TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W159 2143455-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W159 2143455-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

3. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von XXXX, geboren: XXXX, StA. von Gambia, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß §§ 54, 55 und 58 Asylgesetz 2005 idgF erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte am 13.05.2015 nach Österreich, stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 15.05.2015 einer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX unterzogen. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass am 29.12.2014 ein Putschversuch sich in Gambia ereignet habe und der Präsident von Gambia seinen Bruder beschuldigt habe, damit etwas zu tun gehabt zu haben. Aus diesem Grunde habe er ihn verhaften und töten lassen. Drei Tage nach dem Putschversuch seien auch Soldaten zu ihm gekommen und hätten ihn festgenommen. Fünf Tage später sei er wieder frei gelassen worden. Daraufhin habe er sich entschlossen, zu fliehen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 23.11.2016 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass er derzeit von der Grundversorgung lebe. Er habe eine österreichische Freundin und lebe mit dieser in einer privaten Unterkunft inXXXX. Er habe bereits ein A1-Diplom erworben und mache gerade einen A2-Kurs. Er lerne auch gemeinsam mit seiner Freundin Deutsch (und antwortete auch schon teilweise auf Deutsch). Er sei auf der Flucht an TBC erkrankt. Diese Krankheit sei aber in der Zwischenzeit ausgeheilt. Er sei am XXXX geboren. Er habe nie einen Pass besessen, aber einen Ausweis und eine Geburtsurkunde. Diese seien jedoch in Gambia. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, sei von seiner Volksgruppe her Mandingo und Moslem. Zuletzt habe er in XXXX gelebt und zwar bei seinem Bruder. Seine Mutter und sein Vater würden in XXXX leben. Wann er genau bei seinem Bruder gelebt habe, wisse er nicht. Er habe schon lange bei ihm gelebt. Sein Bruder habe ein kleines Taxiunternehmen besessen, er sei dort als Lehrling beschäftigt gewesen, habe Geld eingesammelt und es den Fahrern gegeben. Er habe auch Trinkgeld erhalten, aber sonst keinen Lohn. In seinem Heimatdorf habe sein Vater ein Grundstück und ein Haus besessen, bei seinem Bruder habe er in Miete gelebt.

Zu den Gründen der Ausreise gefragt, führte er aus, dass es am 29.12.2014 in Gambia einen Putsch gegeben habe. Sein Bruder sei Mitglied der Leibgarde des Präsidenten gewesen und sei beschuldigt worden, an diesem Putsch beteiligt gewesen zu sein. Nachdem sie einige Zeit nichts von ihm gehört hätten, sei er zu einem Militärcamp gegangen, weil er gewusst habe, dass er dort gearbeitet habe. Er sei aber verhaftet worden, nachdem er sich nach seinem Bruder erkundigt habe. Er sei drei Tage dort gewesen und dann hätten sie ihn frei gelassen. In der Folge sei er nach Senegal gefahren und dann über Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen und Italien nach Österreich gekommen. Mit seinen Eltern stehe er nicht in Kontakt, weil es zu Hause gefährlich sei. Er sehe jeden Tag, was in Gambia passiere. Ungefähr 2008 sei er zu seinem Bruder nach XXXX gezogen, um dort arbeiten zu können.

Seine Freundin kenne er seit Februar 2016. Wann genau sein Bruder mit dem Taxiunternehmen begonnen habe, wisse er nicht. 2013/2014 habe er angefangen, bei ihm zu arbeiten. Er habe ungefähr seit 2010 dieses Taxiunternehmen.

Wie lange sein Bruder bei der Leibgarde des Präsidenten sei, wisse er nicht. Sein Bruder sei erheblich älter als er. 2008 sei er jedenfalls schon bei der Leibgarde gewesen.

