TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W141 2182640-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W141 2182640-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX bevollmächtigt vertreten durch den KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.12.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 bevollmächtigt vertreten durch den KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.12.2017, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 22.02.2008 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ausgestellt und den Zusatzvermerk "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" eingetragen.1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 22.02.2008 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ausgestellt und den Zusatzvermerk "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" eingetragen.

2. Der Beschwerdeführer hat am 16.07.2017 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.10.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.

Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin beigelegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und als schlüssig erkannt worden sei, nach welchem die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4.1. Mit Schreiben vom 11.01.2018 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

4.2. Mit Schreiben vom 01.02.2018 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde zu verbessern und der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Mängelbehebungsauftrag nicht bis längstens zwei Wochen ab Zustellung nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.

4.3. In der Folge wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.02.2018 fristgerecht eine verbesserte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, dass im allgemeinmedizinischen Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.10.2017 keinesfalls hinreichend auf die gravierenden Leiden des Antragsstellers eingegangen worden sei und keine entsprechenden orthopädischen, neurologischen, lungenheilkundigen und internen Fachgutachten erstellt worden seien, obwohl diese zur Beurteilung der Einschränkungen des Antragswerbers unumgänglich seien. Weiters wird vorgebracht, dass das eingeholte Gutachten nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen entspreche und sich in der unzutreffenden Feststellung erschöpfe, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise erschwert wird. Hiergegen wird vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der funktionellen Einschränkungen der Hüftgelenke in Kombination mit der vorliegenden Beinvenenthrombose und den hierdurch bedingten schmerzbedingten Pausen sowie der Atemnot nicht möglich sei, eine Gehstrecke von rund 300 m binnen angemessener Zeit zurückzulegen. Zudem sei auf die Schwindelanfälle des Beschwerdeführers und der hierdurch bedingten Sturzgefahr, wodurch insbesondere der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet sei, nicht eingegangen worden und fehle eine Stellungnahme zur Notwendigkeit der Einholung eines neurologischen, internen, orthopädischen und pulmologischen Gutachtens aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden.

4.4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.04.2018 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

4.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.4.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

4.6. Mit Schreiben vom 09.08.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel eine Stellungnahme eingebracht. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führt darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer unter immer wiederkehrenden Schwindelanfällen mit Stürzen leide. Auch im April 2018 sei der Beschwerdeführer wieder aufgrund seines Schwindels gestürzt und stationär im XXXX behandelt worden. Die Schwindelanfälle sowie die vermehrten Stürze seien von der Sachverständigen in keinster Weise berücksichtigt worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer abermals eine Thrombose gehabt. Aufgrund des Morbus Parkinson und der zahlreichen Gesundheitsschädigungen, die beim Beschwerdeführer vorliegen würden, sei die Wegstrecke des Beschwerdeführers stark eingeschränkt und könne er in ein öffentliches Verkehrsmittel weder ein- noch daraus aussteigen und auch nicht in diesem sicher befördert werden.4.6. Mit Schreiben vom 09.08.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel eine Stellungnahme eingebracht. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führt darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer unter immer wiederkehrenden Schwindelanfällen mit Stürzen leide. Auch im April 2018 sei der Beschwerdeführer wieder aufgrund seines Schwindels gestürzt und stationär im römisch 40 behandelt worden. Die Schwindelanfälle sowie die vermehrten Stürze seien von der Sachverständigen in keinster Weise berücksichtigt worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer abermals eine Thrombose gehabt. Aufgrund des Morbus Parkinson und der zahlreichen Gesundheitsschädigungen, die beim Beschwerdeführer vorliegen würden, sei die Wegstrecke des Beschwerdeführers stark eingeschränkt und könne er in ein öffentliches Verkehrsmittel weder ein- noch daraus aussteigen und auch nicht in diesem sicher befördert werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung:

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art der Funktionseinschränkungen:

  • -Strichaufzählung
    Einschränkung des Hörvermögens beidseits mit bereits hochgradiger Schwerhörigkeit rechts und hochgradiger Schwerhörigkeit links

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Dickdarmkarzinom 1979, kein Hinweis für Rezidiv oder Absiedelungen

  • -Strichaufzählung
    Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierendem Cervicalsyndrom

  • -Strichaufzählung
    Varikositas beidseits, Zustand nach Lungeninfarkt, Zustand nach rezidivierender tiefer Beinvenenthrombose

  • -Strichaufzählung
    Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke

  • -Strichaufzählung
    Bauchwandbruch nach Operation

  • -Strichaufzählung
    Psoriasis vulgaris

  • -Strichaufzählung
    Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ IIInsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei

  • -Strichaufzählung
    Morbus Parkinson

  • -Strichaufzählung
    Bluthochdruck

1.2.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand sehr gut.

Größe 168 cm, Gewicht 95 kg, RR 125/80, Alter: 83a.

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Hörgeräte beidseits Thorax: symmetrisch, elastisch.

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: Narbe Oberbauch median mit geringgradiger Dehiszenz im Sinn einer Bauchwandhernie, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: Kleine psoriatiforme Effloreszenzen Handgelenk beidseits trocken, gerötet, nicht schuppend.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Beidhänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kein Hinweis für postthrombotisches Syndrom. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenke beidseits: kein Stauchungsschmerz, endlagige Rotationsschmerzen.

Sämtliche weitere Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften endlagig eingeschränkt, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind endlagig eingeschränkt beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur, mäßig paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: Kinn/Jugulum Abstand 4/8, Rotation jeweils 40°, Seitneigen 20°.

BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen der BWS und LWS jeweils 20°.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

FNV unauffällig, Armvorhalteversuch unauffällig, Unterberger unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen in Begleitung der Gattin mit einem Gehstock rechts geführt, das Gangbild ist barfuß ohne Stock hinkfrei, kleinschrittig, verlangsamt, insgesamt harmonisch. Gesamtmobilität beim Aufstehen und Hinlegen etwas mühsam und vorgeneigt, Mitschwingen der Arme herabgesetzt.

Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil mit Hilfe im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

1.2.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Gehstrecke von 300-400 Metern ist sicher leistbar, die erforderlichen Niveauunterschiede können bewältigt werden, der sichere Transport im erforderlichen Nahbereich ist möglich.

Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, auch keine erheblichen Komorbiditäten der oberen Extremitäten. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.

Weiters liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Es liegt auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

Ausreichend lange Wegstrecken können zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen sowie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt. Somit ist eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht feststellbar.

1.3. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 11.01.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.4. Die im Rahmen des Einwandes gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgelegten medizinischen Beweismittel sind am 10.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie auf die bis 11.01.2018 vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.

Die bis 11.01.2018 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:

Gefäßbefund vom 25.07.2017, 1. Medizinische Abteilung XXXX :Gefäßbefund vom 25.07.2017, 1. Medizinische Abteilung römisch 40 :

partielle tiefe Beinvenenthrombose links, Antikoagulation.

Audiometriebefund vom 03.05.2017: hochgradige Schwerhörigkeit beidseits.

Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 21.04.2016:

Bluthochdruck, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, Zustand nach STE, TVT links, PE, Kolonpolypektomie, Psoriasis vulgaris, Adipositas, Morbus Parkinson; Medikamentenempfehlung.Bluthochdruck, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Zustand nach STE, TVT links, PE, Kolonpolypektomie, Psoriasis vulgaris, Adipositas, Morbus Parkinson; Medikamentenempfehlung.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die am 10.08.2018 vorgelegten Beweismittel (Patientenbrief XXXX vom 02.05.2018 und Ambulanzkarte XXXX vom 24.04.2018) unberücksichtigt geblieben sind, siehe die rechtlichen Erwägungen unterZur Erörterung der Rechtsfrage, dass die am 10.08.2018 vorgelegten Beweismittel (Patientenbrief römisch 40 vom 02.05.2018 und Ambulanzkarte römisch 40 vom 24.04.2018) unberücksichtigt geblieben sind, siehe die rechtlichen Erwägungen unter

