TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/19 W118 2001259-1

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Veröffentlicht am 19.10.2018
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Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2001259-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX und des XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch HonProf. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119387799, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Alm/Weidemeldung, mit der bekanntgegeben wurde, dass zehn Rinder der Beschwerdeführer (darunter die sieben strittigen) am 03.06.2012 auf eine Alm/Weide des Betriebs mit der BNr. XXXX aufgetrieben wurden, wird als rechtzeitig übermittelt anerkannt.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die BF hielten am 01.01.2012 sechs Fleischrassekühe und eine Fleischrassekalbin. Am 16.03.2012 hielten die BF eine weitere Fleischrassekalbin. Die BF verfügten für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote in Höhe von sechs Stück.

Die am 16.03.2012 gehaltene Kalbin ging innerhalb der Haltefrist ab, konnte jedoch ersetzt werden.

2. Mit Datum vom 20.06.2012 langte in der AMA ein Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2012" ein.

Mit diesem Formular gab der Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. XXXX bekannt, dass zehn Rinder der BF am 03.06.2012 auf seine Alm/Weide aufgetrieben wurden.

Unter diesen Tieren befanden sich alle von den BF am 01.01.2012 gehaltenen Milchrassekühe sowie die Kalbin, die die am 16.03.2012 gehaltene und abgegangene Kalbin ersetzte.

Das angeführte Formular wurde in der Rubrik "Datum, Unterschrift Herkunftsbetrieb" von Herrn XXXXunter Hinzufügung des Datums 03.06.2012 sowie in der Rubrik "Datum, Unterschrift Bewirtschafterin (Obmann/Obfrau)" - soweit ersichtlich - vom Bewirtschafter der Alm/Weide unter Hinzufügung des Datums "17.06.2012" unterfertigt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119387799, betreffend Rinderprämien 2012 wurde den BF für das Antragsjahr 2012 die Mutterkuhprämie für eine Kalbin in Höhe von EUR 230,00 gewährt.

Aus dem Begründungsteil ergibt sich, dass lediglich für die Kalbin, die am 01.01.2012 gehalten wurde, eine Prämie gewährt wurde. Hinsichtlich der übrigen Tiere wurde ausgeführt, dass eine Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei.

4. Dagegen richtete sich die Beschwerde der BF vom 18.04.2013.

Begründend führten die BF im Wesentlichen aus:

1. Das Meldeformular mit den aufgetriebenen Tieren sei dem Bewirtschafter der Alm/Weide übergeben worden und dieser habe die fristgerechte Erfüllung der Meldeverpflichtung zugesagt. Das Meldeformular sei auch rechtzeitig zur Post gegeben worden und spätestens am 20. Juni 2012 bei der AMA eingelangt.

2. Der angefochtene Bescheid gehe offensichtlich deshalb von einer verspäteten Meldung aus, weil die Alm/Weideliste erst zwei Tage nach Ablauf der 15-tägigen Meldefrist bei der AMA eingelangt sei. Woraus sich die Frist von 15 Tagen ergebe, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Auch aus den zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebe sich dies nicht. Der Bescheid entbehre deshalb einer nachvollziehbaren Begründung.

3. Bei Unterstellung der Annahme, dass das Erfordernis der Meldung binnen 15 Tagen und das Einlangen innerhalb dieser Frist richtig seien, stünden die Bezug habenden Regelungen mit der Europäischen Grundrechtecharta in Widerspruch, weil sie das gesetzlich geschützte Eigentum (Art. 17 Abs 1 GRC) sowie den Grundsatz der unternehmerischen Freiheit (Art 16 GRC) verletzten.

5. Die angeführte Beschwerde wurde seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 21.05.2014, W118 2001259-1/3E, abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Hinblick auf das rechtzeitige Einlangen einer Alm/Weidemeldung komme es nach den diesbezüglich eindeutigen rechtlichen Vorgaben in § 6 Abs. 5 und 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 auf das Einlangen in der AMA an. Europarechtliche Bedenken wurden nicht erkannt.

6. Gegen das abweisende Erkenntnis des BVwG erhoben die BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

7. Mit Beschluss vom 03.11.2016 setzte der VwGH das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die mit Beschluss vom 10.10.2016, EU 2016/0004-1 (vormals Ro 2014/17/0114), seitens des VwGH in einem gleich gelagerten Fall dem EuGH zur Entscheidung vorgelegten Fragen aus.

8. Mit Urteil des EuGH vom 07.06.2018, Rs. C-554/16, EP Agrarhandel, beantwortete der EuGH die an ihn gestellten Fragen dahingehend, dass Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass diese Bestimmung einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt. In seiner Begründung legte der EuGH dar, dass er davon ausgehe, dass die nach Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten wurde, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt wurden (vgl. Rn. 43 und 45).

9. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.08.2018, Ra 2014/17/0013-9, hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis des BVwG auf und führte begründend im Wesentlichen aus, nach der angeführten Entscheidung des EuGH komme es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an.

Das BVwG habe aufgrund seiner unzutreffenden Rechtsansicht, es komme auf das Einlangen der Meldung an, keine Feststellungen dazu getroffen, an welchem Tag die erforderliche Meldung an die AMA abgesendet worden sei. Damit liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belaste.

10. Mit Datum vom 03.10.2018 teilte die AMA auf Rückfrage mit, in der AMA läge kein Kuvert zur strittigen Alm/Weidemeldung auf. Kuverts seien erst beginnend mit dem Jahr 2014 systematisch archiviert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die strittigen Rinder der BF wurden am 03.06.2012 auf die Alm/Weide des Betriebs mit der BNr. XXXX aufgetrieben.

Das Formular, mit dem der Auftrieb gemeldet wurde, wurde vom Bewirtschafter der Alm/Weide am 17.06.2012 unterfertigt.

Das Formular langte am 20.06.2012 in der AMA ein.

Das BVwG geht davon aus, dass die Alm/Weidemeldung spätestens am 18.06.2012 zur Post gegeben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. In Bezug auf die entscheidende Frage, wann die Alm/Weidemeldung zur Post gegeben wurde, liegen im Akt keine entsprechenden Nachweise auf. Nach den Angaben der AMA wurden Kuverts, in denen Alm/Weidemeldungen übermittelt wurden, erst seit dem Jahr 2014 zu Beweissicherungszwecken gescannt, zumal nach der geltenden Rechtslage auf das Einlangen abzustellen gewesen sei.

§ 26 Abs. 2 ZustellG sieht für Zustellungen ohne Zustellnachweis eine Zustellfiktion vor. Für die Dauer des Postweges werden drei Tage veranschlagt. Die angeführte Regelung ist zwar für die vorliegende Konstellation nicht unmittelbar anwendbar. Sie erscheint jedoch dazu geeignet, einen Maßstab vorzugeben, innerhalb welchen Zeitraums mit dem Einlangen eines Poststücks in Österreich beim Empfänger üblicher Weise gerechnet werden kann.

Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall die Alm/Weidemeldung spätestens am 18.06.2012 zur Post gegeben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr geltenden Fassung:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden:

VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

-

Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

-

sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

§ 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet auszugsweise:

"Meldungen durch den Tierhalter

(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

(...).

(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."

Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19 lautet:

"Art. 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Art. 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

-

die Registriernummer des Weideplatzes

und für jedes Rind

-

die individuelle Kennnummer des Tieres;

-

die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

-

das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

-

den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden."

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:

"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. (...)"

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

§ 13 der Direktzahlungs-Verordnung lautet auszugsweise:

"(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.

(...)."

Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

"(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurden die strittigen sieben Rinder am 03.06.2012 auf die Alm/Weide des Betriebs mit der BNr. XXXX aufgetrieben.

Das Formular, mit dem dieser Auftrieb gemeldet wurde, wurde - wie oben in den Feststellungen ausgeführt - spätestens am 18.06.2012 zur Post gegeben.

Da es nach dem eingangs angeführten Urteil des EuGH vom 07.06.2018, Rs. C-554/16, EP Agrarhandel, für die Rechtzeitigkeit der Meldung auf das Datum der Aufgabe bei der Post ankommt, erfolgte die Meldung innerhalb der nach Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG vorgesehenen Frist von 15 Tagen und damit rechtzeitig.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Fall bewegt sich überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Darüber hinaus wurde die zugrundeliegende Streitfrage mit dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018, Rs. C-554/16, EP Agrarhandel, beantwortet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Almmeldung, Berechnung, Direktzahlung, Einlangen, EuGH, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Meldefehler, Meldepflicht,
Meldeverstoß, Mitteilung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,
Postaufgabe, Postlauf, prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
Rinderdatenbank, Rinderprämie, Übermittlung, verspätete Meldung,
Verspätung, Vorabentscheidungsverfahren, Weidemeldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2001259.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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