TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W255 2187732-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W255 2187732-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. 1092273410-151620387, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. 1092273410-151620387, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 23.10.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 25.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, Afghanistan verlassen zu haben, da er vor ca. einem Monat nach der Schule von einem Mann angesprochen worden sei, der zum BF gesagt habe, dass der Vater des BF binnen einem Monat das Militär verlassen solle. Sollte der Vater das Militär bis zu diesem Zeitpunkt nicht verlassen, würde der BF entführt werden. Seit diesem Zeitpunkt habe der BF die Schule nicht mehr besucht. Als sein Vater an diesem Tag nach Hause gekommen sei, habe der BF seinem Vater vom Vorfall berichtet. Daraufhin habe der Vater des BF die Reise des BF nach Österreich geplant.

3. Am 13.11.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (im Folgenden: BFA). Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in XXXX gelebt und die Schule besucht habe. Als er eines Tages von der Schule nach Hause gegangen sei, habe ihn ein ihm unbekannter Mann mit einem Bart, einem Turban und einem Schal angesprochen und unter dem Mantel eine Waffe gezeigt. Er habe den BF aufgefordert, seinem Vater auszurichten, dass er innerhalb eines Monats mit seiner Arbeit beim Militär aufhören solle. Andernfalls würde der Mann den BF beim nächsten Treffen umbringen. Der BF sei nach Hause gegangen und habe seinem Vater davon berichtet. Der Vater habe dem BF verboten, weiterhin die Schule zu besuchen. Der BF habe einen Monat zuhause verbracht. Der Vater des BF habe sich mit dem Onkel väterlicherseits beraten und beschlossen, den BF aus Afghanistan zu schicken. Der Vater des BF sei seit ca. 5 Jahren beim Militär in XXXX tätig. Er arbeite als Bodyguard des Onkels des Vaters, der General sei.3. Am 13.11.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (im Folgenden: BFA). Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 gelebt und die Schule besucht habe. Als er eines Tages von der Schule nach Hause gegangen sei, habe ihn ein ihm unbekannter Mann mit einem Bart, einem Turban und einem Schal angesprochen und unter dem Mantel eine Waffe gezeigt. Er habe den BF aufgefordert, seinem Vater auszurichten, dass er innerhalb eines Monats mit seiner Arbeit beim Militär aufhören solle. Andernfalls würde der Mann den BF beim nächsten Treffen umbringen. Der BF sei nach Hause gegangen und habe seinem Vater davon berichtet. Der Vater habe dem BF verboten, weiterhin die Schule zu besuchen. Der BF habe einen Monat zuhause verbracht. Der Vater des BF habe sich mit dem Onkel väterlicherseits beraten und beschlossen, den BF aus Afghanistan zu schicken. Der Vater des BF sei seit ca. 5 Jahren beim Militär in römisch 40 tätig. Er arbeite als Bodyguard des Onkels des Vaters, der General sei.

Der BF legte diverse Deutschkursbestätigungen und Unterstützungsschreiben sowie seine Tazkira, eine Kopie eines " XXXX "-Ausweises des Vaters lautend auf " XXXX ", eine Kopie eines zweiten Ausweises des Vaters, der von der Nationalarmee ausgestellt wurde, eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der Nationalarmee betreffend den Vater des BF (betreffend dessen Tätigkeit im Verteidigungsministerium) und ein Foto, das den Großonkel des BF mit amerikanischem Militär in Washington zeigen soll, vor.Der BF legte diverse Deutschkursbestätigungen und Unterstützungsschreiben sowie seine Tazkira, eine Kopie eines " römisch 40 "-Ausweises des Vaters lautend auf " römisch 40 ", eine Kopie eines zweiten Ausweises des Vaters, der von der Nationalarmee ausgestellt wurde, eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der Nationalarmee betreffend den Vater des BF (betreffend dessen Tätigkeit im Verteidigungsministerium) und ein Foto, das den Großonkel des BF mit amerikanischem Militär in Washington zeigen soll, vor.

4. Mit Schreiben vom 20.11.2017 nahm der ehemalige rechtsfreundliche Vertreter des BF ausführlich zu den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen Stellung.

