TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 W196 2120932-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W196 2120934-1/23E

W196 2120932-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2016, ad 1.) Zl. 1054396602-150302535, ad 2.) Zl. 1091966006-151604926, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2016, ad 1.) Zl. 1054396602-150302535, ad 2.) Zl. 1091966006-151604926, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

(1.) XXXX und (2.) XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.(1.) römisch 40 und (2.) römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation reiste am 24.03.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die am XXXX in Wien geborene Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Für diese stellte ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin am 22.10.2915 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anfang Juni 2015 heiratete die Erstbeschwerdeführerin nach traditionellem islamischen Recht in Wien den aus Dagestan stammenden XXXX. Dieser ist derzeit in Österreich subsidiär schutzberechtigt und hat bis 10.12.2018 einen Aufenthaltstitel.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation reiste am 24.03.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die am römisch 40 in Wien geborene Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Für diese stellte ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin am 22.10.2915 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anfang Juni 2015 heiratete die Erstbeschwerdeführerin nach traditionellem islamischen Recht in Wien den aus Dagestan stammenden römisch 40 . Dieser ist derzeit in Österreich subsidiär schutzberechtigt und hat bis 10.12.2018 einen Aufenthaltstitel.

2. Im Zuge ihrer Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin an, aus XXXX, XXXX, Dagestan, Russische Föderation zu stammen. Dort habe sie von 2001 bis 2009 die Grundschule besucht. Danach habe sie in Machatschkala ein College, eine Mode-Schule, besucht. Sie gehöre der Volksgruppe der Awaren an und sei Muslimin. Sie sei dort seit 12.01.2014 traditionell verheiratet und sei im zweiten Monat schwanger. Sie spreche Awarisch und Russisch. Im Herkunftsland leben noch ihr Ehe-Mann, ihre Eltern und ein Bruder. Sie habe gegen ihren Willen heiraten müssen und wäre regelmäßig von ihrem Mann geschlagen worden. Sie sei dann zu einer Freundin nach Moskau geflüchtet und von dort nach Österreich. Fluchtgrund wäre die Angst vor ihrem Ehemann und vor ihrem Vater.2. Im Zuge ihrer Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin an, aus römisch 40 , römisch 40 , Dagestan, Russische Föderation zu stammen. Dort habe sie von 2001 bis 2009 die Grundschule besucht. Danach habe sie in Machatschkala ein College, eine Mode-Schule, besucht. Sie gehöre der Volksgruppe der Awaren an und sei Muslimin. Sie sei dort seit 12.01.2014 traditionell verheiratet und sei im zweiten Monat schwanger. Sie spreche Awarisch und Russisch. Im Herkunftsland leben noch ihr Ehe-Mann, ihre Eltern und ein Bruder. Sie habe gegen ihren Willen heiraten müssen und wäre regelmäßig von ihrem Mann geschlagen worden. Sie sei dann zu einer Freundin nach Moskau geflüchtet und von dort nach Österreich. Fluchtgrund wäre die Angst vor ihrem Ehemann und vor ihrem Vater.

3. Am 03.12.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen wobei sie die Angaben vom 24.03.2015 wiederholte und zu ihrem neuen Ehemann ergänzte, dass sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe und er ihre Tochter adoptieren wolle. Ihr Inlandsreisepass befände sich bei der Freundin in Moskau. Dadurch dass sie ihrem ersten Gatten weggelaufen sei habe sie seine Ehre verletzt und fürchte nun, dass sie der Vater oder der Ex-Mann töten wolle. Sie habe nach ihrer zwangsweisen Heirat nur mit der Mutter über ihre Probleme reden könne. Aber diese konnte ihr bezüglich des gewalttätigen Ehemannes auch nicht helfen und meinte, dass sie es eben aushalten müsse. Sie sei von ihrem Exmann ausschließlich vergewaltigt worden und als sie schwanger wurde wollte er, dass sie das Kind abtreiben lasse. In dieser Absicht habe er sie dann auch sehr stark geschlagen und die Erstbeschwerdeführerin habe große Angst um ihr Kind gehabt. Bei ihrer Freundin in Moskau sei sie nicht geblieben da sie gefürchtet habe, dass sie dort von ihrer Familie hätte gefunden werden können.

  1. 5.Ziffer 5
    Mit Bescheiden vom 07.01.2016, 1.) Zl. 1054396602-150302535, ad
  2. 2.)2,
    Zl. 1091966006-151604926, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und erteilte den Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Zl. 1091966006-151604926, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte den Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wird darin ausgeführt, dass der von der Erstbeschwerdeführerin geschilderte Fluchtgrund nicht nachvollziehbar sei, da sie sich weder an die Polizei noch an die russischen Behörden gewendet habe um ihrem gewalttätigen Ehemann zu entkommen und um Schutz zu finden. Das Sicherheitswesen funktioniere in der Russischen Föderation sehr wohl und Vergewaltigung sei ein strafrechtliches Delikt, welches von den Gerichten geurteilt wird. Des weiteren gäbe es Einrichtungen zum Schutz vergewaltigter Frauen. Die Erstbeschwerdeführerin habe daher keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen können.

Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass ihre Mutter die Möglichkeit gehabt hätte sicher die Sicherheitsbehörden zuwenden und Schutz zu suchen. Auch liege in ihrem Fall kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor, da der in der Geburtsurkunde angegebene Vater nicht ihr leiblicher Vater sei. Die amtswegige Überprüfung habe ergeben, dass sie keine anerkannten Fluchtgründe habe.Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass ihre Mutter die Möglichkeit gehabt hätte sicher die Sicherheitsbehörden zuwenden und Schutz zu suchen. Auch liege in ihrem Fall kein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor, da der in der Geburtsurkunde angegebene Vater nicht ihr leiblicher Vater sei. Die amtswegige Überprüfung habe ergeben, dass sie keine anerkannten Fluchtgründe habe.

6. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter mit Schreiben vom 30.01.2016 vollinhaltlich Beschwerde und führte im Wesentlichen nach Wiederholung des Verfahrensgangs und Sachverhaltes aus, dass die Behörde völlig verkannt habe, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal von ihrer eigenen Mutter in Schutz genommen worden sei. Die Erstbehörde meine, in völligen Widerspruch zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass diese einen Zugang zu ihrer Familie und damit auch eine gesicherte Existenz hätte, obwohl sie ja deutlich gemacht hätte, dass die Mutter wohl eindeutig auf Seiten des Ex-Mannes der Erstbeschwerdeführerin gestanden sei. Noch, dass ihr Vater ihr geholfen hätte, der sie ja in diese Zwangsehe hineingetrieben hätte.

Die Behörde habe sich weder mit der familiären Lage der Erstbeschwerdeführerin auseinandergesetzt bzw. habe diese familiäre Lage völlig ignoriert und habe die belangte Behörde die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin verkannt bzw. im Lichte der aktuellen Länderinformation zu ihrem Herkunftsland einer genaueren Prüfung unterziehen müssen und prüfen ob damit eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.Die Behörde habe sich weder mit der familiären Lage der Erstbeschwerdeführerin auseinandergesetzt bzw. habe diese familiäre Lage völlig ignoriert und habe die belangte Behörde die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin verkannt bzw. im Lichte der aktuellen Länderinformation zu ihrem Herkunftsland einer genaueren Prüfung unterziehen müssen und prüfen ob damit eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Die Beschwerdeführer stellen daher die Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in eventu dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bzw. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, oder die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.

7. Am 06.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, der Beschwerdeführer sowie deren Rechtsvertreter statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurde. Sie wiederholte im Rahmen dieser Verhandlung im Wesentlichen ihre bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemachten Angaben zu ihren Fluchtgründen.

Auszugsweise gab sie dabei folgendes an:

RI: Warum haben Sie Tschetschenien verlassen?

P: Ich habe geheiratet, das war am 12. November.

RI: Wie entstand die Heirat?

P: Mein Vater hat die Ehe arrangiert.

RI: Wer ist Ihr Vater, was hat er für einen Beruf?

P: Er überprüft die medizinischen Geräte.

RI: Was ist dann passiert?

