TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 G305 2003624-1

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §27
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
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  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 27 heute
  2. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.8999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. GSVG § 27 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. GSVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. GSVG § 27 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. GSVG § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  10. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. GSVG § 27 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. GSVG § 27 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 27 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. GSVG § 27 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  15. GSVG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  16. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  17. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. GSVG § 27 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  19. GSVG § 27 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  20. GSVG § 27 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  21. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2000
  23. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  28. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. GSVG § 27 gültig von 01.04.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Spruch

G305 2003624-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 16.02.2011, VSNR: XXXX, erhobenen, zum 17.03.2011 datierten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) der XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Dr. Gerhard HIEBLER, Dr. Gerd GREBENJAK und Mag. Robert LACKNER, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/I, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 16.02.2011, VSNR: römisch 40 , erhobenen, zum 17.03.2011 datierten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) der römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Dr. Gerhard HIEBLER, Dr. Gerd GREBENJAK und Mag. Robert LACKNER, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/I, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid (mit Ausnahme jenes Teiles, in dem ausgesprochen wurde, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Zeit vom 26.03.2004 bis 31.12.2005 gemäß § 40 GSVG verjährt sei) aufgehoben und wird ausgesprochen, dass XXXX, geb. am XXXX, auch im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.07.2009 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid (mit Ausnahme jenes Teiles, in dem ausgesprochen wurde, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Zeit vom 26.03.2004 bis 31.12.2005 gemäß Paragraph 40, GSVG verjährt sei) aufgehoben und wird ausgesprochen, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , auch im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.07.2009 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 16.02.2011, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Revisionswerberin) im Zeitraum vom 26.03.2004 bis 30.11.2010 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege. Auch wurde ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß §§ 25, 25 a iVm. für1. Mit Bescheid vom 16.02.2011, VSNR: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Revisionswerberin) im Zeitraum vom 26.03.2004 bis 30.11.2010 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Auch wurde ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraphen 25, 25, a in Verbindung mit für

das Jahr 2006: EUR 2.973,75 monatlich (unabgeglichen)

das Jahr 2007: EUR 3.994,11 monatlich (unabgeglichen)

das Jahr 2008: EUR 4.079,94 monatlich (unabgeglichen)

das Jahr 2009: EUR 3.877,73 monatlich (unabgeglichen)

und das Jahr 2010: EUR 573,78 monatlich (unabgeglichen)

betrage.

Auch wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, in der Pensionsversicherung Beiträge für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von EUR 453,50 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR 619,09 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von EUR 642,59 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von EUR 620,44 monatlich und für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.11.2010 in Höhe von EUR 87,39 monatlich zu entrichten und dass sie weiter verpflichtet sei, in der Krankenversicherung gemäß §§ 27 iVm. § 274 Abs. 1 GSVG Beiträge für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von EUR 189,43 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR 290,77 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von EUR 280,90 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von EUR 295,64 monatlich und für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.11.2010 in Höhe von EUR 41,14 monatlich zu entrichten.Auch wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 27, GSVG verpflichtet sei, in der Pensionsversicherung Beiträge für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von EUR 453,50 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR 619,09 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von EUR 642,59 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von EUR 620,44 monatlich und für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.11.2010 in Höhe von EUR 87,39 monatlich zu entrichten und dass sie weiter verpflichtet sei, in der Krankenversicherung gemäß Paragraphen 27, in Verbindung mit Paragraph 274, Absatz eins, GSVG Beiträge für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von EUR 189,43 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR 290,77 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von EUR 280,90 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von EUR 295,64 monatlich und für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.11.2010 in Höhe von EUR 41,14 monatlich zu entrichten.

Überdies wurde ausgesprochen, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum vom 26.03.2004 bis 31.12.2005 gemäß § 40 GSVG verjährt sei.Überdies wurde ausgesprochen, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum vom 26.03.2004 bis 31.12.2005 gemäß Paragraph 40, GSVG verjährt sei.

2. Gegen den der Beschwerdeführerin am 21.02.2011 persönlich zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob diese im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung am 17.03.2011 Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark.

3. Wegen des Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zum 31.12.2013 legte der Landeshauptmann von Steiermark den nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

4. Mit hg. Erkenntnis vom 12.02.2015 wurde über den gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen (mit Ablauf des 31.12.2013 als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch dahingehend abgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 26.03.2014 bis 31.07.2009 - nicht jedoch im Zeitraum 01.08.2009 bis 30.11.2010 - der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, und dass die Beitragspflicht auf den Zeitraum 26.03.2004 bis 31.07.2009 eingeschränkt und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde.4. Mit hg. Erkenntnis vom 12.02.2015 wurde über den gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen (mit Ablauf des 31.12.2013 als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch dahingehend abgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 26.03.2014 bis 31.07.2009 - nicht jedoch im Zeitraum 01.08.2009 bis 30.11.2010 - der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege, und dass die Beitragspflicht auf den Zeitraum 26.03.2004 bis 31.07.2009 eingeschränkt und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde.

5. Gegen das hg. Erkenntnis - soweit damit eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die Beitragspflicht für den Zeitraum 26.03.2004 bis 31.07.2009 ausgesprochen wurden - wendete sich die außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof.5. Gegen das hg. Erkenntnis - soweit damit eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und die Beitragspflicht für den Zeitraum 26.03.2004 bis 31.07.2009 ausgesprochen wurden - wendete sich die außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof.

6. In Stattgebung der außerordentlichen Revision sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2018, Zl. Ra 2015/08/0032-7, aus, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit aufgehoben werde, als mit diesem die Beitragspflicht für den Zeitraum 26.03.2004 bis 31.12.2005 ausgesprochen wurde. Im Übrigen werde das angefochtene Erkenntnis - mit Ausnahme des unbekämpft gebliebenen Ausspruchs (dass die Revisionswerberin im Zeitraum vom 01.08.2009 bis 30.11.2010 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliege) - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Kriterien für die Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben würden, dass es sich 1.) um selbständig erwerbstätige Personen handle, die 2.) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit 3.) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EstG 1988 (über der maßgeblichen Versicherungsgrenze) bezögen, ohne dass auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung bestehe. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin kein Unternehmerrisiko (durch Übernahme einer unbeschränkten Nachschusspflicht bzw. Verlusthaftung im Innenverhältnis über die Haftungseinlage hinaus) getragen habe. Auch habe sie keine unternehmerischen Aufgaben (insbesondere Geschäftsführungsaufgaben) übernommen, die geeignet gewesen seien, eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu begründen. Die in Punkt 4.) des Gesellschaftsvertrages angeführten "außerordentlichen Geschäfte", die zwar der Geschäftsführung durch den Ehegatten der Revisionswerberin als Komplementär unterlegen seien, jedoch zusätzlich eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses und damit einer Mitwirkung auch der Revisionswerberin als Kommanditistin bedurft hätten, seien solche gewesen, die auch der hier im Blick stehende Betrieb eines Kleinunternehmens (mit Gegenstand Dienst- und Serviceleistungen in der Energietechnik) gewöhnlich mit sich bringen würde und nach der Aktenlage tatsächlich mit sich gebracht hätte.Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Kriterien für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG damit umschrieben würden, dass es sich 1.) um selbständig erwerbstätige Personen handle, die 2.) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit 3.) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EstG 1988 (über der maßgeblichen Versicherungsgrenze) bezögen, ohne dass auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung bestehe. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin kein Unternehmerrisiko (durch Übernahme einer unbeschränkten Nachschusspflicht bzw. Verlusthaftung im Innenverhältnis über die Haftungseinlage hinaus) getragen habe. Auch habe sie keine unternehmerischen Aufgaben (insbesondere Geschäftsführungsaufgaben) übernommen, die geeignet gewesen seien, eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu begründen. Die in Punkt 4.) des Gesellschaftsvertrages angeführten "außerordentlichen Geschäfte", die zwar der Geschäftsführung durch den Ehegatten der Revisionswerberin als Komplementär unterlegen seien, jedoch zusätzlich eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses und damit einer Mitwirkung auch der Revisionswerberin als Kommanditistin bedurft hätten, seien solche gewesen, die auch der hier im Blick stehende Betrieb eines Kleinunternehmens (mit Gegenstand Dienst- und Serviceleistungen in der Energietechnik) gewöhnlich mit sich bringen würde und nach der Aktenlage tatsächlich mit sich gebracht hätte.

Für die Beurteilung, ob ein Kommanditist im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG "selbständig erwerbstätig" ist, komme es darauf an, ob ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition - im Sinn eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung - eingeräumt werde, die jener eines Komplementärs gleichkomme. Der Kommanditist sei als selbständig erwerbstätig anzusehen, wenn ihm auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus zukämen und er damit einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen könnte. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages (nach denen Gesellschafterbeschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst wurden) habe die Revisionswerberin den Geschäften im Rahmen der Gesellschafterbeschlüsse nicht wirksam widersprechen können. Da ihrem Ehegatten die Geschäftsführung oblag, sei ihr nicht einmal eine Entscheidungsinitiative zugekommen. Folglich sei ihr kein unternehmerisches Mitspracherecht zugekommen, das als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu betrachten gewesen wäre.Für die Beurteilung, ob ein Kommanditist im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG "selbständig erwerbstätig" ist, komme es darauf an, ob ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition - im Sinn eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung - eingeräumt werde, die jener eines Komplementärs gleichkomme. Der Kommanditist sei als selbständig erwerbstätig anzusehen, wenn ihm auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus zukämen und er damit einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen könnte. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages (nach denen Gesellschafterbeschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst wurden) habe die Revisionswerberin den Geschäften im Rahmen der Gesellschafterbeschlüsse nicht wirksam widersprechen können. Da ihrem Ehegatten die Geschäftsführung oblag, sei ihr nicht einmal eine Entscheidungsinitiative zugekommen. Folglich sei ihr kein unternehmerisches Mitspracherecht zugekommen, das als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu betrachten gewesen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Die amXXXX geborene XXXX ist österreichische Staatsangehörige und heiratete sie im Jahr 1990 XXXX, geboren am XXXX (in der Folge: Ehegatte bzw. Komplementär).1.1 Die amXXXX geborene römisch 40 ist österreichische Staatsangehörige und heiratete sie im Jahr 1990 römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge: Ehegatte bzw. Komplementär).

Mit mündlichem Gesellschaftsvertrag vom 25.03.2004 gründeten die Genannten die zur FN XXXX im Firmenbuch protokollierte Firma XXXX KEG (im Folgenden kurz: KEG). Während der Ehegatte in dieser Kommanditerwerbsgesellschaft die gesellschaftsrechtliche Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einnahm, leistete die Beschwerdeführerin eine Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000,-- und bekleidete gesellschaftsrechtlich die Stellung einer Kommanditistin.Mit mündlichem Gesellschaftsvertrag vom 25.03.2004 gründeten die Genannten die zur FN römisch 40 im Firmenbuch protokollierte Firma römisch 40 KEG (im Folgenden kurz: KEG). Während der Ehegatte in dieser Kommanditerwerbsgesellschaft die gesellschaftsrechtliche Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einnahm, leistete die Beschwerdeführerin eine Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000,-- und bekleidete gesellschaftsrechtlich die Stellung einer Kommanditistin.

Abgesehen von der Beschwerdeführerin und ihrem in der KEG als Komplementär tätig gewesenen Ehegatten umfasste das personelle Substrat der Kommanditerwerbsgesellschaft keine weiteren Gesellschafter.

Am 26.08.2006 errichteten beide Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag, dessen Zweck darin bestand, am 25.03.2004 mündlich getroffene Vereinbarungen zu dokumentieren.

Beide Gesellschafter waren nach Maßgabe ihrer Anteile an den Kapitalkonten (51 % für den Ehegatten und 49 % für die Beschwerdeführerin) an Gewinn und Verlust, sowie am Vermögen der KEG beteiligt (Punkt 5. Einlagen/Beteiligungen/Konten des Gesellschaftsvertrages vom 25.08.2006).

Die Haftung der Beschwerdeführerin war nach Maßgabe ihres Anteils an den Kapitalkonten (49 %) begrenzt und nicht mit der Kommanditeinlage von EUR 1.000,--.

Die Geschäftsführung und Vertretung der KEG nach außen kamen nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages dem Komplementär zu. Darüber hinaus bestimmte der Gesellschaftsvertrag vom 25.08.2006, dass die Geschäftsführung auch alle außerordentlichen Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen, umfassen sollte. Diesbezüglich bestimmte der Gesellschaftsvertrag jedoch, dass diese Geschäfte eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen.

Im vierten Absatz des Punktes 4. Geschäftsführung/Vertretung des vorzitierten Gesellschaftsvertrages vom 26.08.2006 heißt es wörtlich:

"[...]

Außerordentliche Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen, bedürfen eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses. Dies trifft jedenfalls für folgende Geschäfte zu:

a) Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Verfügung über unbewegliche Sachen und Superädifikate sowie Rechte an solchen Sachen und die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen

b) Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Verfügung über andere Unternehmungen und die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen

c) Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Verfügung über andere Unternehmungen und die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen

d) Errichtung und Auflassung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

e) Abschluss, Änderung und Auflösung von Bestandverträgen, Leasingverträgen und sonstigen Dauerschuldverträgen

f) Veräußerung, Verpfändung und sonstige Verfügung über gewerbliche Schutzrechte

g) Vornahme von Investitionen in das Anlagevermögen über 7.000,00 EUR pro Wirtschaftsjahr

h) Aufnahme und Gewährung von Krediten und Darlehen, Übernahme von Haftungen sowie Begebung von Wechseln in Höhe von über 7.000,00 EUR pro Wirtschaftsjahr

i) Bestellung und Abberufung von Prokuristen

j) Erteilung von General- und Handlungsvollmachten

k) Abschluss, Änderung und Auflösung von Verträgen mit Geschäftsführern, Prokuristen und leitenden Angestellten

