TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W242 2185585-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W242 2185585-1/11E

IM Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Mag. Helmut Blum LL.M., RA in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Mag. Helmut Blum LL.M., RA in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Bruder als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet hätte und von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Er sei dann auch bedroht worden, weil er als Polizist gearbeitet hätte. Sonst hätte er keine Fluchtgründe.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 19.12.2014 zugelassen.

Am 05.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Er gab dabei an, dass er der Einvernahme psychisch und physisch folgen könne und er ganz gesund sei. Der Beschwerdeführer brachte befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er nach seinem zwölfjährigen Schulbesuch die Polizeiakademie absolviert und bei der Polizei gearbeitet habe. Er habe die Polizeiakademie schon frühzeitig nach sechs Monaten verlassen. Er habe ein Jahr lang den Dienst in Kandahar verrichtet. Nach einem zwanzigtätigen Urlaub hätte er dann in Kapisa arbeiten müssen. In weiterer Folge habe er dann in Kapisa als Geheimdienstler gegen den Terrorismus als Gruppenleiter gearbeitet. Er habe direkten Kontakt mit Leuten gehabt und sei auch in die Moscheen gegangen, um dort Leute mit terroristischen Gedankengut auszuforschen. Gewohnt habe er bei der Polizeistation. Er habe auch eine Wohnung in Kabul gehabt, wohin er zweimal im Monat gereist sei. Er habe sich im Juli 2014 entschlossen Afghanistan zu verlassen. An einem Freitag sei er um 15:00 Uhr eineinhalb Stunden von Kapisa nach Kabul gereist. Eine Stunde später sei er in Nimruz gewesen, wo er eine Nacht und zwei Tage verbracht habe.

Nachdem vom Sachbearbeiter Widersprüche bezüglich des Beginns der Reisebewegung angesprochen wurden, behauptete der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht zu verstehen. Obwohl er zu Beginn der Befragung angab, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen und lediglich auf das Bestehen geringer Dialektunterschiede hinwies, stellte er nach Rückübersetzung des Protokolls diese Aussagen in Abrede. Die Einvernahme wurde daraufhin abgebrochen.

Am 21.11.017 wurde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, wobei er im Wesentlichen angab am XXXX in Kabul geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Er habe die Schule nach 12 Jahren mit Matura abgeschlossen und nach Absolvierung der Polizeiakademie in verschiedenen Provinzen gearbeitet. Nach sechs Monaten Polizeischule habe er in Kandahar als Postenkommandant gearbeitet und sei für die Wache zuständig gewesen. Nach einem Jahr habe er bis zu seiner Ausreise in Kapisa gearbeitet. Er habe dort als eine Art Geheimdienst gearbeitet und Informationen über regierungsfeindliche Personen gesammelt. Gelebt habe er aber immer in Kabul. Die letzte Nacht vor der Flucht habe er im Polizeizimmer verbracht. Dann sei er in den Dienst gegangen und hätten daraufhin seine Probleme begonnen. Eines Tages sei er dienstlich in eine Moschee gegangen. Nachdem die Gespräche beendet gewesen seien, wären sie beim Verlassen der Moschee angegriffen worden. Es seien viele Menschen dort gewesen, als auf sie geschossen worden sei. Da sie in Zivilkleidung gewesen wären, wäre ihnen die Flucht gelungen. Vor diesem Vorfall hätten sie Drohanrufe bekommen und sei auch ein Drohbrief vor sein Haus geworfen worden. Das Haus gehöre eigentlich seinem Vater, aber es würde ein Freund des Vaters darin wohnen. Dieser Freund habe dem Vater über den Drohbrief Bescheid gegeben. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe er den Drohbrief gelesen. Mit dem Drohbrief sei er zu seiner Dienststelle gegangen und habe sein Vorgesetzter seine Anzeige mit Stempel und Unterschrift bestätigt. Er habe laufend Drohanrufe bekommen und sei es dann zum Vorfall vor der Moschee gekommen. Den Drohbrief habe er einen Tag nach seiner Zustellung bekommen und drei Tage danach sei der Überfall in der Moschee gewesen. Im Jahr 2013 sei er bei einer Festnahme beteiligt gewesen und wäre dabei auch angegriffen worden, wobei ein paar Personen von ihnen getötet worden wären. Nach dem Überfall bei der Moschee sei er zu Fuß zu einer Polizeistation gelaufen, habe den Vorfall geschildert und sei dann nach einem zehnminütigen mit dem Taxi weggefahren. Auf Nachfrage, warum im Drohbrief auch der Bruder mit dem Tod bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Radikalen nicht wüssten, dass dieser seit fünf Jahren in Deutschland leben würde. Die Zielpersonen seien er und sein Bruder gewesen. Nach seiner Flucht sei auch sein Chef bedroht worden und würde dieser jetzt in Finnland leben.Am 21.11.017 wurde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, wobei er im Wesentlichen angab am römisch 40 in Kabul geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Er habe die Schule nach 12 Jahren mit Matura abgeschlossen und nach Absolvierung der Polizeiakademie in verschiedenen Provinzen gearbeitet. Nach sechs Monaten Polizeischule habe er in Kandahar als Postenkommandant gearbeitet und sei für die Wache zuständig gewesen. Nach einem Jahr habe er bis zu seiner Ausreise in Kapisa gearbeitet. Er habe dort als eine Art Geheimdienst gearbeitet und Informationen über regierungsfeindliche Personen gesammelt. Gelebt habe er aber immer in Kabul. Die letzte Nacht vor der Flucht habe er im Polizeizimmer verbracht. Dann sei er in den Dienst gegangen und hätten daraufhin seine Probleme begonnen. Eines Tages sei er dienstlich in eine Moschee gegangen. Nachdem die Gespräche beendet gewesen seien, wären sie beim Verlassen der Moschee angegriffen worden. Es seien viele Menschen dort gewesen, als auf sie geschossen worden sei. Da sie in Zivilkleidung gewesen wären, wäre ihnen die Flucht gelungen. Vor diesem Vorfall hätten sie Drohanrufe bekommen und sei auch ein Drohbrief vor sein Haus geworfen worden. Das Haus gehöre eigentlich seinem Vater, aber es würde ein Freund des Vaters darin wohnen. Dieser Freund habe dem Vater über den Drohbrief Bescheid gegeben. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe er den Drohbrief gelesen. Mit dem Drohbrief sei er zu seiner Dienststelle gegangen und habe sein Vorgesetzter seine Anzeige mit Stempel und Unterschrift bestätigt. Er habe laufend Drohanrufe bekommen und sei es dann zum Vorfall vor der Moschee gekommen. Den Drohbrief habe er einen Tag nach seiner Zustellung bekommen und drei Tage danach sei der Überfall in der Moschee gewesen. Im Jahr 2013 sei er bei einer Festnahme beteiligt gewesen und wäre dabei auch angegriffen worden, wobei ein paar Personen von ihnen getötet worden wären. Nach dem Überfall bei der Moschee sei er zu Fuß zu einer Polizeistation gelaufen, habe den Vorfall geschildert und sei dann nach einem zehnminütigen mit dem Taxi weggefahren. Auf Nachfrage, warum im Drohbrief auch der Bruder mit dem Tod bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Radikalen nicht wüssten, dass dieser seit fünf Jahren in Deutschland leben würde. Die Zielpersonen seien er und sein Bruder gewesen. Nach seiner Flucht sei auch sein Chef bedroht worden und würde dieser jetzt in Finnland leben.

