Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W230 2161758-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (am 19.08.2015) und einer Einvernahme (am 29.12.2016) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erging der angefochtene Bescheid vom 16.05.2017.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm. § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 82. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8
Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ... hinsichtlich derAbsatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ... hinsichtlich der
Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters legte sie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Bei Erlassung des Bescheides stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite.Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Bei Erlassung des Bescheides stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite.
3. Das Bundesverwaltungsgericht führte über die Beschwerdesache unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertreterin teilnahm. Das Bundesverwaltungsgericht vernahm dabei auch eine Zeugin ein, die einen vom Beschwerdeführer frequentierten Taufvorbereitungskurs betreut.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX in Ghazni, Afghanistan geboren. Er hat dort eine ca. achtjährige Schuldbildung genossen und ist als schiitischer Moslem aufgewachsen. Nebenbei hat er von der 5. bis zur 8. Klasse eine Koranschule besucht. Der Beschwerdeführer spricht Dari und gehört der Volksgruppe der Hazara an. In Afghanistan war der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter tätig. Seine Mutter, ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester leben noch im Herkunftsstaat und werden durch einen Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers unterstützt. Die Familie besitzt ein Haus und landwirtschaftliche Güter (Grund und Nutztiere) und verdient von der Landwirtschaft.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und am römisch 40 in Ghazni, Afghanistan geboren. Er hat dort eine ca. achtjährige Schuldbildung genossen und ist als schiitischer Moslem aufgewachsen. Nebenbei hat er von der 5. bis zur 8. Klasse eine Koranschule besucht. Der Beschwerdeführer spricht Dari und gehört der Volksgruppe der Hazara an. In Afghanistan war der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter tätig. Seine Mutter, ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester leben noch im Herkunftsstaat und werden durch einen Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers unterstützt. Die Familie besitzt ein Haus und landwirtschaftliche Güter (Grund und Nutztiere) und verdient von der Landwirtschaft.
Weitere Verwandte hat der Beschwerdeführer in Pakistan, Saudi-Arabien, Indonesien und Australien.
Nach Verlassen seines Heimatsstaates hat sich der Beschwerdeführer ca. elf Monate lang im Iran aufgehalten, wo er als Bodenleger und Bauarbeiter tätig war, und reiste dann über die Türkei bis nach Europa weiter, wo er in Österreich schließlich den Asylantrag vom 19.08.2015 stellte.
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Er ist unverheiratet und kinderlos.
1.2. Der Beschwerdeführer hatte eine Beziehung zu einer Österreicherin, deren Nachnamen er sich nicht gemerkt hat. Diese Beziehung ist wieder beendet.
In Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse und Pflichtschulabschlusskurse besucht und danach (am 22.02.2017) ein ÖSD-Zertifikat A2 erworben, anschließend eine ÖSD B1-Prüfung bestanden (Bestätigung vom 19.12.2017), vor einer Externistenprüfungskommission im Jänner 2018 eine Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Nachdem für ihn enie Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, befindet sich der Beschwerdeführer seit März 2018 als Lehrling im Lehrberuf "Restaurantfachmann" in einem Dienstverhältnis in einem Gastronomiebetrieb.
Der Beschwerdeführer wohnte bis Jänner in Flüchtlingsunterkünften, seit 17.6.2018 in einer t angemieteten Wohnung, gemeinsam mit einem anderen afghanischen Asylwerber.
1.3. Der Beschwerdeführer hätte im Rückkehrfall keine aktuelle gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten. Es besteht für ihn keine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte.
Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, besteht nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung, im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage) oder im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.
Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr besteht auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
1.4. Allgemeine Feststellungen zur Lage in Afghanistan
1.4.1. (auszugsweise Wiedergabe des Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung 29.06.2018, Kurzinformationen zuletzt eingefügt am 22.08.2018 und 11.09.2018):
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
[...]
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
[...]
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (I