TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 W186 2017246-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W186 2162786-1/9E

W186 2017246-1/13E

W186 2162778-1/7E

W186 2162781-1/7E

W186 2162783-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Ariane OLSCHAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2017, Zl. 1105138609 - 161247209, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Ariane OLSCHAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2017, Zl. 1105138609 - 161247209, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Ariane OLSCHAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2014, Zl. 1019431603 - 14648060, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Ariane OLSCHAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2014, Zl. 1019431603 - 14648060, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Mag. Ariane OLSCHAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2017, Zl. 1105139301-161247241, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Mag. Ariane OLSCHAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2017, Zl. 1105139301-161247241, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Mag. Ariane OLSCHAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2017, Zl. 1105139606-161247217, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Mag. Ariane OLSCHAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2017, Zl. 1105139606-161247217, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Mag. Ariane OLSCHAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2017, Zl. 1105140607-161247225, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Mag. Ariane OLSCHAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2017, Zl. 1105140607-161247225, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

1. Der Zweitbeschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er noch am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hierzu erstbefragt wurde. Er wurde am 26.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2014, Zl. 1019431603 - 14648060, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.12.2015 erteilt (Spruchpunkt III.)1. Der Zweitbeschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er noch am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hierzu erstbefragt wurde. Er wurde am 26.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2014, Zl. 1019431603 - 14648060, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.12.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden den Beschwerdeführer am 31.12.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden den Beschwerdeführer am 31.12.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter, dem er am selben Tag Vollmacht erteilte, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 30.12.2014.Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter, dem er am selben Tag Vollmacht erteilte, Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 30.12.2014.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2015 wurde dem am 28.10.2015 eingebrachten Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers entsprochen, und die befristete Aufenthaltsberechtiggung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.12.2017 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde sodann abermals bis zum 30.12.2019 verlängert.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2015 wurde dem am 28.10.2015 eingebrachten Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers entsprochen, und die befristete Aufenthaltsberechtiggung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.12.2017 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde sodann abermals bis zum 30.12.2019 verlängert.

2. Am 29.12.2015 stellte die Erstbeschwerdeführerin, die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers und Mutter des Dritt- bis Fünftbeschwerdeführers, für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in ISLAMABAD einen Einreiseantrag nach § 35 AsylG 2005.2. Am 29.12.2015 stellte die Erstbeschwerdeführerin, die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers und Mutter des Dritt- bis Fünftbeschwerdeführers, für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in ISLAMABAD einen Einreiseantrag nach Paragraph 35, AsylG 2005.

Mit Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 16.08.2016 wurde die österreichische Vertretungsbehörde informiert, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Gewährung von subsidiären Schutz wahrscheinlich ist.Mit Mitteilung des Bundesamtes gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 16.08.2016 wurde die österreichische Vertretungsbehörde informiert, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Gewährung von subsidiären Schutz wahrscheinlich ist.

Die Beschwerdeführerin reiste am 11.09.2016 mit ihren drei Kindern (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2016 für sich und den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 16.01.2017 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte sie aus, dass sie mit ihrem Ehemann und ihre Kinder derzeit gemeinsam in einer Wohnung in Wien lebe. Sie sei mit ihrem Ehemann traditionell verheiratete, ihre Ehe sei allerdings registriert und sie besitze eine Heiratsurkunde. Die Hochzeit habe am 26.04.2011 in der Provinz Faryab stattgefunden. In Ihrer Freizeit kümmere sie sich derzeit ihm ihre Kinder und erledige den Haushalt. Ihr Mann arbeite in einer Firma. In Österreich habe sie nur sozialen Bindungen zu ihrem Ehemann und ihren Kindern. Es gehe ihr gesundheitlich gut, allerdings habe sie Herzprobleme und eine Überweisung zum Internisten bekommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab des Weiteren an, dass sie der Volksgruppe der Tadschicken angehöre, muslimische Sunnitin sei und in der Provinz Faryab neun Jahre lang die Schule besucht habe. Beruf habe sei keinen erlernt. Ihr Eltern und Geschwistern würden in Mazar-e Sharif leben. Vor ihrer Ausreise habe sie ein Jahr bei ihren Eltern gelebt. Sie sei nur nach Pakistan gereist, um zur Botschaft zu gehen. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer geflüchtet sei, habe sich bei ihren Schwiegereltern gelebt. Diese hätten sie verlassen, weshalb sie zu ihren Eltern übersiedelt sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe das Land verlassen, da er bei einer ausländischen Firma gearbeitet habe und von den Taliban bedroht worden sei. Die Taliban seien auch einmal bei ihnen zu Hause gewesen. Die Taliban habe nicht wollen, dass der Zweitbeschwerdeführer für die Ausländer arbeite. Es seien daher auch sechs seiner Arbeitskollegen ermordet worden. Sie und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hätten dieselben Fluchtgründe wie der Zweitbeschwerdeführer.