Mit Schreiben vom 04.12.2017 gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen zu Afghanistan ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine relevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht hätte festgestellt werden können. Eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr hätte auch nicht festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr könne er auf Familie und Freunde zurückgreifen und könne aufgrund seiner Schulbildung und seiner Arbeitsfähigkeit für seinen Unterhalt sorgen. Es sei ihm im Verfahren nicht gelungen seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, im dem unzureichende und unrichtige Feststellungen, insbesondere Länderfeststellungen getroffen worden seien. In Folge dessen sei es zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen.

Mit Schreiben vom 13.06.2018 und 26.06.2018 wurde ein Konvolut "integrativr Unterlagen" und ein Lehrvertrag vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXXin Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.

Mit Schreiben vom 01.10.2018, eingelangt am 03.10.2018, legte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Kopien des Mietvertrages, mehrerer monatlicher Gehaltsabrechnungen, einer Kontokarte und eines Antrages auf Gerichtsgebühren vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er selbst verwendet den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken, spricht Dari und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder.Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er selbst verwendet den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken, spricht Dari und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren. Er hat von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in der Stadt Kabul gelebt. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht. Er verfügt in Afghanistan über seine Eltern, zwei Schwerstern, zwei Halbonkel und zwei Tanten und deren Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über Grundbesitz im Ausmaß von zwei Jirib. Die Grundstücke werden von einem Landwirt bearbeitet und der Ertrag aufgeteilt.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig.

Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest XXXX 2014 durchgehend in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest römisch 40 2014 durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat an Deutschkursen für Asylwerber teilgenommen und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1. Außerdem hat er an Werte- und Orientierungskursen sowie an einem Erste-Hilfe Grundkurs teilgenommen.

Der Beschwerdeführer erlernt seit dem XXXX den Beruf des Maurers und verdient dabei im Monatsdurchschnitt € XXXX brutto und ist selbsterhaltungsfähig. Er ist Mieter einer Wohnung in XXXX, mit einer Grundfläche von XXXX qm. Der Mietvertrag ist befristet und mit dem aufrechten Lehrverhältnis bedingt. Er ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner dauerhaften Lebensgemeinschaft. In seiner Freizeit betreibt er ab und zu Laufsport.Der Beschwerdeführer erlernt seit dem römisch 40 den Beruf des Maurers und verdient dabei im Monatsdurchschnitt € römisch 40 brutto und ist selbsterhaltungsfähig. Er ist Mieter einer Wohnung in römisch 40 , mit einer Grundfläche von römisch 40 qm. Der Mietvertrag ist befristet und mit dem aufrechten Lehrverhältnis bedingt. Er ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner dauerhaften Lebensgemeinschaft. In seiner Freizeit betreibt er ab und zu Laufsport.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es wird festgestellt, dass das vom Besc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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