TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W153 2190617-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W153 2190617-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. 1049802706-150027305, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. 1049802706-150027305, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus der Republik Kongo, brachte am 10.01.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Am 11.01.2015 fand die Erstbefragung statt und als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Beamter beim militärischen Geheimdienst gewesen und beschuldigt worden sei, die treibende Kraft bei einem Anschlag gewesen zu sein. Er sei 3 Monate eingesperrt gewesen und im August 2013 hätte ihm jemand zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen. Vor der Ausreise habe er sich noch einige Zeit versteckt und sein Onkel habe ihm dann bei der Flucht geholfen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 09.02.2017 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Es habe in einem Militärlager eine Explosion stattgefunden und er sei beschuldigt worden diesen Anschlag verübt zu haben. Er sei festgenommen und beschuldigt worden der Hintermann des Attentates gewesen zu sein. Jetzt lebe er bei seiner Lebensgefährtin, welche er 2012 in Paris kennengelernt habe. Er habe mit dieser einen gemeinsamen Sohn, der XXXX geboren worden sei.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 09.02.2017 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Es habe in einem Militärlager eine Explosion stattgefunden und er sei beschuldigt worden diesen Anschlag verübt zu haben. Er sei festgenommen und beschuldigt worden der Hintermann des Attentates gewesen zu sein. Jetzt lebe er bei seiner Lebensgefährtin, welche er 2012 in Paris kennengelernt habe. Er habe mit dieser einen gemeinsamen Sohn, der römisch 40 geboren worden sei.

Der BF legte eine Geburtsurkunde, ein Maturazeugnis, einen Studentenausweis, Zertifikate, Antrittsmeldung zum Kurs der Wiener Volkshochschulen, Unterstützungsschreiben einer röm. kath. Pfarre, eine Kursbestätigung einer Software Firma, Deutschkursbestätigung für A1, Deutschkursbestätigung für A1+, Deutschkursbestätigung für A2 sowie weitere Kurs, Volontariats- und Teilnahmebestätigungen vor.

Am 10.02.2017 wurde eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation gerichtet, welche am 28.03.2017 entsprechende Informationen von ACCORD übermittelt wurde.

Der BF wurde zur neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2017 vom BFA einvernommen und ihm die Ergebnisse der ACCORD-Anfragenbeantwortung vom 24.03.2017 vorgehalten. Der BF legte weiterhin diverse Bestätigungen, sein Vaterschaftsanerkenntnis sowie die Kopien der Reisepässe seiner Lebensgefährtin und deren beiden Kinder vor.

Das BFA hat mit Bescheid vom 02.03.2018, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Das BFA hat mit Bescheid vom 02.03.2018, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen die Entscheidung des BFA erhob der BF am 23.03.2018 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Die Entscheidung des BFA erscheine in Hinblick auf das Vorbringen des BF verfehlt, da er Beamter des militärischen Geheimdienstes gewesen sei und nach wie vor Racheaktionen der Republik Kongo gegen ihn drohen würden. Im vorliegenden Fall habe die Behörde auch die gute Integration und das Familienleben des BF in Österreich unrichtig beurteilt.

Am 24.08.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Beisein des bevollmächtigten Vertreters des BF, eines Dolmetschers für die Sprache Französisch und der Lebensgefährtin des BF als Zeugin, statt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Person befragt. Im Wesentlichen gab der BF an, er habe als Informatiker und Zivilbeamter im Büro des Nationalen Sicherheitsrates seines Heimatstaates gearbeitet. Als es am 04.03.2012 zu einer Explosion in einer Kaserne gekommen sei, sei zunächst sein Vorgesetzter angeklagt worden. Er habe in dieser Zeit keine Probleme gehabt und habe im Juli 2012 nach Frankreich reisen können, wo er seine Lebensgefährtin kennengelernt habe. Er sei erst am 06.01.2013 verhaftet worden. In Hinblick auf seinen Vorgesetzten wisse er nur, dass dieser verhaftet und verurteilt worden sei. Ansonsten wiederholte er das bisher Vorgebrachte. Die Lebensgefährtin wurde als Zeugin befragt und gab hierbei an, im Rahmen der Familienzusammenführung 2006 nach Österreich gekommen zu sein. Ihr erstgeborener Sohn sei dann im Jahr 2009 nachgekommen. Sie arbeite seit 2017 als Heimhilfe. Im Juli 2012 habe sie den BF über einen Bekannten in Paris kennengelernt. Mehr wolle sie dazu nicht sagen. Sie lebe seit April 2015 mit ihm zusammen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der BF ein Unterstützungsschreiben, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs sowie eine Bestätigung vor, wonach er seit dem 23.03.2018 in einem Sportclub eine Fußballjugendmannschaft mitbetreue.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des BF:

Der BF stammt aus der Republik Kongo, gehört der Volksgruppe der Bakongo an und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Kikongo und er beherrscht die Amtssprache Französisch in Wort und Schrift.

Der BF reiste legal mit einem gefälschten Reisepass in Österreich ein und stellte am 10.01.2015 hierorts einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF war im Heimatstaat verheiratet. Es leben dort zwei minderjährige Kinder, Eltern, drei Brüder und eine Schwester sowie noch andere Verwandte. Es ist davon auszugehen, dass er weiterhin Kontakt zu Personen in seinem Heimatstaat hat.

Der BF hat eine höhere Schulbildung und die Universität besucht, ein Studium jedoch nicht abgeschlossen. In seinem Herkunftsstaat hatte der BF eine langjährige Berufserfahrung im IT-Bereich.

Er ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner ernsthaften Krankheit.

Eine konkrete Verfolgung durch staatliche Behörden, als Attentäter, wegen einer Explosion in einem Waffendepot der Armee im Jahr 2012 sowie Folter und Haft vom Jänner bis August 2013 konnte der BF nicht glaubhaft machen. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er überhaupt Beamter im Büro des Nationalen Sicherheitsrates gewesen sei.

Es wird daher festgestellt, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kongo keine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zur Rückkehrsituation des BF wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Der BF ist gesund, hat höhere Bildung und verfügt über langjährige Berufserfahrung in seinem Heimatstaat.

Zum Privat- und Familienleben des BF wird festgestellt:

Der BF lebt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kindern in fester Lebensgemeinschaft. Er und die Lebensgefährtin haben sich 2012 auf einer Urlaubsreise des BF in Paris durch Vermittlung einer Bekannten der Lebensgefährtin kennengelernt. Kurz danach ist die Lebensgefährtin schwanger geworden.

Zu dem amXXXX geborenen XXXX hat der BF die Vaterschaft anerkannt.Zu dem amXXXX geborenen römisch 40 hat der BF die Vaterschaft anerkannt.

Der BF hat in Österreich Deutschkurse bis Kursniveau A2 besucht, jedoch bis dato keine Prüfungszeugnisse vorgelegt. Er hat mehrere Nachweise über freiwillige, ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich vorgelegt.

Eine berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft oder gar die Selbsterhaltungsfähigkeit wurden nicht einmal behauptet. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Situation in der Republik Kongo werden folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitiert:

Politische Lage

Die Republik Kongo ist eine parlamentarische Republik, in welcher die meisten Entscheidungsbefugnisse und die größte politische Macht beim Präsidenten und Premierminister liegen (USDOS 3.3.2017). Der Präsident, der gleichzeitig Regierungschef ist, wird direkt vom Volk auf sieben Jahre gewählt; die absolute Mehrheit ist erforderlich und die einmalige Wiederwahl zulässig. Der Präsident kann vom Parlament nicht abgewählt werden; er selbst kann das Parlament aber auch nicht auflösen. Er kann jedoch vor dem Obersten Gerichtshof wegen Hochverrats angeklagt werden (AA 3.2016).

Am 25.10.2015 wurde ein Referendum zur Änderung der kongolesischen Verfassung abgehalten, um unter anderem dem derzeitigen Präsidenten zu ermöglichen, 2016 für eine dritte Amtszeit zu kandidieren (AI 7.2.2017). Die im Oktober 2015 per Referendum angenommene Verfassungsänderung sieht die Schaffung des Postens des Premierministers und die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf 5 Jahre mit Möglichkeit zu zweimaliger Wiederwahl vor (AA 3.2016).

Am 20.3.2016 hatte in Kongo-Brazzaville die Präsidentenwahl stattgefunden, welche der seit knapp 20 Jahren amtierende Denis Sassou Nguesso gewann (NZZ 4.4.2016). Der seit drei Jahrzehnten regierende 72-jährige Staatschef hat nach amtlichen Angaben die Wahl am 20.3.2016 mit 60% der Stimmen gegen seinen Oppositionkandidaten Guy-Brice Parfait Kolelas gewonnen. Nach dem umstrittenen Wahlsieg kam es in der Hauptstadt Brazzaville zu gewaltsamen Ausschreitungen, bei denen auch Todesopfer zu beklagen waren (DAS 8.4.2016).

Das Parlament besteht aus Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung umfasst 137 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder, die 66 Senatoren werden auf sechs Jahre gewählt (AA 3.2016)

Die Rechtsprechung wird insbesondere durch den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof und das Verfassungsgericht wahrgenommen. Weitere Verfassungsorgane sind der Wirtschafts- und Sozialrat, der Rat für die Pressefreiheit, der Schiedsmann der Republik, die nationale Menschenrechtskommission, öffentliche Gewalt (Polizei, Armee) und die Kommunen (AA 3.2016).

Das Staatsgebiet ist in 11 Departements gegliedert, die von Präfekten geleitet werden - mit Ausnahme der autonomen Stadt Brazzaville, die von einem (gewählten) Bürgermeister geleitet wird. Die Departements gliedern sich in 26 Distrikte, an deren Spitze ernannte Unterpräfekte stehen. Ernannte Bürgermeister stehen den größeren Städten Dolisie, Nkayi und Pointe Noire vor (AA 3.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2016): Innenpolitik - Rep. Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_CA1C3BEF612A318C49914FE916E07F71/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.3.2016

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (7.2.2017): Urgent Action Neue Anklagen Kongo (Republik),
https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309, Zugriff 8.3.2017

  • -Strichaufzählung
    DAS - Deutsche Afrika Stiftung (8.4.2016): Anerkennung des Wahlergebnisses in der Republik Kongo, http://www.deutsche-afrika-stiftung.de/index.php?article_id=448&clang=0&a_id=448, Zugriff 8.3.2017

  • -Strichaufzählung
    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.4.2016): Gefechte kurz nach Präsidentenwahl,
https://www.nzz.ch/international/afrika/kongo-brazzaville-gefechte-kurz-nach-praesidentenwahl-ld.11479, Zugriff 8.3.2017

Sicherheitslage

Die Regierung schloss im März 2003 ein Friedensabkommen mit den Ninja-Rebellen. Die Sicherheitslage hat sich seither gebessert und ist weitgehend stabil, mit Ausnahme des westlichen Teils der Region Pool. Seit Anfang April 2016 kommt es in Brazzaville, Pointe Noir und in der Pool Region zu vereinzelten lokalen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (EDA 8.3.2017). Von der kanadischen Regierung wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben (GC 8.3.2017). In der gesamten Südregion werden Suchaktionen gegen Rebellengruppen durchgeführt, bei denen neben Militär und Polizei auch irreguläre Milizen eingesetzt werden (AA 8.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (8.3.2017): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_600487B68EB59D4F990C3AC9688CBC58/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoRepublikSicherheit_node.html#doc352778bodyText6, Zugriff 8.3.2017

  • -Strichaufzählung
    EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.3.2017): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 8.3.2017

  • -Strichaufzählung
    GC - Government of Canada (8.3.2017): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 8.3.2017

...

Rechtsschutz/Justizwesen

Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten