Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
ASVG §410Spruch
W156 2175041-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der G XXXX OG, vertreten Mag. Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1019 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.09.2017, Zl. VA-VR XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der G römisch 40 OG, vertreten Mag. Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1019 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.09.2017, Zl. VA-VR römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
1. Mit angefochtenen Bescheid vom 21.09.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass Frau M XXXX Z XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm. § 4 Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliegt.1. Mit angefochtenen Bescheid vom 21.09.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass Frau M römisch 40 Z römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
Im Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass Frau M XXXX Z XXXX in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 der Teilpflichtversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Z2 iVm § 5 Abs. 2 ASVG und § 7 Z3 ASVG unterliegt.Im Spruchpunkt römisch zwei wurde festgestellt, dass Frau M römisch 40 Z römisch 40 in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 der Teilpflichtversicherungspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Z2 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und Paragraph 7, Z3 ASVG unterliegt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Am 17.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer die Beschwerde zurückgezogen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Die BF hat seine Beschwerde am 17.10.2018 im Wege der anwaltlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die BF hat seine Beschwerde am 17.10.2018 im Wege der anwaltlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.09.2017, Zl. VA-VR XXXX ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.09.2017, Zl. VA-VR römisch 40 ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5).
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2175041.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019