5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.01.2018, Zl. 1092273410-151620387, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde seitens des BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.01.2018, Zl. 1092273410-151620387, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem BF wurde seitens des BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

6. Gegen den unter Punkt 5. genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und die Gefährdung aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters und weiterer Familienmitglieder, insbesondere des Onkels des Vaters des BF ("General").

7. Am 03.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. In der Verhandlung brachte der BF zusammengefasst vor, dass er in XXXX geboren sei und die ersten sieben Lebensjahre dort verbracht habe. Im Alter von sieben Jahren sei er mit seiner Familie nach XXXX gezogen. Sein Vater sei Leutnant bei der Nationalarmee. Er sei seit ca. fünf oder sechs Jahren bei der Nationalarmee. Der Onkel väterlicherseits des Vaters des BF sei ebenfalls bei der Nationalarmee und habe den Rang Divisionär. Der Onkel sei seit 20 oder 25 Jahren bei der Nationalarmee. Der Vater arbeite im Logistikbereich im Verteidigungsministerium, außerhalb des Verteidigungsministeriums arbeite er als Leibwächter seines Onkels. Ein zweiter Onkel väterlicherseits des BF habe auch für die Nationalarmee gearbeitet, sei aber getötet worden. Es gebe noch weitere Verwandte, die für die Nationalarmee arbeiten würden. Der BF habe Afghanistan aufgrund einer Bedrohung verlassen. Er sei eines Tages von der Schule nach Hause gegangen, als er von einer ihm unbekannten Person angesprochen worden sei. Diese habe dem BF eine Pistole gezeigt und gewarnt, keinen Ton von sich zu geben. Er habe den BF aufgefordert, seinem Vater auszurichten, dass er einen Monat Zeit habe, mit seiner Arbeit für die Nationalarmee aufzuhören, andernfalls würde der BF getötet werden. Der BF habe seinem Vater, als dieser abends nach Hause gekommen sei, davon berichtet. Der Vater habe dem BF daraufhin verboten, das Haus zu verlassen. Der BF sei zu Hause geblieben, habe die Situation aber nicht mehr ertragen. Der Vater des BF habe gemeinsam mit dem Onkel die Ausreise des BF organisiert und der BF sei nach Europa gekommen.7. Am 03.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. In der Verhandlung brachte der BF zusammengefasst vor, dass er in römisch 40 geboren sei und die ersten sieben Lebensjahre dort verbracht habe. Im Alter von sieben Jahren sei er mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen. Sein Vater sei Leutnant bei der Nationalarmee. Er sei seit ca. fünf oder sechs Jahren bei der Nationalarmee. Der Onkel väterlicherseits des Vaters des BF sei ebenfalls bei der Nationalarmee und habe den Rang Divisionär. Der Onkel sei seit 20 oder 25 Jahren bei der Nationalarmee. Der Vater arbeite im Logistikbereich im Verteidigungsministerium, außerhalb des Verteidigungsministeriums arbeite er als Leibwächter seines Onkels. Ein zweiter Onkel väterlicherseits des BF habe auch für die Nationalarmee gearbeitet, sei aber getötet worden. Es gebe noch weitere Verwandte, die für die Nationalarmee arbeiten würden. Der BF habe Afghanistan aufgrund einer Bedrohung verlassen. Er sei eines Tages von der Schule nach Hause gegangen, als er von einer ihm unbekannten Person angesprochen worden sei. Diese habe dem BF eine Pistole gezeigt und gewarnt, keinen Ton von sich zu geben. Er habe den BF aufgefordert, seinem Vater auszurichten, dass er einen Monat Zeit habe, mit seiner Arbeit für die Nationalarmee aufzuhören, andernfalls würde der BF getötet werden. Der BF habe seinem Vater, als dieser abends nach Hause gekommen sei, davon berichtet. Der Vater habe dem BF daraufhin verboten, das Haus zu verlassen. Der BF sei zu Hause geblieben, habe die Situation aber nicht mehr ertragen. Der Vater des BF habe gemeinsam mit dem Onkel die Ausreise des BF organisiert und der BF sei nach Europa gekommen.

8. Am 21.08.2018, 23.08.2018 und 24.08.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das BFA auf entsprechendes Ersuchen ausgewählte Aktenteile betreffend diverse in Österreich lebende Verwandte des BF übermittelt.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA betreffend den Onkel väterlicherseits des Vaters des BF " XXXX " zur IFA-Zahl: 13-831546603, Verfahren: 2422190 und betreffend den Großcousin des BF " XXXX " zur AZ 12 06.917-BAW sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Onkel des BF " XXXX " zur GZ W203 2005030-1, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA betreffend den Onkel väterlicherseits des Vaters des BF " römisch 40 " zur IFA-Zahl: 13-831546603, Verfahren: 2422190 und betreffend den Großcousin des BF " römisch 40 " zur AZ 12 06.917-BAW sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Onkel des BF " römisch 40 " zur GZ W203 2005030-1, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , geboren und gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinen zwei jüngeren Brüdern aufgewachsen.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , geboren und gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinen zwei jüngeren Brüdern aufgewachsen.

1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari.

1.3. Der BF verbrachte die ersten sieben Lebensjahre in der Provinz XXXX , ehe die Familie in die Stadt XXXX übersiedelte. Der BF besuchte in XXXX die Schule " XXXX ." Der Vater des BF arbeitet als Leutnant für die Nationalarmee und zusätzlich als Leibwächter für seinen Onkel väterlicherseits (" XXXX "), der seit 20 bis 25 Jahren für die Nationalarmee tätig und General ist.1.3. Der BF verbrachte die ersten sieben Lebensjahre in der Provinz römisch 40 , ehe die Familie in die Stadt römisch 40 übersiedelte. Der BF besuchte in römisch 40 die Schule " römisch 40 ." Der Vater des BF arbeitet als Leutnant für die Nationalarmee und zusätzlich als Leibwächter für seinen Onkel väterlicherseits (" römisch 40 "), der seit 20 bis 25 Jahren für die Nationalarmee tätig und General ist.

1.4. Als der BF noch in XXXX aufhältig war, wohnte die Familie im Stadtteil XXXX . Nach seiner Ausreise aus Afghanistan übersiedelte die Familie aus Sicherheitsgründen in den Stadtteil XXXX .1.4. Als der BF noch in römisch 40 aufhältig war, wohnte die Familie im Stadtteil römisch 40 . Nach seiner Ausreise aus Afghanistan übersiedelte die Familie aus Sicherheitsgründen in den Stadtteil römisch 40 .

1.5. Der BF ist ledig und gesund. Er hat keine Kinder.

1.6. Der BF verließ Afghanistan ca. im August 2015 und reiste nach Österreich, wo er am 25.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.7. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.1. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2015, IFA-Zahl: 13-831546603, Verfahrenszahl: 2422190, wurde dem Onkel väterlicherseits des Vaters des BF, namens XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2015, IFA-Zahl: 13-831546603, Verfahrenszahl: 2422190, wurde dem Onkel väterlicherseits des Vaters des BF, namens römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2.2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 30.07.2012, AZ 12 06.917-BAW, wurde dem Großcousin des BF, namens XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es handelt sich hierbei um den Sohn von XXXX , der der Nationalarmee als General dient. XXXX brachte im Verfahren vor, von den Taliban aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters bedroht worden zu sein, dies insbesondere auf dem Weg zur Universität. Einer seiner Brüder sei bereits am 28.09.2011 mit einem Auto angefahren und getötet worden, nachdem auch der Bruder von den Taliban bedroht worden wäre. XXXX gehe davon aus, dass sein Bruder von den Taliban gezielt getötet worden sei. Aus Angst, ebenso getötet zu werden, habe er Afghanistan verlassen. In seinem Verfahren legte er zahlreiche Fotos vor, die seinen Vater während dessen beruflicher Tätigkeit, ua mit hochrangigen Vertretern von ISAF, zeigen. Sein Vorbringen wurde vom Bundesasylamt als glaubhaft gewürdigt und in rechtlicher Hinsicht als asylrelevant beurteilt.2.2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 30.07.2012, AZ 12 06.917-BAW, wurde dem Großcousin des BF, namens römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es handelt sich hierbei um den Sohn von römisch 40 , der der Nationalarmee als General dient. römisch 40 brachte im Verfahren vor, von den Taliban aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters bedroht worden zu sein, dies insbesondere auf dem Weg zur Universität. Einer seiner Brüder sei bereits am 28.09.2011 mit einem Auto angefahren und getötet worden, nachdem auch der Bruder von den Taliban bedroht worden wäre. römisch 40 gehe davon aus, dass sein Bruder von den Taliban gezielt getötet worden sei. Aus Angst, ebenso getötet zu werden, habe er Afghanistan verlassen. In seinem Verfahren legte er zahlreiche Fotos vor, die seinen Vater während dessen beruflicher Tätigkeit, ua mit hochrangigen Vertretern von ISAF, zeigen. Sein Vorbringen wurde vom Bundesasylamt als glaubhaft gewürdigt und in rechtlicher Hinsicht als asylrelevant beurteilt.

2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2015, GZ W203 2005030-1/12E, wurde dem Onkel des BF, namens XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Erkenntnis zunächst fest, dass XXXX in XXXX von einem Talib auf dem Schulweg aufgefordert worden sei, seinem Onkel (dem General XXXX ) mitzuteilen, dass dieser seine Arbeit für die afghanische Regierung zu beenden habe, da ansonsten die Familienangehörigen getötet würden.2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2015, GZ W203 2005030-1/12E, wurde dem Onkel des BF, namens römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Erkenntnis zunächst fest, dass römisch 40 in römisch 40 von einem Talib auf dem Schulweg aufgefordert worden sei, seinem Onkel (dem General römisch 40 ) mitzuteilen, dass dieser seine Arbeit für die afghanische Regierung zu beenden habe, da ansonsten die Familienangehörigen getötet würden.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es das Vorbringen für glaubhaft erachte und XXXX eine Verfolgung durch die Taliban drohe, die auf die ihm seitens der Taliban unterstellten politischen Gesinnung beruhe.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es das Vorbringen für glaubhaft erachte und römisch 40 eine Verfolgung durch die Taliban drohe, die auf die ihm seitens der Taliban unterstellten politischen Gesinnung beruhe.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt weiters fest, dass auch der Umstand, dass mehreren Personen aus dem familiären Umfeld von XXXX , die bereits vor diesem oder gemeinsam mit diesem aus vergleichbaren Motiven ihre Heimat verlassen hätten, seitens des BFA der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, ein wesentliches Indiz dafür sei, dass auch im ähnlich gelagerten Fall des XXXX , diesem selbst im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe.Das Bundesverwaltungsgericht hielt weiters fest, dass auch der Umstand, dass mehreren Personen aus dem familiären Umfeld von römisch 40 , die bereits vor diesem oder gemeinsam mit diesem aus vergleichbaren Motiven ihre Heimat verlassen hätten, seitens des BFA der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, ein wesentliches Indiz dafür sei, dass auch im ähnlich gelagerten Fall des römisch 40 , diesem selbst im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe.

2.4. Der BF befand sich zu Fuß auf dem Weg nach Hause von seiner Schule, als er von einem unbekannten Mann, der sich als Talib zu erkennen gab, angesprochen und - unter Vorhalt einer Pistole, die im Mantel versteckt war - aufgefordert wurde, seinem Vater auszurichten, dass dieser seine Tätigkeit für die Nationalarmee binnen eines Monats einstellen müsse, andernfalls der BF getötet werde. Der Vater des BF stellte seine Tätigkeit für die Nationalarmee bis heute nicht ein, ließ den BF aber ab diesem Vorfall bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan nicht mehr aus dem Haus.

Wenige Monate nach der Ausreise des BF übersiedelten die Eltern und Geschwister des BF innerhalb XXXX in einen anderen Stadtteil, um sich besser schützen zu können.Wenige Monate nach der Ausreise des BF übersiedelten die Eltern und Geschwister des BF innerhalb römisch 40 in einen anderen Stadtteil, um sich besser schützen zu können.

Im Fall der Rückkehr wäre der BF einer ernsthaften Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt, zumal diese über die beruflichen Tätigkeiten mehrerer Verwandter für die Nationalarmee Bescheid wissen, bereits mehrere Verwandte bedroht und einen Onkel des BF ermordet haben.

3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand vom 29.06.2018:

1. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

[...]

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

1.1. Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

* Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)

* Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018).

* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b).

* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a).

* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).

* Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).* Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).

* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

* Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster:

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).

1.2. Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten

Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017).Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017).

Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017).

Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):

* Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).* Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018).

* Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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