TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W159 2143455-1

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W159 2143455-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3, Absatz 1, 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

3. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von XXXX, geboren: XXXX, StA. von Gambia, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß §§ 54, 55 und 58 Asylgesetz 2005 idgF erteilt wird.3. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von römisch 40 , geboren: römisch 40 , StA. von Gambia, auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Asylgesetz 2005 idgF erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte am 13.05.2015 nach Österreich, stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 15.05.2015 einer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX unterzogen. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass am 29.12.2014 ein Putschversuch sich in Gambia ereignet habe und der Präsident von Gambia seinen Bruder beschuldigt habe, damit etwas zu tun gehabt zu haben. Aus diesem Grunde habe er ihn verhaften und töten lassen. Drei Tage nach dem Putschversuch seien auch Soldaten zu ihm gekommen und hätten ihn festgenommen. Fünf Tage später sei er wieder frei gelassen worden. Daraufhin habe er sich entschlossen, zu fliehen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte am 13.05.2015 nach Österreich, stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 15.05.2015 einer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 unterzogen. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass am 29.12.2014 ein Putschversuch sich in Gambia ereignet habe und der Präsident von Gambia seinen Bruder beschuldigt habe, damit etwas zu tun gehabt zu haben. Aus diesem Grunde habe er ihn verhaften und töten lassen. Drei Tage nach dem Putschversuch seien auch Soldaten zu ihm gekommen und hätten ihn festgenommen. Fünf Tage später sei er wieder frei gelassen worden. Daraufhin habe er sich entschlossen, zu fliehen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 23.11.2016 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass er derzeit von der Grundversorgung lebe. Er habe eine österreichische Freundin und lebe mit dieser in einer privaten Unterkunft inXXXX. Er habe bereits ein A1-Diplom erworben und mache gerade einen A2-Kurs. Er lerne auch gemeinsam mit seiner Freundin Deutsch (und antwortete auch schon teilweise auf Deutsch). Er sei auf der Flucht an TBC erkrankt. Diese Krankheit sei aber in der Zwischenzeit ausgeheilt. Er sei am XXXX geboren. Er habe nie einen Pass besessen, aber einen Ausweis und eine Geburtsurkunde. Diese seien jedoch in Gambia. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, sei von seiner Volksgruppe her Mandingo und Moslem. Zuletzt habe er in XXXX gelebt und zwar bei seinem Bruder. Seine Mutter und sein Vater würden in XXXX leben. Wann er genau bei seinem Bruder gelebt habe, wisse er nicht. Er habe schon lange bei ihm gelebt. Sein Bruder habe ein kleines Taxiunternehmen besessen, er sei dort als Lehrling beschäftigt gewesen, habe Geld eingesammelt und es den Fahrern gegeben. Er habe auch Trinkgeld erhalten, aber sonst keinen Lohn. In seinem Heimatdorf habe sein Vater ein Grundstück und ein Haus besessen, bei seinem Bruder habe er in Miete gelebt.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 23.11.2016 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass er derzeit von der Grundversorgung lebe. Er habe eine österreichische Freundin und lebe mit dieser in einer privaten Unterkunft inXXXX. Er habe bereits ein A1-Diplom erworben und mache gerade einen A2-Kurs. Er lerne auch gemeinsam mit seiner Freundin Deutsch (und antwortete auch schon teilweise auf Deutsch). Er sei auf der Flucht an TBC erkrankt. Diese Krankheit sei aber in der Zwischenzeit ausgeheilt. Er sei am römisch 40 geboren. Er habe nie einen Pass besessen, aber einen Ausweis und eine Geburtsurkunde. Diese seien jedoch in Gambia. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, sei von seiner Volksgruppe her Mandingo und Moslem. Zuletzt habe er in römisch 40 gelebt und zwar bei seinem Bruder. Seine Mutter und sein Vater würden in römisch 40 leben. Wann er genau bei seinem Bruder gelebt habe, wisse er nicht. Er habe schon lange bei ihm gelebt. Sein Bruder habe ein kleines Taxiunternehmen besessen, er sei dort als Lehrling beschäftigt gewesen, habe Geld eingesammelt und es den Fahrern gegeben. Er habe auch Trinkgeld erhalten, aber sonst keinen Lohn. In seinem Heimatdorf habe sein Vater ein Grundstück und ein Haus besessen, bei seinem Bruder habe er in Miete gelebt.

Zu den Gründen der Ausreise gefragt, führte er aus, dass es am 29.12.2014 in Gambia einen Putsch gegeben habe. Sein Bruder sei Mitglied der Leibgarde des Präsidenten gewesen und sei beschuldigt worden, an diesem Putsch beteiligt gewesen zu sein. Nachdem sie einige Zeit nichts von ihm gehört hätten, sei er zu einem Militärcamp gegangen, weil er gewusst habe, dass er dort gearbeitet habe. Er sei aber verhaftet worden, nachdem er sich nach seinem Bruder erkundigt habe. Er sei drei Tage dort gewesen und dann hätten sie ihn frei gelassen. In der Folge sei er nach Senegal gefahren und dann über Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen und Italien nach Österreich gekommen. Mit seinen Eltern stehe er nicht in Kontakt, weil es zu Hause gefährlich sei. Er sehe jeden Tag, was in Gambia passiere. Ungefähr 2008 sei er zu seinem Bruder nach XXXX gezogen, um dort arbeiten zu können.Zu den Gründen der Ausreise gefragt, führte er aus, dass es am 29.12.2014 in Gambia einen Putsch gegeben habe. Sein Bruder sei Mitglied der Leibgarde des Präsidenten gewesen und sei beschuldigt worden, an diesem Putsch beteiligt gewesen zu sein. Nachdem sie einige Zeit nichts von ihm gehört hätten, sei er zu einem Militärcamp gegangen, weil er gewusst habe, dass er dort gearbeitet habe. Er sei aber verhaftet worden, nachdem er sich nach seinem Bruder erkundigt habe. Er sei drei Tage dort gewesen und dann hätten sie ihn frei gelassen. In der Folge sei er nach Senegal gefahren und dann über Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen und Italien nach Österreich gekommen. Mit seinen Eltern stehe er nicht in Kontakt, weil es zu Hause gefährlich sei. Er sehe jeden Tag, was in Gambia passiere. Ungefähr 2008 sei er zu seinem Bruder nach römisch 40 gezogen, um dort arbeiten zu können.

Seine Freundin kenne er seit Februar 2016. Wann genau sein Bruder mit dem Taxiunternehmen begonnen habe, wisse er nicht. 2013/2014 habe er angefangen, bei ihm zu arbeiten. Er habe ungefähr seit 2010 dieses Taxiunternehmen.

Wie lange sein Bruder bei der Leibgarde des Präsidenten sei, wisse er nicht. Sein Bruder sei erheblich älter als er. 2008 sei er jedenfalls schon bei der Leibgarde gewesen.

Zwei Tage nach dem Putsch hätten sie seinen Bruder nicht mehr gesehen. Sie seien zu Hause gewesen und hätten auf ihn gewartet. Dann hätten sie sich entschlossen nachzufragen, ob das mit der Verhaftung stimme. Er sei insgesamt mit Nachbarn und Freunden zu den XXXX gegangen. Sie seien zu fünft gewesen. Sie hätten dort nach seinem Bruder XXXX gefragt. Sie seien dann gleich gefragt worden, ob sie zum Militär gehören und warum sie das wissen wollten. Darauf hätten sie ihnen gesagt, dass sie das nichts angehe und seien sie verhaftet worden. Sie seien alle fünf drei Tage lang angehalten worden. Sie seien dort alle fünf in einer Zelle angehalten worden. Sie hätten sie auch nicht befragt, nur einfach nach drei Tagen wieder ausgelassen. Er habe zu den Nachbarn und Freunden nach seiner Freilassung keinen Kontakt mehr gehabt. Er sei einfach nach Hause gefahren. Er habe wohl am 09.01.2015 mit seinen Eltern gesprochen, aber er sei nicht mit seinen Eltern gefahren, sondern am 10.01.2015 ausgereist. Er habe Angst gehabt, zu seinen Eltern zu reisen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er umgebracht würde, denn in Gambia gäbe es keine Rechte. Er habe nichts gemacht und sei trotzdem verhaftet worden. Gefragt zu einer vorgelegten Bestätigung, dass er schon am 14.12.2014 gesucht worden sei, obwohl der Putsch erst am 29.12.2014 gewesen sei, gab er an, dass möglicherweise die Polizei das Datum verwechselt habe. Diese Bestätigung habe er von einem benachbarten Polizisten in der Heimat erhalten, der ihm diese über einen Mittelsmann, der in Graz wohne, zukommen habe lassen. Diesen Mittelsmann habe er über Facebook kennengelernt. Er habe seinen Bruder wohl schon in Uniform gesehen, aber den Dienstgrad wisse er nicht. Dieser habe von seiner beruflichen