P: Es war ein Cousin meines Vaters, am 12. November habe ich ihn geheiratet. Ich wollte ihn nicht heiraten, weil für mich war das mein Onkel, für mich war es unvorstellbar, dass das jetzt mein Mann sein sollte. Er war alt und ich habe ihn von Kindheit an gekannt. Ich wollte nicht in der ersten Nacht nach der Hochzeit mit ihm schlafen, ich habe ihn gebeten zu warten, aber er war nicht einverstanden. Das hat ihn sehr aufgeregt, dass ich nicht mit ihm schlafen wollte.

RI: Wie hat die Hochzeit ausgesehen. Sie waren nur islamisch verheiratet?

P: Das wird in der Moschee gemacht, die Hochzeit wurde arrangiert. In die Moschee kommt jemand von der Seite der Braut, und der Bräutigam mit seinem Vater oder einem Verwandten, ich war gar nicht in der Moschee. Dort wird die Verantwortung für mich übergeben, sie übergeht auf meinen Mann. Die Hochzeit fand nicht am gleichen Tag statt, sondern erst am 12. November. Es gab ein Fest. Es war nicht lustig für mich. Ich habe mit Mama darüber gesprochen. Ich hatte Angst mit meinem Vater zu sprechen. Dann haben wir zusammengelebt aber ich war sehr dagegen. Es hat ihn sehr aufgeregt, dass ich es nicht will. Dann hat mir meine Mutter gesagt, dass ich nichts machen kann. Im Jänner wurde ich schwanger. Ich bin mit meiner Mutter zum Gynäkologen gegangen, der Gynäkologe hat gemeint, dass der Fötus tot ist. Er konnte die Gebärmutter nicht reinigen. Er schickte mich zu einem anderen Gynäkologen. Der zweite Gynäkologe hat gemeint, dass das Kind lebt. Ich habe dann entschieden, dass ich meinen Mann verlassen werde, ich fürchtete, dass ich sonst das Kind verlieren werde.

RI: Wie verlieren?

P: Er hat Gewalt mir gegenüber ausgeübt. Er hat mich geschlagen.

RI: Wusste er von dem Kind?

P: Ja. Er war nicht froh, als ich ihm gesagt habe, dass ich schwanger bin. Ich stand die ganze Zeit über Internet mit einer Freundin in Verbindung. Sie hat mir immer wieder gesagt, dass ich meinen Mann verlassen soll und zu ihr kommen soll. Ich habe ihr gesagt, dass ich am Freitag dem 6. März von zu Hause wegfahren werde. Mein Mann war am Freitag in der Moschee und ich hatte Zeit um auszureisen. Ich habe Geld genommen und bin um ca. 17 oder 18 Uhr von der Stadt Machatschkala nach Moskau mit einem Bus gefahren. Die Freundin wusste mit welchem Bus ich komme, sie wusste die Bus Nummer, sich hat auf mich gewartet. Sie sagte mir, dass sie jemanden kennt, der mir helfen kann. Über den Mann kann ich vielleicht ausreisen.

RI: Diese Freundin in Moskau, warum wollten Sie nicht in Moskau bei der Freundin bleiben?

P: Weil man ihre Adresse wusste.

RI: Nein, dass Sie auch in Moskau bleiben konnten? Sich eine Wohnung suchen?

P: Weil dort der leibliche Bruder meines Vaters wohnt, und ein Bruder des Vaters lebt zeitweise in Moskau. Ein anderer.

RI: Die hätten Sie dort gefunden?

P: Ich glaube schon. Als ich weggefahren bin, ist meine Mutter und mein Bruder zu meiner Freundin gekommen.

RI: Können Sie die Adresse der Freundin sagen?

P: Nein.

RI: Überhaupt nicht?

P: Nein.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu der Freundin?

P: Derzeit nicht mehr, aber in der ersten Zeit, als ich nach Österreich kam habe ich ihr noch geschrieben.

RI: Eine andere Stadt außer Moskau in Russland?

P: Ich wollte kein Risiko auf mich nehmen, da ich Angst hatte, dass man mich dort findet.

RV: Sie haben gesagt, Sie haben mit Ihrem Vater nicht darüber geredet, weil Sie Angst hatten. Warum hatten Sie Angst?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, Sie haben mit Ihrem Vater nicht darüber geredet, weil Sie Angst hatten. Warum hatten Sie Angst?

P: Weil mein Vater auch gewalttätig war.

