TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 W159 2149489-2

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W159 2149489-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG, §§ 10, 57 AsylG 2005 idgF und 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG, Paragraphen 10, 57, AsylG 2005 idgF und 9 BFA-VG idgF sowie Paragraphen 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, stellte mit 19.07.2015 nach illegaler Einreise einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dazu zusammengefasst vor, dass er Christ sei, aber seine Familie gewollt habe, dass er die Nachfolge als Voodoo Priester antrete. Seine nach traditionellem Ritus mit ihm verehelichte Frau sei nach 12 Monaten Schwangerschaft gestorben. Die Familie seiner Frau habe ihn beschuldigt, sie durch Voodoo Zauber getötet zu haben. Eine allfällige Homo- oder Bisexualität wurde in diesem Vorbringen nicht einmal ansatzweise erwähnt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei sowie unter Spruchteil IV. keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und unter Spruchteil V. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei sowie unter Spruchteil römisch vier. keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und unter Spruchteil römisch fünf. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgiebig dargelegt, dass die Fluchtgründe unglaubwürdig wären.

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht zu gewähren, weil wegen des Vorliegens eines sicheren Herkunftsstaates der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht zu gewähren, weil wegen des Vorliegens eines sicheren Herkunftsstaates der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2017, Zl. XXXX gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 57, 55 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Mit Zustellung mit 28.08.2017 erwuchs diese Entscheidung und damit auch der Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2017, Zl. römisch 40 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 57, 55, FPG und Paragraphen 9, 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Mit Zustellung mit 28.08.2017 erwuchs diese Entscheidung und damit auch der Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft.

Am 04.07.2018 stellt der Beschwerdeführer einen (zweiten), den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag von der XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass sein Name als Organisator einer homosexuellen Organisation in seinem Dorf genannt worden sei. Er habe bisher diesen Grund nicht genannt, weil dies nicht der Grund gewesen sei, warum er Ghana verlassen habe. Im Oktober 2017 habe ihm ein Freund am Telefon mitgeteilt, dass er vom Dorf und von der Polizei gesucht werde. Ein deutscher Missionar, dessen Namen er in der Folge nannte, sei verdächtigt worden, einen 13 jährigen muslimischen Buben vergewaltigt zu haben. Das Opfer habe angegeben, dass er von einer homosexuellen Organisation zum Missionar gebracht worden zu sein und seien in der Folge Mitglieder dieser Organisation verhaftet worden. Einer der Verhafteten habe auch seinen Namen erwähnt.Am 04.07.2018 stellt der Beschwerdeführer einen (zweiten), den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag von der römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass sein Name als Organisator einer homosexuellen Organisation in seinem Dorf genannt worden sei. Er habe bisher diesen Grund nicht genannt, weil dies nicht der Grund gewesen sei, warum er Ghana verlassen habe. Im Oktober 2017 habe ihm ein Freund am Telefon mitgeteilt, dass er vom Dorf und von der Polizei gesucht werde. Ein deutscher Missionar, dessen Namen er in der Folge nannte, sei verdächtigt worden, einen 13 jährigen muslimischen Buben vergewaltigt zu haben. Das Opfer habe angegeben, dass er von einer homosexuellen Organisation zum Missionar gebracht worden zu sein und seien in der Folge Mitglieder dieser Organisation verhaftet worden. Einer der Verhafteten habe auch seinen Namen erwähnt.

Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht an Rechtsanwalt XXXX sowie ein Schreiben der Organisation XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht an Rechtsanwalt römisch 40 sowie ein Schreiben der Organisation römisch 40 vor.

Nachdem eine für 17.07.2018 anberaumte Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen Übelkeit des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste, wurde diese am 29.08.2018 durchgeführt. Er sei gesund und seien die Angaben zu seinem ersten Asylantrag vollständig, richtig und wahrheitsgetreu. Dokumente habe er keine und könne auch keine besorgen. Er verkaufe Zeitungen und lebe im XXXX und habe einen A1 Deutschkurs gemacht. Er sei Mitglied des VereinsXXXX. Seit ungefähr 2015 habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. In Ghana habe er nur einen Freund. Er habe auf der Flucht in Griechenland alle Adressen verloren und in Österreich habe er auch keine Verwandten. Er lebe auch mit niemanden in einer Lebensgemeinschaft. Er sei seit 19.07.2015 in Österreich durchgehend aufhältig. Ghana habe er 2014 verlassen. Im letzten Asylverfahren habe er angegeben, dass seine Familie gewollt habe, dass er Voodoo Priester werde, er dies aber nicht gewollt habe. Seine Frau sei schwanger geworden und seine Familie habe sie umgebracht. In der Zwischenzeit sei ein Problem in Ghana aufgetaucht, ein Freund habe ihn angerufen und gesagt, dass die Polizei nach ihm suche, weil er Organisator einer homosexuellen Vereinigung sei. Ein deutscher Missionar habe einen 13 jährigen muslimischen Jugendlichen vergewaltigt. Das Opfer habe angegeben, dass ein Mann ihm zu diesem Missionar gebracht habe. Dieser Mann sei von der Polizei verhört worden und habe seinen Namen genannt. Er sei seit 2011 Mitglied dieser homosexuellen Organisation, diese sei geheim, sie habe keinen Namen. Gefragt, warum er das bisher nicht angegeben habe, gab er an, dass er davon ausgegangen sei, dass dies Privatsache sei. Nach langen Überlegen gab er an, dass diese Organisation sieben oder acht Mitglieder habe. Es sei keine richtige Organisation, vielmehr ein Zusammentreffen von Homosexuellen. Der Missionar habe Homosexuelle untereinander vorgestellt. Er sei seit 2011 homosexuell. Über Vorhalt, dass er traditionell mit einer Frau verheiratet gewesen sei, gab er an, dass er bisexuell sei und nicht verheiratet gewesen sei. Dieser Vorfall habe sich am 15.10.2017 ereignet. Sein Freund habe ihm noch im Oktober 2017 davon erzählt. Die Polizei habe alle Mitglieder dieser Organisation wissen wollen. Der Missionar sei davongelaufen, wo sein Freund sei, wisse er auch nicht. Er sei in Ghana aufgrund der "homosexuellen Sache" gefährdet. Die Polizei würde ihm bei einer Rückkehr verhaften, denn Homosexualität sei in Ghana verboten, auch in anderen Landesteilen von Ghana könne er nicht leben.Nachdem eine für 17.07.2018 anberaumte Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen Übelkeit des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste, wurde diese am 29.08.2018 durchgeführt. Er sei gesund und seien die Angaben zu seinem ersten Asylantrag vollständig, richtig und wahrheitsgetreu. Dokumente habe er keine und könne auch keine besorgen. Er verkaufe Zeitungen und lebe im römisch 40 und habe einen A1 Deutschkurs gemacht. Er sei Mitglied des VereinsXXXX. Seit ungefähr 2015 habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. In Ghana habe er nur einen Freund. Er habe auf der Flucht in Griechenland alle Adressen verloren und in Österreich habe er auch keine Verwandten. Er lebe auch mit niemanden in einer Lebensgemeinschaft. Er sei seit 19.07.2015 in Österreich durchgehend aufhältig. Ghana habe er 2014 verlassen. Im letzten Asylverfahren habe er angegeben, dass seine Familie gewollt habe, dass er Voodoo Priester werde, er dies aber nicht gewollt habe. Seine Frau sei schwanger geworden und seine Familie habe sie umgebracht. In der Zwischenzeit sei ein Problem in Ghana aufgetaucht, ein Freund habe ihn angerufen und gesagt, dass die Polizei nach ihm suche, weil er Organisator einer homosexuellen Vereinigung sei. Ein deutscher Missionar habe einen 13 jährigen muslimischen Jugendlichen vergewaltigt. Das Opfer habe angegeben, dass ein Mann ihm zu diesem Missionar gebracht habe. Dieser Mann sei von der Polizei verhört worden und habe seinen Namen genannt. Er sei seit 2011 Mitglied dieser homosexuellen Organisation, diese sei geheim, sie habe keinen Namen. Gefragt, warum er das bisher nicht angegeben habe, gab er an, dass er davon ausgegangen sei, dass dies Privatsache sei. Nach langen Überlegen gab er an, dass diese Organisation sieben oder acht Mitglieder habe. Es sei keine richtige Organisation, vielmehr ein Zusammentreffen von Homosexuellen. Der Missionar habe Homosexuelle untereinander vorgestellt. Er sei seit 2011 homosexuell. Über Vorhalt, dass er traditionell mit einer Frau verheiratet gewesen sei, gab er an, dass er bisexuell sei und nicht verheiratet gewesen sei. Dieser Vorfall habe sich am 15.10.2017 ereignet. Sein Freund habe ihm noch im Oktober 2017 davon erzählt. Die Polizei habe alle Mitglieder dieser Organisation wissen wollen. Der Missionar sei davongelaufen, wo sein Freund sei, wisse er auch nicht. Er sei in Ghana aufgrund der "homosexuellen Sache" gefährdet. Die Polizei würde ihm bei einer Rückkehr verhaften, denn Homosexualität sei in Ghana verboten, auch in anderen Landesteilen von Ghana könne er nicht leben.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Woche schriftlich zu den vorgehaltenen Länderinformationen Stellung zu nehmen. Sein ausgewiesener Vertreter stellte lediglich einen Antrag auf Fristerstreckung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.09.2018, XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.04.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchteil II. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig sei, unter Spruchteil III. festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchteil IV. ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.09.2018, römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.04.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig sei, unter Spruchteil römisch drei. festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchteil römisch vier. ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Ghana getroffen. Beweiswürdigend wurden die vorgebrachten Asylgründe zum ersten und zweiten Asylantrag dargestellt und ausgeführt, dass die Angaben zu seinem zweiten Asylantrag vage und keineswegs genügend substantiiert gewesen sei und dass der Antragsteller auf konkrete Fragen des Bundesamtes nur ausweichende Antworten gegeben habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller seine Homo- oder Bisexualität im ersten Verfahren verschwiegen habe, zumal Homosexualität auch vor der ersten Antragstellung in Ghana verboten gewesen sei. Die neu vorgebrachten Gründe würden daher keinen glaubhaften Kern aufweisen. Es sei daher nicht geeignet eine inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, sodass eine entschiedene Sache vorliege. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass weder hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung zu dem bereits rechtkräftig entschiedenen Asylantrag sich ergeben habe, weswegen die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass kein Familienleben in Österreich vorliege, dass der Antragsteller keinen anderen als auf das Asylrecht begründeten Aufenthaltstitel besessen habe, er sei illegal eingereist und es sei keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich unter gleichzeitigen Entfremdung vom Heimatsland zu konstatieren. Außerdem sei der Antragsteller nicht selbsterhaltungsfähig. In einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da sich im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben habe und auch keine Empfehlung zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einer Abschiebung nach Ghana entgegenstehe, sei eine solche aus zulässig zu bezeichnen. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG bestehe keine Frist zu freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt III.).In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Ghana getroffen. Beweiswürdigend wurden die vorgebrachten Asylgründe zum ersten und zweiten Asylantrag dargestellt und ausgeführt, dass die Angaben zu seinem zweiten Asylantrag vage und keineswegs genügend substantiiert gewesen sei und dass der Antragsteller auf konkrete Fragen des Bundesamtes nur ausweichende Antworten gegeben habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller seine Homo- oder Bisexualität im ersten Verfahren verschwiegen habe, zumal Homosexualität auch vor der ersten Antragstellung in Ghana verboten gewesen sei. Die neu vorgebrachten Gründe würden daher keinen glaubhaften Kern aufweisen. Es sei daher nicht geeignet eine inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, sodass eine entschiedene Sache vorliege. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass weder hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung zu dem bereits rechtkräftig entschiedenen Asylantrag sich ergeben habe, weswegen die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass kein Familienleben in Österreich vorliege, dass der Antragsteller keinen anderen als auf das Asylrecht begründeten Aufenthaltstitel besessen habe, er sei illegal eingereist und es sei keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich unter gleichzeitigen Entfremdung vom Heimatsland zu konstatieren. Außerdem sei der Antragsteller nicht selbsterhaltungsfähig. In einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da sich im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben habe und auch keine Empfehlung zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einer Abschiebung nach Ghana entgegenstehe, sei eine solche aus zulässig zu bezeichnen. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung nach Paragraph 68, AVG bestehe keine Frist zu freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).

Spruchpunkt IV. wurde insbesondere damit begründet, dass der Antragsteller seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und humanitäre Gründe, die gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes sprechen würden, nicht vorhanden wären. Der unrechtmäßige Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen würde nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen.Spruchpunkt römisch vier. wurde insbesondere damit begründet, dass der Antragsteller seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und humanitäre Gründe, die gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes sprechen würden, nicht vorhanden wären. Der unrechtmäßige Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen würde nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragstelle durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Darin wurde (gerafft) der Sachverhalt wiedergegeben und ausgeführt, dass es sich im Erstverfahren noch nicht derart öffnen habe können, um über seine Homosexualität sprechen zu können. Ein späteres "Outen" könne nicht als Beleg einer Unglaubwürdigkeit angesehen werden. Es hätte bereits aus seiner Mitgliedschaft bei der Organisation XXXX auf eine Veranlagung geschlossen werden können und hätte die Behörde auch einen informierten Vertreter dieser Organisation einvernehmen können. Weiters habe es die Behörde übersehen, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen habe und in Ghana ohne finanzielle Rücklagen und Familienstruktur auf der Straße stehen würde. Es hätte ihm daher jedenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Hinsichtlich des Sicherheitsgefühls der österreichischen Bevölkerung wurde ausgeführt, dass sich dieses nach den Erhebungen des Statistik Austria nachhaltig gebessert habe. Die Behörde habe daher auch kein Einreiseverbot erlassen dürfen und wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragstelle durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Darin wurde (gerafft) der Sachverhalt wiedergegeben und ausgeführt, dass es sich im Erstverfahren noch nicht derart öffnen habe können, um über seine Homosexualität sprechen zu können. Ein späteres "Outen" könne nicht als Beleg einer Unglaubwürdigkeit angesehen werden. Es hätte bereits aus seiner Mitgliedschaft bei der Organisation römisch 40 auf eine Veranlagung geschlossen werden können und hätte die Behörde auch einen informierten Vertreter dieser Organisation einvernehmen können. Weiters habe es die Behörde übersehen, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen habe und in Ghana ohne finanzielle Rücklagen und Familienstruktur auf der Straße stehen würde. Es hätte ihm daher jedenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Hinsichtlich des Sicherheitsgefühls der österreichischen Bevölkerung wurde ausgeführt, dass sich dieses nach den Erhebungen des Statistik Austria nachhaltig gebessert habe. Die Behörde habe daher auch kein Einreiseverbot erlassen dürfen und wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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