Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W127 2160441-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault und den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2015, Zl. 1087355706-151342573, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault und den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2015, Zl. 1087355706-151342573, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 56 AsylG 2005 wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 56 AsylG 2005 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 14.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung am 16.09.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er sei in seiner Heimat als Freefighter sportlich tätig gewesen, habe aber aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Volksgruppe keine Erfolgsaussichten gehabt. Er wolle seinen Sport hier in Österreich ausüben und erfolgreich werden. Das sei sein Asylgrund. Zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor seinen sportlichen Rivalen und Konkurrenten.
Am 15.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass bei der Erstbefragung Fehler passiert seien. Zu dem Grund seiner Ausreise aus Afghanistan führte er nunmehr aus, er sei im Alter von 13 Jahren nach Kabul gekommen und habe immer Sportler werden wollen. Im Jahr 2014 habe in Pakistan ein Wettkampf stattgefunden, und aus dem Club des Beschwerdeführers hätte daran von zwei Sportlern in der Gewichtsklasse des Beschwerdeführers nur einer teilnehmen dürfen. Der Zweite habe unbedingt an dem Wettbewerb teilnehmen wollen und der Trainer habe daher angeordnet, dass zwischen den beiden ein Kampf stattfinden werde und der Sieger nach Pakistan dürfe. Bei dem Konkurrenten habe es sich um den Sohn eines Vertreters des Ortes XXXX gehandelt und dessen Bruder sei bei den Sicherheitsbehörden. Am Tag des Kampfes habe der Bruder des Konkurrenten mit seinen Kollegen versucht, den Beschwerdeführer einzuschüchtern. Der Beschwerdeführer habe den Kampf dennoch gewonnen, habe nach Pakistan reisen dürfen und sei dort beim Wettkampf Zweiter geworden. Nach seiner Rückkehr aus Pakistan habe der Konkurrent immer wieder bei Trainingskämpfen unfair gekämpft und auch außerhalb des Trainings den Beschwerdeführer bedroht. Auf Anraten seiner Mutter habe der Beschwerdeführer daher den Club gewechselt und sei der Meinung gewesen, dass das Problem gelöst sei. Eines nachts habe er auf dem Weg nach Hause seinen Konkurrenten gesehen, als dieser auf ihn zugelaufen sei, und habe erkannt, dass er ein Messer in der Hand gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich gewehrt, Verletzungen an der Hand erlitten und der Konkurrent habe sich bei dem Kampf mit seinem Messer im Bauchbereich verletzt. Er sei dann am Boden liegen geblieben und der Beschwerdeführer sei aus Angst nach Hause geflüchtet. Seine Mutter habe ihm zu einer sofortigen Flucht geraten, da der Bruder des Konkurrenten bei den Sicherheitsbehörden sei. Der Beschwerdeführer sei dann in einen anderen Stadtteil von Kabul geflüchtet, habe dort ein Taxi nach Ghazni genommen und sei in der Folge mit dem Autobus nach Nimroz gefahren, von wo aus er illegal in den Iran gereist sei. Ein im Iran aufhältiger Onkel des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass er nicht im Iran bleiben könne, und der Beschwerdeführer sei dann mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei nach Österreich gereist.Am 15.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass bei der Erstbefragung Fehler passiert seien. Zu dem Grund seiner Ausreise aus Afghanistan führte er nunmehr aus, er sei im Alter von 13 Jahren nach Kabul gekommen und habe immer Sportler werden wollen. Im Jahr 2014 habe in Pakistan ein Wettkampf stattgefunden, und aus dem Club des Beschwerdeführers hätte daran von zwei Sportlern in der Gewichtsklasse des Beschwerdeführers nur einer teilnehmen dürfen. Der Zweite habe unbedingt an dem Wettbewerb teilnehmen wollen und der Trainer habe daher angeordnet, dass zwischen den beiden ein Kampf stattfinden werde und der Sieger nach Pakistan dürfe. Bei dem Konkurrenten habe es sich um den Sohn eines Vertreters des Ortes römisch 40 gehandelt und dessen Bruder sei bei den Sicherheitsbehörden. Am Tag des Kampfes habe der Bruder des Konkurrenten mit seinen Kollegen versucht, den Beschwerdeführer einzuschüchtern. Der Beschwerdeführer habe den Kampf dennoch gewonnen, habe nach Pakistan reisen dürfen und sei dort beim Wettkampf Zweiter geworden. Nach seiner Rückkehr aus Pakistan habe der Konkurrent immer wieder bei Trainingskämpfen unfair gekämpft und auch außerhalb des Trainings den Beschwerdeführer bedroht. Auf Anraten seiner Mutter habe der Beschwerdeführer daher den Club gewechselt und sei der Meinung gewesen, dass das Problem gelöst sei. Eines nachts habe er auf dem Weg nach Hause seinen Konkurrenten gesehen, als dieser auf ihn zugelaufen sei, und habe erkannt, dass er ein Messer in der Hand gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich gewehrt, Verletzungen an der Hand erlitten und der Konkurrent habe sich bei dem Kampf mit seinem Messer im Bauchbereich verletzt. Er sei dann am Boden liegen geblieben und der Beschwerdeführer sei aus Angst nach Hause geflüchtet. Seine Mutter habe ihm zu einer sofortigen Flucht geraten, da der Bruder des Konkurrenten bei den Sicherheitsbehörden sei. Der Beschwerdeführer sei dann in einen anderen Stadtteil von Kabul geflüchtet, habe dort ein Taxi nach Ghazni genommen und sei in der Folge mit dem Autobus nach Nimroz gefahren, von wo aus er illegal in den Iran gereist sei. Ein im Iran aufhältiger Onkel des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass er nicht im Iran bleiben könne, und der Beschwerdeführer sei dann mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei nach Österreich gereist.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer Zertifikate betreffend den Wettkampf in Pakistan und ein Konvolut von Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich zur Vorlage.
Mit Schriftsatz vom 18.05.207 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan und erstattete insbesondere Vorbringen zur Sicherheitslage in Afghanistan, zur Situation der Hazara und zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
In der Begründung wertete die belangte Behörde das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in mehreren konkret genannten Provinzen offenstehe.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkt I., II. und III. angefochten. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung der konkreten Umstände zum Ergebnis gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz bzw. jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen sowie "in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 56, 57 AsylG" zu erteilen.Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. angefochten. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung der konkreten Umstände zum Ergebnis gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz bzw. jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen sowie "in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55, 56, 57, AsylG" zu erteilen.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 06.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Über Ersuchen des Beschwerdeführervertreters wurde eine Frist von 14 Tagen für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 29.03.2018 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vorbringen zu einer möglichen Asylrelevanz privater Verfolgung und mangelnder Schutzfähigkeit des afghanischen Staates. Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan daher schutzlos und sei ihm schon aus diesem Grund Asyl zu gewähren, zumindest aber subsidiärer Schutz. Diesbezüglich wurde betreffend die wirtschaftliche Lage in Afghanistan bzw. Kabul insbesondere auf Ausführungen des Sachverständigen Dr. Rasuly im hg. Verfahren W119 2006001-1, ein Gutachten von Mag. Mahringer vom 05.03.20