TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 W229 2169558-1

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W229 2169558-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei seiner Erstbefragung am 16.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Kabul, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari und er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr fünf Jahre lang die Grundschule in Afghanistan besucht. Als Bezugspersonen in Österreich gab er seine Großmutter, seinen Onkel und dessen Familie an. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder in einem anderen Drittstaat gab der BF seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern in Afghanistan an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er "XXXX" an. Er habe dort als Schneider gearbeitet. Sein Onkel habe für die Mutter und Geschwister gesorgt. Die letzten zwei Monate habe der BF bei seinem Onkel im Iran gelebt.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, vor drei Jahren habe er seinen Vater bei einem Bombenanschlag verloren. Sein Onkel habe immer gesagt, er solle zu ihm in den Iran kommen. Vor fünf Wochen habe er sich entschlossen mit seinem Onkel nach Europa zu reisen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Onkel väterlicherseits, welcher ihn oft geschlagen habe. Deshalb habe er Afghanistan verlassen.

3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2017 zusammengefasst weiter an:

Befragt ob er in Österreich Verwandte habe, verneinte der BF, nur sein Onkel mütterlicherseits und seine Großmutter, sie seien gemeinsam gereist. Befragt ob er in Österreich irgendwelche sozialen Bindungen habe, gab der BF an, er lebe bei einer österreichischen Familie, außerdem habe er auch österreichische Freunde. Die österreichische Familie habe für ihn eine Privatlehrerin organisiert.

Er sei in Kabul geboren, Tadschike und Sunnit. Er habe fünf Jahre die Schule besucht. Seine letzte Wohnadresse sei in Kabul, Stadtteil XXXX, Ortsteil XXXX gewesen. Dort habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Der BF habe als Schneider gearbeitet und für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Es sei ihnen dort gut gegangen. Im Kindesalter habe er sieben Jahre im Iran gelebt. Nachdem er Ende September/Anfang Oktober 2015 Afghanistan verlassen habe, habe er sich neuerlich vier Tage im Iran aufgehalten. Der BF gab an, gelegentlich Kontakt zu seiner Mutter zu haben.Er sei in Kabul geboren, Tadschike und Sunnit. Er habe fünf Jahre die Schule besucht. Seine letzte Wohnadresse sei in Kabul, Stadtteil römisch 40 , Ortsteil römisch 40 gewesen. Dort habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Der BF habe als Schneider gearbeitet und für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Es sei ihnen dort gut gegangen. Im Kindesalter habe er sieben Jahre im Iran gelebt. Nachdem er Ende September/Anfang Oktober 2015 Afghanistan verlassen habe, habe er sich neuerlich vier Tage im Iran aufgehalten. Der BF gab an, gelegentlich Kontakt zu seiner Mutter zu haben.

Zu seinen Fluchtgründen gab er in freier Erzählung an, in Afghanistan sei sein Leben in Gefahr gewesen. Er habe eine Schneiderei gehabt, er habe für Damen und Herren genäht. Er habe auch für das Militär Uniformen umgenäht. Im Monat Ramadan habe er viele Aufträge bekommen und habe deshalb sogar in der Nacht arbeiten müssen. Er sei in der Nacht von unbekannten Personen belästigt worden. Sie hätten ihn gequält, geschlagen und ihn aufgefordert, keine Damenbekleidung zu nähen, dies sei im Koran verboten. Sie hätten auch gesagt, er dürfe die Kleidung des Militärs nicht ändern. Mehrere Male sei er bedroht worden. Sie hätten die Scheiben seines Geschäftes zerbrochen. Er habe auf diese Forderungen nicht reagiert. Die Drohungen hätten zugenommen. Deshalb sei er umgesiedelt. Diese Leute seien dann wieder aufgetaucht und sie hätten ihn geschlagen. Sie hätten gesagt, wenn sie ihn wieder erwischen, dass er diese Art von Kleidung nähe, werden sie ihn töten. Sie hätten die genähten Sachen vor seinen Augen zerrissen. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten auch ein Messer mitgehabt. Sie hätten ihn bedroht. Er sei oft bedroht worden, deshalb sei er auch letztendlich geflüchtet. Vor vier Jahren sei sein Vater bei einem Anschlag gestorben. Sein Vater sei Taxilenker gewesen. Die Leiche seines Vaters hätten sie nie gesehen, da sowohl von seinem Auto und seinem Körper nach dem Anschlag nichts mehr übriggeblieben sei. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass ihm dasselbe passiere. Er sei geflüchtet. Auch sein Onkel väterlicherseits habe ihn ungerecht behandelt. Er habe ihn geschlagen und habe nicht gewollt, dass er zur Schule gehe. Er habe ihn einmal geschlagen, indem er seine Beine gefesselt habe und seine Hände an der Decke mit einem Seil festgebunden habe, auch das sei einer der Gründe gewesen warum er geflüchtet sei.

