Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W229 2167034-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am 16.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Kundus, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er sei Moslem und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Als Bezugspersonen gab er seine Eltern, seine Schwester und deren Familie an. Er habe keine Ausbildung bzw. sei Analphabet. Er habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder in einem anderen Drittstaat gab der BF seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern an. Ein Bruder lebe seit drei Jahren in Belgien. Ein weiterer namens XXXX sei auf der Reise nach Europa in einen anderen Bus gestiegen. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX an. Die finanzielle Situation seiner Familie sei mittel. Seine Geschwister würden für seine Eltern sorgen. Er habe die letzten drei Monate im Iran gelebt.Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder in einem anderen Drittstaat gab der BF seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern an. Ein Bruder lebe seit drei Jahren in Belgien. Ein weiterer namens römisch 40 sei auf der Reise nach Europa in einen anderen Bus gestiegen. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 an. Die finanzielle Situation seiner Familie sei mittel. Seine Geschwister würden für seine Eltern sorgen. Er habe die letzten drei Monate im Iran gelebt.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, in Afghanistan herrsche Krieg und deshalb habe er beschlossen, zu seiner im Iran lebenden Schwester zu ziehen. Als diese sich entschlossen habe, nach Europa zu gehen, sei er mitgereist. Andere Fluchtgründe habe er nicht. In Afghanistan herrsche Krieg und er habe dort keine Sicherheit.
3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2017 zusammengefasst an:
Seine Angehörigen würden im Iran leben. Befragt nach seinen Verwandten in Österreich gab er seine Schwester an. Er habe keine sozialen Bindungen in Österreich. Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Zuletzt habe er sich in Afghanistan an der Adresse XXXX, XXXX aufgehalten.Seine Angehörigen würden im Iran leben. Befragt nach seinen Verwandten in Österreich gab er seine Schwester an. Er habe keine sozialen Bindungen in Österreich. Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Zuletzt habe er sich in Afghanistan an der Adresse römisch 40 , römisch 40 aufgehalten.
Zu seinen Fluchtgründen gab er in freier Erzählung an, seine Schwester sei zwölf Jahre alt gewesen als man sie verheiraten habe wollen. Sie sei bereits im Kindesalter verlobt gewesen. Seine Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen. Sein Großvater habe sie mit seinem Cousin väterlicherseits verlobt. Dieser Mann sei um einige Jahre älter als seine Schwester gewesen. Seine Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen. Der Verfolger hätte Kontakte zu Kommandanten XXXX, XXXX und XXXX gehabt. Es habe einen Streit gegeben, da seine Eltern mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen seien. Bei der Auseinandersetzung seien zwei Onkel väterlicherseits getötet worden. Aufgrund dieser Probleme hätten sie Afghanistan verlassen. Da er damals noch ein Kleinkind gewesen sei, könne er sich auch nicht genau daran erinnern.Zu seinen Fluchtgründen gab er in freier Erzählung an, seine Schwester sei zwölf Jahre alt gewesen als man sie verheiraten habe wollen. Sie sei bereits im Kindesalter verlobt gewesen. Seine Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen. Sein Großvater habe sie mit seinem Cousin väterlicherseits verlobt. Dieser Mann sei um einige Jahre älter als seine Schwester gewesen. Seine Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen. Der Verfolger hätte Kontakte zu Kommandanten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gehabt. Es habe einen Streit gegeben, da seine Eltern mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen seien. Bei der Auseinandersetzung seien zwei Onkel väterlicherseits getötet worden. Aufgrund dieser Probleme hätten sie Afghanistan verlassen. Da er damals noch ein Kleinkind gewesen sei, könne er sich auch nicht genau daran erinnern.
