Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I413 2004897-4/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom XXX, Zl. XXX, betreffend die Versicherungspflicht von XXX im Zeitraum 01.10.2007 bis 31.08.2010 nach Beschwerdevorentscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 30 , gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom römisch 30 , Zl. römisch 30 , betreffend die Versicherungspflicht von römisch 30 im Zeitraum 01.10.2007 bis 31.08.2010 nach Beschwerdevorentscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1. Des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
"1. Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zur Gänze abgewiesen.""1. Gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zur Gänze abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist eine auf die Vermittlung von vorzugsweise luxuriösen Immobilien spezialisierte Immobilienmaklerin mit Sitz in XXX. XXX war im Zeitraum 01.10.2007 bis 31.08.2010 als Immobilienberater und- Vermittler für die Beschwerdeführerin tätig.1. Die Beschwerdeführerin ist eine auf die Vermittlung von vorzugsweise luxuriösen Immobilien spezialisierte Immobilienmaklerin mit Sitz in römisch 30 . römisch 30 war im Zeitraum 01.10.2007 bis 31.08.2010 als Immobilienberater und- Vermittler für die Beschwerdeführerin tätig.
2. Am 14.10.2011 beantragte XXX die Feststellung der Pflichtversicherung bezüglich seiner Tätigkeit als Immobilienberater im Bereich Akquisition und Verkauf der Beschwerdeführerin.2. Am 14.10.2011 beantragte römisch 30 die Feststellung der Pflichtversicherung bezüglich seiner Tätigkeit als Immobilienberater im Bereich Akquisition und Verkauf der Beschwerdeführerin.
3. Mit Bescheid vom XXX, entschied die belangte Behörde über diesen Antrag vom 14.10.2011 dahingehend, dass XXX im Zeitraum 01.10.2007-31.08.2010 als Immobilienberater und- Vermittler der Beschwerdeführerin § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG der Pflichtversicherung der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlag.3. Mit Bescheid vom römisch 30 , entschied die belangte Behörde über diesen Antrag vom 14.10.2011 dahingehend, dass römisch 30 im Zeitraum 01.10.2007-31.08.2010 als Immobilienberater und- Vermittler der Beschwerdeführerin Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 ASVG der Pflichtversicherung der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlag.
4. Gegen diesen, von der belangten Behörde ordnungsgemäß unterzeichneten und abgefertigten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Tirol.
5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom XXX, wies der Landeshauptmann von Tirol den Einspruch als unbegründet ab. Der Bescheid wurde ordnungsgemäß mit Amtssignatur versehen der Beschwerdeführerin zugestellt.5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom römisch 30 , wies der Landeshauptmann von Tirol den Einspruch als unbegründet ab. Der Bescheid wurde ordnungsgemäß mit Amtssignatur versehen der Beschwerdeführerin zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol richtete sich die (noch als Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhobene, zwischenzeitig als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu behandelnde) Berufung der Beschwerdeführerin.
7. Mit Erkenntnis vom XXX, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes des Landes Tirol vom XXX, gemäß § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG und § 18 Abs 4 AVG auf und wies den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkassa vom XXX, mangels Bescheidqualität des angefochtenen Schriftsatzes zurück, weil dieser Schriftsatz keine Amtssignatur aufgewiesen hatte. Es lägen keine Voraussetzungen vor, die einer Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG entsprächen.7. Mit Erkenntnis vom römisch 30 , hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes des Landes Tirol vom römisch 30 , gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG und Paragraph 18, Absatz 4, AVG auf und wies den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkassa vom römisch 30 , mangels Bescheidqualität des angefochtenen Schriftsatzes zurück, weil dieser Schriftsatz keine Amtssignatur aufgewiesen hatte. Es lägen keine Voraussetzungen vor, die einer Ausfertigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprächen.