Zwei Tage nach dem Putsch hätten sie seinen Bruder nicht mehr gesehen. Sie seien zu Hause gewesen und hätten auf ihn gewartet. Dann hätten sie sich entschlossen nachzufragen, ob das mit der Verhaftung stimme. Er sei insgesamt mit Nachbarn und Freunden zu den XXXX gegangen. Sie seien zu fünft gewesen. Sie hätten dort nach seinem Bruder XXXX gefragt. Sie seien dann gleich gefragt worden, ob sie zum Militär gehören und warum sie das wissen wollten. Darauf hätten sie ihnen gesagt, dass sie das nichts angehe und seien sie verhaftet worden. Sie seien alle fünf drei Tage lang angehalten worden. Sie seien dort alle fünf in einer Zelle angehalten worden. Sie hätten sie auch nicht befragt, nur einfach nach drei Tagen wieder ausgelassen. Er habe zu den Nachbarn und Freunden nach seiner Freilassung keinen Kontakt mehr gehabt. Er sei einfach nach Hause gefahren. Er habe wohl am 09.01.2015 mit seinen Eltern gesprochen, aber er sei nicht mit seinen Eltern gefahren, sondern am 10.01.2015 ausgereist. Er habe Angst gehabt, zu seinen Eltern zu reisen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er umgebracht würde, denn in Gambia gäbe es keine Rechte. Er habe nichts gemacht und sei trotzdem verhaftet worden. Gefragt zu einer vorgelegten Bestätigung, dass er schon am 14.12.2014 gesucht worden sei, obwohl der Putsch erst am 29.12.2014 gewesen sei, gab er an, dass möglicherweise die Polizei das Datum verwechselt habe. Diese Bestätigung habe er von einem benachbarten Polizisten in der Heimat erhalten, der ihm diese über einen Mittelsmann, der in Graz wohne, zukommen habe lassen. Diesen Mittelsmann habe er über Facebook kennengelernt. Er habe seinen Bruder wohl schon in Uniform gesehen, aber den Dienstgrad wisse er nicht. Dieser habe von seiner beruflichen Tätigkeit nie etwas seiner Familie erzählt. Dieser benachbarte Polizist habe von sich aus gesagt, dass es in Gambia viele Probleme gebe und er ihm dieses Papier schicken werde, damit er in Europa bleiben könne. Von seinem Bruder habe er nichts mehr gehört. Ein weiteres Vorbringen habe er auch nicht mehr.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 01.12.2016, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde zunächst festgehalten, dass dem Antragsteller hinsichtlich seiner gambischen Herkunft Glauben geschenkt werde, ebenso zu seinem Familienstand (ledig), zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Religion. Die Fluchtgründe wären jedoch zum Teil widersprüchlich und nicht plausibel. Auch das von ihm selbst vorgelegte Schreiben der gambischen Polizei stimme nicht mit seinem Vorbringen überein und habe es auch Widersprüche zur polizeilichen Erstbefragung gegeben. Eine Asylgewährung wurde mangels glaubhafter Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr abgewiesen. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es keinen Grund gebe, davon auszugehen, dass jeder gambische Staatsbürger im Falle seiner Rückkehr in einer Gefährdung des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und es auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage gebe. Der Beschwerdeführer habe wohl an Tuberkulose gelitten, die Behandlung sei aber erfolgreich abgeschlossen. Der Antragsteller habe sein gesamtes bisheriges Leben in Gambia verbracht und habe auch dort Familienangehörige, die ihm bei dem Wiederaufbau einer Existenz behilflich sein könnten. Eine reale Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Artikel 3 EMRK sei jedenfalls nicht zu erkennen.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bisher lediglich auf Grund des nunmehr abgewiesenen Asylantrages in Österreich legal aufhältig gewesen sei. Es bestünden keine gewichtigen Argumente für einen Verbleib im Bundesgebiet. Er lebe wohl seit Juli 2016 im gemeinsamen Haushalt einer österreichischen Staatsbürgerin, habe diese Beziehung aber in einem Zeitpunkt begonnen, als ihm die Unsicherheit des Aufenthalts in Österreich bewusst sein habe müssen und sei es auch möglich, diese Beziehung in Gambia fortzuführen. Es wurde daher eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG bestehe und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei die Abschiebung nach Gambia zulässig. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang und die Fluchtgründe gerafft wiedergegeben. Das Vorbringen sei auf Grund des unberechenbaren Herrschers begründet und habe der Antragsteller auch ausgiebig seine Asylgründe dargestellt. Außerdem lebe er mit seiner österreichischen Freundin in einer Lebensgemeinschaft und habe schon ein A1-Zertifikat erworben.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.06.2018 an. Während sich die belangte Behörde für das Nichterscheinen entschuldigen ließ, erschien der Beschwerdeführer in Begleitung der XXXX, welche mündlich vor dem Vorsitzenden Richter mit der Vertretung betraut wurde. Die Beschwerdeführervertreterin beantragte die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX, als Zeugin zum bereits bestehenden Privat- und Familienleben. Der Beschwerdeführer selbst führte auf Deutsch aus, dass er gerne einen A2-Kurs besucht hätte, aber dieser in XXXX, wo er wohne, bereits einmal abgesagt worden sei.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, er wollte nur korrigieren, dass es bei der Befragung insofern ein Missverständnis gegeben habe, dass er bei dem Taxiunternehmen seines Bruders Kassier war, es sei Lehrling protokolliert worden. Er sei gambischer Staatsangehöriger, habe aber keinen Personalausweis oder Pass. Er habe diese Dokumente aber in Gambia gehabt. Er gehöre der Volksgruppe Mandingo an und sei sunnitischer Moslem und am XXXX in XXXX in Gambia geboren. Er beschrieb die Lage dieses Ortes und gab an, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 67) angegeben habe, ab etwa 2008 zu seinem Bruder nach XXXX gezogen wäre, gab er an, dass er 2008 seinen Bruder in XXXX nur besucht habe und dass er einen anderen Ort, nämlich XXXX erwähnt habe. Dort sei er 2013/14 gewesen.

Von 2004 bis 2007 habe er die Grundschule besucht. Eine weitere Ausbildung habe er nicht. Sie wären Bauern und hätten Ackerland gehabt und zwar hätten sie Erdnüsse, Mais, Bohnen und Hirse angebaut. Seine Eltern würden nach wie vor leben. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 9) wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben habe, dass er Landwirt gewesen sei, beim BFA (AS 66) jedoch, dass er Kassier im Taxiunternehmen seines Bruders gewesen sei, gab er an, dass beides stimme. Wirtschaftliche Probleme habe er in Gambia an sich nicht gehabt. Er habe einen älteren Bruder. Dieser heiße XXXX. Das genaue Alter seines Bruders könne er nicht angeben. Er könne aber die Namen seiner Eltern angeben. Diese seien 68 und 58 Jahre alt. Sein Bruder sei Soldat gewesen, er sei Sicherheitsbeamter beim Präsidenten gewesen. Eine weitere Berufstätigkeit habe er nicht ausgeübt. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 66) gesagt habe, dass er noch ein Taxiunternehmen gehabt habe, gab er an, dass sein Bruder wohl Besitzer des Taxiunternehmens gewesen sei, aber nicht selbst gefahren sei. Befragt wie viele Autos er 2014 vor seiner Ausreise gehabt habe, gab er an, dass er nur ein Auto, einen Kombi gehabt habe. Befragt nach der näheren Marke und Type gab er an, dass es ein XXXX mit 14 Sitzen gewesen sei. Er habe in diesem Unternehmen als Kassierer gearbeitet. Gefragt, wie er in XXXXleben habe können und sein Bruder in XXXX gab er an, sie wären hin- und hergependelt. Sein Bruder habe zur persönlichen Leibgarde des Präsidenten Jammeh gehört, was er dort genau für Tätigkeiten ausgeübt habe, wisse er nicht. Er habe eine spezielle Uniform gehabt, welchen Rang er gehabt habe, wisse er aber nicht. Er habe eine Art Tarnuniform gehabt. Er habe ein Rangabzeichen an der Brust gehabt, von den Farben wisse er nicht mehr. Wie lange sein Bruder bei der Präsidentengarde gearbeitet habe, wisse er auch nicht. Er habe dort schon lange gearbeitet. Vor dem Putschversuch Ende 2014 habe er keine Probleme mit dem Präsidenten gehabt. Sein Bruder sei an dem Putschversuch vom 30.12.2014 nicht beteiligt gewesen, aber der Präsident habe ihn bezichtigt, daran beteiligt gewesen zu sein. Über Vorhalt, dass der Putschversuch am 30.12.2014 von Auslands-Gambiern ausgegangen sei und nicht von der Präsidentengarde, welche den Angriff abgewehrt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man auch Leibwächter des Präsidenten bezichtigt habe, mitgeholfen zu haben. Gefragt, ob sein Bruder nach dem Putschversuch getötet worden sei, gab er an, dass er während der Befragung die Nachricht erhalten habe, dass sein Bruder getötet worden sei. Im Nachhinein habe er aber erfahren, dass sein Bruder noch lebe, aber verhaftet wurde. Durch die Zeitung "Freedom Newspaper" habe er erfahren, dass sein Bruder noch lebe. Als der Putschversuch stattgefunden habe und er gewusst habe, dass sein Bruder beim Präsidenten arbeite und verhaftet werden könnte, sei er weggelaufen und nach Senegal gereist.

Er habe sich aber in den XXXX nach seinem Bruder erkundigt. Dies sei ein Militärstützpunkt mit Gefängnis. Gefragt, warum er sich gerade dort erkundigt habe, gab er an, dass er gewusst habe, dass in Gambia festgenommene Soldaten nach einem Putschversuch dort hingebracht worden seien. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, an welchem Tag er nachgefragt habe. Als er dort beim Tor nach seinem Bruder gefragt habe, hätte man ihnen vorgehalten, dass sie keine Soldaten seien und dass sie so etwas nicht fragen dürften. Sie hätten dann alle fünf verhaftet und habe er dort drei Tage verbracht. Sie seien gefesselt und in eine Zelle gebracht worden. Sie hätten ihnen alle Sachen weggenommen, sie geschlagen und gefoltert. Sie hätten ihnen gesagt, dass es sie nichts angehe, weil sie keine Soldaten seien. Gefragt, wie sie gefoltert worden seien, gab er an, dass sie Kniebeugen hätten machen müssen und dabei geschlagen worden seien. Am Ende habe er seine Beine nicht mehr spüren können. Beim BFA sei er nicht in diese Richtung gefragt worden. Sie hätten ihnen nur vorgehalten, dass sie keine Soldaten wären, sonst seien sie nicht befragt worden.

Es sei eine Einzelzelle gewesen, aber sie seien zu fünft drinnen gewesen, es habe keine Decken oder Matratzen gegeben, sondern nur Plastikgefäße zur Verrichtung der Notdurft. Nach drei Tagen seien sie ohne Angabe von Gründen frei gelassen worden. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung von fünf Tagen gesprochen hätte (AS 15) und beim BFA, wie in der Beschwerdeverhandlung, von drei Tagen (AS 69), gab er an, dass dies ein Missverständnis gewesen sei. Am zweiten Tag nach seiner Freilassung habe er das Land verlassen. In der Zwischenzeit habe er keine Probleme mehr gehabt. Er sei mit einem Kleinbus in den Senegal gefahren und dann nach Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen über das Mittelmeer, von dort nach Italien und anschließend nach Österreich.

In Gambia würden noch sein Vater und seine Mutter leben. Er habe mit diesen aber seit seiner Ausreise keinen Kontakt. Er habe befürchtet, dass sie Probleme bekommen würden, wenn sie mit ihm kommunizieren würden. Er habe aber noch mit einem Bekannten, der Polizist sei, Kontakt. Dieser habe ihm eine Bestätigung zukommen lassen. Er wisse aber nicht, wie diese verfasst worden sei. Vielleicht habe es einen Fehler beim Datum gegeben. Er habe aber seinen Bekannten nicht gebeten, diese Bestätigung zu schicken. Dieser habe von sich aus gesagt, dass es besser sei, wenn er wegbleibe und habe er angekündigt, ihm etwas zu schicken, damit er leichter hierbleiben könne.

Gefragt, ob er aktuelle organische oder psychische Probleme habe, gab er an, dass es ihm zurzeit gut gehe, er habe keine Krankheiten. Er mache einen Deutschkurs und zwar einen Teil von A2. Er lebe mit seiner Freundin XXXX in Lebensgemeinschaft zusammen. Sie arbeite in einem Lokal als Küchenhilfe.

Seit 01.07.2016 würden sie in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX leben. Es sei eine Zwei-Zimmer-Wohnung, die seine Freundin von ihrem Vater erhalten habe. Den Haushalt würden sie zusammen führen, aber er würde mehr machen, da seine Frau arbeite und er zu Hause sei. Sie hätten sich im Oktober 2015 in Wien in einer Disco kennengelernt. Gemeinsame Kinder hätten sie noch nicht, aber seine Freundin habe einen Sohn namens XXXX aus einer früheren Beziehung. Er sei nunmehr fünf Jahre alt. Er bringe diesen in den Kindergarten und hole ihn auch ab. Sie wollten auch einmal eigene Kinder haben. Er habe zu XXXX schon ein Vater-Kind-Verhältnis. Beim Abholen im Kindergarten würden die anderen Kinder zu XXXX sagen: "Dein Papa ist da". Er habe für ihn die Vaterrolle übernommen.