3. Mit den bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im Spruch angeführten Bescheiden, jeweils vom 31.05.2017, wies das Bundesamt die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt I.). Unter einem erteilte es jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 31.05.2018 (Spruchpunkt III.).3. Mit den bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im Spruch angeführten Bescheiden, jeweils vom 31.05.2017, wies das Bundesamt die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erteilte es jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis 31.05.2018 (Spruchpunkt römisch drei.).

Unter einem wurde am 31.05.2017 der Erstbeschwerdeführerin sowie den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern die Verfahrensanordnung zur amstwegigen Bereitstellung des VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater ausgestellt. Die Bescheide sowie die Verfahrensanordnungen wurden der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 02.06.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes vom 31.05.2017 erhob die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 22.06.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin als eine westlich orientierte Frau einzustufen sei, die in Afghanistan im Fall einer Rückkehr befürchten müsse, von Seiten der afghanischen Gesellschaft Gewalt ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde habe im Rahmen der Einvernahme am 26.02.2017 lediglich erfragt, aus welchen Gründen, die Erstbeschwerdeführerin aus Afghanistan geflüchtet sei. Sie habe jedoch nicht erhoben, ob abseits der ursprünglich relevanten Gründe irgendwelche Umstände vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen und aufgrund derer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Die belangte Behörde hätte bei entsprechenden Ermittlungen eindeutig erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin als eine westlich orientierte bzw. "verwestlichte" Frau einzustufen sei. Sie kleide sich gewohnheitsgemäß und öffentlich in Österreich üblicher, westlicher Kleidung, trete geschminkt auf und trage kein Kopftuch. Sie habe den klaren Wunsch ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und daraufhin selbständig einer Ausbildung nachzugehen und zu arbeiten. Sie hege den Wunsch in Zukunft als Krankenschwester zu arbeiten, auch eine Tätigkeit als Volksschullehrerin könne sie sich gut vorstellen. Sie trete schon jetzt selbständig auf und setze sich mit ihren Wünschen gegenüber ihrem Ehemann durch. Es sei ihr etwa ein wichtiges Anliegen, ihre Kinder in einen Privatkindergarten zu schicken. Der Erstbeschwerdeführerin sei es wichtig, selbständig und unabhängig von ihrem Mann aufzutreten und ihr Leben zu bestimmen. Die in Österreich gewonnenen Freiheiten seien von höchster Wichtigkeit für die Erstbeschwerdeführerin, ein Leben in Afghanistan, wo sie sich selbst nicht verwirklichen könne, nicht gefahrlos selbständig leben oder sich in das öffentliche Leben einbringen könne, und wo sie auch ohne sich der realen Gefahr von Gewaltakten ausgesetzt keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne, könne sie sich nicht mehr vorstellen und erachte ein solches Leben als für sich nicht zumutbar. Der Erstbeschwerdeführerin sei schon deshalb der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, weil sie der sozialen Gruppe westlich orientierter bzw. "verwestlichter" Frauen angehöre. Beim Zuerkennen des Status einer Asylberechtigten bei "verwestlichten" Frauen handle es sich um ständige Rechtsprechung. Falls der Erstbeschwerdeführerin und den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern nicht schon aus diesem Grund der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde, so soll er ihnen gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund der Verfolgung des Zweitbeschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit für die NGO ACTED zuerkannt werden.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes vom 31.05.2017 erhob die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 22.06.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin als eine westlich orientierte Frau einzustufen sei, die in Afghanistan im Fall einer Rückkehr befürchten müsse, von Seiten der afghanischen Gesellschaft Gewalt ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde habe im Rahmen der Einvernahme am 26.02.2017 lediglich erfragt, aus welchen Gründen, die Erstbeschwerdeführerin aus Afghanistan geflüchtet sei. Sie habe jedoch nicht erhoben, ob abseits der ursprünglich relevanten Gründe irgendwelche Umstände vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen und aufgrund derer gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Die belangte Behörde hätte bei entsprechenden Ermittlungen eindeutig erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin als eine westlich orientierte bzw. "verwestlichte" Frau einzustufen sei. Sie kleide sich gewohnheitsgemäß und öffentlich in Österreich üblicher, westlicher Kleidung, trete geschminkt auf und trage kein Kopftuch. Sie habe den klaren Wunsch ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und daraufhin selbständig einer Ausbildung nachzugehen und zu arbeiten. Sie hege den Wunsch in Zukunft als Krankenschwester zu arbeiten, auch eine Tätigkeit als Volksschullehrerin könne sie sich gut vorstellen. Sie trete schon jetzt selbständig auf und setze sich mit ihren Wünschen gegenüber ihrem Ehemann durch. Es sei ihr etwa ein wichtiges Anliegen, ihre Kinder in einen Privatkindergarten zu schicken. Der Erstbeschwerdeführerin sei es wichtig, selbständig und unabhängig von ihrem Mann aufzutreten und ihr Leben zu bestimmen. Die in Österreich gewonnenen Freiheiten seien von höchster Wichtigkeit für die Erstbeschwerdeführerin, ein Leben in Afghanistan, wo sie sich selbst nicht verwirklichen könne, nicht gefahrlos selbständig leben oder sich in das öffentliche Leben einbringen könne, und wo sie auch ohne sich der realen Gefahr von Gewaltakten ausgesetzt keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne, könne sie sich nicht mehr vorstellen und erachte ein solches Leben als für sich nicht zumutbar. Der Erstbeschwerdeführerin sei schon deshalb der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, weil sie der sozialen Gruppe westlich orientierter bzw. "verwestlichter" Frauen angehöre. Beim Zuerkennen des Status einer Asylberechtigten bei "verwestlichten" Frauen handle es sich um ständige Rechtsprechung. Falls der Erstbeschwerdeführerin und den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern nicht schon aus diesem Grund der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde, so soll er ihnen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 aufgrund der Verfolgung des Zweitbeschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit für die NGO ACTED zuerkannt werden.

5. Am 11.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer, ihr gewillkürter Rechtsvertreter, ein länderkundiger Sachverständiger sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung fern.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"Die RI befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

BF1 + BF2: Wir können beide an der Verhandlung teilnehmen. Die BF2 ist zwar nicht gesund, hat aber Medikamente genommen.

Die RI befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstehen; dies wird bejaht.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

BF1 verlässt um 10:49 Uhr den Saal.

Beginn der Befragung der BF2

Die RI weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht sie, die Wahrheit anzugeben. Die BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a AVG).Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (Paragraph 51 a, AVG).

RI: Was für eine Krankheit haben Sie und welche Medikamente müssen Sie nehmen?

BF2: Seit ich in Österreich bin, leide ich an sehr starken Kopfschmerzen. Ich war deswegen auch mehrmals beim Arzt. Mir wurde gesagt, dass diese Schmerzen im Zusammenhang mit den psychischen Druck der auf mir lastet, zusammenhängen. Ich habe eine Bestätigung vom Arzt, darauf steht auch das Medikament das ich einnehme.

Vorgelegt wird ein Arztbrief, der in Kopie zum Akt genommen wird.

RI: Woher aus Afghanistan stammen Sie?

BF2: Aus der Provinz Faryab, Maimana.

RI: Aus der Stadt?

BF2: Ja, aus XXXX .BF2: Ja, aus römisch 40 .

RI: Haben Sie in Afghanistan eine Schule besucht?

BF2: Ja, ich bin in XXXX neun Jahre zur Schule gegangen.BF2: Ja, ich bin in römisch 40 neun Jahre zur Schule gegangen.

RI: Sie sind XXXX geboren, dann wären Sie zur Schule gegangen von 1997 bis 2006. Kann das zutreffen?RI: Sie sind römisch 40 geboren, dann wären Sie zur Schule gegangen von 1997 bis 2006. Kann das zutreffen?

BF2: Ich bin mit sieben Jahren in die Schule gekommen. 1998-2007.

