Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 2192754-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 1072643809-150641874, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 1072643809-150641874, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor suchte er bereits im Oktober 2012 in Deutschland um Asyl an (DE1 ... vom 04.10.2012).
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 11.06.2015 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater eine Motorradwerkstatt gehabt habe, wo er und sein Bruder gearbeitet haben. In dieser Werkstatt seien die Motorräder von den Mitgliedern der Oppositionspartei repariert worden. Eines Tages sei das Militär gekommen und habe seinen Bruder getötet. Dabei sei der BF schwer verletzt worden. Er sei ins Krankenhaus in Ignacedeen gebracht worden. Da dieses Krankenhaus nicht sicher sei, habe man ihn ins Krankenhaus nach Labe gebracht. Von dort sei seine Ausreise geplant worden. An dem Tag, wo der BF Labe verlassen habe, sei seine Frau verhaftet worden.
Aufgrund des EURODAC-Treffers mit Deutschland und aufgrund der Angaben des BF, wonach sich dieser vor seiner Asylantragstellung in Deutschland in Spanien aufgehalten habe, weshalb er von Deutschland nach Spanien und in weiterer Folge von Spanien in sein Heimatland abgeschoben worden sei, führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Konsultationen mit Deutschland und mit Spanien.
Am 14.07.2015 stimmte Deutschland einer Wiederaufnahme des BF gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zu. Die spanischen Behörden gaben in ihrem Schreiben vom 17.07.2015 an, dass ihnen der BF nicht bekannt sei.Am 14.07.2015 stimmte Deutschland einer Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO zu. Die spanischen Behörden gaben in ihrem Schreiben vom 17.07.2015 an, dass ihnen der BF nicht bekannt sei.
Nach Zulassung des Verfahrens wegen Ablaufs der Überstellungsfrist wurde der BF am 10.09.2015 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen, wo er zu seinem Fluchtweg und den Länderfeststellungen Stellung nehmen konnte.
Der BF wurde zu einer PSY-III-Untersuchung geladen. Das Gutachten langte am 06.01.2016 beim BFA ein. Weiters wurde ein Röntgenbefund vom 07.01.2016 vorgelegt.
Am 13.02.2018 wurde der BF vor dem BFA neuerlich einvernommen. Der BF gab an, dass er Fulla sei, dem Islam angehöre, nicht zur Schule gegangen und verheiratet sei. Seit der BF in Österreich sei, wisse er nicht wo seine Gattin sei. Jemand habe ihm erzählt, dass seine Frau im Gefängnis sei. Er und seine Frau hätten gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie in einer Wohnung gewohnt. Sein Vater habe eine Motorradwerkstatt. Dieser sei verstorben als der BF ca. vier Jahre alt gewesen sei und er und sein Bruder hätten die Werkstatt übernommen. Eines Tages sei das Militär in die Werkstatt gekommen, weil der BFA Motorräder der Opposition repariert habe. Diese hätten den BF und seinen Bruder geschlagen. Sie hätten seinen Bruder im April 2015 umgebracht und er sei in einem Spital wieder aufgewacht. Ihm seien der Fuß und die Zähne zertrümmert worden. Der BF sei entlassen worden und wieder geschlagen worden. Die Opposition habe ihm geholfen. Auch sei er hellhäutig und mit seinem Namen habe man immer Probleme. Die Gattin des BF habe er nicht mitnehmen können, da er krank gewesen sei und er nicht gewusst habe, dass man ihn außer Landes bringen werde.
Der BF legte eine Heiratsurkunde, einen Mitgliedsausweis der UFDG, ein medizinisches Zertifikat aus Conakry sowie ein französisches Schriftstück vor. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass er von diesem nur sagen könne, dass ihm diese Leute geholfen hätten, er jedoch den Inhalt wegen Sprachproblemen nicht erklären könne. Zudem legte der BF auch ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Es handelt sich hierbei um den bereits bekannten Röntgenbefund vom 07.01.2016, ein ärztliches Schreiben vom 06.06.2016, einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 08.08.2016 über den stationären Aufenthalt des BF vom 05.08.2016 bis zum 08.08.2016 sowie einen weiteren ärztlichen Entlassungsbrief vom 06.09.2016 über seinen stationären Aufenthalt vom 24.08.2016 bis zum 28.08.2016, einen Arztbrief vom 25.10.2016, einen Röntgenbefund vom 01.03.2017, ein ärztliches Schreiben von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 01.03.2017 sowie ein ärztliches Schreiben vom 16.03.2017.
Der rechtsfreundliche Vertreter des BF legte eine Stellungnahme vom 27.02.2018 zu den Länderinformationsblättern dem BFA vor. Im Wesentlichen wird darin das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und auf die angespannte politische Lage in Conakry verwiesen. Es komme immer wieder zu Gewaltausübungen gegen Oppositionelle. Bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte der BF, getötet zu werden, wobei er den Schutz seines Staates vor einer Verfolgung durch das Militär nicht in Anspruch nehmen könnte.