Punkt II 3.1.Punkt römisch zwei 3.1.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Im Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin wird überzeugend dargestellt, dass das Hörvermögen zwar nachweislich beeinträchtigt, jedoch mit Hörgeräten eine ausreichende Kommunikation möglich ist, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verunmöglicht ist. Bei Zustand nach Dickdarmkarzinom 1979 und gutem Ernährungszustand liegt kein Hinweis für ein Rezidiv oder für Absiedelungen vor, der Allgemeinzustand ist nicht herabgesetzt. Höhergradige Funktionseinschränkungen konnten bei Beschwerden vor allem im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule nicht festgestellt werden, ein radikuläres neurologisches Defizit liegt nicht vor. Bei Zustand nach rezidivierender tiefer Beinvenenthrombose und Lungeninfarkt liegt weder eine maßgelbliche Einschränkung der Lungenfunktion vor noch ein Hinweis für ein postthrombotisches Syndrom. Ausreichende Gelenksbeweglichkeit ist gegeben. Höhergradige Funktionseinschränkungen beider Hüftgelenke liegen nicht vor. Der Bauchwandbruch nach Operation verunmöglicht nicht das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel. Psoriasis vulgaris mit Hautläsionen, geringgradig ausgedehnt, ohne objektivierbaren Gelenkabfall, verunmöglicht nicht das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel. Diabetes mellitus ohne nachweisliche bzw. objektivierbare Polyneuropathie wirkt sich nicht erheblich erschwerend auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Morbus Parkinson bedingt zwar eine mäßige Verlangsamung, jedoch keine wesentliche Gangunsicherheit, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zumutbar und möglich ist und ausreichende Gesamtmobilität zum Einsteigen, Aussteigen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.

Sie hält weiters nachvollziehbar fest, dass Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, nur indirekt erfasst werden können. Anhand des beobachteten Gangbilds mit verlangsamten, jedoch ausreichend sicherem Gehen und ausreichend sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (analgetische Bedarfsmedikation) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen.

Bezüglich der therapeutischen Optionen verweist die Sachverständige darauf, dass hinsichtlich multimodaler konservativer Therapie, insbesondere analgetischer Therapie des Stütz- und Bewegungsapparates, zumutbare Optionen gegeben sind.

Den Vorbringen, dass es nicht möglich sei, schwere Taschen länger zu tragen, da dies das Kreuz nicht aushalte und eine funktionelle Einschränkung im Bereich der Hüftgelenke und ein Zustand nach Beinvenenthrombose und Atemnot als auch Schwindelanfälle und eine daraus resultierende Sturzgefahr vorlägen, hält die Sachverständige entgegen, dass eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und kein maßgebliches neurologisches Defizit festgestellt werden konnte. Insbesondere liegt kein Hinweis für eine maßgebliche Unsicherheit beim Gehen oder Atemnot vor. Im Bereich der Hüftgelenke liegen keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vor. Der Zustand nach Beinvenenthrombose ohne Hinweis für ein postthrombotisches Syndrom bewirkt keine maßgebliche Einschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Bezüglich des Gefäßbefundes vom 25.07.2017 der 1. Medizinischen Abteilung des XXXX , der eine partielle tiefe Beinvenenthrombose links diagnostiziert, führt die Sachverständige umfassend aus, dass dieser Befund keine Änderung der getroffenen Beurteilung bewirkt. Der Zustand nach partieller tiefer Beinvenenthrombose links unter Antikoagulation und ohne Hinweis für postthrombotisches Syndrom führt zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung der Funktionen der unteren Extremitäten.Bezüglich des Gefäßbefundes vom 25.07.2017 der 1. Medizinischen Abteilung des römisch 40 , der eine partielle tiefe Beinvenenthrombose links diagnostiziert, führt die Sachverständige umfassend aus, dass dieser Befund keine Änderung der getroffenen Beurteilung bewirkt. Der Zustand nach partieller tiefer Beinvenenthrombose links unter Antikoagulation und ohne Hinweis für postthrombotisches Syndrom führt zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung der Funktionen der unteren Extremitäten.

Zusammenfassend wird im eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig dargestellt, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen und keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegen.

Auch steht das eingeholte Sachverständigengutachten im Einklang mit dem Ergebnis des durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der im Rahmen des erteilten Parteiengehörs erhobene Einwand in Form von Vorlage neuer medizinischer Beweismittel, welche auf Grund des bestehenden Neuerungsverbotes keine Berücksichtigung finden können, war nicht geeignet, eine Änderung oder Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu bewirken.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten medizinischen Beweismittel waren sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind, zu entkräften.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten daher nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.1.

Zu 1.3.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 11.01.2018 auf.

Zu 1.4.) Die im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Beweismittel weisen am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 10.08.2018 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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