Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W257 2155434-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 10.04.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 10.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am XXXX in Pakistan geboren, wäre bis zu seinem 13. Lebensjahr in Pakistan aufgewachsen und hätte zuletzt mit seiner Familie in Kabul gelebt. Er hätte 6 Jahre in Peshawar die Grundschule besucht. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig und kinderlos.1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am römisch 40 in Pakistan geboren, wäre bis zu seinem 13. Lebensjahr in Pakistan aufgewachsen und hätte zuletzt mit seiner Familie in Kabul gelebt. Er hätte 6 Jahre in Peshawar die Grundschule besucht. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig und kinderlos.
1.3. Er sei aus Afghanistan geflohen, weil er für seinen Onkel Drogen verkaufen hätte müssen. Seine Mutter hätte ihn weggeschickt. Wenn er zurückkehren würde, würde sein Onkel ihn wieder zwingen, Drogen zu verkaufen. Bei einer Weigerung würde er ihn töten.
1.4. Mit Schreiben vom 21.04.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er irrtümlich ein falsches Geburtsdatum angegeben hätte. Er wäre nicht am XXXX, sondern am XXXX geboren.1.4. Mit Schreiben vom 21.04.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er irrtümlich ein falsches Geburtsdatum angegeben hätte. Er wäre nicht am römisch 40 , sondern am römisch 40 geboren.
1.5. Am 26.11.2015 übernahm RA Dr. Christan SCHAMUS die rechtsfreundliche Vertretung.
1.6. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 08.06.2016 führte der Beschwerdeführer aus,
Zu seinen sozialen Verhältnissen:
Es sei Pakistan geboren worden und hätte dort mit seiner Familie ca. bis zum Alter von 15 Jahren gelebt. Die Familie selbst stamme aus Kabul und welchem Vater Schwierigkeiten bekommen hätte während sie nach Pakistan ausgereist. Pakistan hätte er ca. zehn Jahre die Schule besucht. Mit ca. 15 oder 16 Jahren sei er mit der Familie nach Afghanistan zurückgekehrt und hätte dort weitere zwei Jahre die Schule besucht. Danach hätte für zirka siebeneinhalb Monaten bei der "New Kabul Bank" gearbeitet.
Seine Kernfamilie bestehe aus seinem Vater, welche Tischler sei jedoch derzeit nichts arbeite. Weiters seine Mutter, zwei jüngere Brüder, und drei jüngere Schwestern. Er sei ledig und hätte keine Kinder.
Nach der Rückkehr von Pakistan hätte sich die Familie in Jalalabad niedergelassen. Nach seiner Flucht nach Europa wäre die Familie umgesiedelt und würde jetzt im Distrikt XXXX leben. Der Familie ginge es wirtschaftlich gut, weil sein Vater zwei Geschäfte in Kabul verpachten würde und die Familie könne von diesen Erträgnissen leben. Die Familie würde allerdings in Angst leben.Nach der Rückkehr von Pakistan hätte sich die Familie in Jalalabad niedergelassen. Nach seiner Flucht nach Europa wäre die Familie umgesiedelt und würde jetzt im Distrikt römisch 40 leben. Der Familie ginge es wirtschaftlich gut, weil sein Vater zwei Geschäfte in Kabul verpachten würde und die Familie könne von diesen Erträgnissen leben. Die Familie würde allerdings in Angst leben.
Entgegen dem Vorbringen bei der Polizei brachte er hinsichtlich der Fluchtgründe folgendes vor:
Sein Vater wäre vor der Flucht nach Pakistan Finanzchef bei der Partei "Harekate Enghelab-E Eslami" gewesen. Nach Pakistan hätte sich die Familie für zwei Monate in Kabul aufgehalten. Dort hätte es Kämpfe zwischen den Hazaras und den Tadschiken geben. Ein Mann wäre für seinen Vater gehalten und umgebracht worden. Danach sei die Familie nach Jalalabad verzogen.
In Jalalabad hätte er begonnen in der Bank zu arbeiten. Sein Vater wäre von Leuten, vermutlich den Taliban, gefragt worden was sein Sohn arbeiten würde und wäre sein Vater schließlich aufgefordert worden, dass sein Sohn die Arbeit niederzulegen habe, weil diese Bank mit den Ausländern zusammenarbeiten würde. Man hätte ihn auch mehrere Male Drohbriefe gesandt. Er wäre auch telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Daraufhin hätte er seinen Vorgesetzten davon berichtet, worauf hin er in eine andere Niederlassung, nämlich in die Stadt XXXX in die Provinz Kunar gesandt worden wäre. Am 25.03.2014 hätte es einen Selbstmordanschlag in Kunar gegeben, woraufhin auch die Bank angegriffen worden sei. Sein Vorgesetzter wäre danach nach Pakistan geflüchtet. Die Angestellten hätten allerdings trotzdem weitergearbeitet. Er hätte bis zum 13.08.2014 in der Bank gearbeitet. Einen Tag zuvor hätte er einen Drohbrief erhalten. Daraufhin hätte er beschlossen das Land zu verlassen. Zwischen dem 22.02.2014 und dem 12.08.2014 wäre sein Vater telefonisch bedroht worden.In Jalalabad hätte er begonnen in der Bank zu arbeiten. Sein Vater wäre von Leuten, vermutlich den Taliban, gefragt worden was sein Sohn arbeiten würde und wäre sein Vater schließlich aufgefordert worden, dass sein Sohn die Arbeit niederzulegen habe, weil diese Bank mit den Ausländern zusammenarbeiten würde. Man hätte ihn auch mehrere Male Drohbriefe gesandt. Er wäre auch telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Daraufhin hätte er seinen Vorgesetzten davon berichtet, worauf hin er in eine andere Niederlassung, nämlich in die Stadt römisch 40 in die Provinz Kunar gesandt worden wäre. Am 25.03.2014 hätte es einen Selbstmordanschlag in Kunar gegeben, woraufhin auch die Bank angegriffen worden sei. Sein Vorgesetzter wäre danach nach Pakistan geflüchtet. Die Angestellten hätten allerdings trotzdem weitergearbeitet. Er hätte bis zum 13.08.2014 in der Bank gearbeitet. Einen Tag zuvor hätte er einen Drohbrief erhalten. Daraufhin hätte er beschlossen das Land zu verlassen. Zwischen dem 22.02.2014 und dem 12.08.2014 wäre sein Vater telefonisch bedroht worden.
Die Einvernahme wurde wegen Recherchezwecken der Behörde an dieser Stelle unterbrochen und am 20.02.2017 fortgesetzt.
Dabei gab er an, dass seine Familie nunmehr in Jalalabad leben würde. Er hätte erst gestern zu Ihnen Kontakt gehabt. Seine Familie hätte wegen ihm Probleme. Auf die Frage, welche konkreten Probleme die Familie hätte, brachte er vor, dass es sein könne, dass die Familie von den Taliban umgebracht werde, weil er bei der Bank gearbeitet hätte. Zudem wiederholte er die ehemalige politische Tätigkeit seines Vaters. Weil er in der Bank gearbeitet hätte, müsse die Familie auch ständig den Wohnsitz ändern. Die Taliban hätten von ihm nicht nur verlangt, mit der Arbeit bei der Bank aufzuhören, sondern sie hätten von ihm auch verlangt mit ihnen zusammenzuarbeiten. Bei der Einvernahme 20.02.2017 wiederholte im Grunde die bereits gemachten Angaben.
1.7. Folgende Beweismittel wurden vorgelegt: Eine Kopie eines Briefes in nicht deutscher Sprache mit dem Briefkopf "New Kabul Bank" (OZ1, AS 133), eine Kopie eines nicht-deutschen Briefes, offenbar der besagte Drohbrief, nicht lesbar (OZ1, AS 134), eine Kopie, offenbar eines afghanischen Schulzeugnisses (AS 137), eine Bestätigung dazu Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, eine Kopie ebenso aus dem schulischen Bereich in Afghanistan, eine Kopie eines Briefes, ausgestellt von der "New Kabul Bank" (OZ1, AS 143) in englischer Sprache, eine Kopie einer Bestätigung der Bank vom 30.04.2014 in englischer Sprache (OZ1, AS 145).
1.8. In einer Stellungnahme des Rechtsvertreters am 17.03.2017 wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durch die Position der Bank eine äußerst exponierte Stellung gehabt hätte. Der Überfall in Kunar, wo der Beschwerdeführer zuletzt gehabt hätte, wurden durch entsprechende Internet Recherchen belegt. Der fluchtauslösende Moment sei jedoch der 12.08.2014 gewesen, indem der Beschwerdeführer einen Drohbrief von den Tailban erhalten hätte.
1.9. Die Bedrohung ergebe sich allerdings nicht nur aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, sondern auch aufgrund der Zugehörigkeit der Familie zur einer politischen Partei. Weil der Vater ein Mujaheddin gewesen sei, würde die gesamte Familie dieser politischen Partei zugeordnet werden. Dem Vater des Beschwerdeführers seinen Fehler unterlaufen, indem er einen Freund davon erzählt hätte, dass sein Sohn bei der Bank arbeiten würde. Diese Tatsache wäre später gegen die Familie bzw. gegen den Beschwerdeführer verwendet worden, indem diese bedroht worden wären.
1.10. Zudem ergebe sich aufgrund der westlichen Orientierung des Beschwerdeführers ein weiteres Gefährdungspotenzial.
1.11. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden.
Zur Nichtzuerkennung des Asylantrages vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund vorbringen hätte können. Sie glaubte nicht, dass der Beschwerdeführer in einer Bank gearbeitet hatte (Seite 54 des Bescheides) und ging davon aus, dass er keiner Bedrohung ausgesetzt war. Die Behörde vermeinte zusätzlich, dass keine Gründe hervortraten oder glaubhaft gemacht werden konnten, welche gegen eine Wiederansiedelung in Jalalabad, hervortraten und so keine reale Gefahr einer Verletzung seiner verbrieften Menschenrechte zu erwarten wäre.
1.12. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte.
1.13. Der Verwaltungsakt langte am 04.05.2017 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1).
1.14. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 05.10.2018 eine mündliche Verhandlung fest, wovon die Parteien nachweislich verständigt wurden.
1.15. Folgende Länderberichte des Herkunftsstaates wurden der Einladung angeschlossen und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (OZ 2).
1.16. Am 26.09.2018 wurde dem Verwaltungsgericht ein Schriftsatz des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen Rechtsanwalt vorgelegt, dem dieser