RI: In welcher Schule waren Sie?

BF2: XXXX .BF2: römisch 40 .

RI: Wie alt waren Sie, als Sie geheiratet haben?

BF2: Ich war 20 oder 21 Jahre alt.

RI: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Afghanistan?

BF2: Mein Vater, meine Mutter, ein Bruder und eine Schwester.

RI: Wie haben Sie Ihren Mann kennengelernt? Hat dies die Familie arrangiert, oder haben Sie ihn selbst kennengelernt?

BF2: Es ging über die Familie.

RI: Welcher ethnischen Gruppe gehören Sie und Ihr Mann an?

BF2: Wir sind beide Tadschiken.

RI: Sie sind nach Ihrem Mann nach Österreich gekommen, stimmt das?

BF2: Ja.

RI: Wann ist Ihr Mann nach Österreich gekommen und wann sind Sie nach Österreich gekommen?

BF2: Mein Ehemann ist vor ca. vier Jahren nach Österreich gekommen. Ich bin etwa 2,5 Jahre nach seiner Einreise nach Österreich gekommen.

RI: Wo sind Sie geblieben, nachdem Ihr Mann weggegangen ist und wer hat entschieden, dass Sie ebenfalls nach Österreich kommen?

BF2: Nachdem mein Mann Afghanistan verlassen hat, lebte ich bei der Familie meines Ehemannes in Afghanistan. Die Familie ist aber in den Iran gereist und hat mich in Afghanistan zurückgelassen. Ich habe dann eine Zeitlang beim Bauern der Familie gelebt. Ich habe mich mit meinem Ehemann beraten. Wir haben gemeinsam beschlossen, dass ich nach Österreich komme.

RI: Warum sind Sie nicht von Anfang an mit Ihrem Mann nach Österreich gekommen?

BF2: Ich war damals mit meinen beiden Söhnen schwanger. Außerdem wusste mein Ehemann nicht genau, in welches Land er gehen würde.

RI: Können Sie mir etwas über die Zeit erzählen, als Sie alleine beim Bauern der Familie Ihres Mannes lebten?

BF2: Als mein Ehemann in Afghanistan war, war ich mit meinem Leben sehr zufrieden. Er hat eine gute Arbeit gehabt. Es war alles in Ordnung. Auch bei meinem Schwiegervater hatte ich ein ordentliches Leben. Später, als ich beim Bauern der Familie gewohnt habe, gab es Schwierigkeiten, z.B. sind meine beiden Söhne zuhause geboren worden, der Bauer und seine Ehefrau waren bei mir.

RI: Warum waren Sie nicht bei Ihren eigenen Eltern?

BF2: Meine Familie lebte in Maimana. Ich wollte nicht, dass unsere Schwierigkeiten auch auf meine Familie übertragen werden. Ich habe befürchtet, dass die Taliban meine Familie erkennen würden und sie deswegen Probleme bekommen würde.

RI: Wie sollten die Taliban erkennen, dass die Frau eines Geflüchteten an einer bestimmten Stelle wohnt. Zumal Frauen im inneren des Hauses bleiben?

BF2: Wenn die Taliban jemanden erkennen, ist es für sie nicht schwer, die Familie dieser Person ausfindig zu machen. Die Taliban hätten uns auch über meinen Sohn finden können.

RI: Sie meinen den älteren Sohn?

BF2: Ja.

RI: Dieser war damals noch sehr jung.

BF2: Diese Entscheidung, dass ich bei dem Bauern der Familie leben soll, hat mein Schwiegervater getroffen. Er wollte, dass ich dorthin gehe.

SV: Ein Vater lässt seine Tochter nicht bei einem Fremden, auch der Schwiegervater nicht.

BF2: Dieser Bauer war nicht fremd. Er hat mit uns im selben Haus gewohnt. Er war eine Vertrauensperson meines Schwiegervaters. Die Familie meines Schwiegervaters ist aufgrund der Probleme auseinander gegangen. Er wollte nicht, dass meiner Familie dasselbe passiert.

RI: Wie lange haben Sie von Afghanistan nach Österreich gebraucht?

BF2: Ich bin offiziell im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. Es ging dann schnell, mit dem Flugzeug.

RI: Theoretisch, was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen müssten?

BF2: Ich möchte nicht mehr nach Afghanistan zurückgehen. Im Falle einer Rückkehr, würde ich dort diese Freiheiten, die ich hier habe, nicht haben. Ich könnte über mein Leben nicht selbst bestimmen.

RI: Haben Sie jemals in Kabul gelebt?

BF2: Nein.

SV: Ich möchte betonen, dass die BF2 in Dari mit "Kabulerfärbung" spricht.

BF2: Ich kann auch diesen typischen Faryab-Dialekt sprechen. Ich war aber das letzte Jahr vor meiner Ausreise in Mazar-e Sharif.

RI: Wie kommt es dann zu "Hochdari" wie es in Kabul gesprochen wird?

BF2: Während des einen Jahres in Mazar-e Sharif habe ich, so wie es in Afghanistan üblich ist, Kontakt zu den Nachbarn gehabt, daher kann ich "Hochdari" gut sprechen.

RI: Welchen Beruf hatte bzw. hat Ihr Vater?

BF2: Mein Vater arbeitet als Fahrer.

RI: Für jemand bestimmten, oder wie ein Taxifahrer?

BF2: Mein Vater fährt ein fremdes Auto. Er transportiert sowohl Personen als auch Waren und bekommt dafür Geld.

RI: Hat Ihr Vater eine höhere Bildung? Ist Ihr Vater ein gebildeter Mann?

BF2: Nein.

RI: Welchen Beruf hat Ihr Bruder?

BF2: Mein Bruder ist noch jung. Er hat in Maimana die Schule besucht. Mittlerweile geht er in Mazar-e Sharif zur Schule.

RI: Das eine Jahr, dass Sie in Mazar-e Sharif verbracht haben, waren Sie gemeinsam mit Ihrer Familie?

BF2: Ja.

RI: Kann es sein, dass Sie nachdem Ihr Mann weggegangen ist, Sie zu Ihrer Familie nach Mazar-e Sharif gegangen sind?

BF2: Nein. Ich war 1,5 Jahre beim Bauern, danach, als die Entscheidung getroffen wurde, dass ich weggehen soll und auch der Bauer gesagt hat, dass er nicht mehr in der Lage ist mich mit drei Kindern zu unterstützen, bin ich zu meinen Eltern gezogen.

RI: Sind Sie mit Ihrem Mann entfernt verwandt?

BF2: Nein, er ist ganz "fremd".

RI: Sie haben gesagt, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen müssten, könnten Sie die Freiheiten, die Sie hier haben, nicht mehr in Anspruch nehmen. Können Sie das näher erklären?

BF2: Ich trage heute kein Kopftuch. In Afghanistan dürfte ich so niemals das Haus verlassen. Ich kann hier jederzeit hinausgehen. In Afghanistan ist auch das nicht möglich. Hier habe ich die Möglichkeit, die Sprache zu lernen und eine Ausbildung zu machen. In Afghanistan ist das für eine Frau nicht möglich, über die Schule hinaus eine Ausbildung zu machen bzw. zu arbeiten. Ich könnte dieses selbstbestimmte Leben dort nicht führen.

RI: Wie geht es Ihnen mit dieser Vorstellung?

BF2: (schüttelt den Kopf) Ich möchte das nicht mehr.

RI: Besuchen Sie Sprachkurse, oder haben Sie Sprachkurse in Österreich besucht?

BF2: Ja, ich habe die Stufe 0 und A1 abgeschlossen.

RI: Gehen Sie jetzt in einen A2-Kurs?

BF2: Ich habe die Aufnahmeprüfung für einen A2-Kurs abgelegt und warte auf eine Rückmeldung.

RI: Wie leben Sie in Österreich? Wie schaut ein normaler Tag bei Ihnen aus?

BF2: Ich verbringe hier eine schöne Zeit. Wenn ich in der Früh aufstehe, bereite ich das Frühstück vor. Nach dem Frühstück bringe ich meine Kinder in den Kindergarten. Danach habe ich Zeit für mich. Ich gehe z.B. einkaufen. Früher habe ich ab Mittag bis 15 Uhr Deutschkurs gehabt und um 16 Uhr habe ich meine Kinder abgeholt.

RI: Wo wohnen Sie, in einer Wohnung oder in einer Gemeinschaftsunterkunft?

BF2: Wir haben eine Wohnung gemietet in der XXXX im 10. Bezirk.BF2: Wir haben eine Wohnung gemietet in der römisch 40 im 10. Bezirk.