RV: Als Sie mit dem ersten Kind schwanger waren gingen Sie zum Gynäkologen, gab es einen Grund dafür?Regierungsvorlage, Als Sie mit dem ersten Kind schwanger waren gingen Sie zum Gynäkologen, gab es einen Grund dafür?

P: Weil ich schwanger geworden bin.

RV: In der EB gaben Sie an, der erste Mann hätte Sie geschlagen, als er erfuhr, dass Sie schwanger waren?Regierungsvorlage, In der EB gaben Sie an, der erste Mann hätte Sie geschlagen, als er erfuhr, dass Sie schwanger waren?

P: Er hat mich geschlagen, aber ich bin nicht zum Arzt, weil er mich geschlagen hat, sondern weil ich schwanger war.

RI: Sind Tschetschenen nicht froh, wenn sie Kinder bekommen?

P: Ich weiß nicht warum das so war, er hatte ja schon Kinder.

RI: Wieso hatte er schon Kinder?

P: Weil er vor mir verheiratet war.

RI: Was war mit seiner Frau?

P: Er hat sich scheiden lassen.

RI: Wie viele Kinder hatte er?

P: Drei.

RV: Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen?Regierungsvorlage, Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen?

P: Weil unsere Stadt, Bujnaksk, nicht groß ist. Und bei der Polizei hat seine Bekannte gearbeitet.

RI: Wieso hat Ihr jetziger Mann subsidiären Schutz bekommen, wissen Sie das?

P: Ich habe nicht gefragt.

RI stellt fest, dass es für die P eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe.

P: Wissen Sie, bei uns halten die Leute zusammen, wenn mein Vater etwas braucht und sich an seinen Bruder wendet, dann würde er es bekommen, man hätte mich jedenfalls gefunden.

RI: 14.500 Tschetschenen leben allein in Moskau.

RI: Wissen Sie etwas von Ihrer Familie, oder haben Sie keinen Kontakt?

P: Derzeit weiß ich nichts.

RI: Haben Sie Geschwister?

P: Ja, einen Bruder.

RI: Ich habe keine weiteren Fragen, ich möchte nur Ihren Mann fragen, warum er subsidiären Schutz hat.

RV: Sie hat angegeben, dass Sie bisher noch keinen Deutschkurs besucht hat?Regierungsvorlage, Sie hat angegeben, dass Sie bisher noch keinen Deutschkurs besucht hat?

P: Ich besuche noch keinen Kurs, weil es keine Kinderbetreuung gibt, ab September werde ich einen Kurs besuchen.

P verlässt den Saal, der Zeuge betritt den Saal.

RI befragt den Ehemann der PXXXX, ausgewiesen durch: Karte für subsidiär Schutzberechtigte, Nr. 2047801-004:

RI: Wer sind Sie und warum haben Sie subsidiären Schutz?

Z: Ich hatte eine Lebensgefährtin, ihre Brüder haben bei der Polizei gearbeitet, sie hat Hijab getragen, sie war gänzlich verhüllt. Sie ist spurlos verschwunden, ich weiß nicht wohin. Die Brüder haben mich festgehalten und zusammen geschlagen ich musste deswegen meine Heimat verlassen. Ich komme aus Dagestan, ich möchte heiraten, aber ich kann es nicht. Ich möchte meine Frau heiraten, ich habe alle Dokumente, vielleicht können Sie mir einen Rat geben, ich möchte heiraten, aber ich komme nicht zum Original der Geburtsurkunde. Vielleicht können Sie mir sagen, an welche Organisation ich mich hier wenden kann.

RI: Sie müssen Sich an Ihre Verwandten wenden.

Z: Wenn jemand einen positiven Bescheid bekommt, dann bekommt man auch hier eine Geburtsurkunde.

RI: Bei subsidiär Schutzberechtigten, geht man davon aus, dass sobald die Gefahr vorüber ist, diese wieder zurückkehren.

P: Ich möchte, dass meine Frau auch arbeiten geht, nicht sofort, sie muss erst die Sprache lernen. Die Kinder werden dann den Kindergarten besuchen.

RI: Was arbeiten Sie?

Z: Im Lager bei der Firma in Lenzing. HD Transporte.

RI weit RV an die Integrationsunterlagen einzusammeln.RI weit Regierungsvorlage an die Integrationsunterlagen einzusammeln.

Z auf Deutsch: Bitte geben Papier für meine Frau und mein Kind.

RI: Was Ihrer Frau passiert ist, würde rechtlich nicht zu Asyl führen.

Z: Aber sie wird umgebracht, wenn man sie nach Hause schickt. Das zweite Kind ist mein Kind, wie soll das gehen? Was mache ich, wenn sie einen negativen Beschied bekommt?

RI: Es gibt schon Voraussetzungen, z.B. wenn jemand fünf Jahre hier ist, und Integrationsleistungen erbracht hat, Ihre Frau ist erst seit drei Jahren hier.

Z: Geben Sie ihr irgendein Dokument!

RI: Die Entscheidungen müssen gerecht sein, d.h. für alle gleich. Es geht darum Menschen vor dem Tod zu retten.

Z: Aber sie wird umgebracht. In Russland ist alles korrupt, jede Information kann man kaufen.

RI: Da kann man Sie auch in Wien finden, noch viel leichter, weil es wenige Tschetschenen hier gibt.

Z: Aber sie ist hier, und ist m eine Frau, sie hat mein Kind geboren, die Kinder sind ja an nichts schuldig. Ich liebe beide Töchter gleich, ich bemühe mich für beide da zu sein. Was macht sie, wenn sie nach Hause geht, sie wird umgebracht, was passiert dann mit den Kindern?

RI: Sie wird nicht nach Dagestan oder Moskau zurückgeschickt, wo anders ist es nicht gefährlich.

Z: Alle werden nach Moskau abgeschoben, sie wird dort registriert und wird dort ergriffen werden. Und was passiert mit mir?

RI: Es gibt eine Rechtsprechung, dass man mit fünf Jahren leichter hierbleiben kann.

Z: Ich habe nicht gebeten, dass es schneller geht. Ich habe nur gesagt, dass meine Tochter eine grüne Karte hat, und ich möchte, dass sie eine andere Karte hat, weil die Kinder von den Leuten die kommen, oft gleich Dokumente bekommen.

RI: Ihren Bescheid haben Sie den?

Z: Ich kann Ihnen den zukommen lassen.

......

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz vom 24.03.2015 bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und vom 22.10.2015 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin, den Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2015 sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.12.2015, des Bescheides vom 07.01.2016, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30.01.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 06.08.2018, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Zum Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 24.03.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die am XXXX in Wien geborene Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Für diese stellte ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin am 22.10.2915 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 24.03.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die am römisch 40 in Wien geborene Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Für diese stellte ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin am 22.10.2915 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Beide Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 07.01.2016, ad 1.) Zl. 1054396602-150302535, ad 2.) Zl. 1091966006-151604926, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen; gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Anfang Juni 2015 heiratete die Erstbeschwerdeführerin nach traditionellem islamischen Recht in Wien den aus Dagestan stammenden XXXX. Dieser ist derzeit in Österreich subsidiär schutzberechtigt und hat bis 10.12.2018 einen Aufenthaltstitel.Anfang Juni 2015 heiratete die Erstbeschwerdeführerin nach traditionellem islamischen Recht in Wien den aus Dagestan stammenden römisch 40 . Dieser ist derzeit in Österreich subsidiär schutzberechtigt und hat bis 10.12.2018 einen Aufenthaltstitel.

Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Awaren an, sind muslimischen Glaubens und beherrschen die russische Sprache. Ihre Identität steht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt aktuell mit ihrer Tochter XXXX, der Zweitbeschwerdeführerin, ihrem Ehemann, und der gemeinsamen Tochter Amina, im Bundesgebiet, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist bemüht die deutsche Sprache zu lernen und besucht einen Deutschkurs A1. Die Beschwerdeführer sind gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Ehemann ist Lagerarbeiter bei der Firma Lenzing.Die Erstbeschwerdeführerin lebt aktuell mit ihrer Tochter römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführerin, ihrem Ehemann, und der gemeinsamen Tochter Amina, im Bundesgebiet, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist bemüht die deutsche Sprache zu lernen und besucht einen Deutschkurs A1. Die Beschwerdeführer sind gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Ehemann ist Lagerarbeiter bei der Firma Lenzing.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte glaubhaft vor von ihrem Va

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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