Tätigkeit nie etwas seiner Familie erzählt. Dieser benachbarte Polizist habe von sich aus gesagt, dass es in Gambia viele Probleme gebe und er ihm dieses Papier schicken werde, damit er in Europa bleiben könne. Von seinem Bruder habe er nichts mehr gehört. Ein weiteres Vorbringen habe er auch nicht mehr.Zwei Tage nach dem Putsch hätten sie seinen Bruder nicht mehr gesehen. Sie seien zu Hause gewesen und hätten auf ihn gewartet. Dann hätten sie sich entschlossen nachzufragen, ob das mit der Verhaftung stimme. Er sei insgesamt mit Nachbarn und Freunden zu den römisch 40 gegangen. Sie seien zu fünft gewesen. Sie hätten dort nach seinem Bruder römisch 40 gefragt. Sie seien dann gleich gefragt worden, ob sie zum Militär gehören und warum sie das wissen wollten. Darauf hätten sie ihnen gesagt, dass sie das nichts angehe und seien sie verhaftet worden. Sie seien alle fünf drei Tage lang angehalten worden. Sie seien dort alle fünf in einer Zelle angehalten worden. Sie hätten sie auch nicht befragt, nur einfach nach drei Tagen wieder ausgelassen. Er habe zu den Nachbarn und Freunden nach seiner Freilassung keinen Kontakt mehr gehabt. Er sei einfach nach Hause gefahren. Er habe wohl am 09.01.2015 mit seinen Eltern gesprochen, aber er sei nicht mit seinen Eltern gefahren, sondern am 10.01.2015 ausgereist. Er habe Angst gehabt, zu seinen Eltern zu reisen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er umgebracht würde, denn in Gambia gäbe es keine Rechte. Er habe nichts gemacht und sei trotzdem verhaftet worden. Gefragt zu einer vorgelegten Bestätigung, dass er schon am 14.12.2014 gesucht worden sei, obwohl der Putsch erst am 29.12.2014 gewesen sei, gab er an, dass möglicherweise die Polizei das Datum verwechselt habe. Diese Bestätigung habe er von einem benachbarten Polizisten in der Heimat erhalten, der ihm diese über einen Mittelsmann, der in Graz wohne, zukommen habe lassen. Diesen Mittelsmann habe er über Facebook kennengelernt. Er habe seinen Bruder wohl schon in Uniform gesehen, aber den Dienstgrad wisse er nicht. Dieser habe von seiner beruflichen Tätigkeit nie etwas seiner Familie erzählt. Dieser benachbarte Polizist habe von sich aus gesagt, dass es in Gambia viele Probleme gebe und er ihm dieses Papier schicken werde, damit er in Europa bleiben könne. Von seinem Bruder habe er nichts mehr gehört. Ein weiteres Vorbringen habe er auch nicht mehr.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 01.12.2016, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 01.12.2016, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde zunächst festgehalten, dass dem Antragsteller hinsichtlich seiner gambischen Herkunft Glauben geschenkt werde, ebenso zu seinem Familienstand (ledig), zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Religion. Die Fluchtgründe wären jedoch zum Teil widersprüchlich und nicht plausibel. Auch das von ihm selbst vorgelegte Schreiben der gambischen Polizei stimme nicht mit seinem Vorbringen überein und habe es auch Widersprüche zur polizeilichen Erstbefragung gegeben. Eine Asylgewährung wurde mangels glaubhafter Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr abgewiesen. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es keinen Grund gebe, davon auszugehen, dass jeder gambische Staatsbürger im Falle seiner Rückkehr in einer Gefährdung des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und es auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage gebe. Der Beschwerdeführer habe wohl an Tuberkulose gelitten, die Behandlung sei aber erfolgreich abgeschlossen. Der Antragsteller habe sein gesamtes bisheriges Leben in Gambia verbracht und habe auch dort Familienangehörige, die ihm bei dem Wiederaufbau einer Existenz behilflich sein könnten. Eine reale Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Artikel 3 EMRK sei jedenfalls nicht zu erkennen.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde zunächst festgehalten, dass dem Antragsteller hinsichtlich seiner gambischen Herkunft Glauben geschenkt werde, ebenso zu seinem Familienstand (ledig), zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Religion. Die Fluchtgründe wären jedoch zum Teil widersprüchlich und nicht plausibel. Auch das von ihm selbst vorgelegte Schreiben der gambischen Polizei stimme nicht mit seinem Vorbringen überein und habe es auch Widersprüche zur polizeilichen Erstbefragung gegeben. Eine Asylgewährung wurde mangels glaubhafter Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr abgewiesen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es keinen Grund gebe, davon auszugehen, dass jeder gambische Staatsbürger im Falle seiner Rückkehr in einer Gefährdung des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und es auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage gebe. Der Beschwerdeführer habe wohl an Tuberkulose gelitten, die Behandlung sei aber erfolgreich abgeschlossen. Der Antragsteller habe sein gesamtes bisheriges Leben in Gambia verbracht und habe auch dort Familienangehörige, die ihm bei dem Wiederaufbau einer Existenz behilflich sein könnten. Eine reale Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Artikel 3 EMRK sei jedenfalls nicht zu erkennen.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bisher lediglich auf Grund des nunmehr abgewiesenen Asylantrages in Österreich legal aufhältig gewesen sei. Es bestünden keine gewichtigen Argumente für einen Verbleib im Bundesgebiet. Er lebe wohl seit Juli 2016 im gemeinsamen Haushalt einer österreichischen Staatsbürgerin, habe diese Beziehung aber in einem Zeitpunkt begonnen, als ihm die Unsicherheit des Aufenthalts in Österreich bewusst sein habe müssen und sei es auch möglich, diese Beziehung in Gambia fortzuführen. Es wurde daher eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG bestehe und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei die Abschiebung nach Gambia zulässig. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bisher lediglich auf Grund des nunmehr abgewiesenen Asylantrages in Österreich legal aufhältig gewesen sei. Es bestünden keine gewichtigen Argumente für einen Verbleib im Bundesgebiet. Er lebe wohl seit Juli 2016 im gemeinsamen Haushalt einer österreichischen Staatsbürgerin, habe diese Beziehung aber in einem Zeitpunkt begonnen, als ihm die Unsicherheit des Aufenthalts in Österreich bewusst sein habe müssen und sei es auch möglich, diese Beziehung in Gambia fortzuführen. Es wurde daher eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG bestehe und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei die Abschiebung nach Gambia zulässig. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang und die Fluchtgründe gerafft wiedergegeben. Das Vorbringen sei auf Grund des unberechenbaren Herrschers begründet und habe der Antragsteller auch ausgiebig seine Asylgründe dargestellt. Außerdem lebe er mit seiner österreichischen Freundin in einer Lebensgemeinschaft und habe schon ein A1-Zertifikat erworben.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.06.2018 an. Während sich die belangte Behörde für das Nichterscheinen entschuldigen ließ, erschien der Beschwerdeführer in Begleitung der XXXX, welche mündlich vor dem Vorsitzenden Richter mit der Vertretung betraut wurde. Die Beschwerdeführervertreterin beantragte die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX, als Zeugin zum bereits bestehenden Privat- und Familienleben. Der Beschwerdeführer selbst führte auf Deutsch aus, dass er gerne einen A2-Kurs besucht hätte, aber dieser in XXXX, wo er wohne, bereits einmal abgesagt worden sei.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.06.2018 an. Während sich die belangte Behörde für das Nichterscheinen entschuldigen ließ, erschien der Beschwerdeführer in Begleitung der römisch 40 , welche mündlich vor dem Vorsitzenden Richter mit der Vertretung betraut wurde. Die Beschwerdeführervertreterin beantragte die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , als Zeugin zum bereits bestehenden Privat- und Familienleben. Der Beschwerdeführer selbst führte auf Deutsch aus, dass er gerne einen A2-Kurs besucht hätte, aber dieser in römisch 40 , wo er wohne, bereits einmal abgesagt worden sei.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, er wollte nur korrigieren, dass es bei der Befragung insofern ein Missverständnis gegeben habe, dass er bei dem Taxiunternehmen seines Bruders Kassier war, es sei Lehrling protokolliert worden. Er sei gambischer Staatsangehöriger, habe aber keinen Personalausweis oder Pass. Er habe diese Dokumente aber in Gambia gehabt. Er gehöre der Volksgruppe Mandingo an und sei sunnitischer Moslem und am XXXX in XXXX in Gambia geboren. Er beschrieb die Lage dieses Ortes und gab an, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 67) angegeben habe, ab etwa 2008 zu seinem Bruder nach XXXX gezogen wäre, gab er an, dass er 2008 seinen Bruder in XXXX nur besucht habe und dass er einen anderen Ort, nämlich XXXX erwähnt habe. Dort sei er 2013/14 gewesen.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, er wollte nur korrigieren, dass es bei der Befragung insofern ein Missverständnis gegeben habe, dass er bei dem Taxiunternehmen seines Bruders Kassier war, es sei Lehrling protokolliert worden. Er sei gambischer Staatsangehöriger, habe aber keinen Personalausweis oder Pass. Er habe diese Dokumente aber in Gambia gehabt. Er gehöre der Volksgruppe Mandingo an und sei sunnitischer Moslem und am römisch 40 in römisch 40 in Gambia geboren. Er beschrieb die Lage dieses Ortes und gab an, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 67) angegeben habe, ab etwa 2008 zu seinem Bruder nach römisch 40 gezogen wäre, gab er an, dass er 2008 seinen Bruder in römisch 40 nur besucht habe und dass er einen anderen Ort, nämlich römisch 40 erwähnt habe. Dort sei er 2013/14 gewesen.

Von 2004 bis 2007 habe er die Grundschule besucht. Eine weitere Ausbildung habe er nicht. Sie wären Bauern und hätten Ackerland gehabt und zwar hätten sie Erdnüsse, Mais, Bohnen und Hirse angebaut. Seine Eltern würden nach wie vor leben. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 9) wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben habe, dass er Landwirt gewesen sei, beim BFA (AS 66) jedoch, dass er Kassier im Taxiunternehmen seines Bruders gewesen sei, gab er an, dass beides stimme. Wirtschaftliche Probleme habe er in Gambia an sich nicht gehabt. Er habe einen älteren Bruder. Dieser heiße XXXX. Das genaue Alter seines Bruders könne er nicht angeben. Er könne aber die Namen seiner Eltern angeben. Diese seien 68 und 58 Jahre alt. Sein Bruder sei Soldat gewesen, er sei Sicherheitsbeamter beim Präsidenten gewesen. Eine weitere Berufstätigkeit habe er nicht ausgeübt. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 66) gesagt habe, dass er noch ein Taxiunternehmen gehabt habe, gab er an, dass sein Bruder wohl Besitzer des Taxiunternehmens gewesen sei, aber nicht selbst gefahren sei. Befragt wie viele Autos er 2014 vor seiner Ausreise gehabt habe, gab er an, dass er nur ein Auto, einen Kombi gehabt habe. Befragt nach der näheren Marke und Type gab er an, dass es ein XXXX mit 14 Sitzen gewesen sei. Er habe in diesem Unternehmen als Kassierer gearbeitet. Gefragt, wie er in XXXXleben habe können und sein Bruder in XXXX gab er an, sie wären hin- und hergependelt. Sein Bruder habe zur persönlichen Leibgarde des Präsidenten Jammeh gehört, was er dort genau für Tätigkeiten ausgeübt habe, wisse er nicht. Er habe eine spezielle Uniform gehabt, welchen Rang er gehabt habe, wisse er aber nicht. Er habe eine Art Tarnuniform gehabt. Er habe ein Rangabzeichen an der Brust gehabt, von den Farben wisse er nicht mehr. Wie lange sein Bruder bei der Präsidentengarde gearbeitet habe, wisse er auch nicht. Er habe dort schon lange gearbeitet. Vor dem Putschversuch Ende 2014 habe er keine Probleme mit dem Präsidenten gehabt. Sein Bruder sei an dem Putschversuch vom 30.12.2014 nicht beteiligt gewesen, aber der Präsident habe ihn bezichtigt, daran beteiligt gewesen zu sein. Über Vorhalt, dass der Putschversuch am 30.12.2014 von Auslands-Gambiern ausgegangen sei und nicht von der Präsidentengarde, welche den Angriff abgewehrt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man auch Leibwächter des Präsidenten bezichtigt habe, mitgeholfen zu haben. Gefragt, ob sein Bruder nach dem Putschversuch getötet worden sei, gab er an, dass er während der Befragung die Nachricht erhalten habe, dass sein Bruder getötet worden sei. Im Nachhinein habe er aber erfahren, dass sein Bruder noch lebe, aber verhaftet wurde. Durch die Zeitung "Freedom Newspaper" habe er erfahren, dass sein Bruder noch lebe. Als der Putschversuch stattgefunden habe und er gewusst habe, dass sein Bruder beim Präsidenten arbeite und verhaftet werden könnte, sei er weggelaufen und nach Senegal gereist.Von 2004 bis 2007 habe er die Grundschule besucht. Eine weitere Ausbildung habe er nicht. Sie wären Bauern und hätten Ackerland gehabt und zwar hätten sie Erdnüsse, Mais, Bohnen und Hirse angebaut. Seine Eltern würden nach wie vor leben. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 9) wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben habe, dass er Landwirt gewesen sei, beim BFA (AS 66) jedoch, dass er Kassier im Taxiunternehmen seines Bruders gewesen sei, gab er an, dass beides stimme. Wirtschaftliche Probleme habe er in Gambia an sich nicht gehabt. Er habe einen älteren Bruder. Dieser heiße römisch 40 . Das genaue Alter seines Bruders könne er nicht angeben. Er könne aber die Namen seiner Eltern angeben. Diese seien 68 und 58 Jahre alt. Sein Bruder sei Soldat gewesen, er sei Sicherheitsbeamter beim Präsidenten gewesen. Eine weitere Berufstätigkeit habe er nicht ausgeübt. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 66) gesagt habe, dass er noch ein Taxiunternehmen gehabt habe, gab er an, dass sein Bruder wohl Besitzer des Taxiunternehmens gewesen sei, aber nicht selbst gefahren sei. Befragt wie viele Autos er 2014 vor seiner Ausreise gehabt habe, gab er an, dass er nur ein Auto, einen Kombi gehabt habe. Befragt nach der näheren Marke und Type gab er an, dass es ein römisch 40 mit 14 Sitzen gewesen sei. Er habe in diesem Unternehmen als Kassierer gearbeitet. Gefragt, wie er in XXXXleben habe können und sein Bruder in römisch 40 gab er an, sie wären hin- und hergependelt. Sein Bruder habe zur persönlichen Leibgarde des Präsidenten Jammeh gehört, was er dort genau für Tätigkeiten ausgeübt habe, wisse er nicht. Er habe eine spezielle Uniform gehabt, welchen Rang er gehabt habe, wisse er aber nicht. Er habe eine Art Tarnuniform gehabt. Er habe ein Rangabzeichen an der Brust gehabt, von den Farben wisse er nicht mehr. Wie lange sein Bruder bei der Präsidentengarde gearbeitet habe, wisse er auch nicht. Er habe dort schon lange gearbeitet. Vor dem Putschversuch Ende 2014 habe er keine Probleme mit dem Präsidenten gehabt. Sein Bruder sei an dem Putschversuch vom 30.12.2014 nicht beteiligt gewesen, aber der Präsident habe ihn bezichtigt, daran beteiligt gewesen zu sein. Über Vorhalt, dass der Putschversuch am 30.12.2014 von Auslands-Gambiern ausgegangen sei und nicht von der Präsidentengarde, welche den Angriff abgewehrt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man auch Leibwächter des Präsidenten bezichtigt habe, mitgeholfen zu haben. Gefragt, ob sein Bruder nach dem Putschversuch getötet worden sei, gab er an, dass er während der Befragung die Nachricht erhalten habe, dass sein Bruder getötet worden sei. Im Nachhinein habe er aber erfahren, dass sein Bruder noch lebe, aber verhaftet wurde. Durch die Zeitung "Freedom Newspaper" habe er erfahren, dass sein Bruder noch lebe. Als der Putschversuch stattgefunden habe und er gewusst habe, dass sein Bruder beim Präsidenten arbeite und verhaftet werden könnte, sei er weggelaufen und nach Senegal gereist.