Näher befragt gab der BF u.a. an, er sei zur Polizei gegangen, aber die Polizei könne in Afghanistan gar nichts tun. Er habe die Personen nicht gekannt, er habe auch keine Vermutung, wer diese Personen gewesen wären, er glaube es seien die Taliban gewesen. Er sei 5-6 Mal bedroht worden und zwar das erste Mal im Fastenmonat 2015. Nach dem Fastenmonat sei er übersiedelt und nach dem Opferfest sei er geflüchtet. Er habe nicht aufhören können Frauenkleidung zu nähen, er habe für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen müssen. Mit dem Nähen für Frauen habe er gut verdient. Befragt warum er noch ca. 3-4 Monate in Afghanistan geblieben sei, gab der BF an, was hätte er machen sollen, als sich die Bedrohungen vermehrt hätten und er auch geschlagen worden sei, habe er flüchten müssen. Bei einer Rückkehr würden ihn diese Leute finden und ihn dieses Mal töten.

Bei dem Problem mit seinem Onkel gehe es auch um Grundstücke. Er habe ihn nicht die Schule besuchen lassen. Er habe gewollt, dass der BF arbeite und ihm dann das Geld gebe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, welche am 09.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 01.09.2017).

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.

8. Am 22.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein.

9. Mit Schreiben vom 03.10.2018 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Länderberichte zur Stellungnahme übersendet, darunter das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 11.09.2018, die "UNHCR- Richtlinie zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan zur "Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre". Der BF bezog zu den Berichten am 10.10.2018 schriftlich Stellung und verwies darin insbesondere auf die UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum BF:

1.1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF führt den Namen XXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.

Der BF stammt aus dem Ortsteil XXXX, Stadtteil XXXX, in Kabul Stadt, Provinz Kabul, Afghanistan. Der BF besuchte ungefähr fünf Jahre lang die Schule.Der BF stammt aus dem Ortsteil römisch 40 , Stadtteil römisch 40 , in Kabul Stadt, Provinz Kabul, Afghanistan. Der BF besuchte ungefähr fünf Jahre lang die Schule.

Als Kind lebte er sieben Jahre mit seiner Familie im Iran bevor er wieder nach Kabul zurückkehrte.

Er war von seinem 10. bis zu seinem 15. Lebensjahr Schneiderlehrling in Kabul. Anschließend war er dort drei Jahre lang als selbständiger Schneider mit einem eigenen Geschäftslokal und 2-3 Mitarbeitern tätig.

In Kabul leben noch seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern. Seine älteste Schwester ist verheiratet. Sein ca. 18-jähriger Bruder XXXX arbeitet in einer Autowerkstatt. Sein in Kabul lebender Onkel väterlicherseits arbeitet in der Landwirtschaft. Beide tragen zum Unterhalt der Familie bei. Die Familie lebt unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter.In Kabul leben noch seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern. Seine älteste Schwester ist verheiratet. Sein ca. 18-jähriger Bruder römisch 40 arbeitet in einer Autowerkstatt. Sein in Kabul lebender Onkel väterlicherseits arbeitet in der Landwirtschaft. Beide tragen zum Unterhalt der Familie bei. Die Familie lebt unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter.

Weiters leben eine Tante mütterlicherseits des BF sowie seine Großeltern in Kabul.

Der BF reiste im Herbst 2015 in den Iran, wo er bei seinem Onkel mütterlicherseits lebte. Er reiste gemeinsam mit seiner Großmutter mütterlicherseits, seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie ungefähr im Oktober 2015 nach Österreich.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF stellte am 15.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Schneider von unbekannten Personen bzw. den Taliban geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe weiters Probleme mit seinem Onkel gehabt, dieser habe ihn geschlagen und nicht gewollt, dass er zur Schule gehe. Sein Vater sei bei einem Anschlag ums Leben gekommen, auch deshalb sei er geflüchtet.

Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die ihm drohende Gefahr, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt auf Grund seiner Tätigkeit als Schneider durch die Taliban oder durch seinen Onkel ausgesetzt zu sein) kann nicht festgestellt werden.

Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich im Iran und in Europa aufgehalten hat und "westlich orientiert" ist (bzw. jeder derartige "Rückkehrer") in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist bzw., dass er eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Weder war der BF oder ein Familienmitglied Mitglied bei einer politischen Partei noch war er sonst politisch tätig.

1.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann in einen bestehenden Familienverband nach Kabul zurückkehren. So leben dort seine Mutter, seine Brüder sowie seine Schwestern. Die Familie des BF wäre bei seiner Rückkehr in der Lage ihn wirtschaftlich (zunächst) zu unterstützen, sollte dies notwendig sein. Der BF ist gesund, mobil, anpassungsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt sowohl über eine grundlegende Schulbildung als auch über Berufserfahrung. Er hat bereits eine mehr als fünfjährige Berufstätigkeit in Kabul hinter sich und war dort auch selbständig tätig. Es ist sowohl mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan als auch den dortigen wirtschaftlichen Verhältnissen vertraut.

Zudem ist es dem BF möglich und zumutbar sich in der Stadt Mazar e Sharif niederzulassen.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul oder Mazar e Sharif ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

1.1.4. Zum Leben in Österreich

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er auch in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit den dortigen Behörden.

Der BF hält sich seit November 2015 in Österreich auf.

In Österreich leben folgende Verwandte des BF:

* XXXX, Großmutter mütterlicherseits, mit Erkenntnis, GZ: W229 2167052-1, subsidiär Schutzberechtigte, wohnhaft in XXXX.* römisch 40 , Großmutter mütterlicherseits, mit Erkenntnis, GZ: W229 2167052-1, subsidiär Schutzberechtigte, wohnhaft in römisch 40 .

* XXXX, Onkel mütterlicherseits, mit Erkenntnis, GZ: W229 2166446-1, subsidiär Schutzberechtigter, wohnhaft in XXXX, zusammen mit seiner Ehegattin XXXX und deren drei gemeinsamen Kinder, ebenfalls mit Erkenntnissen GZ: W229 2166442-1, W229 2166447-1, W229 2166445-1, W229 2166439-1, subsidiär Schutzberechtigte* römisch 40 , Onkel mütterlicherseits, mit Erkenntnis, GZ: W229 2166446-1, subsidiär Schutzberechtigter, wohnhaft in römisch 40 , zusammen mit seiner Ehegattin römisch 40 und deren drei gemeinsamen Kinder, ebenfalls mit Erkenntnissen GZ: W229 2166442-1, W229 2166447-1, W229 2166445-1, W229 2166439-1, subsidiär Schutzberechtigte

Der BF hat in Österreich einige österreichische und afghanische Freunde und Bekannte. Er lebt bei der österreichischen Familie XXXX, in XXXX.Der BF hat in Österreich einige österreichische und afghanische Freunde und Bekannte. Er lebt bei der österreichischen Familie römisch 40 , in römisch 40 .

Der BF besuchte zwischenzeitlich Deutschkurse und absolvierte Deutschprüfungen (höchstes Niveau B1) und weist dies durch Teilnahmebestätigungen bzw. Zertifikate nach. Er besuchte regelmäßig ein Flüchtlingscafé im XXXX und mit einem Welpen einen Kurs in einer Hundeschule. Derzeit besucht er die Übergangsklasse der HAK XXXX. Er treibt in seiner Freizeit Sport. Der BF war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.Der BF besuchte zwischenzeitlich Deutschkurse und a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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