TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/15 99/04/0125

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, in der Beschwerdesache des R N in L, vertreten durch Dr. D E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. April 1999, Zl. VwSen-221525/3/Ga/Fb, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. April 1999 schuldig erkannt, er habe, wie im Zuge einer gewerbebehördlichen und abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung einer näher bezeichneten Liegenschaft am 3. Juni 1997 festgestellt worden sei, an diesem Tag auf der fraglichen Liegenschaft eine örtlich gebundene gewerbliche Betriebsanlage, die zur Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt sei, bestehend aus näher bezeichneten Baulichkeiten, Fahrzeugen und Maschinen ohne die wegen (aus näher dargestellten Sachverhalten drohenden) möglicher Belästigung der Nachbarschaft durch Staub und Lärm, wegen einer möglichen nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere des Grundwassers und einer möglichen Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderliche Genehmigung, betrieben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 GewO 1994 begangen, weshalb über ihn gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz leg. cit. eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt wurde. Zur Begründung führte der unabhängige Verwaltungssenat nach Darstellung des Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass für die in Rede stehende Betriebsanlage zur Tatzeit keine gewerbebehördliche Genehmigung vorgelegen sei. Auch stelle er das Vorhandensein von Nachbarn zur Betriebsanlage nicht in Abrede und er bringe auch gegen die spruchgemäße Beschreibung der Betriebsanlage und ihrer verschiedenen Nutzungsweisen und der damit einhergehenden näher ausgeführten Belästigungen, Einwirkungen und Gefährdungen im erstbehördlichen Straferkenntnis nichts vor. Seine Einwände beträfen vielmehr die rechtliche Beurteilung und machten Verfahrensfehler geltend. Entgegen seinen Behauptungen stelle die belangte Behörde aber hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmäßigkeit weder auf den Bestand von Gewerbeberechtigungen noch auf den Bestand von Baulichkeiten allein ab. Vielmehr lasse die Beschreibung der vorgefundenen Einrichtungen zusammen mit den am Tatort festgestellten und übereinstimmend damit im Schuldspruch angeführten (näher dargelegten) Nutzungsweisen konkludent auf eine diesen Beschreibungen entsprechende Benützung der Anlagenteile nebst einhergehende Manipulationen, sohin auf das faktische Betreiben dieser Anlage im Sinne des Tatbestandsmerkmals schließen. Aus diesen Umständen ergebe sich auch die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene örtliche Gebundenheit dieser Betriebsanlage. Zu Recht rüge der Beschwerdeführer zwar als Verfahrensmangel, es hätte das niederschriftlich festgehaltene Ergebnis aus der am 3. Juli 1997 durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung ohne Wahrung seines rechtlichen Gehörs nicht zu einem wesentlichen ?estandteil im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gemacht werden dürfen. Nach der Aktenlage sei nämlich der Beschwerdeführer zwar bei der gewerbebehördlichen Überprüfung selbst, nicht jedoch bei der Protokollierung der Ergebnisse des Lokalaugenscheins anwesend gewesen. Auch sei ihm diese Niederschrift nicht mit der Aufforderung zur Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren und auch nicht mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20. November 1997 zur Kenntnis gebracht worden. Es sei aber, wenn auch nur summarisch, das Feststellungsergebnis aus der behördlichen Überprüfung vom 3. Juni 1997 von der ersten Verfolgungshandlung erfasst gewesen. Vor allem aber habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund am 5. Februar 1998 zum Zwecke der Berufungsvorbereitung Einsicht in den ganzen Strafakt und somit auch in die in diesem Akt einliegende Niederschrift vom 3. Juni 1997 genommen. Damit habe der Verfahrensmangel auf der Ebene des Berufungsverfahrens jedenfalls als saniert zu gelten. Es folgen sodann Ausführungen zur Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt zu werden, verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt er vor, die auch im angefochtenen Bescheid dargestellte Vorgangsweise, dass er nämlich bei der Protokollierung der Ergebnisse des Lokalaugenscheins vom 3. Juni 1997 nicht anwesend gewesen und ihm im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens auch nicht der Inhalt dieser Niederschrift zur Kenntnis gebracht worden sei, verletze sein Recht auf Parteiengehör. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei dieser Mangel durch die Einsichtnahme seines Rechtsfreundes in die Verwaltungsstrafakten nicht saniert worden. Die belangte Behörde zeige im angefochtenen Erkenntnis weiter auf, dass man auf Grund des Vorhandenseins entsprechender Anlagenteile konkludent auf eine faktische Betreibung der Anlage und auf Grund der Beschreibung der einzelnen Anlagenteile auf örtliche Gebundenheit der Anlage schließen könne. Damit behafte jedoch die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, da es sich bei der angeführten Begründung um eine Scheinbegründung handle, die jeder Nachvollziehbarkeit entbehre. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt, da dahingehend keinerlei Beweisergebnisse vorlägen. Auch lasse sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer persönlich an dem fraglichen Standort die im angefochtenen Bescheid angeführten Gewerbeberechtigungen ausübe.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer ausschließlich der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensverstöße geltend. Er vermag damit aber eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führende Rechtswidrigkeit dieses Bescheides schon deshalb nicht darzustellen, weil, wie sich aus § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ergibt, nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften eine solche Vorgangsweise rechtfertigt, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist diese Relevanz des Verfahrensmangels nicht offenkundig, ist es Sache des Beschwerdeführers, in der Beschwerde darzulegen, zu welchem konkreten anderen Sachverhalt die belangte Behörde bei Vermeidung des gerügten Verfahrensmangels gekommen wäre.

Im vorliegenden Fall wäre es daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, in seiner Beschwerde darzulegen, was er im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht hätte, hätte ihm die belangte Behörde das von ihm vermisste Parteiengehör gewährt. Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit der Behauptung, bei der Begründung des angefochtenen Bescheides handle es sich um eine bloße Scheinbegründung und aus dem Akteninhalt lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer persönlich am fraglichen Standort seine Gewerbeberechtigungen ausgeübt habe, in der Beschwerde mit keinem Wort - auch nur konkludent - vorgebracht, dass der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt (Betrieb der Anlage durch den Beschwerdeführer) nicht den Tatsachen entspreche.

Da schon auf Grund dieser Erwägungen der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040125.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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