Näher befragt gab er im Wesentlichen an, diese Leute seien immer noch hinter ihnen her. Die Cousine seiner Mutter habe vor drei Jahren seine Mutter benachrichtigt, dass diese Leute hinter der Familie seiner Schwester her seien und deren Leben dort in Gefahr sei. Er habe sein ganzes Leben im Iran verbracht. Er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan, seine Familie lebe im Iran. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor diesen Leuten. Er habe Fotos von diesen Leuten gesehen. Der Verfolger heiße XXXX. Er glaube nicht, dass dieser ihn erkennen würde. Befragt wie er gefunden werden sollte, wenn man ihn doch gar nicht kenne, gab der BF an, ohne seine Familie könne er in Afghanistan nicht leben. Nochmals befragt gab der BF an, der Verfolger kenne sie, er habe sie bis nach Pakistan verfolgt. Das sei vor 17 Jahren gewesen. Da seine Schwester vor drei Jahren verfolgt worden sei, bedeute, dass die ganze Familie immer noch verfolgt werde. Sie seien sogar in Kabul gewesen.Näher befragt gab er im Wesentlichen an, diese Leute seien immer noch hinter ihnen her. Die Cousine seiner Mutter habe vor drei Jahren seine Mutter benachrichtigt, dass diese Leute hinter der Familie seiner Schwester her seien und deren Leben dort in Gefahr sei. Er habe sein ganzes Leben im Iran verbracht. Er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan, seine Familie lebe im Iran. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor diesen Leuten. Er habe Fotos von diesen Leuten gesehen. Der Verfolger heiße römisch 40 . Er glaube nicht, dass dieser ihn erkennen würde. Befragt wie er gefunden werden sollte, wenn man ihn doch gar nicht kenne, gab der BF an, ohne seine Familie könne er in Afghanistan nicht leben. Nochmals befragt gab der BF an, der Verfolger kenne sie, er habe sie bis nach Pakistan verfolgt. Das sei vor 17 Jahren gewesen. Da seine Schwester vor drei Jahren verfolgt worden sei, bedeute, dass die ganze Familie immer noch verfolgt werde. Sie seien sogar in Kabul gewesen.
4. Mit Bescheid vom 11.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 11.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 01.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 09.08.2017).
7. Mit Schreiben vom 04.06.2018 legte der Verein Menschenrechte Österreich seine Vollmacht nieder.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt. Der BF ließ die Frist ungenutzt verstreichen.
9. Mit Schreiben vom 03.10.2018 wurden dem BF aktualisierte Länderberichte zur Stellungnahme übersendet, darunter das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 11.09.2018, die "UNHCR- Richtlinie zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan zur "Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre". Der BF bezog zu den Berichten mit Schreiben vom 10.10.2018 schriftlich Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum BF:
1.1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet und kinderlos.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet und kinderlos.
Der BF stammt aus der Stadt XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan. Der BF besuchte keine Schule.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 , Afghanistan. Der BF besuchte keine Schule.
Er übersiedelte mit seiner Familie im Alter von 3-4 Jahren nach Pakistan und dann in den Iran, wo er - abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in Afghanistan - bis zu seiner Ausreise nach Österreich lebte.
Er hat dort als Tischler bzw. als Polstermöbelhersteller und als Hilfsarbeiter gearbeitet und zusammen mit seinen zwei jüngeren Brüdern zum Lebensunterhalt seiner Familie beigetragen.
Im Iran leben noch seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern. Die Familie lebt unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.
Eine Cousine seiner Mutter lebt in Kunduz, weitere Angehörige seiner Mutter leben ebenfalls in Kunduz, Afghanistan.
Weiters leben im Iran Cousins mütterlicherseits des BF.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am 15.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass seine jetzt in Österreich lebende Schwester XXXX durch seinen Großvater mit dessen Cousin verlobt wurde und seine Eltern damit nicht einverstanden waren. Deshalb sei die Familie in den Iran geflüchtet. Der ehemalige Verlobte würde die Familie und den BF verfolgen.Der BF stellte am 15.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass seine jetzt in Österreich lebende Schwester römisch 40 durch seinen Großvater mit dessen Cousin verlobt wurde und seine Eltern damit nicht einverstanden waren. Deshalb sei die Familie in den Iran geflüchtet. Der ehemalige Verlobte würde die Familie und den BF verfolgen.
Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die ihm drohende Gefahr, in Afghanistan auf Grund einer versuchten Zwangsverheiratung seiner Schwester physischer und/oder psychischer Gewalt durch deren Ex-Verlobten ausgesetzt zu sein) kann nicht festgestellt werden.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich im Iran und in Europa aufgehalten hat (bzw. jeder derartige "Rückkehrer") in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist bzw., dass er eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.
Auch war der war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
1.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Eine Rückkehr des BF in seine HerkunftsprovinzXXXX scheidet aus, weil ihm dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, zumal auch die Erreichbarkeit der Provinz (etwa von Kabul aus) auf sicherem Weg nicht gewährleistet werden kann.
Dem Beschwerdeführer ist es jedoch möglich und zumutbar, sich stattdessen in Mazar e