Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W250 2146153-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, Zl. W250 2146153-1/14E, abgeschlossenen Asylververfahrens beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, Zl. W250 2146153-1/14E, abgeschlossenen Asylververfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Antragstellter, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 05.01.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Antragsteller wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 05.01.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Antragsteller wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Antragstellers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Antragsteller u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde.
5. Mit Parteiengehör vom 27.07.2018 wurde dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben zum Länderinformationsblatt betreffend Afghanistan vom 29.06.2018 Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 03.08.2018 führte der Antragsteller aus, dass sich die Feststellungen im aktuellen Länderinformationsblatt - insbesondere betreffend die Rückkehrsituation - als einseitig, nicht ausgewogen und nicht objektiv darstellen würden. Er verwies auf weitere Länderberichte, wonach die Sicherheitslage in Afghanistan, darunter auch Kabul, sehr prekär sei. Das aktuelle Länderinformationsblatt bilde die verschlechterte Sicherheit- und Versorgungslage in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif jedoch nur unzureichend ab. Dem Antragsteller sei eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz nicht möglich und eine interne Fluchtalternative nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht zumutbar.
6. Mit Erkenntnis vom 10.08.2018, Zl. W250 2146153-1/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017 als unbegründet ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz drohe dem Antragsteller ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, es sei dem Antragsteller jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.
Dieses Erkenntnis wurde sowohl der Rechtsvertreterin des Antragstellers als auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.08.2018 zugestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 14.09.2018 stellte der Antragsteller durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses vom 10.08.2018, Zl. W250 2146153-1/14E, abgeschlossenen Asylverfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsvertretung des Antragstellers am 31.08.2018 die am 30.08.2018 erfolgte Veröffentlichung der UNHCR "Eligibility Guidelines für Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan" bekannt geworden sei und welche zum Schluss kämen, dass eine IFA Kabul derzeit generell ausgeschlossen sei. Es handle sich dabei um ein neu entstandenes Beweismittel, das eine Tatsache belege, die bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Erkenntnisses vorgelegen sei, weshalb die aktuelle Sicherheitslage nicht im Weg eines Folgeantrages geltend gemacht werden könne. Bezüglich der Hauptstadt Kabul bringe UNHCR klar und explizit zum Ausdruck, dass in Kabul generell keine interne Flucht- oder Schutzalternative zur Verfügung stehe. Die neuen UNHCR-Richtlinien stellten daher ein neues Beweismittel dar, welches jene Tatsachen in Zweifel ziehe, auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative tragend gestützt habe. Wären entsprechende Richtlinien bereits zum Zeitpunkt des ergangenen Erkenntnisses vorgelegen, so hätte das erkennende Gericht zum Schluss kommen müssen, dass dem Antragsteller mangels einer IFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen gewesen wäre, weshalb ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliege, der geeignet sei, ein im Hauptinhalt des Spruchs der Entscheidung anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen.
Gleichzeitig beantragte der Antragsteller die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung.
Dem Antrag sind die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 nicht angeschlossen, es wird im Antrag jedoch daraus zitiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I.1. bis I.7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in das rechtskräftige Erkenntnis vom 10.08.2018, Zl. W250 2146153-1/14E.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm. 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², 2017, § 32 VwGVG K29).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², 2017, Paragraph 32, VwGVG K29).
3.1. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung des Antrages
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte § 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG lautet:Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte Paragraph 32, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG lautet:
"§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien erkennen lassen, dass die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden.3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien erkennen lassen, dass die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden.
3.1.3. Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller gemäß § 32 Abs. 2 letzter Satz VwGVG glaubhaft zu machen.3.1.3. Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AVG; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller gemäß Paragraph 32, Absatz 2, letzter Satz VwGVG glaubhaft zu machen.
Da seit der Erlassung des Erkenntnisses, mit dem jenes Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, die Frist von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist, kann grundsätzlich ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werden.
Von den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 hat die Rechtsvertreterin des Antragstellers entsprechend ihren Angaben am 31.08.2018 Kenntnis erlangt. Der Wiederaufnahmeantrag vom 14.09.2018, der noch an diesem Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, ist daher rechtzeitig und zulässig. Den Antragsteller trifft kein Verschulden an der Nichtvorlage im vorangegangenen Verfahren, da die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herausgegeben wurden und der Antragsteller daher nicht früher Kenntnis davon erlangen konnte.
3.1.4. Der Wiederaufnahmeantrag wurde auf § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 Umstände zu entnehmen seien, die ein anders lautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes herbeigeführt hätten. Konkret werde in den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 festgestellt, dass die afghanische Hauptstadt Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht (mehr) in Frage komme. Die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im wiederaufzunehmenden Verfahren noch nicht bestanden, weshalb es dem Antragsteller auch nicht möglich gewesen sei, diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubringen. Die Tatsachen, auf die sich die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 stützen, wären bereits im zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegen, sodass sie nach Ansicht des Antragstellers keinen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 zu begründen vermögen.3.1.4. Der Wiederaufnahmeantrag wurde auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 Umstände zu entnehmen seien, die ein anders lautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes herbeigeführt hätten. Konkret werde in den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 festgestellt, dass die afghanische Hauptstadt Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht (mehr) in Frage komme. Die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im wiederaufzunehmenden Verfahren noch nicht bestanden, weshalb es dem Antragsteller auch nicht möglich gewesen sei, diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubringen. Die Tatsachen, auf die sich die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 stützen, wären bereits im zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegen, sodass sie nach Ansicht des Antragstellers keinen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zu begründen vermögen.
Nach ständiger - auf § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG übertragbarer - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nur auf solche Tatsachen - Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden (vgl. VwGH vom 21.09.2009, 2008/16/0148) - oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Nach ständiger - auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG übertragbarer - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen - Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden vergleiche VwGH vom 21.09.2009, 2008/16/0148) - oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahren setzt daher voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Erst nach Abschluss des Verfahrens entstandene Tatsachen oder Beweismittel stellen keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar.
Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 ua; 25.10.1994, 93/08/0123; 25.11.1994, 94/19/0145; 18.12.1996, 95/20/0672; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 17.02.2006, 2006/18/0031).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 ua; 25.10.1994, 93/08/0123; 25.11.1994, 94/19/0145; 18.12.1996, 95/20/0672; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 17.02.2006, 2006/18/0031).
Sind Beweismittel erst nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG generell nicht (vgl. VwGH 24.4.1986, 86/02/0048 zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG). Die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 stellen zwar ein Beweismittel dar; da dieses Beweismittel allerdings erst nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstanden ist, ist es grundsätzlich nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, es sei denn, es bezieht sich auf Tatsachen, die nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden sind (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, mwN).Sind Beweismittel erst nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG generell nicht vergleiche VwGH 24.4.1986, 86/02/0048 zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG). Die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 stellen zwar ein Beweismittel dar; da dieses Beweismittel allerdings erst nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstanden ist, ist es grundsätzlich nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, es sei denn, es bezieht sich auf Tatsachen, die nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden sind vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, mwN).
Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, Zl. W250 2146153-1/14E, wurden unter anderem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 zu Grunde gelegt.
Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller mit Stellungnahme vom 03.08.2018 unter Verweis auf weitere Länderberichte im Verfahren vor, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht möglich und eine interne Fluchtalternative nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht zumutbar sei. Im Verfahren war daher die auf Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan gestützte Behauptung des Antragstellers, nirgends in Afghanistan leben zu können, bereits bekannt. Auch die bis zum Entscheidungsdatum vorliegenden Tatsachen betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, die auch den vom Antragsteller zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages genannten UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 zugrundeliegen, waren im Entscheidungszeitpunkt bekannt, da sie etwa auch im laufend aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation berücksichtigt bzw ausgewertet werden. Es liegen daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen ("nova reperta") iSd § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG vor, die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 10.08.2018 bereits vorgelegen wären, die aber der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne sein Verschulden nicht vorbringen hätte können.Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller mit Stellungnahme vom 03.08.2018 unter Verweis auf weitere Länderberichte im Verfahren vor, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht möglich und eine interne Fluchtalternative nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht zumutbar sei. Im Verfahren war daher die auf Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan gestützte Behauptung des Antragstellers, nirgends in Afghanistan leben zu können, bereits bekannt. Auch die bis zum Entscheidungsdatum vorliegenden Tatsachen betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, die auch den vom Antragsteller zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages genannten UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 zugrundeliegen, waren im Entscheidungszeitpunkt bekannt, da sie etwa auch im laufend aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation berücksichtigt bzw ausgewertet werden. Es liegen daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen ("nova reperta") iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vor, die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 10.08.2018 bereits vorgelegen wären, die aber der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne sein Verschulden nicht vorbringen hätte können.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, unterscheidet § 11 AsylG 2005 nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen (vgl. etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, unterscheidet Paragraph 11, AsylG 2005 nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen vergleiche etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154).
Dass es sich sowohl bei der Frage, ob im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, als auch bei der Frage der Zumutbarkeit einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative jeweils um eine rechtliche Beurteilung handelt, welche freilich in den Feststellungen Deckung finden muss, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 21.03.2018, Ra 2017/18/0372; 02.08.2018, Ra 2017/19/0229).Dass es sich sowohl bei der Frage, ob im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK besteht, als auch bei der Frage der Zumutbarkeit einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative jeweils um eine rechtliche Beurteilung handelt, welche freilich in den Feststellungen Deckung finden muss, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 21.03.2018, Ra 2017/18/0372; 02.08.2018, Ra 2017/19/0229).
Bei der nunmehr in den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 vertretenen Ansicht, dass in der Hauptstadt Kabul generell keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, handelt es sich nicht um eine Tatsache iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, sondern um eine rechtliche Beurteilung.Bei der nunmehr in den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 vertretenen Ansicht, dass in der Hauptstadt Kabul generell keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, handelt es sich nicht um eine Tatsache iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, sondern um eine rechtliche Beurteilung.
Schon aufgrund der bisherigen Überlegungen ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen, da weder neu hervorgekommene Tatsachen geltend gemacht werden, die der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hätte vorbringen können, noch ein Beweismittel neu hervorgekommen ist.
3.1.5. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG neben den bisher genannten Erfordernissen auch die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussetzt, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159). Das Verwaltungsgericht hat im Wiederaufnahmeverfahren nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob es tatsächlich im wiederaufzunehmenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer anderslautenden Entscheidung kommen wird. Ist für das Verwaltungsgericht aber erkennbar, dass es zu keiner anderslautenden Entscheidung kommen wird (kommen kann), dann ist die Wiederaufnahme nicht zu bewilligen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte², 2017, § 32 VwGVG K 17).3.1.5. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG neben den bisher genannten Erfordernissen auch die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussetzt, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159). Das Verwaltungsgericht hat im Wiederaufnahmeverfahren nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob es tatsächlich im wiederaufzunehmenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer anderslautenden Entscheidung kommen wird. Ist für das Verwaltungsgericht aber erkennbar, dass es zu keiner anderslautenden Entscheidung kommen wird (kommen kann), dann ist die Wiederaufnahme nicht zu bewilligen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte², 2017, Paragraph 32, VwGVG K 17).
Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund - abgesehen davon, dass es neu hervorgekommen sein muss - also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund - abgesehen davon, dass es neu hervorgekommen sein muss - also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159).
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, W250 2146153-1/14E, stützt sich nicht allein auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016. Die darin getroffenen Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.
Das dem Erkenntnis W250 2146153-1/14E zugrundgelegte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 kommt hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in der Stadt Kabul nach einer qualitätsgesicherten Analyse unterschiedlichster Quellen zu folgendem Ergebnis:
"Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).
Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).
Zivilist/innen
Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zei