Er habe sich aber in den XXXX nach seinem Bruder erkundigt. Dies sei ein Militärstützpunkt mit Gefängnis. Gefragt, warum er sich gerade dort erkundigt habe, gab er an, dass er gewusst habe, dass in Gambia festgenommene Soldaten nach einem Putschversuch dort hingebracht worden seien. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, an welchem Tag er nachgefragt habe. Als er dort beim Tor nach seinem Bruder gefragt habe, hätte man ihnen vorgehalten, dass sie keine Soldaten seien und dass sie so etwas nicht fragen dürften. Sie hätten dann alle fünf verhaftet und habe er dort drei Tage verbracht. Sie seien gefesselt und in eine Zelle gebracht worden. Sie hätten ihnen alle Sachen weggenommen, sie geschlagen und gefoltert. Sie hätten ihnen gesagt, dass es sie nichts angehe, weil sie keine Soldaten seien. Gefragt, wie sie gefoltert worden seien, gab er an, dass sie Kniebeugen hätten machen müssen und dabei geschlagen worden seien. Am Ende habe er seine Beine nicht mehr spüren können. Beim BFA sei er nicht in diese Richtung gefragt worden. Sie hätten ihnen nur vorgehalten, dass sie keine Soldaten wären, sonst seien sie nicht befragt worden.Er habe sich aber in den römisch 40 nach seinem Bruder erkundigt. Dies sei ein Militärstützpunkt mit Gefängnis. Gefragt, warum er sich gerade dort erkundigt habe, gab er an, dass er gewusst habe, dass in Gambia festgenommene Soldaten nach einem Putschversuch dort hingebracht worden seien. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, an welchem Tag er nachgefragt habe. Als er dort beim Tor nach seinem Bruder gefragt habe, hätte man ihnen vorgehalten, dass sie keine Soldaten seien und dass sie so etwas nicht fragen dürften. Sie hätten dann alle fünf verhaftet und habe er dort drei Tage verbracht. Sie seien gefesselt und in eine Zelle gebracht worden. Sie hätten ihnen alle Sachen weggenommen, sie geschlagen und gefoltert. Sie hätten ihnen gesagt, dass es sie nichts angehe, weil sie keine Soldaten seien. Gefragt, wie sie gefoltert worden seien, gab er an, dass sie Kniebeugen hätten machen müssen und dabei geschlagen worden seien. Am Ende habe er seine Beine nicht mehr spüren können. Beim BFA sei er nicht in diese Richtung gefragt worden. Sie hätten ihnen nur vorgehalten, dass sie keine Soldaten wären, sonst seien sie nicht befragt worden.

Es sei eine Einzelzelle gewesen, aber sie seien zu fünft drinnen gewesen, es habe keine Decken oder Matratzen gegeben, sondern nur Plastikgefäße zur Verrichtung der Notdurft. Nach drei Tagen seien sie ohne Angabe von Gründen frei gelassen worden. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung von fünf Tagen gesprochen hätte (AS 15) und beim BFA, wie in der Beschwerdeverhandlung, von drei Tagen (AS 69), gab er an, dass dies ein Missverständnis gewesen sei. Am zweiten Tag nach seiner Freilassung habe er das Land verlassen. In der Zwischenzeit habe er keine Probleme mehr gehabt. Er sei mit einem Kleinbus in den Senegal gefahren und dann nach Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen über das Mittelmeer, von dort nach Italien und anschließend nach Österreich.

In Gambia würden noch sein Vater und seine Mutter leben. Er habe mit diesen aber seit seiner Ausreise keinen Kontakt. Er habe befürchtet, dass sie Probleme bekommen würden, wenn sie mit ihm kommunizieren würden. Er habe aber noch mit einem Bekannten, der Polizist sei, Kontakt. Dieser habe ihm eine Bestätigung zukommen lassen. Er wisse aber nicht, wie diese verfasst worden sei. Vielleicht habe es einen Fehler beim Datum gegeben. Er habe aber seinen Bekannten nicht gebeten, diese Bestätigung zu schicken. Dieser habe von sich aus gesagt, dass es besser sei, wenn er wegbleibe und habe er angekündigt, ihm etwas zu schicken, damit er leichter hierbleiben könne.

Gefragt, ob er aktuelle organische oder psychische Probleme habe, gab er an, dass es ihm zurzeit gut gehe, er habe keine Krankheiten. Er mache einen Deutschkurs und zwar einen Teil von A2. Er lebe mit seiner Freundin XXXX in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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