TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W114 2113531-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2113531-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX XXXX BNr. XXXX , vom 21.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311111, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 sowie hinsichtlich des Bescheides des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664636, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 12.01.2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 römisch 40 BNr. römisch 40 , vom 21.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311111, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 sowie hinsichtlich des Bescheides des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664636, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 12.01.2015 zu Recht:

A.I)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664636, wird ersatzlos behoben.Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664636, wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311111, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird insoweit stattgegeben, als die in dieser Entscheidung enthaltene Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX ersatzlos entfällt.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311111, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird insoweit stattgegeben, als die in dieser Entscheidung enthaltene Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 ersatzlos entfällt.

Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 02.04.2009 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 konkretisierten Flächen.1. Am 02.04.2009 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die auch von deren Almbewirtschafterin ein entsprechender MFA für das Jahr 2009 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 117,83 ha beantragt.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die auch von deren Almbewirtschafterin ein entsprechender MFA für das Jahr 2009 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 117,83 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104691133, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,73 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104691133, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,73 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 25.06.2013 beantragte der Obmann der XXXX bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur des MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 117,83 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 97,22 ha zu berücksichtigen sei.4. Am 25.06.2013 beantragte der Obmann der römisch 40 bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur des MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass hinsichtlich der römisch 40 anstelle einer Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 117,83 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 97,22 ha zu berücksichtigen sei.

5. Am 22.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 65,86 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 28.08.2013, GB I/TPD/119776089, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.5. Am 22.08.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 65,86 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 28.08.2013, GB I/TPD/119776089, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der römisch 40 hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311111, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen und eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX bzw. eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von nur 3,08 ha bzw. von einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche auf dieser Alm mit 2,09 ha ausgegangen. Daraus leitet sich - 8,12 der BF für das Antragsjahr 2009 zur Verfügung stehende beihilfefähige Zahlungsansprüche, eine beantragte beihilfefähige Fläche auf dem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 5,45 ha und eine beantragte anteilige Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 3,08 ha bzw. der im Rahmen der VOK festgestellten Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 2,09 ha eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,58 ha ab.6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311111, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zugesprochen und eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 bzw. eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von nur 3,08 ha bzw. von einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche auf dieser Alm mit 2,09 ha ausgegangen. Daraus leitet sich - 8,12 der BF für das Antragsjahr 2009 zur Verfügung stehende beihilfefähige Zahlungsansprüche, eine beantragte beihilfefähige Fläche auf dem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 5,45 ha und eine beantragte anteilige Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 3,08 ha bzw. der im Rahmen der VOK festgestellten Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 2,09 ha eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,58 ha ab.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.11.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Die Beschwerdeführerin beantragt darin:

1. Den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, anderenfalls

2. den Bescheid so abzuändern, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge, jedenfalls jedoch keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verfügen,

3. die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben,

4. jedenfalls der BF sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,

5. einen Lokalaugenschein durchzuführen und

6. mit eigenem Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Im Wesentlichsten zusammengefasst führte die BF begründend aus, dass die Futterflächen stets nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt und nach den örtlichen Verhältnissen festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden wären.

Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafterin erfolgt. Diese gelte als Verwalterin und Prozessbevollmächtigte der Almauftreiberin. Die Almbewirtschafterin hätte sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen; sie würde die Verhältnisse vor Ort kennen.

Während des Verpflichtungszeitraumes sei es auch zu einer Änderung von Mess-Systemen zur Flächenermittlung auf Almen gekommen.

Es liege Verjährung vor und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

8. Am 24.06.2014 langten bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als Auftreiberin auf die XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.8. Am 24.06.2014 langten bei der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als Auftreiberin auf die römisch 40 im Antragsjahr 2009 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

9. Im Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664636, wurde der BF für das Antragsjahr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt9. Im Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664636, wurde der BF für das Antragsjahr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

10. Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 12.01.2015.

11. Die AMA legte am 02.09.2015 die Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.04.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die XXXX. Von der Bewirtschafterin dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2009 auch ein entsprechender MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche mit einem Ausmaß von 117,83 ha beantragt.1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.04.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die römisch 40 . Von der Bewirtschafterin dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2009 auch ein entsprechender MFA gestellt. Dabei wurde für die römisch 40 ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche mit einem Ausmaß von 117,83 ha beantragt.

1.2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104691133, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 3,73 ha ausgegangen.1.2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104691133, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 3,73 ha ausgegangen.

1.3. Der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft beantragte am 25.06.2013 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 117,83 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 97,22 ha zugrunde zu legen sei.1.3. Der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft beantragte am 25.06.2013 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 117,83 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 97,22 ha zugrunde zu legen sei.

1.4. Auf der XXXX fand am 22.08.2013 eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2009 statt einer Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 65,86 ha festgestellt wurde.1.4. Auf der römisch 40 fand am 22.08.2013 eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2009 statt einer Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 65,86 ha festgestellt wurde.

1.5. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311111, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,08 ha, einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 2,09 ha sowie einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 8,53 ha, einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 7,54 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,58 ha.1.5. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311111, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,08 ha, einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 2,09 ha sowie einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 8,53 ha, einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 7,54 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,58 ha.

1.6. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 18.11.2013 zugestellt.

1.7. Mit Schriftsatz vom 21.11.2013, eingelangt bei der AMA am 28.11.2013 hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.

1.8. Am 24.06.2014 langten bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein.1.8. Am 24.06.2014 langten bei der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein.

1.9. Mit Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664636, hat die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.9. Mit Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664636, hat die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 30.12.2014 zugestellt.

1.10. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.01.2015, eingelangt bei der AMA am 13.01.2015 einen Vorlageantrag eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen.

Der Kontrollbericht zur VOK auf der XXXX stammt von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.Der Kontrollbericht zur VOK auf der römisch 40 stammt von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Wenn die Beschwerdeführerin auf eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX im Antragsjahr 2005 hinweist, unterlässt sie es auch anzugeben, warum diese festgestellten Flächen auch unverändert in späteren Antragsjahren herangezogen werden sollten, zumal allgemein bekannt ist, dass sich beihilfefähige Flächen, die sich im Freien befinden, über Jahre hinweg insbesondere durch Elementarereignisse wie besonders trockene Jahre bzw. Jahreszeiten, besonders feuchte oder nasse Jahre oder Jahreszeiten oder durch Hagelschlag oder Lawinenabgänge teilweise massiv verändern können. Zudem hat sie auch nicht dargetan, warum die Bewirtschafterin der XXXX selbst rückwirkend die von ihr beantragte beihilfefähige Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2009 beträchtlich reduziert hat. Darüber hinaus hat auch die Beschwerdeführerin selbst hat für das erkennende Gericht deutlich erkennbar durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX nachvollziehbar dargelegt, dass sie an eine Falschbeantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im Jahr 2009 glaubt.Wenn die Beschwerdeführerin auf eine Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 im Antragsjahr 2005 hinweist, unterlässt sie es auch anzugeben, warum diese festgestellten Flächen auch unverändert in späteren Antragsjahren herangezogen werden sollten, zumal allgemein bekannt ist, dass sich beihilfefähige Flächen, die sich im Freien befinden, über Jahre hinweg insbesondere durch Elementarereignisse wie besonders trockene Jahre bzw. Jahreszeiten, besonders feuchte oder nasse Jahre oder Jahreszeiten oder durch Hagelschlag oder Lawinenabgänge teilweise massiv verändern können. Zudem hat sie auch nicht dargetan, warum die Bewirtschafterin der römisch 40 selbst rückwirkend die von ihr beantragte beihilfefähige Almfutterfläche auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2009 beträchtlich reduziert hat. Darüber hinaus hat auch die Beschwerdeführerin selbst hat für das erkennende Gericht deutlich erkennbar durch die Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärung hinsichtlich der römisch 40 nachvollziehbar dargelegt, dass sie an eine Falschbeantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 im Jahr 2009 glaubt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Zu Spruchteil A.I.:

3.1. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664636, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311111, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311111, langte am 29.11.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 18.12.2014) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311111, langte am 29.11.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 18.12.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664636, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664636, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung -spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311111, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung -spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311111, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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