RI: Wovon leben Sie, Ihr Mann und Ihre Kinder in Österreich?

BF2: Zuvor hat mein Ehemann gearbeitet. Derzeit ist er aber Arbeitslos. Er bekommt Geld vom AMS. Meine Kinder und ich bekommen Sozialhilfe. Ich bin aber auf Arbeitssuche und möchte sehr gerne Arbeiten.

RI: Was hat Ihr Mann zuvor gearbeitet und welche Arbeit würden Sie gerne annehmen?

BF2: Mein Ehemann hat in einem Betrieb gearbeitet. Er hat mit Milch und Joghurt zu tun gehabt. Ich selbst möchte gerne als Kosmetikern arbeiten. Ich habe auch eine arabische Freundin gefunden, die mir angeboten hat, auf Probe bei ihr zu arbeiten. Wenn alles gut klappt, würde sie mich einstellen.

RI: Haben Sie dort schon begonnen?

BF2: Ich habe noch nicht damit begonnen. Sie wartet auf das Ergebnis meiner A1-Prüfung.

RI: Haben Sie viel Kontakt mit anderen Afghaninnen?

BF2: Wenn ich meine Kinder in den Park bringe, treffe ich afghanische Frauen, ich unterhalte mich dort mit ihnen. Ich bin aber auch mit meiner österreichischen Nachbarin befreundet. Wir besuchen uns gegenseitig.

RI: Wie alt ist die Nachbarin?

BF2: Ca. 40-45 Jahre alt. Sie ist eine Schuldirektorin.

RI: Besuchen Sie religiöse Veranstaltungen, praktizieren Sie Ihren Glauben?

BF2: Ich habe bisher an keinen religiösen Veranstaltungen teilgenommen und bin nicht in die Moschee gegangen. Ich bin Sunnitin.

RI: Geht Ihr Mann in Österreich in die Moschee und warum gehen Sie nicht in die Moschee?

BF2: Mein Ehemann geht manchmal hin. Ich bin bisher nicht gegangen. In der Nähe gibt es auch keine Moschee.

RI: Wenn Sie in die Moschee gehen würden, müssten Sie ein "Kopftuch" tragen?

BF2: Ja.

RI: Ihre Kinder sind jetzt wie alt?

BF2: Der Große ist 6 Jahre und die Zwillinge sind 5 Jahre alt. Sie gehen alle drei noch in den Kindergarten. Die zwei jüngeren gehen in einen privat Kindergarten und der ältere in einen staatlichen.

RI: In welche Schule wird der ältere ab Herbst gehen?

BF2: Die Schule ist am Reumannplatz. Wir haben ihn dort angemeldet. Es ist eine staatliche Schule.

RI: Haben Sie Fragen an die BF2?

RV: Welche Religion haben die Kinder?Regierungsvorlage, Welche Religion haben die Kinder?

BF2: Meine Kinder sind derzeit sehr jung. Sie verstehen noch nichts von Religion. Wenn sie groß sind, werden sie das selbst bestimmen.

RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

RI ersucht den SV zur Erstattung eines Gutachtens zu folgenden

Fragen:

1. Wie gestaltet sich die Situation afghanischer Frauen in der Provinz Faryab, in der Stadt Maimana und in der Stadt Kabul

2. Welche Möglichkeiten hat eine Frau wie die BF2, die einen gebildeten Hintergrund aufweist, sich im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan an die dort herrschende Situation (wieder) anzupassen?

SV an BF2: von wo stammen Sie ursprünglich?

BF2: Aus XXXX , aus XXXXBF2: Aus römisch 40 , aus römisch 40

SV: In dem Formular dass Sie in Pakistan ausgefüllt haben, haben Sie Almar angegeben.

BF2: Meine Schwiegereltern haben in Almar gelebt. Nachdem ich geheiratet habe, bin ich dorthin gezogen. Meine Eltern sind aber aus

XXXX .römisch 40 .

SV: Ihr Mann ist nach der Hochzeit von der Stadt in das Dorf gezogen?

BF2: Ja, das ist richtig, meine Schwiegereltern haben dort gelebt.

SV: Wo haben Sie in Mazar-e Sharif gewohnt?

BF2: Im achten Bezirk, in Karte Bokhti.

SV: Die Situation der Frauen außerhalb Kabuls und der Stadt Herat ist weiterhin von starker Diskriminierung, sogar Unterdrückung innerhalb der Familie gekennzeichnet. Faryab gehört zu jenen Provinzen, in deren Hauptstadt Maimana, die Mädchen zwar in die Schule gehen können und die Frauen können teilweise in den Ämtern eine Arbeit finden, wenn es Arbeit gibt. Aber ihr Schicksal hängt von der Entscheidung der Männer ab, sie können nicht selbst entscheiden, ob sie arbeiten oder in die Schule gehen. Seit mehr als vier Jahren sind die Taliban in dieser Provinz aktiv. Durch die Aktivität der Taliban in einer Provinz wird der Handlungsspielraum der Frau durch die ganze Gesellschaft, aber auch durch ihre Familie stark und noch weiter eingeschränkt. Vor dem Hintergrund, dass die Taliban keine Vorwürfe erheben können sollen, dahingehend, dass die Frauen in die Schule gehen oder arbeiten und vor dem Hintergrund, dass die schlechte Sicherheitslage auch in den städtischen Teilen die Situation für die Frauen - wenn sie wie die BF2 modern, gebildet, selbständig und städtisch sozialisiert sind - unsicherer gemacht hat und die Belästigungen für solche Frauen und ihre Familie zunehmen, kommt es soweit, dass diese Frauen ihre Arbeit bzw. die Schulbesuche aufgeben und das Haus nicht mehr verlassen. Nachdem die BF2 eine moderne und relativ gebildete Frau ist - sie spricht Hochdari und in einer Manier, die darauf deutet, dass sie von einer gebildeten Familie abstammt, in der sie persönliche Entfaltungsmöglichkeiten hatte - wird sie auch in Kabul Anpassungsschwierigkeiten haben. In Kabul werden die Frauen, die wie die BF2 modern eingestellt sind, von der traditionellen Geistlichkeit und den Traditionalisten als aufmüpfig betrachtet und weiterhin auf den Straßen vom Pöbel belästigt. Auch ihre Familien können von Nachbarn und der Sippschaft angehalten und bedrängt werden, die Frau in ihrer Freiheit einzuschränken. In Kabul gehen inzwischen tausende Frauen arbeiten und besuchen auch Schulen und Universitäten, aber sie müssen immer auf ihrem Weg zur Arbeit, Schule oder Universität zunehmend mit Belästigungen rechnen. Deshalb geht die Zahl der Frauen, die Bildungsinstitutionen besuchen oder arbeiten, in Kabul zurück. Wenn die BF2 in Kabul leben müsste, dann müsste sie von ihrer Selbstständigkeit, die sie in Europa erlangt hat, Abstand nehmen, sonst bekäme sie von Seiten der Familie ihres Mannes Probleme; damit letzte wiederum keine Probleme von Seiten der Gesellschaft oder der Nachbarn bekommt. Die Probleme beziehen sich vor allem auf die "Ehrenfrage". Wenn Familien sich zu sehr in ihrer Ehre verletzt sehen, oder diese in Gefahr sehen, schränken sie lieber ihre Tochter oder Frau ein und lassen sie nicht das Haus verlassen, als dass sie weiterhin die "unehrenhafte" Lebensform ihrer weiblichen Familienmitglieder in Kauf nehmen. Meine Feststellung, dass die BF2 eine moderne und selbständige Frau aus einer gebildeten Familie ist, ist darauf zurückzuführen, dass sie spontan angegeben hat, dass ihre Kinder noch klein sind und ihre Religion dann entscheiden können wenn sie groß sind. Das ist eine absolute Ausnahme unter den afghanischen Frauen, so zu reagieren.

In Kabul müsste die BF2 ohne männliche Begleitung zuhause bleiben, könnte etwa nicht medizinische bzw. ärztliche Unterstützung für sich und ihre Kinder in Anspruch nehmen, oder sonst Besorgungen machen. Ohne männliche Unterstützung könnte sie ihren Alltag bzw. ihre alltäglichen Verrichtungen nicht mehr bewältigen, ohne in große Schwierigkeiten zu geraten.

RI: Wollen Sie etwas dazu sagen?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

BF2: Nein.

RI: Haben Sie alles vorbringen können?

BF2: Ja."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volk

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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