Außer Deutschkursen habe er noch keine anderen Ausbildungen in Österreich gemacht. In der Früh mache er zunächst den Kaffee für seine Freundin, dann mache er das Frühstück und bringe seinen Sohn in den Kindergarten. Zu Hause helfe er dem Hausmeister. Um 13:00 Uhr hole er XXXX vom Kindergarten ab, koche entweder afrikanisches oder österreichisches Essen. Er spiele dann mit seinem Sohn und warte, bis seine Mama zurückkomme. Sie arbeite von 08:00 bis 17:00 Uhr in Wien. Seine Freizeit verbringe er meistens mit seiner Familie. Sie würden spazieren gehen. Er habe auch eine Trommel, eine Gitarre und ein Piano. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er eine Ausbildung als Automechaniker machen. In XXXX habe er schon ehrenamtlich gearbeitet. Er helfe einem älteren Mann im Garten und helfe auch dem Hausmeister in der Wohnhausanlage. Bei Vereinen oder Institutionen sei er noch nicht. Österreichische Freunde habe er schon. Er habe auch einen guten Kontakt zu den Eltern seiner Freundin, die auch in XXXX wohnen würden.

Er könne nicht mehr zurück nach Gambia. Über Vorhalt, dass nach dem Amtsantritt des gewählten Präsidenten Barrows sich Gambia auf dem Weg zur Demokratie und Rechtsstaatlichkeit befinde und frühere Gegner des Präsidenten Jammeh nicht mehr verfolgt würden, gab er an, dass es wohl stimme, dass sich Gambia auf dem Weg zur Demokratie befinde, aber er höre auch, dass die Menschen kein Vertrauen haben, dass der jetzige Präsident das Land gut führen könne. Er habe kein weiteres Vorbringen. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auf alle Fragen zum Privat- und Familienleben und zur Integration bereits auf Deutsch beantwortet hat.

In der Folge wurde die Zeugin XXXX, geboren am XXXX, österreichische Staatsbürgerin, nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe einvernommen. Sie gab an, dass sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten im November 2015 in der Disco-Club "XXXX" und im "XXXX" kennengelernt habe. Am 01.07.2016 seien sie dann zusammengezogen. Sie sei noch nicht verheiratet gewesen, aber sie habe aus einer früheren Beziehung ihren Sohn XXXX, der am XXXXgeboren sei und ihren Familiennamen trage. Sie habe wohl noch Kontakt zum Kindesvater, aber nicht regelmäßig. Dieser zahle aber immerhin regelmäßig Unterhalt. Dieser habe jetzt auch eine Freundin, die einen Sohn habe. Von ihrer Ausbildung her sei sie gelernte Einzelhandelskauffrau. Sie arbeite aber derzeit als Abwäscherin im "XXXX" in der Nähe des XXXX und zwar arbeite sie von 09:30 Uhr bis 15:30 Uhr, fahre aber jeweils ca. eine Stunde von und nach XXXX. Sie würden von ihrem Gehalt leben. Ihr Lebensgefährte beziehe noch minimale Grundversorgung. Den Haushalt führe im Wesentlichen ihr Lebensgefährte, er wasche, koche und putze. Es wäre ihr lieber, wenn er auch arbeiten könnte. Sie müsse derzeit für alle drei das Geld verdienen. Manchmal bringe sie ihren Sohn in den Kindergarten und manchmal ihr Lebensgefährte. Dieser hole ihn jedenfalls um 13:00 Uhr ab. Er kümmere sich um das Kind, spiele mit ihm. Er sei schon wie ein Vater für ihn. Ihre Eltern würden ihren Lebensgefährten sehr mögen. Er sei sehr freundlich und hilfsbereit. Sie würden auch oft ihre Eltern, die nur zehn Minuten entfernt in einem Einfamilienhaus mit Garten leben würden, besuchen. Dort könne ihr Sohn im Garten spielen. Für die Zukunft plane sie eigene Kinder mit ihrem Lebensgefährten. Sie möchte, dass in Österreich bleiben könne und arbeiten gehe. Sie würden auch heiraten, wenn sein Aufenthaltsstatus in Österreich geklärt sei. Mit ihrem Lebensgefährten spreche sie auf Deutsch und auf Englisch. Mit ihrem Sohn spreche ihr Lebensgefährte aber nur auf Deutsch. Er habe sich schon zweimal für einen A2-Kurs anmelden wollen, die Kurse seien aber abgesagt worden. Ihr Lebensgefährte würde gerne Automechaniker lernen, aber auch jede andere Arbeit annehmen. Sie hätten gemeinsame österreichische Freunde und sei ihr Lebensgefährte ein guter Vater für ihren Sohn und habe ihren Sohn voll akzeptiert.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien unter Setzung einer Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme folgende Länderdokumente vorgehalten:

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 25.07.2017

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 08.01.2015 (zum Putschversuch vom 30.12.2014)

* Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage des deutschen auswertigen Amtes vom 26.10.2017.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde von keiner Seite Gebrauch gemacht.

Die Beschwerdeführervertreterin teilte aber zunächst mit Schreiben vom 05.07.2018 mit, dass auf Grund eines Todesfalls in der Familie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers er den ursprünglich Ende Juni avisierten Termin der Deutschprüfung nicht wahrnehmen konnte. Mit E-Mail vom 25.09.2018 wurde schließlich ein Zeugnis über die positive Prüfung im Niveau A2, einschließlich Werte- und Orientierungsprüfung, vorgelegt.

Mit Schreiben vom 10.10.2018 bestätigte der XXXX, dass der Beschwerdeführer den Sohn seiner Lebensgefährtin regelmäßig in den Kindergarten gebracht und auch abgeholt hat und ihn auch zu Kindergartenfesten begleitet hat und sich stets liebevoll und bemüht gezeigt hat. Auch seitens der Volksschule wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinen Stiefsohn täglich zur Schule bringt und wieder abholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und wurde am XXXXin XXXX geboren, er gehört der Volksgruppe Mandingo an und ist sunnitischer Moslem. Er hat in Gambia drei Jahre lang die Grundschule besucht und in der Folge in der Landwirtschaft und als Kassier für das Taxiunternehmen seines Bruders gearbeitet. Er hat Gambia nach eigenen Angaben am 10.01.2015 verlassen und gelangte am 14.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er befindet sich seither ununterbrochen in Österreich. Mit seinen in Gambia verbliebenen Eltern hat er, eigenen Angaben zufolge, keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Er lebt seit 01.07.2016 mit seiner Lebensgefährtin XXXX, einer österreichischen Staatsbürgerin, geboren am XXXX, zusammen und führt mit ihr und dem am XXXX geborenen Minderjährigen XXXX, dem Sohn seiner Lebensgefährtin, ein Familienleben. Er führt überwiegend den gemeinsamen Haushalt, hat seinen Stiefsohn regelmäßig in den Kindergarten (und nunmehr in die Volksschule) gebracht und auch abgeholt, beaufsichtigt ihn und spielt mit ihm. Seit dem Schuleintritt im September 2018 lernt er auch mit ihm, während seine Lebensgefährtin in Wien ganztags als Abwäscherin arbeitet und weitgehend für das Familieneinkommen sorgt. Der Beschwerdeführer hat für seinen Stiefsohn die Vaterrolle übernommen. Er ist voll in die Familie seiner Lebensgefährtin integriert und hat auch schon (mit seiner Lebensgefährtin gemeinsame) österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer hat ein Deutschdiplom A2 erworben und einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Er spricht auch schon gut Deutsch und möchte in Zukunft eine Ausbildung als Automechaniker machen. Die Lebensgefährten planen eine Heirat und gemeinsame Kinder. Es gibt auch schon eine Einstellungszusage des Arbeitgebers der Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zu Gambia wird folgendes festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 25.7.2017: Änderungen seit Barrows Amtsantritt

Im Dezember 2016 wurde Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017).

Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017).

Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017).

Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017).

Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017).

Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017).

Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017).

Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen.

Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past,

https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/, Zugriff 25.7.2017]

-

AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader's supporters resist transition of power in Gambia,

http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html, Zugriff 24.7.2017

-

BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes

-

BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes

-

BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376, Zugriff 17.7.2017

-

DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter, Zugriff 24.7.2017

-

TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader's assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3, Zugriff 24.7.2017

-

TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d, Zugriff 24.7.2017

Nach der Amtsübernahme durch den gewählten Präsidenten BARROW am 18.02.2018 besserte sich das Menschenrechtsklima in Gambia dramatisch. Politische Gefangene, insbesondere Gegner des früheren Präsidenten wie der Oppositionsführer Oussainou DARBOE wurden freigelassen und konnten sich wieder politisch betätigen. Es wurde eine Justizreform ins Leben gerufen. Auch eine Spezialeinheit der Polizei zur Untersuchung Verschwundener in der Yammeh-Ära wurde eingerichtet (Quelle: Human Rights Watch, Worldreport 2018, Gambia).

KI vom 18.1.2017: Jammeh geht ins Exil

Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).

Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen - mit Billigung der UNO - in Gambia ein (DS 22.1.2017; vgl. WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vgl. TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017).

Der neue Präsident Barrow wird nun ein Kabinett bilden und den Ausnahmezustand offiziell beenden. Schon am Sonntag kehrte das Leben zurück in die Straßen. Geschäfte und Restaurants sperrten wieder auf, und Menschen tanzten in den Straßen. Einige der rund 45.000 Personen, die präventiv aus dem Land geflüchtet waren, kehrten bereits nach Gambia zurück (TWP 22.1.2017).

Quellen:

-

DS - Der Standard (22.1.2017): Gambias Langzeit-Präsident gibt auf: Jammeh ins Exil geflogen,

http://derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.1.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2017): Jammeh geht nach Äquatorialguinea ins Exil,

https://www.nzz.ch/international/gambias-ex-praesident-jammeh-im-exil-in-aequatorialguinea-angekommen-ld.141177, Zugriff 23.1.2017

-

TWP - The Washington Post (22.1.2017): Gambia's ex-leader made off with millions, luxury cars,

https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambias-defeated-leader-leaves-country-ends-standoff/2017/01/21/4e46503e-e037-11e6-8902-610fe486791c_story.html?utm_term=.07012ae59564, Zugriff 23.1.2017

KI vom 18.1.2017: Ausnahmezustand und mögliche Eskalation

Am 16.1.2017 hat Präsident Jammeh den Ausnahmezustand verhängt (DS 17.1.2017; vgl. DP 18.1.2017, DW 17.1.2017). Geschäfte und Schulen blieben geschlossen (DP 18.1.2017). Der Ausnahmezustand dauert sieben Tage, wenn er einseitig vom Präsidenten verhängt wird. Falls er vom Parlament bestätigt wird, kann er bis zu 90 Tage dauern (DS 17.1.2017). Laut BBC wurde der Notstand aber für 90 Tage ausgerufen (BBC 17.1.2017).

Trotz staatlicher Einmischung hat Präsident Jammeh die Wahl im Dezember knapp verloren (DP 18.1.2017). Vorerst hatte er das Ergebnis auch anerkannt. Kurz darauf aber verlangte er eine Wahlwiederholung und reichte beim Obersten Gericht eine Klage ein (DS 17.1.2017). Dieses ist aber nicht funktionsfähig, ein Urteil nicht vor Mai zu erwarten (DW 17.1.2017). Eigentlich sollte der Wahlgewinner Barrow am 19.1.2017 vereidigt werden (DW 17.1.2017), ist aber mittlerweile in den Senegal geflohen (DP 18.1.2017). Jammeh verliert aber zunehmend an Rückhalt, acht Minister haben bereits ihren Rücktritt erklärt (DP 18.1.2017; vgl. DW 17.1.2017).

Eine Vermittlungsmission der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) unter Führung von Nigerias Präsidenten Muhammadu Buhari hat Jammeh klargemacht, dass er sein Amt aufgeben müsse (DP 18.1.2017). ECOWAS hatte Jammeh wiederholt klargemacht, dass er abtreten solle (DW 17.1.2017). Auch die Afrikanische Union hat Jammeh zum Rückzug aufgefordert und den Sieg des Oppositionskandidaten Adama Barrow anerkannt (DP 18.1.2017; vgl. BBC 17.1.2017).

Sollte sich der seit 22 Jahren regierende Jammeh weiter an die Macht klammern, hat ECOWAS den Einsatz einer militärischen Eingreiftruppe nicht ausgeschlossen (DP 18.1.2017). Die Intervention soll vom Senegal aus geführt werden (DW 17.1.2017).

Ein nigerianisches Kriegsschiff ist bereits mit Kurs Gambia ausgelaufen (DP 18.1.2017; vgl. BBC 17.1.2017). Jammeh hatte die Drohungen der ECOWAS als Kriegserklärung deklariert (DP 18.1.2017). Die kleine gambische Armee hätte einer Interventionstruppe wenig entgegenzusetzen (DP 18.1.2017; vgl. BBC 17.1.2017).

Experten sehen es nicht als unwahrscheinlich an, dass in Gambia ein Gewaltausbruch bevorsteht (DP 18.1.2017). Tausende Menschen sind präventiv in den Senegal geflüchtet (DP 18.1.2017; vgl. DG 18.1.2017, BBC 17.1.2017). Sie befürchten eine Verschärfung der Lage und haben Angst vor einem Krieg (DG 18.1.2017).

Unterdessen hat der britische Reiseveranstalter Thomas Cook damit begonnen, rund 1.000 Touristen aus Gambia zurückzuholen (DP 18.1.2017; vgl. DG 18.1.2017). Das britische Außenministerium (DG 18.1.2017) rät ebenso wie das österreichische Außenministerium vor nicht notwendigen Reisen nach Gambia ab (BMEIA 18.1.2017).

Quellen:

-

BBC (17.1.2017): The Gambia's president declares state of emergency, http://www.bbc.com/news/world-africa-38652939, Zugriff 18.1.2017

-

BMEIA (18.1.2017): Reiseinformationen Gambia, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.1.2017

-

DP - Die Presse (18.1.2017): Ein abgewählter Präsident stürzt Gambia an den Rand des Krieges, http://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5156240/Ein-abgewaehlter-Praesident-stuerzt-Gambia-an-den-Rand-des-Krieges?from=suche.intern.portal, Zugriff 18.1.2017

-

DS - Der Standard (17.1.2017): Machtkampf: Ausnahmezustand in Gambia verhängt,

http://derstandard.at/2000050909847/Machtkampf-Gambisches-Parlament-verhaengt-Notstand, Zugriff 18.1.2017

-

DW - Deutsche Welle (17.1.2017): Gambia im Ausnahmezustand, http://www.dw.com/de/gambia-im-ausnahmezustand/a-37164938, Zugriff 18.1.2017

-

TG - The Guardian (18.1.2017): Thomas Cook to fly almost 1,000 Britons out of the Gambia,

https://www.theguardian.com/business/2017/jan/18/thomas-cook-to-fly-almost-1000-brits-out-of-the-gambia, Zugriff 18.1.2017

KI vom 05.12.2016: Präsidentschaftswahl

Der gambische Präsident Yahya Jammeh, der seit 1994 an der Macht ist, hat die Präsidentschaftswahl am 2.12.2016 gegenüber Adama Barrow verloren (JA 3.12.2016).

Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vgl. DS 2.12.2016).

Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016).

Quellen:

-

DS - Der Standard (2.12.2016): Langzeitpräsident Jammeh räumt Niederlage bei Wahl in Gambia ein, http://derstandard.at/2000048674115/Gambias-Langzeitpraesident-Jammeh-raeumt-Niederlage-ein, Zugriff 5.12.2016

-

JA - Jeune Afrique (3.12.2016): Gambie : le jour où Yahya Jammeh a quitté le pouvoir,

http://www.jeuneafrique.com/379596/politique/gambie-jour-yahya-jammeh-a-quitte-pouvoir/, Zugriff 5.12.2016

-

WSJ - Wall Street Journal (2.12.2016): Longtime Gambian President Yahya Jammeh Loses Vote,

http://www.wsj.com/articles/longtime-gambian-president-yahya-jammeh-loses-vote-1480690072, Zugriff 5.12.2016

2. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016).

Der gambische Präsident Yahya Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen (CIA 29.7.2016). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was seine Wiederwahl anbelangt (ÖB 9.2015).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015).

Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook

-

Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 22.8.2016

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016

-

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016

3. Sicherheitslage

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016).

Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten