TE Vwgh Beschluss 1999/9/13 97/09/0252

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Veröffentlicht am 13.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §7 Abs4;
AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs7;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, in der Beschwerdesache 1. des UC in S und 2. des AB in H, beide vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 30. Juni 1997, Zl. LGSSBG/5/1311/1997 ABBNr.: 1683482, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die AB Ges.m.b.H. (als Arbeitgeber) beantragte am 28. März 1997 beim Arbeitsmarktservice Salzburg die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Erstbeschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit "Eisenverleger".

Mit einem gegenüber "AB" (dem Zweitbeschwerdeführer) erlassenen Bescheid vom 9. April 1997, Zl. 13113/1683482, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg den "Antrag vom 28. März 1997" auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer als Eisenverleger beim Arbeitgeber AB gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid vom 9. April 1997 erhoben beide Beschwerdeführer die Berufung vom 22. April 1997, die bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg am 23. April 1997 eingelangt ist. Sie stellten darin den Berufungsantrag "der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass dem Antrag der Berufungswerber vom 28. März 1997 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für CU, türkischer Staatsangehöriger, für die berufliche Tätigkeit als Eisenverleger, stattgegeben wird".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 1997 wurde "die Berufung vom 23. April 1997 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Salzburg vom 9. April 1997, GZ.: 1311, womit der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den am 1. September 1958 geborenen türkischen Staatsbürger CU abgelehnt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 4 Abs. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung abgewiesen."

In der Begründung dieser Entscheidung wird u.a. ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei zuletzt bis Jänner 1997 einer nach dem AuslBG bewilligten Beschäftigung nachgegangen; ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nicht. Der "vom Berufungswerber beantragte Ausländer" verfüge über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz; somit gehöre er nicht zum Personenkreis gemäß § 7 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Demnach unterliege aber der "oben genannte Ausländer" dem Regime der Bundeshöchstzahl bzw. sei daher der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 7 Satz 2 AuslBG nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der beiden beschwerdeführenden Parteien (UC und AB).

Unter Punkt 2.5. der Beschwerde (der die Darstellung der erhobenen Berufung betrifft) wird unter anderem behauptet,

"dadurch, dass dem Erstbeschwerdeführer die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden ist, wurde in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Erstbeschwerdeführers eingegriffen, nämlich a. in sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, weil auch ein Anspruch auf Bezug von Arbeitslosen-Versicherungsgeld ein unter dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff zu subsumierender Vermögensbestandteil ist; b. das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf gleiche Behandlung von Fremden untereinander, weil nämlich die gesetzmäßige Aberkennung von Arbeitslosengeldbezug für einen Fremden, der mehrere Jahre regular dem Arbeitsmarkt angehört, die Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosenversicherungsgeld erworben und sich nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darstellt".

Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde folgenden Beschwerdepunkt geltend:

"Durch den angefochtenen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, nämlich, dass der Antrag vom 28. März 1997 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für CU, Staatsangehörigkeit Türkei, für die berufliche Tätigkeit als Eisenverleger, nicht gemäß § 4 Abs. 7 des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, abgelehnt wird, verletzt."

Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid infolge Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 VwGG kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer vom Arbeitgeber AB Ges.m.b.H. gestellt; dieser Antrag vom 28. März 1997 wurde auch zweifelsfrei mit Stampiglie dieser Gesellschaft mbH firmenmäßig gefertigt. Dass der Zweitbeschwerdeführer AB (als Arbeitgeber) überhaupt bzw. am 28. März 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers in seinem Betrieb gestellt hätte, ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass AB und die AB Gesellschaft mbH zwei verschiedene Rechtssubjekte sind, als Arbeitgeber tatsächlich existieren und im konkreten Fall als Arbeitgeber (des Erstbeschwerdeführers) in Frage kommen konnten, ist den vorgelegten Verwaltungsakten doch insoweit u.a. zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer bei diesen Dienstgebern in der Vergangenheit beschäftigt war und derart bei beiden Dienstgebern konkrete Sozialversicherungszeiten aufzuweisen hat. Über den am 28. März 1997 vom Arbeitgeber AB Gesellschaft mbH gestellten Antrag wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten bislang jedoch keine Entscheidung getroffen.

Mit dem an den Zweitbeschwerdeführer AB ergangenen erstinstanzlichen Bescheid vom 9. April 1997 wurde ein "Antrag vom 28. März 1997" abgelehnt, der jedoch von diesem Arbeitgeber AB gar nicht gestellt worden war. Die dagegen von beiden Beschwerdeführern erhobene Berufung enthält einen Berufungsantrag, dass einem "Antrag der Berufungswerber vom 28. März 1997" stattgegeben werden möge; ein solcher vom Zweitbeschwerdeführer AB und vom Erstbeschwerdeführer CU am 28. März 1997 gestellter Antrag ist aber nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Vorbringen in der Berufung darauf, von welchem Arbeitgeber in erster Instanz der behauptete Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt worden sein soll, mit keinem Wort eingeht. Auch in der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird nicht behauptet, dass der Zweitbeschwerdeführer AB als Arbeitgeber am 28. März 1997 an die Behörde erster Instanz einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer gestellt habe.

Dem (den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmenden) Verlauf des Verwaltungsverfahrens zufolge sind die in erster und zweiter Instanz ergangenen Entscheidungen somit gegenüber einem Rechtssubjekt bzw. Arbeitgeber erlassen worden, der keinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (für den Erstbeschwerdeführer) gestellt hatte.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshhofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde u. a. nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wurde. Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung wegen Verletzung seiner Rechte kann nur einem Rechtssubjekt zukommen, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, nicht aber, ob ein anderes Rechtssubjekt durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt ist (vgl. auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

3. Auflage, Seite 412 f, wiedergegebene hg. Judikatur, sowie den hg. Beschluss vom 10. Februar 1999, Zl. 97/09/0336).

Durch den angefochtenen Bescheid, mit dem eine durch die Behörde erster Instanz ausgesprochene Ablehnung eines nicht gestellten Antrages bestätigt wird, konnten die beiden Beschwerdeführer nicht in den in ihrer Beschwerde geltend gemachten Rechten verletzt werden, hat der Zweitbeschwerdeführer (AB) doch gar nicht beantragt, dass ihm als Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer erteilt werde. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Erstbeschwerdeführers (Ausländers) hängt nach den Umständen des Beschwerdefalles (Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG) u.a. gerade von einer solchen Antragstellung ab. Hat nämlich der Zweitbeschwerdeführer nicht den Antrag gestellt, dass ihm als Arbeitgeber eine Bewilligung erteilt werde, den Erstbeschwerdeführer in seinem Betrieb zu beschäftigen, dann bestand derart für den Erstbeschwerdeführer von vornherein keine Möglichkeit, in einem von einem Arbeitgeber gar nicht anhängig gemachten Verfahren zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung im Sinn des § 21 AuslBG Parteistellung zu erlangen oder wenigstens als Beteiligter daran "teilzunehmen". Durch den angefochtenen Bescheid wird darüber, ob der AB Gesellschaft mbH als Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer erteilt wird, jedenfalls nicht abgesprochen. Es bedarf der Aufhebung des angefochtenen Bescheides aber auch deshalb nicht, um über den (nach der Aktenlage bislang offenbar unerledigt gebliebenen) Antrag des Arbeitgebers AB Gesellschaft mbH entscheiden zu können, entfalten doch die gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer (AB) - aber nicht gegenüber dem tatsächlichen Antragsteller - erlassenen Bescheide keinerlei Bindungswirkung gegenüber der AB Gesellschaft mbH. Die Rechtsstellung beider Beschwerdeführer (aber auch die des antragstellenden Arbeitgebers) würde sich durch eine Aufhebung des - mangels Antrages des Zweitbeschwerdeführers ins Leere gehenden - Bescheides somit nicht ändern. Im Übrigen vermag der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht zu verletzen, weil im Falle einer allfälligen künftigen Antwortstellung schon im Hinblick auf eine geänderte Bundeshöchstzahl geänderte Verhältnisse vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich, soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine in § 7 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz enthaltene taxative Regelung annahm, zu dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0314, und hinsichtlich der auf den Arbeitslosengeldanspruch eingeschränkten Beurteilung der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 7 Satz 2 AuslBG, zu dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0353, veranlasst.

Die Beschwerde war aus den oben dargelegten Erwägungen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. September 1999

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090252.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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