8. Mit dem neuerlich erlassenen angefochtenen Bescheid vom XXX, stellte die belangte Behörde fest, dass XXX im Zeitraum 01.10.2007-31.08.2010 als Immobilienberater und- Vermittler der XXX gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlag.8. Mit dem neuerlich erlassenen angefochtenen Bescheid vom römisch 30 , stellte die belangte Behörde fest, dass römisch 30 im Zeitraum 01.10.2007-31.08.2010 als Immobilienberater und- Vermittler der römisch 30 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Zusammengefasst begründete die belangte Behörde diesen Bescheid damit, dass XXX eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für die Beschwerdeführerin ausgeübt hat, die der Pflichtversicherung unterliegt.Zusammengefasst begründete die belangte Behörde diesen Bescheid damit, dass römisch 30 eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für die Beschwerdeführerin ausgeübt hat, die der Pflichtversicherung unterliegt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 22.05.2015, mit welcher sie einerseits die formelle Mangelhaftigkeit des Bescheides wegen Verjährung, falscher Sachverhaltsfeststellung aufgrund von Suggestivfragen an die von der belangten Behörde einvernommenen Personen und wegen nicht Aufscheinens eines Bescheidadressaten im Bescheid und andererseits wegen materieller Mangelhaftigkeit des Bescheides wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Würdigung. Die Beschwerdeführerin beantragt die bescheidmäßige Feststellung mittels Beschwerdevorentscheidung, dass Johann ERBER keiner Pflichtversicherung § 4 ASVG bzw § 1 AlVG unterliege bzw. unter Vorlage des Einspruches (gemeint ist der Beschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 22.05.2015, mit welcher sie einerseits die formelle Mangelhaftigkeit des Bescheides wegen Verjährung, falscher Sachverhaltsfeststellung aufgrund von Suggestivfragen an die von der belangten Behörde einvernommenen Personen und wegen nicht Aufscheinens eines Bescheidadressaten im Bescheid und andererseits wegen materieller Mangelhaftigkeit des Bescheides wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Würdigung. Die Beschwerdeführerin beantragt die bescheidmäßige Feststellung mittels Beschwerdevorentscheidung, dass Johann ERBER keiner Pflichtversicherung Paragraph 4, ASVG bzw Paragraph eins, AlVG unterliege bzw. unter Vorlage des Einspruches (gemeint ist der Beschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXX, entschied die belangte Behörde über diese Beschwerde wie folgt:10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 30 , entschied die belangte Behörde über diese Beschwerde wie folgt:
"1. Gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zur Gänze abgewiesen."1. Gemäß Paragraph 14, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zur Gänze abgewiesen.
2. Der Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt, sodass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
XXX unterlag im Zeitraum 01.10.2007 bis 31.08.2010 als Immobilienberater und- Vermittler der XXX, gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG der Arbeitslosenversicherung."römisch 30 unterlag im Zeitraum 01.10.2007 bis 31.08.2010 als Immobilienberater und- Vermittler der römisch 30 , gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitslosenversicherung."
Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass XXX in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden sei. Außerdem könne die Feststellung der Pflichtversicherung nicht verjähren.Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass römisch 30 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden sei. Außerdem könne die Feststellung der Pflichtversicherung nicht verjähren.
11. Mit Schriftsatz vom 03.08.2015 suchte die Beschwerdeführerin um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zudem verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdevorentscheidung betreffend XXX und einen weiteren Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, XXX, auf denselben Text des ursprünglichen Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 10.06.2013 verwendet wurde und hierbei die Provisionsakontozahlungen vermischt worden seien. XXX habe monatlich ein Provisionsakonto von EUR 1500,00 und Provisionen von in Höhe von 15 bis 17 % sowie für Projektaufnahmen zusätzlich 7 % erhalten. Dagegen werde in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, XXX habe ein Akonto von 1.100,00 Euro erhalten. Es sei aber eine andere Provisionsvereinbarung vereinbart worden. Ferner bekämpft die Beschwerdeführerin die Auffassung der belangten Behörde, dass zivilbzw strafrechtliche Aspekte, und zwar die Entwendung von Kundendaten bzw Betriebsgeheimnisse durch die ehemaligen Mitarbeiter XXX im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung haben sollten dahingehend, dass die Motivationslage sehr wohl bedeutsam sei. Der Beschwerdeführerin liege eine eidesstaatliche Aussage vor, die bezeuge, dass sie von beiden Herren gezwungen worden sei, die entwendeten Kundendaten in das EDV Programm eines Unternehmens der beiden Herren einzugeben und entsprechend wettbewerbswidrig zu verwenden. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde vom 22.05.2015 sowie auf das bisherige Verfahren.11. Mit Schriftsatz vom 03.08.2015 suchte die Beschwerdeführerin um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zudem verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdevorentscheidung betreffend römisch 30 und einen weiteren Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, römisch 30 , auf denselben Text des ursprünglichen Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 10.06.2013 verwendet wurde und hierbei die Provisionsakontozahlungen vermischt worden seien. römisch 30 habe monatlich ein Provisionsakonto von EUR 1500,00 und Provisionen von in Höhe von 15 bis 17 % sowie für Projektaufnahmen zusätzlich 7 % erhalten. Dagegen werde in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, römisch 30 habe ein Akonto von 1.100,00 Euro erhalten. Es sei aber eine andere Provisionsvereinbarung vereinbart worden. Ferner bekämpft die Beschwerdeführerin die Auffassung der belangten Behörde, dass zivilbzw strafrechtliche Aspekte, und zwar die Entwendung von Kundendaten bzw Betriebsgeheimnisse durch die ehemaligen Mitarbeiter römisch 30 im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung haben sollten dahingehend, dass die Motivationslage sehr wohl bedeutsam sei. Der Beschwerdeführerin liege eine eidesstaatliche Aussage vor, die bezeuge, dass sie von beiden Herren gezwungen worden sei, die entwendeten Kundendaten in das EDV Programm eines Unternehmens der beiden Herren einzugeben und entsprechend wettbewerbswidrig zu verwenden. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde vom 22.05.2015 sowie auf das bisherige Verfahren.
12. Mit Schriftsatz vom 25.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine weitere Stellungnahme. Darin räumte sie ein, dass sie in Folge eines Flüchtigkeitsfehlers irrtümlich im Hinblick auf das vereinbarte Provisionskonto betreffend den gegenständlichen Fall
XXX ein Fehler unterlaufen sei, der in weiterer Folge richtiggestellt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung und die Feststellung der Versicherungspflicht sie aber dieser Flüchtigkeitsfehler nicht relevant. Die belangte Behörde beantragte, den gegenständlichen Vorlageantrag als rechtlich unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.römisch 30 ein Fehler unterlaufen sei, der in weiterer Folge richtiggestellt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung und die Feststellung der Versicherungspflicht sie aber dieser Flüchtigkeitsfehler nicht relevant. Die belangte Behörde beantragte, den gegenständlichen Vorlageantrag als rechtlich unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.
13. Mit Anzeige vom 03.05.2018 erklärte sich die für die Rechtssache
XXX zuständige Richterin in Folge Annexität der Rechtssache zu XXX (Verhandlung bereits anberaumt) für unzuständig.römisch 30 zuständige Richterin in Folge Annexität der Rechtssache zu römisch 30 (Verhandlung bereits anberaumt) für unzuständig.
14. Am 28.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt. In dieser wurden der Geschäftsführer der Beschwerdeführenden Partei sowie XXXund XXX als mitbeteiligte Parteien sowie der Steuerberater XXX als Zeuge einvernommen.14. Am 28.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt. In dieser wurden der Geschäftsführer der Beschwerdeführenden Partei sowie XXXund römisch 30 als mitbeteiligte Parteien sowie der Steuerberater römisch 30 als Zeuge einvernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Er ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Er ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:
XXX war im Zeitraum 01.10.2007-31.08.2010 für die Beschwerdeführerin im Bereich der Akquisition und des Verkaufs von Immobilien tätig. Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Beschwerdeführerin und XXX nicht abgeschlossen. XXX hatte die Aufgabe Immobilien zu akquirieren und Kunden der Beschwerdeführerin (Sowohl Käufer wie auch Verkäufer) zu betreuen. Ferner hatte er Kunden zu kontaktieren und Besichtigungen vom Immobilien vorzunehmen und diese auch zum notariellen Vertragsabschluss zu begleiten.römisch 30 war im Zeitraum 01.10.2007-31.08.2010 für die Beschwerdeführerin im Bereich der Akquisition und des Verkaufs von Immobilien tätig. Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 30 nicht abgeschlossen. römisch 30 hatte die Aufgabe Immobilien zu akquirieren und Kunden der Beschwerdeführerin (Sowohl Käufer wie auch Verkäufer) zu betreuen. Ferner hatte er Kunden zu kontaktieren und Besichtigungen vom Immobilien vorzunehmen und diese auch zum notariellen Vertragsabschluss zu begleiten.
XXX war für die Beschwerdeführerin einerseits im von der Beschwerdeführerin unterhaltenen Büro in XXX im Innendienst und andererseits für diese im Außendienst für Besichtigungen, Kundenbesprechungen, Notarbesuche und dergleichen tätig. Die Bürozeiten waren an Werktagen von 09:00-19:00 Uhr und an Samstagen von 09:00-12:00 Uhr. An Samstagen wechselte sich XXX mit XXX ab. Darüber hinaus arbeitete er fallweise am Abend oder am Wochenende im Außendienst oder von zuhause aus.römisch 30 war für die Beschwerdeführerin einerseits im von der Beschwerdeführerin unterhaltenen Büro in römisch 30 im Innendienst und andererseits für diese im Außendienst für Besichtigungen, Kundenbesprechungen, Notarbesuche und dergleichen tätig. Die Bürozeiten waren an Werktagen von 09:00-19:00 Uhr und an Samstagen von 09:00-12:00 Uhr. An Samstagen wechselte sich römisch 30 mit römisch 30 ab. Darüber hinaus arbeitete er fallweise am Abend oder am Wochenende im Außendienst oder von zuhause aus.
Die Beschwerdeführerin unterhielt ein elektronisches Kundendatenverarbeitungssystem "On Office", zu welchem XXX individuelle Zugangsdaten erhielt. Über dieses Kundendatenverarbeitungssystem hatte er Zugang zu den Daten zu Kunden der Beschwerdeführerin, von Kauf- und Verkaufsinteressenten. Der überwiegende Teil der von XXX betreuten Kunden wurde ihm von der Beschwerdeführerin überwiesen. In wöchentlichen Besprechungen, welche verpflichtend waren, hatte XXX über seine Tätigkeiten insbesondere über laufende Geschäfte dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu berichten. Über diese Besprechungen wurde ein Protokoll geführt. Gelegentlich erteilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Anweisungen zu weiteren Vorgangsweisen.Die Beschwerdeführerin unterhielt ein elektronisches Kundendatenverarbeitungssystem "On Office", zu welchem römisch 30 individuelle Zugangsdaten erhielt. Über dieses Kundendatenverarbeitungssystem hatte er Zugang zu den Daten zu Kunden der Beschwerdeführerin, von Kauf- und Verkaufsinteressenten. Der überwiegende Teil der von römisch 30 betreuten Kunden wurde ihm von der Beschwerdeführerin überwiesen. In wöchentlichen Besprechungen, welche verpflichtend waren, hatte römisch 30 über seine Tätigkeiten insbesondere über laufende Geschäfte dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu berichten. Über diese Besprechungen wurde ein Protokoll geführt. Gelegentlich erteilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Anweisungen zu weiteren Vorgangsweisen.
XXX benutzte neben der Software "On Office" die im Büro vorhandenen Betriebsmittel, wie Schreibtische mit Computer, Festnetz Telefon, Drucker, zu arbeitender Assistenz, die Zentrale Marketingabteilung, Kontakte zu Kooperationspartnern, das Netzwerk und das Know-How der Beschwerdeführerin. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin XXX für die Benützung dieser Betriebsmittel einen Kostenanteil abgezogen hätte oder hierfür Miete verlangt hätte. XXX erhielt keinen Spesenersatz für Auslagen für Treibstoff und Handykosten. Er verwendete für seine Tätigkeit seinen privat PKW und sein eigenes Mobiltelefon. Die Beschwerdeführerin wies XXX an, im Rahmen der Dienstverrichtung einen Anzug oder "business casual", jedoch keine Jeans zu tragen und ein gewaschenes, repräsentatives Fahrzeug bei Kundenterminen zu benützen.römisch 30 benutzte neben der Software "On Office" die im Büro vorhandenen Betriebsmittel, wie Schreibtische mit Computer, Festnetz Telefon, Drucker, zu arbeitender Assistenz, die Zentrale Marketingabteilung, Kontakte zu Kooperationspartnern, das Netzwerk und das Know-How der Beschwerdeführerin. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin römisch 30 für die Benützung dieser Betriebsmittel einen Kostenanteil abgezogen hätte oder hierfür Miete verlangt hätte. römisch 30 erhielt keinen Spesenersatz für Auslagen für Treibstoff und Handykosten. Er verwendete für seine Tätigkeit seinen privat PKW und sein eigenes Mobiltelefon. Die Beschwerdeführerin wies römisch 30 an, im Rahmen der Dienstverrichtung einen Anzug oder "business casual", jedoch keine Jeans zu tragen und ein gewaschenes, repräsentatives Fahrzeug bei Kundenterminen zu benützen.
Im Fall von Abwesenheiten hatte XXX sich entsprechend im Büro abzumelden. Termine waren im internen Kalender einzutragen. Er musste Informationen darüber erteilen, wo er sich gerade aufhielt. Urlaube mussten mit den Kollegen abgesprochen werden und wurden vom Geschäftsführer der Beschwerdeführenden Partei genehmigt. Die Beschwerdeführerin untersagte die private Nutzung von Skype, Facebook und Messanger in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin ab 29.04.2009. XXX konnte sich nicht vertreten lassen und war nicht berechtigt, für andere Immobilienunternehmen im Bereich XXX gleichartige Tätigkeiten zu verrichten.Im Fall von Abwesenheiten hatte römisch 30 sich entsprechend im Büro abzumelden. Termine waren im internen Kalender einzutragen. Er musste Informationen darüber erteilen, wo er sich gerade aufhielt. Urlaube mussten mit den Kollegen abgesprochen werden und wurden vom Geschäftsführer der Beschwerdeführenden Partei genehmigt. Die Beschwerdeführerin untersagte die private Nutzung von Skype, Facebook und Messanger in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin ab 29.04.2009. römisch 30 konnte sich nicht vertreten lassen und war nicht berechtigt, für andere Immobilienunternehmen im Bereich römisch 30 gleichartige Tätigkeiten zu verrichten.
XXX trat in der Öffentlichkeit unter dem Namen der Beschwerdeführerin über E-Mail-Adresse der Firma, Visitenkarten und Publikationen wie Homepage, Werbung und Plakate im Schaufenster auf. Kunden gegenüber vermittelten er und die Beschwerdeführerin die Zugehörigkeit von XXX zur Beschwerdeführerin.römisch 30 trat in der Öffentlichkeit unter dem Namen der Beschwerdeführerin über E-Mail-Adresse der Firma, Visitenkarten und Publikationen wie Homepage, Werbung und Plakate im Schaufenster auf. Kunden gegenüber vermittelten er und die Beschwerdeführerin die Zugehörigkeit von römisch 30 zur Beschwerdeführerin.
XXX erhielt für seine Tätigkeit ein monatliches Fixgehalt in Höhe von monatlich Euro 1.500,00 und zusätzlich Provisionen. Der Provisionsanspruch entstand erst, wenn Geschäfte abgeschlossen worden waren. An Kunden stelle XXX keine Rechnungen im eigenen Namen. Er erhielt die Provisionen nicht direkt vom Kunden, sondern stellte diese in monatlichen Rechnungen an die Beschwerdeführerin aus. Diese überwies die in Rechnung gestellten Beiträge an ihn.römisch 30 erhielt für seine Tätigkeit ein monatliches Fixgehalt in Höhe von monatlich Euro 1.500,00 und zusätzlich Provisionen. Der Provisionsanspruch entstand erst, wenn Geschäfte abgeschlossen worden waren. An Kunden stelle römisch 30 keine Rechnungen im eigenen Namen. Er erhielt die Provisionen nicht direkt vom Kunden, sondern stellte diese in monatlichen Rechnungen an die Beschwerdeführerin aus. Diese überwies die in Rechnung gestellten Beiträge an ihn.
XXX war während seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als Tippgeber gewerberechtlich angemeldet.römisch 30 war während seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als Tippgeber gewerberechtlich angemeldet.
2. Beweiswürdigung
Beweise wurden auch oben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung, in den Bescheid vom 22.04.2015, in die Beschwerde sowie in den Vorlageantrag. Ferner wurden Beweise aufgenommen durch Einvernahme von XXX, XXX, XXX und XXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung und durch Einsicht in die dort vorgelegten Urkunden.Beweise wurden auch oben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung, in den Bescheid vom 22.04.2015, in die Beschwerde sowie in den Vorlageantrag. Ferner wurden Beweise aufgenommen durch Einvernahme von römisch 30 , römisch 30 , römisch 30 und römisch 30 im Rahmen der mündlichen Verhandlung und durch Einsicht in die dort vorgelegten Urkunden.
Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die vereinbarten Tätigkeiten und die verwendeten Betriebsmittel sowie die Feststellungen der beabsichtigten Öffentlichkeitswirkungen und den organisatorischen Rahmenbedingungen und die Berichtspflicht ergeben sich im Wesentlichen unstrittig aus den Angaben aller von der belangten Behörde befragten Personen im Rahmen der Einvernahme von XXX, XXX und XXX sowie schriftlichen Zeugenaussage von XXX vom 18.04.2013 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die vereinbarten Tätigkeiten und die verwendeten Betriebsmittel sowie die Feststellungen der beabsichtigten Öffentlichkeitswirkungen und den organisatorischen Rahmenbedingungen und die Berichtspflicht ergeben sich im Wesentlichen unstrittig aus den Angaben aller von der belangten Behörde befragten Personen im Rahmen der Einvernahme von römisch 30 , römisch 30 und römisch 30 sowie schriftlichen Zeugenaussage von römisch 30 vom 18.04.2013 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen betreffend Tätigkeit zwischen Innendienst und Außendienst von XXX und das Verhältnis zwischen beiden Diensten zueinander ergeben sich zweifelsfrei aus den Angaben von XXX vom 18.04.2013 und auch aus den Aussagen von XXX und XXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Aufteilung zwischen den jeweiligen Diensten saisonal unterschiedlich ist, erscheint angesichts des Segments, indem die Beschwerdeführerin tätig ist - es handelt sich überwiegend um saisonale bzw als Freizeitwohnsitze genutzte Immobilien - nachvollziehbar. XXX war zu dem im Unternehmen im Büro am meisten anwesend und konnte daher die Arbeitsweise von XXX am besten beobachten.Die Feststellungen betreffend Tätigkeit zwischen Innendienst und Außendienst von römisch 30 und das Verhältnis zwischen beiden Diensten zueinander ergeben sich zweifelsfrei aus den Angaben von römisch 30 vom 18.04.2013 und auch aus den Aussagen von römisch 30 und römisch 30 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Aufteilung zwischen den jeweiligen Diensten saisonal unterschiedlich ist, erscheint angesichts des Segments, indem die Beschwerdeführerin tätig ist - es handelt sich überwiegend um saisonale bzw als Freizeitwohnsitze genutzte Immobilien - nachvollziehbar. römisch 30 war zu dem im Unternehmen im Büro am meisten anwesend und konnte daher die Arbeitsweise von römisch 30 am besten beobachten.
Die Feststellungen über Arbeitszeit und Arbeitsort ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen von XXX v