l) Zusage und Gewährung von besonderen sozialen Leistungen, insbesondere Ruhe- und Versorgungsleistungen

m) Abschluss von Geschäften zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft

n) Aufnahme, Entlassung und Kündigung von Dienstnehmern

o) Abschluss arbeitsrechtlicher Vereinbarungen, die von Gesetz und Kollektivvertrag zugunsten des Dienstnehmers abweichen, insbesondere Verlängerung von Kündigungsfristen, Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen

p) Bestellung des Wirtschaftstreuhänders beziehungsweise des Buch- und Wirtschaftsprüfers

q) jede sonstige über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehende Maßnahme.

[...]"

Punkt 7. Gesellschafterbeschlüsse des oben näher bezeichneten Gesellschaftsvertrages hatte folgenden Wortlaut:

"7. Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angelegenheiten der Gesellschaft gefaßt werden. Die Bestimmungen der §§ 34 ff GmbHG sind sinngemäß anzuwenden. Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem Verhältnis der fixen Kapitalkonten. Soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht zwingend anderes bestimmen, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angelegenheiten der Gesellschaft gefaßt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 34, ff GmbHG sind sinngemäß anzuwenden. Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem Verhältnis der fixen Kapitalkonten. Soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht zwingend anderes bestimmen, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Aufnahme neuer und das Ausscheiden bisheriger Gesellschafter sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter."

1.2 Am 21.07.2009 wurde das Vermögen der KEG auf Grund des Gesellschaftsvertrages und zugleich Einbringungsvertrages vom 13.07.2009 gemäß § 142 UGB in die neu gegründete Firma XXXX GMBH, FN XXXX (im Folgenden kurz: GmbH) eingebracht. Daraufhin kam es zur Löschung der KEG.1.2 Am 21.07.2009 wurde das Vermögen der KEG auf Grund des Gesellschaftsvertrages und zugleich Einbringungsvertrages vom 13.07.2009 gemäß Paragraph 142, UGB in die neu gegründete Firma römisch 40 GMBH, FN römisch 40 (im Folgenden kurz: GmbH) eingebracht. Daraufhin kam es zur Löschung der KEG.

Laut Gesellschaftsvertrag belief sich die Stammeinlage der GmbH auf EUR 35.000,-- Davon übernahm der Komplementär der KEG einen Anteil von 51%, sohin EUR 17.850,--. Vom Stammkapital der GmbH übernahm die Beschwerdeführerin einen Anteil von 49 %, sohin EUR 17.150,-- (Siehe Punkt Viertens Stammkapital des Gesellschaftsvertrages).

Zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH wurde mit Wirksamkeit 21.07.2009 der vormalige Komplementär der KEG bestellt.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit 21.07.2009 zur Prokuristin der GmbH bestellt.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bekleidete sie zunächst die gesellschaftsrechtliche Stellung einer Kommanditistin der KEG und ab dem 21.07.2009 die einer Gesellschafterin der GmbH im Ausmaß von 49 % und weiters die Funktion einer Prokuristin.

Zur VERTRETUNGSBEFUGNIS der Beschwerdeführerin in der GmbH heißt es im Firmenbuchauszug der GmbH wörtlich:

"Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Generalversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einzelnen von ihnen selbständige Vertretungsbefugnis erteilen."

1.3 Beginnend mit 07.04.2004 nahm die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Büroangestellte der KEG auf, die sie über den 30.11.2010 hinaus auch in der GmbH ausübte.

Über diese Tätigkeit errichtete die KEG mit ihr eine zum 07.04.2004 datierte Vereinbarung, in der es unter anderen heißt, dass auf das mit der Beschwerdeführerin bestehende Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Angestellte des Eisen- und Metallgewerbes und die "bestehenden" Betriebsanwendungen Anwendung finde.

Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen in der Erledigung der anfallenden Büroarbeiten, so insbesondere in der Erstellung von Angeboten und Rechnungen, in der Abwicklung von Bankgeschäften, in der Entgegennahme von Kundengesprächen, in der Führung von Gesprächen mit Lieferanten und in der Abwicklung des Bestellwesens für die Gesellschaft. Ferner unterzeichnete sie eigenständig Offerte, Rechnungen und sonstige Unterlagen.

Für Ihre Tätigkeit war ihr ein eigenes Büro am Unternehmensstandort in XXXX zugewiesen. Eine Arbeit von zu Hause aus war ihr jedoch untersagt. Während sie bei der KEG eine Wochenarbeitsleistung von 10 Stunden (das entspricht einer Tagesarbeitsleistung von jeweils zwei Stunden von Montag bis Freitag) zu erbr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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