Das BFA hat mit Bescheid vom 13.03.2018, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Zusammengefasst wurde festgehalten, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf eine Misshandlung durch Sicherheitskräfte habe nicht glaubhaft festgestellt werden können. Eine Rückkehr in die Heimat sei ihm zumutbar.Das BFA hat mit Bescheid vom 13.03.2018, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Zusammengefasst wurde festgehalten, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf eine Misshandlung durch Sicherheitskräfte habe nicht glaubhaft festgestellt werden können. Eine Rückkehr in die Heimat sei ihm zumutbar.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des BFA erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF am 12.04.2018 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Die belangte Behörde sei zu Unrecht von einem gesteigerten Fluchtvorbringen des BF ausgegangen, zumal er seine Aussagen der polizeilichen Erstbefragung lediglich konkretisiert habe. Es würden auch keine Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen vorliegen bzw. sei hierbei auch sein Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Der BF habe aufgrund des Vorfalls in der Heimat massive Verletzungen erlitten und leide unter Erinnerungslücken. Er leide unter einem Trauma. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der tatsächlichen Lage in Guinea auseinandergesetzt und die Konsequenzen missachtet, welche Oppositionellen bzw. Personen, bei denen der Verdacht der Mitgliedschaft zur oppositionellen Gruppierung bestehe, seitens der Regierung drohen würden. Eine Rückkehr nach Guinea sei dem BF nicht zumutbar. Der BF könne nicht den Schutz seines Staates vor einer Verfolgung durch das Militär in Anspruch nehmen, da das Polizeiwesen in Guinea nicht funktioniere.
Am 24.08.2018 erfolgte eine mündliche Verhandlung mit dem BF vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, gesund zu sein bzw. derzeit aufgrund von Schlafproblemen Schlafmittel einzunehmen. Zudem verwies er darauf, dass er schwerheilende Wunden an den Beinen bekomme; an der großen rechte Zehe sei der Knochen hervorgetreten, weshalb der Zehe verbunden sei. Dem BF wurden auch einige Fragen zu seiner Identität, Herkunft, erneut zu seinem Fluchtvorbringen und auch zur Flucht selbst gestellt. Zuletzt gab er zu seiner Integration an, sehr wenig Deutsch zu sprechen und Hilfe von Landsleuten zu bekommen. Er habe privat Deutsch gelernt und dann zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs im Asylheim besucht. Er habe manchmal ehrenamtlich in der Gemeinde gearbeitet, gehe aber keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und den Fluchtgründen des BF wird festgestellt:
Der BF ist Staatsangehöriger aus Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla islamischen Glaubens. Die Muttersprache des BF ist Fulla.
Es wird festgestellt, dass der Familienname des BF XXXX lautet.Es wird festgestellt, dass der Familienname des BF römisch 40 lautet.
Die Identität des BF steht jedoch nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren.
Der BF reiste 2012 nach Europa und stellte am 04.10.2012 einen Asylantrag in Deutschland.
Es steht fest, dass sich der BF seit 2012 bis zur Einreise nach Österreich in Deutschland aufgehalten hat. Somit konnte sich der vom BF geschilderte Fluchtgrund im April 2015 in seiner Heimat, er sei vom Militär in der Werkstadt, in der er mit seinem Bruder Motorräder der Opposition repariert habe, schwer misshandelt worden, nicht ereignet haben kann.
Es wird daher festgestellt, dass der BF 2015 in Guinea nicht einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Guinea eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Insbesondere wird festgestellt, dass es weder konkret noch allgemein Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des BF als Angehöriger der Volksgruppe der Fulla gibt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der BF für eine legale Oppositionspartei in Guinea tätig war.
Im Falle einer Verfolgung durch einzelne Gruppen in Conakry stehen Angehörigen der Volksgruppe der Fulla zudem auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es gibt große Gebiete, in denen seine Volksgruppe (mit 40 % stellen die Fulla den größten Bevölkerungsanteil) angesiedelt ist.
Laut einem medizinischen Gutachten vom Jänner 2016 litt der BF damals aktuell an einer "XXXX" Es konnte keine akute suizidale Einengung festgestellt werden. Der BF wurde weiters mehrmals medizinisch behandelt und war vom 05.08.2016 bis zum 08.08.2016 sowie vom 24.08.2016 bis zum 28.08.2016 stationär im Krankenhaus aufhältig. Am 25.08.2016 wurde eine Operation durchgeführt. Aktuelle medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt. Es wird somit festgestellt, dass es der BF an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet.
Zur Rückkehrsituation des BF wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Grundsätzlich ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln in Guinea gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot.
Der BF hat Berufserfahrung als Mechaniker und ist selbst arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.