TE Bvwg Beschluss 2018/10/24 W133 2125913-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

BBG §41 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W133 2125913-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.03.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz iVm § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.03.2016 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.10.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.03.2016 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.10.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mailschreiben vom 03.05.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in der Folge mit Schreiben vom 04.10.2017 eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Arzt für Allgemeinmedizin.

Am 31.07.2018 teilte der Ärztliche Dienst auf Nachfrage dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin bereits dreimal die ihr übermittelten Termine für eine entsprechende gutachterliche Untersuchung nicht wahrgenommen hatte.

Aus diesem Grund übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.08.2018, hinterlegt am 30.08.2018, eine letztmalige Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung am 20.09.2018 verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz eingestellt wird, wenn die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt.Aus diesem Grund übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.08.2018, hinterlegt am 30.08.2018, eine letztmalige Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung am 20.09.2018 verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz eingestellt wird, wenn die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt.

Die Beschwerdeführerin behob diese Ladung nicht und erschien auch nicht zu der Begutachtungsuntersuchung. Bis dato wurden dem Bundesverwaltungsgericht auch keine triftigen Gründe für das Versäumen der Untersuchung bekannt gegeben.

Einem durch das Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Hauptwohnsitzadresse seit 06.08.2015 bis zum Entscheidungstag ununterbrochen aufrecht gemeldet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war bereits im Zeitraum zwischen Oktober 2017 und August 2018 dreimal unentschuldigt nicht zum Untersuchungstermin zur neuerlichen medizinischen Begutachtung erschienen.

Mit Schreiben vom 28.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aus diesem Grund eine letztmalige Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz eingestellt wird, wenn die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Die Zustellung dieses Schreibens vom 28.08.2018 an die Beschwerdeführerin erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am 30.08.2018.Mit Schreiben vom 28.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aus diesem Grund eine letztmalige Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz eingestellt wird, wenn die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Die Zustellung dieses Schreibens vom 28.08.2018 an die Beschwerdeführerin erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am 30.08.2018.

Die Beschwerdeführerin behob diese Ladung nicht und erschien auch nicht zu der Begutachtungsuntersuchung. Bis dato wurden dem Bundesverwaltungsgericht auch keine triftigen Gründe für das Versäumen der Untersuchung bekannt gegeben.

Aus den durch das Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 27.08.2018 und vom 15.10.2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Hauptwohnsitzadresse seit 06.08.2015 ununterbrochen aufrecht gemeldet ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Datenauszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 27.08.2018 und vom 15.10.2018.

Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2018 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. Hinweise auf eine Ortsabwesenheit liegen ebenfalls nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz - BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz - BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung erforderlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin war vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen ihres Nichterscheinens hingewiesen worden.

Da die Beschwerdeführerin somit - nachdem sie bereits zuvor mehrmals einer Ladung zu einem Untersuchungstermin nicht nachgekommen war - auch der letztmaligen schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf einer klaren Rechtslage.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf einer klaren Rechtslage.

Schlagworte

Untersuchung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2125913.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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