TE Bvwg Beschluss 2018/10/25 W238 2205467-1

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §8
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W238 2205467-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Julia JERABEK und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den an XXXX gerichteten Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.08.2018, OB XXXX, betreffend eine Angelegenheit nach dem BEinstG beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 AVG iVm §§ 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1

VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 27.08.2018 wurde gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Bescheidadressatin) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt (erster Satz des Spruches). Weiters wurde festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört (zweiter Satz des Spruches). Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad in dem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht mehr habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Bescheidadressatin das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 26.07.2018.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 07.09.2018 von XXXX (im Folgenden: Einschreiter) namens der Bescheidadressatin Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurde eine nicht datierte Vollmacht beigelegt, mit der die Bescheidadressatin den Einschreiter damit bevollmächtigte, "sämtliche Angelegenheiten für das Bundessozialministeriumservice zu erledigen".

3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Behörde am 11.09.2018 vorgelegt.

4. Mit Verfügung vom 12.09.2018, nachweislich zugestellt am 18.09.2018, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag, da die Eingabe den gesetzlich geregelten Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügte. Es fehlte der Nachweis einer Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.08.2018 bzw. zur Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Des Weiteren enthielt die Beschwerde weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren.

Der Einschreiter wurde daher aufgefordert, den Nachweis einer ihm - im Zeitpunkt seines Einschreitens - erteilten Vollmacht für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.08.2018 zu erbringen (z.B. durch ein Schreiben der Partei, mit dem diese das Bestehen einer allenfalls mündlich erteilten Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung der Beschwerde bestätigt). Weiters wurde der Einschreiter aufgefordert, Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis zu bezeichnen. Schließlich erging die Aufforderung, die Gründe bekanntzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, und ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. Der Einschreiter wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Abschließend wurde unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV angemerkt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen ist.

5. Mit per E-Mail eingebrachter Eingabe vom 18.09.2018 teilte der Einschreiter mit, dass die Bescheidadressatin derzeit im Ausland sei und die zweiwöchige Frist nicht eingehalten werden könne. Der Einschreiter werde ihr raten, nächstes Jahr einen neuen Antrag einzubringen, wodurch die Mängelbehebung "hinfällig" werde.

6. Der Einschreiter wurde daraufhin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.09.2018 darüber informiert, dass es ihm freisteht, einen Antrag auf Fristerstreckung in Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag einzubringen.

7. Mit per E-Mail eingebrachter Eingabe vom 22.09.2018 zog der Einschreiter die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2018 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.

2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien (§ 8 AVG).

Nach § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist daher (unter anderem) das Vorliegen einer durch einen hierzu legitimierten Einschreiter eingebrachten, rechtzeitigen und formgerechten Beschwerde.

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

Im vorliegenden Fall wurde zwar unter einem mit der Beschwerde eine nicht datierte, von der Bescheidadressatin unterfertigte Vollmacht vorgelegt, mit welcher der Einschreiter bevollmächtigt wurde, "sämtliche Angelegenheiten für das Bundessozialministeriumservice zu erledigen".

Es fehlte jedoch der Nachweis einer Vollmacht (auch) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.08.2018 bzw. zur Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ebenso wenig wurden Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bezeichnet.

In Ermangelung der Vorlage einer - die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.08.2018 - umfassenden schriftlichen Vollmacht oder eines sonstigen, sich aus den Verfahrensunterlagen ergebenden Hinweises war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, ob der Verfasser der im Namen der Bescheidadressatin gegen den Bescheid vom 27.08.2018 eingebrachten Beschwerde über eine Vertretungsbefugnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügt.

Zwar handelt es sich beim Einschreiter um eine in einer Krankenanstalt tätige Behindertenvertrauensperson, sodass iSd § 10 Abs. 4 iVm § 36a AVG allenfalls von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden könnte.

Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis hegte, wurde dem Einschreiter mit Verfügung vom 12.09.2018 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in dem dieser binnen zweiwöchiger Frist aufgefordert wurde, den Nachweis einer ihm - im Zeitpunkt des Einschreitens - erteilten Vollmacht für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.08.2018 zu erbringen, sowie Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis zu bezeichnen. Des Weiteren wurde der Einschreiter aufgefordert, die Gründe bekanntzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, sowie ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten.

Die dem Einschreiter eingeräumte Frist zur Verbesserung der Eingabe war angemessen; diese ließ er jedoch - trotz Hinweises des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fristerstreckung - ungenützt verstreichen.

4. Da der Einschreiter den Nachweis einer Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.08.2018 bzw. zur Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat, war die Beschwerde ihm und nicht der Bescheidadressatin zuzurechnen und somit mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

5. Was die Zurückziehung der Beschwerde seitens des Einschreiters mit per E-Mail eingebrachter Eingabe vom 22.09.2018 anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne dieser Verordnung ist. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Somit gilt die Zurückziehung der Beschwerde als nicht eingebracht.

6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. etwa VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

Schlagworte

Parteistellung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2205467.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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