Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W157 2197363-1/4E
W157 2207648-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX , beide vertreten durch SCHÖNHERR RECHTSANWÄLTE GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid des BÜROS FÜR FUNKANLAGEN UND TELEKOMMUNIKATIONSENDEINRICHTUNGEN vom 04.06.2018, XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der römisch 40 , beide vertreten durch SCHÖNHERR RECHTSANWÄLTE GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid des BÜROS FÜR FUNKANLAGEN UND TELEKOMMUNIKATIONSENDEINRICHTUNGEN vom 04.06.2018, römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, den Beschluss:
A) Das Verfahren wird infolge Beschwerderückziehung eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der XXXX die sofortige Rücknahme des Produktes " XXXX gemäß § 28 iVm §§ 41 und 36 Abs. 2 Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz auf.1. Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der römisch 40 die sofortige Rücknahme des Produktes " römisch 40 gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraphen 41 und 36 Absatz 2, Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz auf.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der beiden beschwerdeführenden Parteien vom 16.05.2018. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 05.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
3. Mit Schreiben vom 11.10.2018 teilten die beschwerdeführenden Parteien dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die Beschwerde zurückziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Mit ihrer Eingabe vom 11.10.2018 zogen die beschwerdeführenden Parteien die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Funkanlage, Marktordnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W157.2207648.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019