Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W242 2162918-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und Mitgrantinnenbetreuung GmbH, Wien 17., Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und Mitgrantinnenbetreuung GmbH, Wien 17., Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Eltern Hirten gewesen und gemeinsam mit der Herde verschollen seien. Nach dem Verschwinden seiner Eltern sei der Beschwerdeführer von den Besitzern der Tiere mit dem Tode bedroht worden und habe deswegen fliehen müssen.
Am 13.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass seine Eltern Schafhirten gewesen und gemeinsam mit der Schafherde verschollen seien. Der Beschwerdeführer habe seine Eltern zwei Tage lang gesucht, habe sie aber nicht finden können. Die Besitzer der Tiere hätten den Beschwerdeführer daraufhin bedroht und hätten ihm vorgeworfen, dass seine Eltern die Tiere entführt hätten und er wisse wo sie sich aufhalten würden. Der Beschwerdeführer wurde außerdem aufgefordert die Kosten der Schafe von ca. 15 bis 20 Tausend Afghani pro Schaf zu bezahlen. Da er dafür nicht genügend Geld gehabt habe, sei er aus Afghanistan geflohen. Weiters habe er deswegen eine Anzeige bei der Polizei eingebracht und seien die Dorfbewohner von der Polizei aufgefordert worden den Beschwerdeführer in Ruhe zu lassen, jedoch hätten diese sich nicht daran gehalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann und sei es nicht zwingend erforderlich für das Vorliegen einer IFA nach Kabul über ein familiäres Netzwerk zu verfügen.
Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde Verfahrensfehler begangen, veraltete Länderfeststellungen zu der Heimatprovinz des Beschwerdeführers getroffen und sich nicht ausreichend mit aktuellen Quellen zu Afghanistan auseinandergesetzt habe. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer legte zudem Länderberichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere zu Kabul, zur Situation von Hazara in Afghanistan und zur Rekrutierung von Afghanen im Iran vor und verweist darauf, dass die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieser von einer Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausgehen hätte müssen. Weiters würde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK drohen.Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde Verfahrensfehler begangen, veraltete Länderfeststellungen zu der Heimatprovinz des Beschwerdeführers getroffen und sich nicht ausreichend mit aktuellen Quellen zu Afghanistan auseinandergesetzt habe. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer legte zudem Länderberichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere zu Kabul, zur Situation von Hazara in Afghanistan und zur Rekrutierung von Afghanen im Iran vor und verweist darauf, dass die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieser von einer Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausgehen hätte müssen. Weiters würde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen.
Mit Schreiben vom 14.09.2018, eingelangt am 17.09.2018, wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen übermittelt in der insbesondere auf das Gutachten von Frederike Stahlmann vom 28.03.2018, ein Erkenntnis des französischen Asylberufungsgerichts vom 09.03.2018, sowie die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 verwiesen. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er selbst verwendet den Namen XXXXund das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder.Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er selbst verwendet den Namen XXXXund das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat keine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat keine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet.
Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland noch über seine Eltern, zwei Brüder und einen Onkel väterlicherseits.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er nehme lediglich Tabletten gegen Kopfschmerzen und leide an Schmerzen in seiner Zunge.
Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest XXXX 2015 durchgehend in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest römisch 40 2015 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hat an einem Deutschkurs für Asylwerber teilgenommen. Außerdem hat er an einem Training für "Grundlagen der Straßenverkehrsordnung für Radfahrer/Innen" und an einem "Schwimmkurs für Asylwerber/Innen" teilgenommen. Weiters ist der Beschwerdeführer Mitglied im örtlichen Fußballverein.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von den Dorfbewohnern seines Heimatdorfes nicht konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wird festgestellt, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.
Der Beschwerdeführer wurde im Iran nicht für den Syrienkonflikt rekrutiert. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes im Iran und in Europa keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt wäre.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Ghazni in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e-Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.09.2018, wiedergegeben:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018 Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP