einschüchterungsversuche gegen Oppositionsparteien und Verhaftungen unabhängiger Journalisten (GIZ 1.2017a). Der Premierminister wird nach den Parlamentswahlen von der Partei ernannt, die die Wahlen für sich entscheiden konnte (CIA 14.12.2016). Der Präsident wird von den beiden Parlamentskammern für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7. Oktober 2013 wurde Teshome Wirtu MULATU gewählt (CIA 14.12.2016).
Seit Ende des Jahres 2015 gab es immer wieder Proteste gegen den so genannten "Masterplan" für Addis Abeba, der eine Vergrößerung der Hauptstadt in den umliegenden Bundesstaat Oromia hinein vorsah. Im Januar 2016 gab die äthiopische Regierung nach anhaltenden (teils gewalttätigen) Protesten die Rücknahme des "Masterplans" bekannt. Die regierungskritischen Proteste hatten sich in 2016 stetig ausgeweitet. Angehörige der ethnischen Gruppen der Oromo und Amhara protestierten gegen die Korruption und die politische Dominanz der regierenden EPRDF, forderten eine bessere Verteilung der Früchte des Wirtschaftswachstums und mehr politische Mitbestimmung. Die Regierung ging weiterhin rigide gegen die Proteste vor. Hunderte Personen kamen ums Leben, Tausende sollen im Rahmen des im Oktober 2016 verhängten Ausnahmezustandes verhaftet worden sein. Es ist davon auszugehen, dass die Regierung durch ihre Maßnahmen im Rahmen des Ausnahmezustandes die Lage weitestgehend wieder unter ihre Kontrolle gebracht hat. Inwieweit politische Maßnahmen wie der Austausch des Regierungskabinetts durch Premierminister Hailemariam langfristig zu einer Harmonisierung beitragen können, bleibt abzuwarten (GIZ 1.2017).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Die äthiopische Regierung hat am 9. Oktober 2016 den Ausnahmezustand verhängt. Vorausgegangen waren Massendemonstrationen und teils gewaltsame Proteste gegen die Regierung, überwiegend in den Regionen Oromia und Amhara (AA 3.1.2017). Diese hatten bereits Ende des Jahres 2015 begonnen, als die Hauptstadt Addis Abeba in den umliegenden Bundesstaat Oromia hinein vergrößert werden sollte. Die Proteste erweiterten sich später mit Forderungen nach einem Ende willkürlicher Festnahmen und ethnischer Ausgrenzung sowie gegen die Dominanz der Regierungspartei und mit der Forderung nach mehr politischer Mitbestimmung. Die Regierung ging rigide gegen die Proteste vor, wobei mehrere hundert (AI: 800, GIZ: 400) Personen durch Sicherheitskräfte getötet wurden (AI 9.11.2016; vgl. GIZ 1.2017a). Nachdem sich die Sicherheitssituation in den Provinzen Oromia und Amhara und im Gebiet Konso in der SNNPR (Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker) zwischen Juli und Anfang Oktober 2016 zeitweise massiv verschlechtert hat, ist in der Provinz Amhara nunmehr eine gewisse Beruhigung eingetreten.Die äthiopische Regierung hat am 9. Oktober 2016 den Ausnahmezustand verhängt. Vorausgegangen waren Massendemonstrationen und teils gewaltsame Proteste gegen die Regierung, überwiegend in den Regionen Oromia und Amhara (AA 3.1.2017). Diese hatten bereits Ende des Jahres 2015 begonnen, als die Hauptstadt Addis Abeba in den umliegenden Bundesstaat Oromia hinein vergrößert werden sollte. Die Proteste erweiterten sich später mit Forderungen nach einem Ende willkürlicher Festnahmen und ethnischer Ausgrenzung sowie gegen die Dominanz der Regierungspartei und mit der Forderung nach mehr politischer Mitbestimmung. Die Regierung ging rigide gegen die Proteste vor, wobei mehrere hundert (AI: 800, GIZ: 400) Personen durch Sicherheitskräfte getötet wurden (AI 9.11.2016; vergleiche GIZ 1.2017a). Nachdem sich die Sicherheitssituation in den Provinzen Oromia und Amhara und im Gebiet Konso in der SNNPR (Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker) zwischen Juli und Anfang Oktober 2016 zeitweise massiv verschlechtert hat, ist in der Provinz Amhara nunmehr eine gewisse Beruhigung eingetreten.
In der Provinz Oromia sowie im Konso-Gebiet bleibt die Lage jedoch weiterhin angespannt. Mit einem Wiederaufflammen gewalttätiger Proteste und einer erneuten Verschlechterung der Sicherheitslage in den Provinzen Oromia und Amhara muss gerechnet werden (BMEIA 3.1.2017a).
Die Grenze zu Eritrea ist gesperrt und die Lage im Grenzgebiet ist angespannt (BMEIA 3.1.2017b). Bei Fahrten in das direkte Grenzgebiet zu Eritrea und in die Danakilsenke in Nord-Afar können Überfälle durch Banditen und örtliche Untergrundorganisationen sowie Entführungen nicht ausgeschlossen werden (AA 3.1.2017). In den letzten Jahren gab es vereinzelte (versuchte) Sprengstoffanschläge in Addis Abeba. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird (AA 3.1.2017). In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint (BMEIA 3.1.2017b). Als weitere Sicherheitsbedrohung gilt eine Reihe von bewaffneten Gruppen die von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation eingestuft werden, wie die Oromo Liberation Front (OLF), die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7 (DCR 18.5.2016).
Quellen:
reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 3.1.2017
reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 3.1.2017
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 1.2017a). Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 1.2017a), dennoch kommt es regelmäßig zu Einschränkungen von Rechtsstaatlichkeit, zuletzt durch die Erklärung des Ausnahmezustandes für eine Dauer von 6 Monaten am 9. Oktober 2016 (AA 8.2016). Durch den Ausnahmezustand werden den Provinzverwaltungen Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entzogen und bei der äthiopischen Bundesregierung zentralisiert. Diese kann damit auf zukünftige Unruhen schneller reagieren (AA 3.1.2017). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 1.2017a). Zivilgerichte arbeiten weitgehend unabhängig, die Strafgerichte sind aber weiterhin schwach, überlastet und werden politisch beeinflusst. Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen.Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 1.2017a). Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 13.4.2016; vergleiche GIZ 1.2017a), dennoch kommt es regelmäßig zu Einschränkungen von Rechtsstaatlichkeit, zuletzt durch die Erklärung des Ausnahmezustandes für eine Dauer von 6 Monaten am 9. Oktober 2016 (AA 8.2016). Durch den Ausnahmezustand werden den Provinzverwaltungen Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entzogen und bei der äthiopischen Bundesregierung zentralisiert. Diese kann damit auf zukünftige Unruhen schneller reagieren (AA 3.1.2017). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 1.2017a). Zivilgerichte arbeiten weitgehend unabhängig, die Strafgerichte sind aber weiterhin schwach, überlastet und werden politisch beeinflusst. Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen.
Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Scharia-Gerichte erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilten in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte. Einige Frauen stellten fest, dass sie im traditionellen Rechtssystem keinen Zugang zu freien und fairen Verhandlungen haben, da sie traditionellerweise von der Teilnahme an Ältestenräten ausgeschlossen sind und in ländlichen Gebieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbreitet ist (USDOS 13.4.2016).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt muslimische Aktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen. Dies geschieht inzwischen oft unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung und Wahrung der Sicherheit und Integrität des Landes. Bei einer vermuteten Nähe zu gewaltbereiten Gruppen (OLF, ONLF, Ginbot 7) oder einem (teilweise noch unbestätigten) Verdacht, zu Terrorismus anstiften zu wollen, wird hart
durchgegriffen (AA 24.5.2016).
Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird - unter anderem wegen Überlastung der Justiz - häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt